Mietvertrag
und mündliche Vereinbarungen - Formunwirksamkeit
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 2 U 72/08
Urteil vom
27.03.2009
Gründe:
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Die Klägerin hat mit der Klage zunächst von den Beklagten weitere Zahlungen aus
einem Mietverhältnis über die Innenfläche der ….. Rennbahn nebst An- und
Zubauten einschließlich des Klubhaus-Gebäudes zum Betrieb einer öffentlichen
Golfsportanlage verlangt; die Klägerin fordert von der Beklagten zu 1) weiterhin
Räumung und Herausgabe. Die Miete wurde an den jetzigen Insolvenzschuldner
vereinbarungsgemäß mit Inbetriebnahme der Golfsportanlage von Oktober 1996 an
gezahlt. Umlagen für Grundsteuern und Straßenreinigungsgebühren zahlte die
Beklagte zu 1) bis März 2008 in ihren monatlichen Abschlägen zu je 50 % der dem
jetzigen Insolvenzschuldner von der Stadt O1 in Rechnung gestellten Abgaben und
damit in Höhe von insgesamt rund 200.000,- EUR. Seitdem zahlt sie lediglich die
übrigen Nebenkosten. Der jetzige Insolvenzschuldner hat wiederholt, unter
anderem mit Schreiben vom 15.11.2005 (Blatt 776 ff. der Akte), 22.3.2007 (Blatt
338 ff. der Akte), vom 12.7.2007 (Blatt 772 f. der Akte) und mit Schriftsatz vom
9.10.2008 (Blatt 766, 771 der Akte) das Mietverhältnis gekündigt und zur Räumung
und Herausgabe bis zum 31.12.2007, hilfsweise fristgemäß aufgefordert.
Hinsichtlich des Sachverhalts im einzelnen wird zunächst auf den Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat nach Einnahme des Augenscheins von dem Mietobjekt im Wege
der Durchführung eines Ortstermins die Klage durch Urteil vom 1.2.2008, dem
jetzigen Insolvenzschuldner zugestellt am 21.2.2008, überwiegend abgewiesen. Zur
Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Räumung und
Herausgabe des Mietobjekts sei unbegründet, da das Mietverhältnis, in welches
die Beklagte zu 1) nachträglich als Mieterin eingetreten sei, in dem Mietvertrag
vom 14.6.1994 wirksam unter Ausschluß der ordentlichen Kündigung für die Zeit
von 15 Jahren abgeschlossen sei mit der beiderseitigen Option, das
Mietverhältnis um weitere 15 Jahre zu verlängern. Zwar sei die zunächst
eingehaltene gesetzliche Schriftform nicht mehr gewahrt, da die
Klubhaus-Vereinbarung vom 21.5.1997, die als wesentliche Veränderung des
Mietvertrages der Schriftform bedurft hätte, nur von der Beklagten zu 1), nicht
aber von dem jetzigen Insolvenzschuldner unterzeichnet worden sei, die
Vertragsparteien hätten diese Vereinbarung aber sodann durch konkludentes
Verhalten angenommen. Zwar sei diese Vereinbarung zum Teil unwirksam. Sie sei
auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Denn das zu erstellende
Klubhaus sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Eigentum der
Stadt geworden und die Parteien hätten daran kein Eigentum erwerben können, eine
mögliche Pflicht zur Bestellung eines vergleichbaren Erbbaurechts sei jedenfalls
mangels notarieller Beurkundung formunwirksam vereinbart worden. Die Nichtigkeit
dieser Regelung in der Klubhaus-Vereinbarung habe aber nicht zur Nichtigkeit des
gesamten Rechtsgeschäfts geführt, da anzunehmen sei, daß die Beteiligten den
Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten. Die Beteiligten hätten
alle Gebrauchs- und Nutzungsrechte sowie alle Kostentragungspflichten zusätzlich
umfassend geregelt, auf die Verschaffung des Miteigentums sei es ihnen darüber
hinaus nicht zwingend angekommen. Das Mietverhältnis gelte wegen der
Nichteinhaltung der Schriftform als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Auf ein
hieraus resultierendes Kündigungsrecht dürfe sich der jetzige Insolvenzschuldner
aber nach Treu und Glauben nicht berufen, da die Nichtigkeit des Vertrages wegen
der ganz erheblichen Investitionen der Beklagten zu 1) zu einem schlechthin
untragbaren Ergebnis für sie führen und aufgrund dessen ihre wirtschaftliche
Existenz bedrohen würde. Der jetzige Insolvenzschuldner gehöre nicht zu der
durch das Gesetz in erster Linie zu schützenden Erwerbern. Zudem stamme der
Entwurf der Vereinbarung von ihm selbst.
Weiterhin hat das Landgericht zur Begründung ausgeführt, dem jetzigen
Insolvenzschuldner stünden mangels vertraglicher Grundlage keine Ansprüche auf
Zahlung einer Umlage für die Grundsteuern und Straßenreinigungsgebühren zu, die
er selbst unabhängig von einer Nutzung durch die Beklagte zu 1) an die Stadt O1
zu zahlen habe. Die Umlagenvereinbarung im Vertrag vom 14.6.1994, der Mieter
habe "die Nebenkosten wie Strom, Wasser, Müllabfuhr, etc." zu zahlen, sei
insoweit zu unbestimmt. Die Behauptung einer mündlichen Vereinbarung durch den
jetzigen Insolvenzschuldner sei zu unsubstantiiert. Sein nach der mündlichen
Verhandlung im Schriftsatz vom 7.12.2007 erfolgter Vortrag sei nicht von dem ihm
gewährten Schriftsatznachlaß umfaßt gewesen, der nur eine Erwiderung auf neuen
Vortrag in den Schriftsätzen der Gegenseite erlaubt habe. Er hätte schon nach
dem ersten Bestreiten seiner Behauptung durch die Beklagten im Schriftsatz vom
16.9.2005 die konkreten Umstände einer solchen Vereinbarung vortragen müssen.
Eine Pflicht zur Zahlung dieser Nebenkosten ergebe sich auch nicht daraus, daß
die Beklagte zu 1) mehrfach auf dahingehende Abrechnungen gezahlt habe, da sie
zugleich erklärt habe, mit der vorgenommenen Teilung der Umlagekosten nicht
einverstanden zu sein und deshalb nur unter Vorbehalt leiste. Auch ein
Einverständnis mit ihrer Verpflichtung dem Grunde nach könne ihrem Verhalten
nicht entnommen werden.
Dem jetzigen Insolvenzschuldner stünden hingegen die geltend gemachten
Mietzinsnachzahlungen aufgrund der Wertsicherungsklausel des § 8 des
Mietvertrages vom 14.6.1994 in Höhe von insgesamt 45.716,28 EUR sowie die Kosten
für die Jahreskarten in Höhe von 476,56 EUR zu. Auf die im Vertrag vorgesehenen
Ausnahmen könnten die Beklagten sich nicht berufen, da sie Nachweise für deren
Vorliegen nicht erbracht hätten. Das Erbringen dieser Nachweise sei
erforderlich, ein Beweisantritt reiche nach dem Inhalt der Vertragsklausel nicht
aus. Ferner stehe ihm ein von den Beklagten anerkannter Betrag von 114.794,90
EUR zu.
Die Gesamtforderung in Höhe von 160.987,74 EUR sei infolge der von den Beklagten
erklärten Aufrechnung erloschen. Abzusetzen sei der Betrag aus dem
Kostenfestsetzungsbescheid in Höhe von 10.954,- EUR aus dem Parallelprozeß
umgekehrten Rubrums. Ferner bestünden Gegenansprüche auf Zahlung eines
Baukostenzuschusses nebst Zinsen aus der insoweit wirksam geschlossenen
Klubhaus-Vereinbarung bzw. aus den im Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom
30.5.2007 (Az.: 17 U 276/06) erkannten Beträgen. Nicht geltend machen könnten
die Beklagten Ansprüche auf Zahlung eines Anteils an Grundsteuern für das
Klubhaus für die Jahre 1996 bis 2004, von zusätzlichen Baukosten durch die
Gebühren für die Baugenehmigung und von Neuanschaffungs- und
Instandhaltungskosten bis 1998, da diese Forderungen im Parallelprozeß
rechtskräftig abgelehnt worden seien. Getilgt würden zunächst der zu bestimmende
Zinsanteil der jeweiligen Forderungen und sodann die jeweilige Hauptschuld.
Über den Antrag des jetzigen Insolvenzschuldner vom 6.3.2008 (Blatt 614 ff. der
Akte) auf Berichtigung des Tatbestandes konnte nicht mehr entschieden werden, da
der entscheidende Einzelrichter dem Landgericht nicht mehr angehört.
Mit seiner Berufung hat der jetzige Insolvenzschuldner seine Zahlungsforderung
in Höhe von 68.602,06 EUR nebst Zinsen weiterverfolgt; die Klägerin fordert von
der Beklagten zu 1) weiterhin Räumung und Herausgabe. Sie rügt, daß der
Einzelrichter A das Urteil erst im Verkündungstermin vom 1.2.2008 unterzeichnet
habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied des Landgerichts,
sondern bereits am Oberlandesgericht tätig gewesen sei. In der Sache ist sie der
Ansicht, der 1. Nachtrag vom 21.5.1997 zum Mietvertrag sei unwirksam, da der
damalige Präsident des jetzigen Insolvenzschuldner Professor Dr. Dr. B erst am
4.7.1997 und damit verspätet durch einen handschriftlichen Vermerk die Annahme
erklärt habe (Blatt 774 der Akte). Sie beanstandet, daß die angebliche
Existenzbedrohung der Beklagten, die sie bestreitet, nicht einmal von diesen
selbst vorgetragen worden sei. Vielmehr sei die Nichtzahlung von Pacht durch die
Beklagten für den jetzigen Insolvenzschuldner selbst existenzbedrohend. Nach
einer Laufzeit des Vertrages von 13 Jahren sei von einer Amortisation der
Investitionen der Beklagten zu 1) auszugehen. Sie ist der Ansicht, ihr Berufen
auf die Nichtwahrung der gesetzlichen Schriftform sei nicht rechtsmißbräuchlich.
Das Kündigungsrecht könne nicht ausgeschlossen werden. Auf den Mangel der
Schriftform habe der jetzige Insolvenzschuldner seit einem Jahrzehnt
hingewiesen. Ferner sei die Kündigung wegen der Zahlungseinstellung seitens der
Beklagten berechtigt, da die angeblichen Gegenansprüche nicht berechtigt seien.
Die Beklagten handelten durch das Einstellen der Zahlungen selbst treuwidrig.
Die Klägerin beanstandet die Rechtsausführungen zu der angeblichen konkludenten
Annahme der Klubhaus-Vereinbarung vom 21.5.1997. Sie bestreitet, der jetzige
Insolvenzschuldner habe diese Vereinbarung entworfen. Wegen der Teilnichtigkeit
der Vereinbarung, sei diese insgesamt unwirksam, da ansonsten eine erhebliche
Störung des Vertragsgleichgewichtes zu seinen Lasten einträte. Die
Voraussetzungen rechtsmißbräuchlichen Verhaltens lägen nicht vor. Der vormalige
Insolvenzschuldner habe die Vereinbarung vom 21.5.1997 auch nicht nachträglich
unterzeichnen können, da die Annahmefrist des § 148 BGB längst abgelaufen sei.
Die Klägerin beruft sich auf diverse im Kündigungsschreiben vom 22.3.2007 (Blatt
338 ff. der Akte) aufgelistete Abmahnungen, Kündigungsandrohungen und
Kündigungen, wegen derer den Beklagten auch kein Vertrauensschutz zukomme. Die
formunwirksame Vertragsergänzung führe zur Möglichkeit der ordentlichen
Kündbarkeit. Den Hilfsantrag auf Aufhebung der Gemeinschaft stützt sie auf § 10
der Klubhaus-Vereinbarung. Ergänzend beruft sie sich auf das erstinstanzliche
Vorbringen.
Mit Schriftsätzen vom 9.10., 27.11.2008, 20.2. und 27.2.2009 (Blatt 764, 846,
902, 928 der Akte) hat der jetzige Insolvenzschuldner erneut die Kündigung des
Mietvertrages erklärt. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe 80 % ihrer
Investitionen bereits in dem Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des
Erstvertrages vom 14.6.1994 bis Mai 1997 erbracht gehabt. Lediglich das Klubhaus
selbst sei anschließend errichtet worden. Es handele sich um eine
Fertigbaukonstruktion mit allenfalls 20 % des gesamten Bauvolumens. Im übrigen
hätten sich die Beklagten auf das Fehlen der Befristung einstellen und ggfs. die
Zahl ihrer Mitarbeiter reduzieren müssen. Während die Beklagten eine
Existenzgefährdung nicht substantiiert dargelegt hätten, sei der jetzige
Insolvenzschuldner selbst infolge des Ausfalls der Nebenkostenzahlungen, welche
die Beklagte nun nicht tragen müsse, in Existenznot. Der jetzige
Insolvenzschuldner hat die Kündigung nunmehr auch auf einen versuchten Betrug
durch wahrheitswidriges Bestreiten der Vereinbarung der Tragung der
Straßenreinigungsgebühren und der Grundsteuern und Behauptungen im Prozeß ins
Blaue hinein gestützt. Dadurch hätten die Beklagten ihr Vermögen zumindest
gefährdet (Blatt 900 ff., 927 f. der Akte).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 1.2.2008 abzuändern und die
Beklagten zu verurteilen, die von der Beklagten zu 1) innegehaltene Innenfläche
der Rennbahn zum Betrieb einer jedermann zugänglichen öffentlichen
Golfsportanlage auf dem Gelände ...straße ... einschließlich aller An- und
Zubauten gemäß dem Nachtrag vom 15.1.1997 zum 30.9.2007 einschließlich des sog.
"Klub-Haus-Gebäudes" nebst dem alten Führring zu räumen und an sie
herauszugeben; hilfsweise auf Aufhebung der Gemeinschaft zu erkennen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung
an das Landgericht zurückzuverweisen,
vorsorglich,
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen.
Den weiteren von dem Insolvenzschuldner und vormaligen Kläger zunächst
gestellten Antrag, die Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu
verurteilen, an ihn, hilfsweise an die jetzige Klägerin, 195.067,76 EUR
zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus:
a) 2.607,63 EUR,
b) 5.658,37 EUR
c) 476,56 EUR
d) 63.133,31 EUR und
e) 40.445,67 jeweils (zu a - e) seit dem 16.12.2004,
f) 1.780,60 EUR seit dem 1.2.2003,
g) 33.673,47 EUR seit dem 16.1.2003,
h) 34.928,59 EUR seit dem 16.1.2004,
i) 164,41 EUR seit dem 21.5.2003,
j) 1.343,28 EUR seit dem 21.5.2003,
k) 2.039,- EUR seit dem 25.9.2003,
l) 3.546,26 EUR seit dem 30.1.2004 und
m) 5.270,61 EUR seit dem 16.3.2004
zu zahlen, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2008 ermäßigt auf den
Antrag einer Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 68.602,06 EUR zuzüglich Zinsen
in Höhe von acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 33.673,47 EUR seit dem
31.3.2003 und aus weiteren 34.928,59 EUR seit dem 12.2.2004. Diesen Antrag hat
er in der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2009 mit Zustimmung der Beklagten
zurückgenommen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beziehen sich grundsätzlich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf
ihren erstinstanzlichen Vortrag. Neuen Vortrag des jetzigen Insolvenzschuldners
rügen sie als verspätet. Sie behaupten, die mögliche Existenzbedrohung für die
Beklagte zu 1) im Falle einer Räumungspflicht sei in der Verhandlung erörtert
worden, ihre Existenz sei auch tatsächlich gefährdet. Im Falle einer Räumung
würden 14 Bedienstete ihren Arbeitsplatz verlieren. Sie sind der Ansicht, in der
Klubhaus-Vereinbarung liege keine Änderung des ursprünglichen formgültig
abgeschlossenen Mietvertrages, in welchen sie nicht eingreife, zumal das
Klubhaus nicht zum Mietobjekt gehöre, so daß der Mietvertrag wirksam geblieben
sei. Die Berufung auf einen gezielt aufrechterhaltenen angeblichen Formverstoß
sei zudem rechtsmißbräuchlich, insbesondere da der vormalige Kläger den Vertrag
seinerzeit selbst entworfen habe. Der jetzige Insolvenzschuldner habe von
vorneherein die Absicht gehabt, sich auf den Formfehler zu berufen, und deshalb
die Unterzeichnung des Nachtrages auch trotz wiederholter Rüge unterlassen. Sie
behaupten unter Beweisantritt, der Klägervertreter habe im Termin vom 23.5.2007
ohne Widerspruch des anwesenden Vizepräsidenten C erklärt, die Unterschrift sei
bewußt nicht geleistet worden (Blatt 908 f., 716, 755 f. der Akte). Dieses
Verhalten sei arglistig. Den Vortrag des jetzigen Insolvenzschuldners im
Schriftsatz vom 5.11.2007 halten sie für unzureichend und für verspätet. Das
Rückgabebegehren des jetzigen Insolvenzschuldners und damit der Klägerin halten
sie auch deshalb für treuwidrig, weil der jetzige Insolvenzschuldner infolge des
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Kündigung des Mietvertrages durch die
Stadt O1 und der Neugründung des "...-Verein O1 e.V." nicht mehr Herr der
Situation auf dem Rennbahngelände sei. Seine Existenzbedrohung resultiere nicht
aus dem Unterlassen ihrer Beteiligung an den Nebenkosten, sondern aus
Verbindlichkeiten gegenüber der O1er Sparkasse in Höhe von nahezu 6 Mio. EUR.
Den Beweisbeschluß vom 24.10.2008 (Blatt 807 f der Akte) hat der Senat mit
Beschluß vom 13.2.2009 (Blatt 894 der Akte) aufgehoben, nachdem der BGH über die
ihm zugrundeliegende Forderung des jetzigen Insolvenzschuldners durch Beschluß
vom 10.12.2008 (Blatt 866 f. der Akte) rechtskräftig entschieden hat. Der Zeuge
Dr. E hat dennoch eine schriftliche Aussage eingereicht, wegen deren
Einzelheiten auf sein Schreiben vom 2.3.2009 nebst Anlagen (Blatt 934 ff. der
Akte) verwiesen wird.
Gemäß Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt a.M. - Insolvenzgericht - vom 3.2.2009
(Az.: 810 IN 1045/08 R) (Blatt 933 der Akte) - nach vorläufigem
Insolvenzbeschluß vom 22.10.2008 (Blatt 804 ff. der Akte) - wurde die Klägerin
zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt. Sie
hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 27.2.2009 (Blatt 927 der Akte)
aufgenommen.
II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:
Der durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Rechtsstreit ist
wirksam aufgenommen (§ 240 ZPO, § 85 Abs. 1 InsO).
Die zulässige Berufung ist, soweit die Klägerin sie noch weiterverfolgt,
begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe
des Mietobjekts zu, da das Mietverhältnis zwischen der jetzigen
Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 1) wirksam gekündigt worden ist (§ 546
Abs. 1 BGB, § 161 Abs. 2, § 128 HGB).
Ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt nicht darin, daß der Einzelrichter A
das Urteil erst als Richter am Oberlandesgericht unterzeichnet hätte. Hierfür
bestehen schon keinerlei Anhaltspunkte, obwohl Richter am Oberlandesgericht A
dem in seinem Vermerk vom 16.6.2008 (Blatt 693 der Akte) nicht entgegentritt.
Die Unterzeichnung nach Versetzung an ein anderes Gericht wäre jedenfalls
zulässig (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 163, Rdnr. 8).
Der Mietvertrag vom 14.6.1994 (Blatt 20 ff. der Akte) wahrte die Schriftform.
Zwar ist er nur von dem damaligen Präsidenten des jetzigen Insolvenzschuldners
unterschrieben. Die gemäß § 29 Nr. 5 des Vertrages erforderliche Zustimmung des
Vorstands des vormaligen Klägers, die innerhalb von einem Monat erteilt sein
müßte, liegt jedenfalls in schriftlicher Form nicht vor. Der Vorstand des
vormaligen Klägers hat den allein von Herrn Professor Dr. Dr. B unterzeichneten
Vertrag aber während der gesamten Vertragsdauer als wirksam behandelt, so daß er
sich auf eine etwa aus dem Fehlen der Unterschriften ergebende Unwirksamkeit
jedenfalls nach Treu und Glauben nicht berufen kann (§ 242 BGB).
Entsprechendes gilt für den 1. Nachtrag vom 21.5.1997 (Blatt 47 ff. der Akte),
in welchem hinreichend deutlich auf den Hauptvertrag Bezug genommen ist (vgl.
BGH, NZM 2008, 738). Er ist sowohl von Herrn Professor Dr. Dr. B als auch von
dem damaligen Vizepräsidenten Herrn D unterzeichnet. Wie die Satzung des
vormaligen Klägers gestaltet ist und wieviele und welche Vorstandsmitglieder
jeweils vertretungsbefugt sind, ist nicht vorgetragen. Auf eine aus einem
etwaigen Verstoß gegen Satzungsbestimmungen des vormaligen Klägers resultierende
Nichtigkeit kann sich dieser aber aus entsprechenden Gründen nicht berufen.
Beide Unterzeichnende haben auch rechtzeitig unterschrieben, nämlich unter dem
21.5.1997. Dafür, daß Herr Professor Dr. Dr. B erst am 3.7.1997 und damit
möglicherweise verspätet unterschrieben hätte, bestehen auch nach dem
handschriftlichen Vermerk des Herrn D von diesem Tage keine Anhaltspunkte, da er
lediglich bestätigt, Herr Professor Dr. Dr. B habe den Nachtrag unterzeichnet.
Eine Unterzeichnung durch einen Vertreter der ursprünglichen Mieterin, der G
(UK) Ltd., war nicht erforderlich (vgl. BGH, NZM 2005, 584), wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat.
Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, entsprach das
Mietverhältnis nicht mehr der erforderlichen Schriftform, nachdem die in der
Klubhaus-Vereinbarung vom 21.5.1997 (Blatt 169 ff. der Akte) niedergelegte
Absprachen mangels Unterzeichnung auch durch den vormaligen Kläger formunwirksam
getroffen worden waren (§ 126 Abs. 2 BGB). Ein formunwirksamer Nachtrag kann die
Formwirksamkeit sämtlicher vorangegangener Vereinbarungen beseitigen (vgl. BGH,
NZM 2007, 443 f.). Die Vertragsparteien haben die Klubhaus-Vereinbarung
ersichtlich als Teil des Mietverhältnisses vereinbart. Die Berechtigung, ein
Klubhaus zu errichten, war bereits Bestandteil des ursprünglichen Mietvertrages
vom 14.6.1994 und in dessen § 2 geregelt. In Nr. 9 des 1. Nachtrages vom
21.5.1997 hoben die Parteien diesen § 2 des Mietvertrages auf und vereinbarten
den Abschluß einer gesonderten Vereinbarung über das Klubhaus. Diese
Vereinbarung sollte das Vertragswerk der Klubhaus-Vereinbarung werden, welche
aber unter dem 21.5.1997 allein von der Beklagten zu 1) unterzeichnet wurde. Ein
von dem vormaligen Kläger unterzeichnetes Exemplar ist der Beklagten zu 1)
jedenfalls nie zugegangen. Zwar würde es an sich ausreichen, wenn eines von
mehreren Vertragsexemplaren unterzeichnet ist (vgl. BGH, NZM 1999, 761),
erforderlich bleibt aber bei einem unter Abwesenden unterzeichneten Vertrag der
Zugang des gegengezeichneten Exemplars im Original bei dem Erstunterzeichner
(vgl. BGH, NJW 1962, 1388). Daß dem vormaligen Kläger jedenfalls ein - nicht
unterzeichnetes - Exemplar vorlag, ergibt sich aus seinen Schreiben vom 26.8.
und 8.10.1997 (Blatt 319 ff., 317 f. der Akte).
Die nachträgliche Ergänzung bezog sich auch auf wesentliche Bedingungen des
Mietvertrages. Die Errichtung eines Klubhauses, das den Betrieb als
Golf-Akademie gerade erst ermöglichte, war für die gesamte Durchführung des
Mietverhältnisses wesentlich. Der Mietvertrag enthielt insbesondere in den §§ 2
und 25 bereits Regelungen das Klubhaus betreffend. Damit sind die darauf
bezogenen Vereinbarungen auch nicht als selbständiger Vertrag, sondern als Teil
des einheitlichen Mietvertrages anzusehen.
Die Mietvertragsparteien haben den Inhalt der Klubhaus-Vereinbarung mündlich
oder teilweise konkludent vereinbart. Hierbei kann dahinstehen, ob sie die
zunächst vereinbarte Schriftform als konstitutiv und damit als
Wirksamkeitsvoraussetzung oder als lediglich deklaratorisch und zu Beweiszwecken
dienend angesehen haben, da sie jedenfalls den Inhalt der Vereinbarung als
wirksam betrachtet haben, indem die Beklagte zu 1) mit Zustimmung des vormaligen
Klägers das Klubhaus errichtet und beide es in der Folgezeit wie vereinbart
genutzt haben. Damit haben sie die Vereinbarung der Schriftform jedenfalls
konkludent wieder abbedungen.
Diese Vereinbarung war wirksam unabhängig davon, ob sie durch die Vereinbarung
gemäß § 6, die § 2 des Mietvertrages vom 14.6.1994 entsprach, der vormalige
Kläger solle nach Maßgabe der von ihm geleisteten Ratenzahlungen
Miteigentumsanteile an dem Klubhaus erwerben, auf eine unmögliche Leistung
gerichtet war (§ 306 BGB a. F.). Allerdings wurde der von den Parteien mit der
Vereinbarung angestrebte Leistungserfolg, dem vormaligen Kläger die im Rahmen
des Hauptmietvertrages mit der Stadt O1 möglichen dem Eigentum entsprechenden
Rechte an einem Teil des Klubhauses zu verschaffen, durchaus erreicht, was gegen
eine Unmöglichkeit der Leistung sprechen könnte. Bereits in dem Mietvertrag vom
14.6.1994 war in § 13 geregelt, daß die Parteien davon ausgehen, daß sämtliche
Aufbauten, also auch das in § 2 des Vertrages erwähnte Klubhaus Eigentum des
Mieters bleiben, da sie mit dem Grund und Boden nicht fest verbunden sind.
Selbst wenn die Beklagte zu 1) tatsächlich nicht Eigentümerin des Klubhauses
geworden sein sollte, da dieses Haus als wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks in das Eigentum der Stadt O1 fiel (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB), weil die
Voraussetzungen des Vorliegens eines Scheinbestandteils gemäß § 95 BGB nicht
erfüllt waren, so war doch der vormalige Kläger aus dem Mietvertrag
verpflichtet, der Beklagten zu 1) Rechte an dem Klubhaus einzuräumen, welche
einem Eigentumsrecht gleichkamen. Da der vormalige Kläger gemäß § 21 Nr. 1 des
Vertrages zu dessen Abschluß der Zustimmung der Stadt bedurfte und diese
offenbar erteilt wurde, war auch die Stadt aufgrund ihrer Zustimmung im Rahmen
des von ihr mit dem vormaligen Kläger abgeschlossenen Mietvertrages
verpflichtet, der Beklagten zu 1) als Untermieterin entsprechende Rechte
zuzugestehen. Hinzu kommt, daß die Rechte der Beklagten zu 1) durch die
Regelungen in § 25 des Mietvertrages vom 14.6.1994 über die Folgen der
Beendigung des Mietverhältnisses in der Weise erheblich eingeschränkt sein
sollten, daß sie zu einer Entfernung des Klubhauses nach Beendigung des
Mietvertrages nicht berechtigt sein sollte. Vielmehr ist der vormalige Kläger
und jetzige Insolvenzschuldner verpflichtet, der Beklagten zu 1) die von ihr
aufgewendeten Bau- und Baunebenkosten abzüglich der nach steuerrechtlichen
Vorschriften zulässigen Abschreibung für Abnutzung und abzüglich der anteiligen
Baukosten, die der vormalige Kläger bei Errichtung übernommen hat, in
angemessenen Raten zu erstatten. Für die Umsetzung dieser mietvertraglichen
Regelungen war es ohne Bedeutung, ob die Beklagte zu 1) rechtlich Eigentümerin
des Klubhauses wurde oder ob sie lediglich ihr schuldrechtlich übertragene
Rechte ausübte. Eine gesonderte Verwertung des Klubhauses während des Laufs des
Mietvertrages über dessen mietvertraglichen Gebrauch hinaus ohne seine
Entfernung von dem Grundstück war praktisch nicht denkbar. Entsprechendes gilt
für die ausführlichen Regelungen in der Klubhaus-Vereinbarung vom 21.5.1997.
Aber selbst wenn von einer Nichtigkeit dieser die Eigentumsverhältnisse am
Klubhaus betreffenden Vereinbarungen des Mietvertrages vom 14.6.1994 sowie der
Klubhaus-Vereinbarung auszugehen wäre, so würde dies nicht zu einer Nichtigkeit
des Vertrages insgesamt führen. Denn gemäß § 29 des Mietvertrages und
entsprechend gemäß § 11 der Klubhaus-Vereinbarung soll auch in einem solchen
Fall die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt bleiben, und anstelle
der unwirksamen Bestimmung sollte diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt
und erklärt gelten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und des
ganzen Vertrages unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, der Verkehrssitte
und der im gleichartigen Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuchen am
nächsten stehe. Dies sind die oben aufgeführten Regelungen über die Rechte und
Verpflichtungen an dem Klubhaus. In gleicher Weise ist anzunehmen, daß die
Parteien des Mietvertrages diesen auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen haben
würden (§ 139 BGB), wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
Als Folge des Formmangels ist der gesamte Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit
geschlossen anzusehen (§ 566 BGB a.F.).
Diesen Vertrag hat der vormalige Kläger wirksam gekündigt (§ 580 Abs. 2 BGB).
Das Mietverhältnis ist allerdings nicht bereits aufgrund einer außerordentlichen
Kündigung seitens des vormaligen Klägers wegen Vertragsverletzungen durch die
Beklagte zu 1) beendet worden. Dies gilt insbesondere für die Kündigung vom
15.11.2005 (Blatt 776 ff. der Akte), da die Beklagte zu 1) unerlaubt erhebliche
Mengen Wasser aus Brunnen auf dem Rennbahngelände entnommen habe. Ein solcher
Grund reicht keinesfalls aus. Nach § 24 des Mietvertrages vom 14.6.1994 haben
die Parteien vereinbart, daß sie vor Aussprache einer Kündigung alles ihnen
Mögliche unternehmen sollten, um eine außerordentliche Kündigung zu vermeiden.
Anschließend wurden die Gründe zu einer außerordentlichen Kündigung aufgeführt,
unter anderem wenn der Mieter Vertragsverletzungen trotz schriftlicher Abmahnung
nicht abstellt. Solche unerlaubten Wasserentnahmen sind aber in der Folgezeit
ersichtlich nicht mehr erfolgt. Zudem haben die Parteien das Vertragsverhältnis
zumindest vorübergehend einverständlich fortgesetzt. Auch die Voraussetzungen
eines weiteren der dort genannten Gründe, ein Rückstand des Mieters mit der
Zahlung des Mietzinses länger als drei Monate oder die Zahlungseinstellung des
Mieters sind nicht erfüllt.
Der Mietvertrag wurde aber jedenfalls durch die Kündigung vom 22.3.2007 zum
Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres und damit zum 30.9.2007 beendet.
Der jetzige Insolvenzschuldner und damit auch die Klägerin sind nicht nach den
Geboten von Treu und Glauben daran gehindert, sich auf den Formmangel des
Mietvertrages und ein daraus resultierendes Kündigungsrecht zu berufen (§ 242
BGB). Daß der vormalige Kläger die Ergänzungsvereinbarung vom 21.5.1997
arglistig aus dem Grunde nicht unterzeichnet hätte, daß er sich ggfs. auf die
Formnichtigkeit würde berufen können, wie die Beklagten behaupten, ist nicht
nachgewiesen. Hierfür bestehen bereits keine Anhaltspunkte, auch nicht durch die
Äußerung des Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2007.
Die Äußerung, die Unterschrift sei keineswegs vergessen worden, sondern bewußt
nicht geleistet worden, läßt nicht auf die damals bestehende Motivation des
vormaligen Klägers schließen. Vielmehr kann er seine Unterschrift auch wegen
anderer Regelungen der Vereinbarung zurückgehalten haben. Auch den Beklagten war
das Fehlen der Unterschrift zumindest lange bekannt, wie sich aus dem Schreiben
der Beklagten zu 1) an den vormaligen Kläger vom 11.4.1999 (Blatt 244, Bd. II
der Akte) ergibt. Allein der Umstand, daß der vormalige Kläger die Errichtung
des Klubhauses und den Aufbau des Geschäftsbetriebes in Kenntnis des Umstandes,
daß die Klubhaus-Vereinbarung von ihm nicht unterzeichnet ist, über Jahre hinweg
hatte geschehen lassen, reicht für die Annahme treuwidrigen Verhaltens, welches
eine Berufung auf den Formmangel des Vertrages als sittenwidrig erscheinen
ließe, nicht aus.
Grundsätzlich darf sich jede Partei darauf berufen, daß die für den
langfristigen Mietvertrag vorgesehene Form nicht eingehalten ist (vgl. BGH, NJW
2008, 2181 ff. m.w.N.). Auch die jahrelange anstandslose Durchführung des
Vertrages führt nicht zur Treuwidrigkeit der Berufung auf den Schriftformmangel
(vgl. BGH, NJW 2004, 1103 f.; NJW-RR 2006, 1385 f.; NJW 2008, 2181 ff.). Dies
kann nur dann anders sein, wenn die Kündigung des Mietvertrages zu einem
schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde.
Eine Existenzgefährdung für die Beklagte zu 1), auf welche der vormalige Kläger
bei der Entscheidung über eine Kündigung nach Treu und Glauben Rücksicht nehmen
müßte, ist nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte zu 1) ist auch im Falle
einer Kündigung nicht rechtlos oder ausschließlich wirtschaftlich benachteiligt.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages mit der Beklagten zu 1)
wäre der vormalige Kläger grundsätzlich berechtigt, gemäß § 25 Nr. 2 Satz 3 des
Mietvertrages vom 14.6.1994 die gesamte Anlage gegen eine angemessene
Entschädigung für die errichteten Baulichkeiten zu übernehmen. Die vorgenommenen
landschaftsgärtnerischen Maßnahmen sollten gemäß § 25 Nr. 3 des Mietvertrages
entschädigungslos bestehen bleiben. Damit steht der Beklagten zu 1) infolge der
Kündigung zumindest wegen des Klubhauses und sonstiger Aufbauten ein Anspruch
auf Erstattung der aufgewendeten Bau- und Baunebenkosten zu. Zwar hatte die
Beklagte zu 1) über die Errichtung des Klubhauses hinaus weitere ganz erhebliche
Investitionen zur Einrichtung eines Golfplatzes nebst Übungsanlage auf der
Innenfläche der Rennbahn getätigt, die sie nach der Beendigung des
Mietverhältnisses nicht mehr ersetzt bekommt. Mit der Errichtung des Klubhauses
bestand nun auf dem Mietobjekt eine vollständig neu eingerichtete Golfanlage.
Diese Aufwendungen tätigte sie in der Gewißheit, die Einrichtungen während einer
Dauer von 15 Jahren und, wenn sie dies wünschte, zusätzlich während weiterer 15
Jahre nutzen zu können. Bei einer solch langfristigen Nutzungsmöglichkeit
rentieren sich derartige umfangreiche Aufwendungen wesentlich mehr als bei einer
infolge ordentlicher Kündigung des Mietvertrages erheblich kürzeren Dauer.
Dennoch ergibt sich aus diesen Umständen aber nicht, daß die ordentliche
Kündbarkeit des Vertrages zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis für die
Beklagte zu 1) führen würde. Die Investitionen das Gelände und die Anlage
betreffend hatte die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Klubhaus-Vereinbarung am 21.5.1997 bereits getätigt, da der Betrieb im Oktober
1996 aufgenommen worden war. Sie würde nun eine grundsätzlich angemessene
Entschädigung für die baulichen Einrichtungen erhalten. Zwar würde sie jedoch
zugleich eine wesentliche Einnahmequelle vorzeitig verlieren. Auch insofern
handelt es sich aber nicht um ein schlechthin untragbares Ergebnis, welches
gegen die Gebote von Treu und Glauben verstieße.
Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, daß nunmehr eine massive
Existenzgefährdung des vormaligen Klägers als des Kündigenden selbst besteht,
nachdem über dessen Vermögen am 22.10.2008 das vorläufige Insolvenzverfahren und
am 3.2.2009 das Insolvenzverfahren selbst eröffnet wurde. Die Kündigung des
Mietvertrages kann vor diesem Hintergrund jedenfalls seit Eintritt der
wirtschaftlichen Krise bei dem vormaligen Kläger, also unstreitig bereits seit
mehreren Jahren, schon deshalb grundsätzlich nicht zu einem schlechthin
untragbaren Ergebnis führen, welches die Annahme der Rechtsmißbräuchlichkeit
ihres Verhaltens rechtfertigte (vgl. BGH, NJW 2008, 2181 ff. m.w.N.). Bei dieser
Situation käme die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nur noch ganz
ausnahmsweise in Betracht, insbesondere bei nahezu arglistigem Verhalten des
vormaligen Klägers, wenn er also etwa den Vertragspartner vorsätzlich von der
Einhaltung der Schriftform abgehalten oder wenn er sich sonst einer besonders
schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hätte (vgl. BGH, NJW 2004, 1103
f.; 2005, 2225 ff.; 2008, 2181 ff.). Diese Voraussetzungen sind jedoch wie
dargelegt nicht gegeben.
Andererseits ist bei der Würdigung auch nicht zu berücksichtigen, daß die
Beklagten Zahlungsverpflichtungen betreffend die Straßenreinigungsgebühren und
die Grundsteuern wahrheitswidrig geleugnet und entsprechende
Rückforderungsansprüche durchgesetzt hat, wie der vormalige Kläger dies nunmehr
vorträgt. Zwar sprechen ganz erhebliche Umstände dafür, daß die Parteien
seinerzeit die Tragung dieser Nebenkosten tatsächlich mündlich vereinbart hatten
und sich lediglich noch über die Bemessung anhand des sogenannten Brutto- oder
des Nettobetrages sowie um die genaue Prozentzahl stritten, nämlich insbesondere
das von den Beklagten selbst vorgelegte Schreiben der Rechtsanwältin F und auch
die von dem Zeugen Dr. E vorgelegten Schreiben. Danach wären die
Zahlungsansprüche des vormaligen Klägers begründet gewesen und könnten auch für
Zeiträume, über die ggfs. noch nicht rechtskräftig entschieden ist, begründet
sein. Aber auch für den Tatsachen- und den Rechtsstandpunkt der Beklagten
ergaben sich aus der von den Parteien entworfenen Nachtragsvereinbarung durchaus
Anhaltspunkte, da die zu tragenden Nebenkosten in der vertraglichen Vereinbarung
gerade nicht ausdrücklich genannt und aufgelistet waren.
Der vormalige Kläger war nicht verpflichtet, für die Formwirksamkeit der
mündlich getroffenen Vereinbarungen oder für die Heilung der Formunwirksamkeit
zu sorgen (so in der dem Urteil des BGH vom 6.4.2005, NJW 2005, 2225 ff.,
zugrundeliegenden Fallgestaltung). Vielmehr entspricht es gerade einem der
Zwecke der Schriftformklausel, daß die Vertragsparteien sich erst mit der
Unterzeichnung des Vertrages langfristig binden (vgl. BGH, NJW 2008, 2178).
Die Kosten des zurückgenommenen Teils der Klage hat die Klägerin zu tragen (§
269 Abs. 3 S. 1 ZPO). Im übrigen haben die Beklagten die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).