Mietvertrag
(mündlicher) - Kündigungsfrist
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
69/06
Urteil vom
07.05.2008
Leitsätze:
a) Das
Schriftformgebot des § 550 BGB will in erster Linie sicherstellen, dass ein
späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in
ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen
Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann. Darüber hinaus dient die
Schriftform des § 550 BGB aber auch dazu, die Beweisbarkeit langfristiger
Abreden zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese
vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen.
b) Ist die Urkunde im Falle einer Personenmehrheit nicht von allen Vermietern
oder Mietern unterzeichnet, müssen die vorhandenen Unterschriften deutlich zum
Ausdruck bringen, ob sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden
Vertragsparteien hinzugefügt wurden. Wird die Vertretung der Vertragspartei
durch die den Vertrag unterzeichnende Person allerdings auf andere Weise
deutlich, z.B. wenn nur eine natürliche Person als Mieter oder Vermieter
auftritt und eine andere Person den Vertrag unterschreibt, ist ein zusätzlicher
Vertretungszusatz nicht erforderlich.
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2005 aufgehoben und das
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 23. Juli 2004
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Mietvertrag der Parteien vom 1. Mai 1990 durch
die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2002 nicht zum 31. Dezember 2002
beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines langfristigen Mietvertrages
über Gewerberäume nach vorzeitiger ordentlicher Kündigung durch die Beklagten
als Mieter.
Im Jahre 1990 vereinbarten die damaligen Mitglieder der Anwaltssozietät der
Beklagten, ein in der Nähe ihrer Praxis befindliches Haus als neue
Anwaltskanzlei zu übernehmen. Dazu sollten die Ehefrauen der Sozien bzw. einer
der Rechtsanwälte persönlich jeweils ein Stockwerk des Gebäudes als
Wohnungseigentum erwerben und an die Anwaltssozietät vermieten. Entsprechend
erwarb die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des früheren Sozius und jetzigen
Zeugen W. das erste Obergeschoss des Gebäudes und vermietete dieses an die
Mitglieder der Sozietät, zu denen auch die Beklagten zu 1 bis 3 gehörten. Die
Vertragsparteien erstellten zwei Vertragsexemplare. Ein Exemplar wurde von den
(seinerzeit) fünf Mitgliedern der Anwaltssozietät als Mieter unterzeichnet und
verblieb bei der Vermieterin. Das weitere Exemplar ist nicht mehr auffindbar.
Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug
genommen hat, hatte der Zeuge Rechtsanwalt W. dieses Exemplar als Vermieter
unterzeichnet. Einen Vertretungszusatz hatte er dem nicht hinzugefügt.
Im Rubrum des schriftlichen Mietvertrages ist die Ehefrau des Zeugen W. als
Vermieterin benannt. Zur Vertragsdauer ist in § 2 des Vertrages ausgeführt:
"Das Mietverhältnis beginnt am 1. April 1990 ...
Das Mietverhältnis endet am 31. März 2010 ..."
Nach dem Tod der Vermieterin veräußerte ihr inzwischen aus der
Rechtsanwaltssozietät der Beklagten ausgeschiedener Ehemann das Eigentum im
Jahre 1998 an den Kläger. Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 kündigten die
Beklagten das Mietverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 31. Dezember 2002.
Der Kläger begehrt Feststellung, dass das Mietverhältnis durch diese Kündigung
nicht beendet worden ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die dagegen
gerichtete Berufung zurückgewiesen, weil der Mietvertrag der Parteien nicht der
Schriftform genüge und deswegen trotz der vereinbarten Vertragsdauer ordentlich
kündbar sei. Dagegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision des
Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, das im Wesentlichen auf die tatsächlichen Feststellungen
des Landgerichts Bezug nimmt, hat die Abweisung der Klage wie folgt begründet:
Der Mietvertrag der Parteien sei nach § 566 BGB a.F. ordentlich kündbar, weil
die Schriftform nicht gewahrt sei. Zwar sei der Mietvertrag vom 1. Mai 1990
zweifelsfrei wirksam zustande gekommen. Das ergebe sich schon daraus, dass die
damaligen Vertragsparteien ihn in Vollzug gesetzt und 12 Jahre an ihm
festgehalten hätten. Die nach § 566 BGB a.F. für einen langfristigen Mietvertrag
notwendige Schriftform sei aber mangels Unterschrift der Vermieterin nicht
eingehalten, was zur Folge habe, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit
geschlossen gelte. Als Ergebnis der Beweisaufnahme sei zumindest offen
geblieben, ob der Zeuge W. den Mietvertrag auf Vermieterseite in Vollmacht
seiner Ehefrau abgeschlossen und dies durch einen entsprechenden Zusatz
kenntlich gemacht habe. Es sei deswegen davon auszugehen, dass der Zeuge W. den
Vertrag mit dem gemeinsamen Familiennamen ohne Zusatz unterschrieben habe. Aus
dem schriftlichen Vertrag lasse sich nicht entnehmen, dass der Zeuge nicht in
eigenem Namen, sondern in Vertretung seiner Ehefrau gehandelt habe.
Die Beklagten seien somit berechtigt gewesen, den Mietvertrag ordentlich zu
kündigen. Die ordentliche Kündigung sei auch nicht treuwidrig, weil der Kläger
trotz der langen Vertragslaufzeit nicht darauf habe vertrauen können, dass die
Beklagten von ihrer Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen würden.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass am 1. Mai
1990 zwischen der früheren Eigentümerin, der verstorbenen Frau W., und den
Mitgliedern der Anwaltssozietät der Beklagten ein Mietvertrag über die
gewerblichen Räume zustande gekommen ist. Unabhängig davon, ob der Zeuge W. bei
Abschluss des Vertrages seine Ehefrau wirksam vertreten hat, ist der Mietvertrag
spätestens mit seinem Vollzug wirksam geworden. Der Kläger ist später durch den
Kauf des Wohnungseigentums anstelle der früheren Eigentümerin als Vermieter in
den Vertrag eingetreten (§ 566 Abs. 1 BGB).
2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wahrt der Mietvertrag
aber auch die für die Wirksamkeit der vereinbarten Laufzeit von mehr als einem
Jahr erforderliche schriftliche Form (§ 550 i.V.m. § 578 Abs. 1 BGB). Wegen der
fest vereinbarten Laufzeit bis zum 31. März 2010 ist eine ordentliche Kündigung
des Vertrages deswegen ausgeschlossen.
a) § 550 BGB will nach ständiger Rechtsprechung des Senats in erster Linie
sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf
Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes
Mietverhältnis eintritt (§ 566 Abs. 1 BGB), dessen Bedingungen aus dem
schriftlichen Vertrag ersehen kann (Senatsurteile vom 18. Dezember 2002 - XII ZR
253/01 - NJW 2003, 1248, 1249 und BGHZ 136, 357, 370 f. = NJW 1998, 58, 61).
aa) Der Senat hat allerdings bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es
zahlreiche Fallgestaltungen gibt, in denen § 550 BGB den Zweck, einem späteren
Grundstückserwerber letzte Klarheit über die Geltung eines langfristigen
Mietvertrages zu verschaffen, nicht umfassend gewährleisten kann (vgl.
Senatsurteile BGHZ 154, 171, 180 = NJW 2003, 2158, 2160 und BGHZ 136, 357, 370
f. = NJW 1998, 58, 61). Sinn und Zweck der Schriftform ist es nämlich nicht, ihm
Gewissheit zu verschaffen, ob der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist und
im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch besteht oder etwa von den
Mietvertragsparteien mündlich aufgehoben wurde. Denn soweit ein Eintritt des
Grundstückserwerbers in den Mietvertrag nicht stattfindet, weil dieser nicht
oder nicht mehr besteht, bedarf es auch nicht des Schutzes der Schriftform vor
einer langjährigen Bindung an unbekannte Bedingungen (Senatsurteil vom 19.
September 2007 - XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346, 3347).
Wenn etwa die Mietvertragsurkunde eine Verlängerungsoption für eine
Vertragspartei vorsieht, kann der Grundstückserwerber dieser nicht entnehmen, ob
die Option vor dem Eigentumserwerb ausgeübt wurde oder nicht, so dass
Ungewissheit darüber bestehen kann, ob das Mietverhältnis bald endet oder
gegebenenfalls noch jahrelang fortbestehen wird. Dann ist der Erwerber aber
durch die aus der Urkunde ersichtliche Option hinreichend gewarnt, so dass es
ihm zuzumuten ist, sich bei dem Verkäufer oder dem Vermieter zu erkundigen
(Senatsurteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NJW 2007, 3273, 3275). Nicht
anders ist es, wenn der Vermieter oder der Mieter bei Abschluss des Vertrages
vertreten wurde. Auch dann muss für den Erwerber lediglich die Vertretung selbst
aus der Vertragsurkunde ersichtlich sein. Ob der Vertreter von der
Vertragspartei hinreichend bevollmächtigt war, ist keine Frage der Schriftform
des § 550 BGB, sondern wirkt sich schon auf das Zustandekommen des Vertrages
aus. Auch insoweit ist es dem Erwerber zumutbar, sich zuvor bei den
Vertragsparteien zu erkundigen (Senatsurteil vom 19. September 2007 - XII ZR
121/05 - NJW 2007, 3346, 3347).
bb) Andererseits erschöpft sich der Zweck der Schriftform des § 550 BGB nicht in
dem Schutz eines späteren Erwerbers. Denn wenn der Gesetzgeber mit dieser
Vorschrift allein den Erwerber eines langfristig vermieteten Grundstücks als
Folge des sich aus § 566 Abs. 1 BGB ergebenden gesetzlichen Vertragsübergangs
hätte schützen wollen, hätte es nahe gelegen, die Möglichkeit zur ordentlichen
Kündigung auf diesen Erwerber zu beschränken. Stattdessen räumt § 550 BGB (wie §
566 BGB a.F.) auch den ursprünglichen Vertragsparteien eine ordentliche
Kündigungsmöglichkeit ein, wenn die Schriftform nicht eingehalten ist.
Der Bundesgerichtshof ist deswegen in seiner neueren Rechtsprechung stets davon
ausgegangen, dass die Schriftform des § 550 BGB zusätzlich dazu dient, die
Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprünglichen
Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Eingehung
langfristiger Bindungen zu schützen (vgl. BGHZ 81, 46, 51 = NJW 1981, 2246, 2247
[zur Warnfunktion] und Senatsurteile BGHZ 136, 357, 370 = NJW 1998, 58, 61 sowie
BGHZ 139, 123, 130 = NJW 1998, 2664, 2666 [zur Beweis- und Warnfunktion]). Davon
ist offensichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen, indem er durch das
Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 die frühere Vorschrift des § 566 BGB in
Kenntnis dieser Rechtsprechung nur mit redaktionellen, aber ohne inhaltliche
Änderungen als § 550 BGB übernommen hat (vgl. BT-Drucks. 14/4553 S. 47 =
BR-Drucks. 439/00 S. 118).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Schriftform des § 550 BGB
grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrages
notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere
über den Mietgegenstand, den Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des
Mietverhältnisses - aus einer von beiden Vertragsparteien unterzeichneten
Urkunde (vgl. aber § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB) ergibt. Von der Schriftform
ausgenommen sind nur solche vertraglichen Abreden, die für den Inhalt des
Vertrages, auf den die Parteien sich geeinigt haben, von nur nebensächlicher
Bedeutung sind. Das gilt erst recht für Bestimmungen, die nicht über das
hinausgehen, was bereits im Vertragstext selbst seinen Niederschlag gefunden hat
oder die dessen Inhalt nicht modifizieren, sondern lediglich erläutern oder
veranschaulichen sollen (Senatsurteil BGHZ 142, 158, 161 f. = NJW 1999, 2591,
2592).
Soweit eine vertragliche Vereinbarung dem Schriftformerfordernis unterliegt,
muss diese allerdings nicht notwendig in der Vertragsurkunde selbst enthalten
und auch noch nicht abschließend bestimmt sein.
aa) Nehmen die Vertragsparteien wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht in
die Vertragsurkunde auf, genügt es nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des
Senats, dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung aus dem
Zusammenspiel verschiedener Urkunden ergibt, wenn sie zur Wahrung der
Urkundeneinheit ihre Zusammengehörigkeit in geeigneter Weise zweifelsfrei
kenntlich machen. Solches kann sich z.B. aus einer fortlaufenden Paginierung,
einer fortlaufenden Nummerierung einzelner Bestimmungen, einheitlicher
grafischer Gestaltung, einem inhaltlichen Zusammenhang des Textes oder
vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergeben. Eine körperliche Verbindung der
einzelnen Bestandteile zu einer gemeinsamen Urkunde ist dann nicht erforderlich
(Senatsurteile vom 10. Oktober 2001 - XII ZR 307/98 - NZM 2002, 20 und BGHZ 136,
357, 361 ff. = NJW 1998, 58, 59 ff.).
Ergibt sich der Zusammenhang mehrerer Schriftstücke aus einer Bezugnahme, ist es
erforderlich, dass vom aktuellen Vertrag auf den Ausgangsvertrag und auf alle
ergänzenden Urkunden verwiesen ist, mit denen die der Schriftform unterliegenden
vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfasst sind (Senatsurteil vom 9. April
2008 - XII ZR 89/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). So genügt es z.B., wenn
eine Vereinbarung über eine Vertragsänderung oder über einen Wechsel der
Vertragsparteien (vgl. insoweit Senatsurteile vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02
- NJW-RR 2005, 958, 959 und BGHZ 154, 171, 179 f. = NJW 2003, 2158, 2160)
hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt, die geänderten
Regelungen aufführt und erkennen lässt, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen
des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll (Senatsurteil BGHZ 160, 97, 101 f.
= NJW 2004, 2962, 2963).
bb) Inhaltlich ist es auch im Rahmen der Schriftform - wie bei der Frage des
Zustandekommens des Vertrages - ausreichend, wenn sich die wesentlichen
vertraglichen Vereinbarungen hinreichend bestimmbar aus der Vertragsurkunde
ergeben.
Weil auch formbedürftige Vertragsklauseln grundsätzlich der Auslegung zugänglich
sind, wenn sie sich als unklar und lückenhaft erweisen, brauchen auch
wesentliche Tatbestandsmerkmale des Rechtsgeschäfts nicht vollständig bestimmt
angegeben zu werden, sofern nur eine Einigung über sie beurkundet ist und ihr
Inhalt bestimmbar bleibt. Die Bestimmbarkeit muss allerdings bereits im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben sein. Spätere tatsächliche Geschehnisse
können die Wahrung der Form nicht mehr in Frage stellen; das gilt sogar für die
Vernichtung der Urkunde (Senatsurteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NJW
2007, 3273, 3275). Insoweit darf aber auf außerhalb der Urkunde liegende
Umstände zurückgegriffen werden, die ebenfalls zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses bereits vorliegen müssen. Dabei genügt es, dass ein (z.B. für
den Vertragsbeginn ausschlaggebender) Sachverhalt so genau bestimmt ist, dass
bei seiner Verwirklichung kein Zweifel für die vertragliche Vereinbarung
verbleibt (Senatsurteil vom 2. November 2005 - XII ZR 212/03 - NJW 2006, 139,
140).
c) Entsprechend ist für die Einhaltung der Schriftform des § 550 BGB auch
erforderlich, dass die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet ist
(vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 160, 97, 102 f. = NJW 2004, 2962, 2963 f.).
aa) Ist die Urkunde im Falle einer Personenmehrheit nicht von allen Vermietern
oder Mietern unterzeichnet, müssen die vorhandenen Unterschriften deutlich zum
Ausdruck bringen, ob sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden
Vertragsparteien hinzugefügt wurden. Denn sonst lässt sich der vorliegenden
Urkunde nicht eindeutig entnehmen, ob der Vertrag mit den vorhandenen
Unterschriften, auch für die und in Vertretung der anderen Vertragsparteien,
zustande gekommen ist oder ob die Wirksamkeit des Vertrages so lange
hinausgeschoben sein soll, bis auch die weiteren Vertragsparteien ihn
unterschrieben haben.
Solches hat der Senat für die Gesellschafter einer GbR (Senatsurteile vom 5.
November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103 und vom 16. Juli 2003 - XII ZR
65/02 - NJW 2003, 3053, 3054) und für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft
(Senatsurteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389, 3391)
entschieden. Ein Vertretungszusatz ist darüber hinaus immer dann erforderlich,
wenn als Mieter oder als Vermieter mehrere Personen (etwa Eheleute) auftreten,
von denen nur eine den Vertrag unterschrieben hat. Auch dann ist aus der bloßen
Unterschrift noch nicht ersichtlich und damit auch nicht hinreichend bestimmbar,
ob der Vertrag zugleich in Vertretung unterzeichnet wurde oder ob es noch der
Unterschrift der weiteren Vertragspartei bedarf (BGHZ 125, 175, 178 ff. = NJW
1994, 1649, 1650 f.).
bb) Ist die Vertretung der Vertragspartei durch die den Vertrag unterzeichnende
Person allerdings auf andere Weise hinreichend bestimmbar, ist ein zusätzlicher
Vertretungszusatz nicht erforderlich.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur eine natürliche Person als Mieter
oder Vermieter auftritt und eine andere Person den Vertrag unterschreibt. Dann
kann dessen Unterschrift auf der im Mietvertrag mit "Mieter" oder "Vermieter"
gekennzeichneten Unterschriftszeile nur bedeuten, dass er mit seiner
Unterschrift die Vertragspartei vertreten will. Das Vertretungsverhältnis wird
in solchen Fällen deswegen auch ohne ausdrücklichen Vertretungszusatz
hinreichend deutlich und die Schriftform ist dann auch ohne ausdrücklichen
Vertretervermerk gewahrt (Senatsurteile vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 -
NJW 2007, 3346 f. und vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - NJW 2005, 2225, 2226).
Gleiches gilt, wenn der Vertrag auf Seiten einer als Mietvertragspartei
genannten GmbH ohne nähere Kennzeichnung des Vertretungsverhältnisses
unterschrieben worden ist (Senatsurteil vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 -
NJW 2007, 3346 f.).
Auch eine Unterzeichnung als Vertreter ohne Vertretungsmacht würde der
Schriftform dann nicht entgegenstehen. Ob der Mietvertrag bereits mit dieser
Unterzeichnung wirksam zustande kommt oder mangels Vollmacht des
Unterzeichnenden erst noch der Genehmigung der von ihm vertretenen Partei
bedarf, ist keine Frage der Schriftform, sondern des Vertragsschlusses. Denn wie
ausgeführt will § 550 BGB den Erwerber lediglich über den Inhalt eines
gesetzlich auf ihn übergehenden Vertrages informieren und nicht darüber, ob
überhaupt ein Vertrag besteht (Senatsurteile vom 19. September 2007 - XII ZR
121/05 - NJW 2007, 3346, 3347 und vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - NJW 2005,
2225, 2226).
d) Nach diesen Grundsätzen ist die Schriftform des § 550 BGB durch den
Mietvertrag der Parteien vom 1. Mai 1990 gewahrt. Der Vertrag war deswegen,
entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, nicht ordentlich kündbar.
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien zwei
gleichlautende Vertragsexemplare erstellt, von denen eines durch alle Mieter
einschließlich des Zeugen W. und das andere von dem Zeugen W. für die
Vermieterin, seine Ehefrau, unterschrieben worden ist. Weil in den
Vertragsexemplaren ausdrücklich die Ehefrau des Zeugen W., die Eigentümerin W.,
als Vermieterin aufgeführt war, stand zweifelsfrei fest, dass der Zeuge
lediglich in deren Vertretung aufgetreten ist, was insoweit zur Wahrung der
Schriftform genügt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge W. den Vertrag
auf Vermieterseite möglicherweise nur mit seinem Nachnamen unterschrieben hat,
der sich nicht von dem Nachnamen seiner Ehefrau, der Vermieterin, unterschied.
Damit war für die Vertragsparteien, aber auch für einen späteren Erwerber, aus
der Vertragsurkunde ersichtlich, dass entweder die Vermieterin persönlich oder
ein namensgleicher Vertreter unterschrieben hat, was beides für die Einhaltung
der Schriftform ausreicht. Ob in solchen Fällen überhaupt eine Vertretung
vorliegt und ob ein Vertreter dazu bevollmächtigt war, ist - wie ausgeführt -
eine Frage des Zustandekommens des Vertrages und für die Einhaltung der
Schriftform unerheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob der Zeuge W., der den
Vertrag zugleich als einer der Mieter geschlossen hat, nach § 181 BGB von der
Vermieterin zu einem solchen Insichgeschäft ermächtigt war. Auch dabei geht es
allein um das Zustandekommen des Vertrages und nicht um die Schriftform des §
550 BGB.
Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten auch
nicht offen gelassen, ob der Zeuge W. den Vertrag in Vollmacht der damaligen
Vermieterin unterzeichnet hatte. Denn das Berufungsgericht hat insoweit
zusätzlich auf die "zutreffenden" Ausführungen des Landgerichts verwiesen, das
im Rahmen seiner Beweiswürdigung dem Zeugen W. gefolgt ist. Offen gelassen hat
das Berufungsgericht deswegen lediglich die Frage, ob der Zeuge seine Vertretung
"durch einen entsprechenden Zusatz kenntlich gemacht" hatte. Dies ist für die
Einhaltung der Schriftform hier aber unerheblich.
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zu 1 ist die Schriftform des §
550 BGB auch sonst gewahrt. Insbesondere hatten nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts und des in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteils
sämtliche Mieter eines der Vertragsexemplare unterschrieben. Anhaltspunkte
dafür, dass dies statt mit einer vollständigen Unterschrift nur mit einer
"Paraphe" geschehen sein sollte, sind aus dem angefochtenen Urteil nicht
ersichtlich. Die Beklagten haben dies auch weder im Wege der vorrangigen
Tatbestandsberichtigung angegriffen noch im Verfahren der Revision eine
Verletzung ihrer Verfahrensgrundrechte gerügt.
cc) Unerheblich ist auch, dass hier nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts zwei Vertragsurkunden erstellt wurden, von denen eine
lediglich von den Mietern und die andere von dem Zeugen W. für die Vermieterin
unterschrieben wurde. Denn nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB genügt es für die
Einhaltung der Schriftform, dass jede Partei die für die andere Partei bestimmte
Urkunde unterzeichnet.
Die von den Mietern unterzeichnete Urkunde ist der Vermieterin ausgehändigt und
im Prozess vom Kläger vorgelegt worden. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts war auch die für die Vermieterin unterzeichnete und für die
Mieter bestimmte Vertragsurkunde seinerzeit vorhanden und ist von dem Zeugen W.
als Mitmieter zu den Akten der Anwaltssozietät genommen worden. Dass diese
Urkunde heute nicht mehr auffindbar ist, steht der Schriftform nicht entgegen,
weil es dafür allein auf den Zeitpunkt des Zustandekommens des Mietvertrages
ankommt.
3. Weil der Mietvertrag der Parteien der Schriftform des § 550 BGB genügt und
auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist, scheidet eine ordentliche Kündigung aus.
Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2002 ist deswegen
unwirksam.
Der Kläger kann die Unwirksamkeit der Kündigung auch im Wege der
Feststellungsklage geltend machen. Denn die Rechtskraft einer solchen
Feststellung geht über die Feststellung einzelner Rechte aus dem Mietverhältnis
hinaus und klärt abschließend, dass die von den Beklagten ausgesprochene
Kündigung zum 31. Dezember 2002 unberechtigt war und den Mietvertrag nicht
beendet hat. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, eine
Leistungsklage auf Zahlung des Mietzinses zu erheben und im Wege der
Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über den
unveränderten Fortbestand des Mietverhältnisses herbeizuführen (Senatsurteil vom
3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377, 1378).