Mietverhältniskündigung - Verwandtschaftsverhältnis
Oberlandesgericht Celle
Az.: 2 U 99/08
Beschluss vom
07.10.2008
Vorinstanz: Landgericht Verden, Az.: 4 O 103/08
Leitsatz:
Zu den
Voraussetzungen der außerordentlichen unbefristeten Kündigung eines
Mietverhältnisses über Gewerberäume gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen einer
nachhaltigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Mietvertragsparteien.
In dem Rechtsstreit hat der 2.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 7. Oktober 2008 beschlossen:
Es wird erwogen, die
Berufung der Beklagten gegen das am 31. Juli 2008 verkündete Urteil der
4. Zivilkammer des Landgerichts Verden durch Beschluss nach § 522 Abs. 2
ZPO zurückzuweisen.
Den Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme der
Berufung aus Kostengründen bis zum 23. Oktober 2008 gegeben.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund
mündlicher Verhandlung ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Entscheidung beruht
auf der für die Feststellung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch
außerordentliche unbefristete Kündigung aus wichtigem Grund maßgeblichen
Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Mit Recht dürfte das Landgericht angenommen haben, dass das Mietverhältnis der
Parteien über die zum Betrieb eines Zentrums für Gesundheitssport und Wellness
vermieteten Räume im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Am S. in T. mit
Wirkung zum 30. September 2008 beendet (worden) ist, nachdem die Klägerin mit
dem am 7. Februar 2008 zugegangenen Anwaltsschreiben vom 6. Februar 2008 die
fristlose Kündigung des Mietverhältnisses mit einer entsprechenden Auslauffrist
erklärt hat.
Die außerordentliche fristlose Kündigung der Klägerin war gemäß § 543 Abs. 1
Satz 1 BGB gerechtfertigt, weil unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung i. S. v. § 543 Abs. 1
Satz 2 BGB vorlag. Mit dem Landgericht dürfte nämlich davon auszugehen sein,
dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine nachhaltige Zerrüttung des
Vertrauensverhältnisses vorlag, welche zur Kündigung aus wichtigem Grund sogar
dann berechtigen kann, wenn nicht nachzuweisen ist, dass eine der Parteien dies
allein oder überwiegend zu vertreten hat (vgl. LindnerFigura/Oprée,
Geschäftsraummiete, 2006, Kap. 15 Rdnr. 251. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des
gewerblichen Miet, Pacht und Leasingrechts, 9. Aufl. Rdnr. 936 m. w. N.).
Das Landgericht hat mit Tatbestandswirkung festgestellt, dass die Klägerin und
ihre Eltern, die Beklagten, hoffnungslos zerstritten sind, seit Jahren
Rechtsstreitigkeiten führen und sich gegenseitig mit Strafanzeigen überziehen.
Der Senat verkennt zwar nicht, dass allein eine Serie gegenseitiger Prozesse die
Annahme einer nachhaltigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses insbesondere
dann nicht rechtfertigt, wenn es sich um ein gewöhnliches gewerbliches
Mietverhältnis handelt, bei dem Mieter und Vermieter nicht Räume im gleichen
Gebäude nutzen und wenn die fristlose Kündigung bei einer Restlaufzeit von
weniger als 2 Jahren erklärt wird (vgl. OLG Hamm NJWRR 1993, 16). Im
vorliegenden Fall bestehen zwischen den Parteien jedoch enge verwandtschaftliche
Beziehungen. Zudem haben die Beklagten der Klägerin nicht alle Räumlichkeiten im
Erdgeschoss vermietet. Der Dachboden des Gebäudes, in dem sich sämtliche für die
Versorgung des Objektes notwendigen technischen Einrichtungen befinden wurde von
den Beklagten auch nicht an Dritte vermietet.
Das Landgericht hat es in dem Parallelverfahren 2 S 28/05 zudem mit Rücksicht
auf die Zerwürfnisses der Parteien und der verbal wie körperlich ausgetragenen
Attacken für gerechtfertigt erachtet, mit seinem am 16. Januar 2008 verkündeten
Urteil den Beklagten zu verbieten, die von der Klägerin in dem genannten Objekt
gemieteten Räumlichkeiten ohne konkreten Grund und ohne Vorankündigung zu
betreten bzw., durch Beauftragte betreten zu lassen und zwar unbeschadet
angekündigten regelmäßigen Betretens in Abständen von zwei Monaten, keinesfalls
jedoch durch den Bruder der Klägerin.
Bei dieser Sachlage waren die Beklagten schon während des anhängigen
Parallelrechtsstreit und erst recht nach Kenntnis der in jenem Verfahren
verkündeten Entscheidung gehalten, unter peinlich genauer Beachtung ihrer
nebenvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange der Klägerin als
Mieterin jegliche Handlungen zu unterlassen, die objektiv geeignet waren, den
Betrieb des Fitnessstudios der Klägerin in den angemieteten Räumen ohne
vorherige rechtzeitige Ankündigung zu stören. Stattdessen haben der Beklagte zu
2 und der im Lager der Beklagten stehende Bruder der Klägerin im Auftrag der
Beklagten nach den von dem Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen in
Kenntnis der Entscheidung im Vorprozess ohne Vorankündigung am 25. Januar 2008
mit dem Einbau einer zum Dachboden führenden Stahltür oberhalb der Fenster des
Damenumkleideraumes und der Damendusche begonnen, wobei sie ein an dem Fenster
vorbeiführendes Gerüst sowie eine Leiter in Stellung brachten.
Mit Recht hat das Landgericht in diesem Verhalten eine erhebliche
Pflichtverletzung gesehen, die gerade in Anbetracht der kurz zuvor ergangenen
Entscheidung im Vorprozess den Charakter einer Provokation trägt. Es unterliegt
keinem Zweifel, dass derartige Arbeiten objektiv geeignet waren, den
Geschäftsbetrieb der Klägerin zu stören, weil sie sich wegen der damit
verbundenen Geräuschentwicklung und wegen der durch die Aufstellung des Gerüstes
und der Leiter geschaffenen Einsehbarkeit der Umkleide bzw. Duschräume von außen
als Belästigung für die Besucher der Einrichtung und damit als potentiell
geschäftsschädigend für die Klägerin darstellten. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob der Beklagte zu 2 oder der Bruder der Klägerin bei Gelegenheit der
Ausführung dieser Arbeiten auch Personen gezielt beobachtet haben, die sich in
den Räumen aufgehalten haben.
Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass sie im ersten Rechtszug unter
Beweisantritt behauptet hätten, die Arbeiten in der Mittagspause von 12:00 Uhr
bis 16:00 Uhr ausgeführt zu haben. Tatsächlich haben die Beklagten - unbeschadet
des Vortrages der Klägerin zu einem Beginn der Arbeiten bereits gegen 11:00 Uhr
- in der Klageerwiderung eingeräumt, dass der Beklagte zu 2 und der Bruder der
Klägerin gegen 11:45 Uhr, also vor der behaupteten Mittagspause, mit den
Arbeiten begonnen hätten. Im Übrigen konnten die Beklagten auch nicht davon
ausgehen, dass zum regelmäßigen Beginn einer Mittagspause bereits sämtliche
Personen die Geschäftsräume und insbesondere die Umkleide und Duschräume
verlassen haben. Der Beklagte zu 2 und der Bruder der Klägerin haben es
gleichwohl unterlassen, sich durch vorherige Nachfrage in den Geschäftsräumen
der Klägerin zu vergewissern, dass mit ihren Arbeiten, die überdies unstreitig
über 16:00 Uhr andauerten, keine Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebes
verbunden sein würden.
Mit ihrer Rechtsauffassung, es sei der Klägerin ohne weiteres zuzumuten gewesen,
für den Fall einer auch über die Mittagszeit von ihr als subjektiv empfundenen
Störung wegen noch im Objekt befindlicher Personen Bescheid zu sagen, dass mit
den Arbeiten noch etwas gewartet werden soll, verkennen die Beklagten die
Reichweite der ihnen gegenüber der Klägerin obliegenden Leistungstreuepflicht.
Die Klägerin war über die vorgesehenen Baumaßnahmen zuvor nicht informiert
worden. Daher entsprach es dem als vertragliche Nebenpflicht für die Beklagten
geltenden Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange der Klägerin, die geplanten
Baumaßnahmen rechtzeitig, d. h. mehrere Tage zuvor anzukündigen. Die Beklagten
machen selbst geltend, dass sie sich mit dem Einbau der Stahltür eine
Zugangsmöglichkeit zu dem nicht an die Klägerin vermieteten Dachboden
verschaffen wollten, um ihrem Sohn, dem von dem Landgericht im Urteil des
Vorprozesses vom 16. Januar 2008 das Betreten der Mieträume untersagt war, den
Zugang zu den technischen Versorgungseinrichtungen zwecks Durchführung
regelmäßiger Wartungsarbeiten zu ermöglichen. Ein akuter Handlungsbedarf, etwa
zur Durchführung einer Notreparatur bestand daher nicht. Unabhängig davon hätten
freilich auch in einem solchen Fall die Baumaßnahmen wenigstens kurze Zeit vor
ihrem Beginn der Klägerin angekündigt werden können und müssen. Hinzu kommt,
dass sich für die Beklagten aufdrängen musste, dass sie durch eine rechtzeitige
Ankündigung der Baumaßnahmen der Klägerin Gelegenheit hätten geben müssen, die
unstreitig in der Küche der von der Klägerin angemieteten Räume befindliche
Dachluke zum Dachboden zu verschließen, um zu verhindern, dass die Mieträume von
oben durch diese Dachluke auf dem Weg über den neu geschaffenen Außenzugang
betreten werden konnten. Zudem bedurfte es vor einer Durchführung der Arbeiten
der Abstimmung mit der Klägerin, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zu der
oberhalb des Fensters zum Umkleideraum befindlichen Stahltür mittels einer
Leiter erfolgen soll, um eine dadurch bedingte Störung des Geschäftsbetriebes zu
vermeiden (z. B. Zutritt lediglich außerhalb der Geschäftszeiten der Klägerin
bzw. nach vorheriger Ankündigung).
Die pflichtwidrige Durchführung der Baumaßnahmen am 25. Januar 2008 ohne die
gebotene rechtzeitige vorherige Ankündigung wiegt in Anbetracht der den
Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannten Entscheidung des Landgerichts vom 16.
Januar 2008 im Vorprozess umso schwerer, weil den Beklagten bereits in dem Tenor
des Unterlassungsurteils die Bedeutung einer vorherigen Ankündigung für
Maßnahmen vor Augen geführt worden ist, die sich auf den Geschäftsbetrieb der
Klägerin störend auswirken können. Dabei kommt es für die Feststellung einer
nachhaltigen Zerrüttung des bereits vor dem 25. Januar 2008 äußerst angespannten
Vertrauensverhältnisses der Parteien nicht darauf an, ob sich das Verhalten des
Beklagten zu 2 und des Bruders der Klägerin an diesem Tage als eine Umgehung und
hartnäckige Missachtung des gerichtlichen Verbotes im Unterlassungsurteil
darstellt.
Ohne Erfolg machen die Beklagten mit der Berufung geltend, sie hätten von der
ihnen in dem Urteil vom 16. Januar 2008 „auferlegten Ankündigungspflicht" keine
Kenntnis gehabt. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteil mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) festgestellt, dass die
Beklagten die Tätigkeiten am 25. Januar 2008 in Kenntnis der Entscheidung des
Landgerichts im Vorprozess entwickelt hätten. Mangels eines
Tatbestandsberichtigungsantrages ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an
diese Feststellung gebunden, die besagt, dass die Beklagten jedenfalls den Tenor
des Urteils vom 16. Januar 2008 gekannt haben müssen. Überdies räumen die
Beklagten in der Berufungsbegründung ein, dass sich ihr ehemaliger
Prozessbevollmächtigter telefonisch über den Tenor des Urteils vom 16. Januar
2008 informiert und die Eckdaten den Beklagten ebenfalls telefonisch vor dem 25.
Januar 2008 zur Kenntnis gebracht hat. Sofern der damalige
Prozessbevollmächtigte sich dabei nicht vollständig über den Inhalt des in dem
Urteilstenor enthaltenen Verbots informiert oder diese Information unvollständig
an die Beklagten weiter geleitet haben sollte, läge darin überdies ein
schuldhaftes Verhalten, das sich die Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen
lassen müssten. Sofern bereits vor der Zustellung des Urteils eine Information
der Parteien über den Urteilstenor erfolgt, muss sie nämlich den wesentlichen
Inhalt der Entscheidungsformel zum Gegenstand haben. Wesentlicher Inhalt des
Urteilstenors zu 1 c war jedoch die Verpflichtung zur Unterlassung des Betretens
der von der Klägerin gemieteten Räume „ohne konkreten Grund und ohne
Vorankündigung".
Das Interesse der Klägerin, sich wegen der gravierenden Zerrüttung des
Vertrauensverhältnisses vorzeitig von dem Vertragsverhältnis zu lösen, überwiegt
nach alledem gerade auch unter Berücksichtigung der engen verwandtschaftlichen
Beziehungen der Parteien (Tochter - Eltern) das Interesse der Beklagten, aus der
Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Rest der vertraglich vereinbarten
Laufzeit Einnahmen in Form von Mietzahlungen der Klägerin zu erzielen. Für die
Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung ist dabei von ausschlaggebender
Bedeutung, dass die Restlaufzeit des für die Zeit vom 1. Juni 2003 fest auf 10
Jahre abgeschlossenen Mietvertrages im Kündigungszeitpunkt nicht nur einen
überschaubaren Zeitraum ausmachte, sondern mit über 5 Jahren noch mehr als die
Hälfte der vereinbarten Gesamtmietzeit betrug. Je länger der Zeitraum bis zum
regulären Ende der Mietzeit ist, desto eher sind aber die Voraussetzungen einer
fristlosen Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung anzunehmen
(vgl. MünchKommBieber, BGB, 5. Aufl. § 543 Rdnr. 7 m. w. N.).
In dem hier vorliegenden Fall einer nachhaltigen Zerrüttung des
Vertrauensverhältnisses der Parteien war die fristlose Kündigung auch ohne
vorherige Abmahnung entbehrlich, weil eine Abmahnung nicht geeignet ist, das
Vertrauensverhältnis wiederherzustellen, § 543 Abs. 3 Nr. 1 BGB (Vgl.
Wolf/Eckert/Ball a. a. O. Rdnr. 936. LindnerFigura/Oprée a. a. O. Kap. 15 Rdnr.
251).