Mietvertrag –
Schriftformerfordernis bei Nachtragsvertrag
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
89/06
Urteil vom
09.04.2008
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2008 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 12. April 2006 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Vermieter Feststellung, dass das Mietverhältnis der
Parteien bis zum 31. August 2011, hilfsweise über den 31. Dezember 2004 hinaus,
besteht. Insoweit streiten die Parteien darüber, ob der zwischen ihnen
abgeschlossene Mietvertrag über Gewerbemietflächen der Schriftform genügt und
damit - wie vereinbart - bis zum 31. August 2011 besteht, oder ob er mangels
Einhaltung der Schriftform durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.
Mai 2004 zum 31. Dezember 2004 beendet worden ist.
Der Kläger, der das Mietgrundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Dezember
1994 von den damaligen Eigentümern, der H. GmbH (im Folgenden: H. GmbH) und der
R. AG (im Folgenden: R. AG) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb, wurde
am 13. September 1996 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Zwischen der H. GmbH und der "Kinocenter S. GmbH i.Gr., vertreten durch deren
Geschäftsführer M. und H. -H. K. " (im Folgenden: Kinocenter S. GmbH i.Gr.), kam
es 1995 zu Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrages über noch zu
errichtende Gewerberäume auf dem Mietgrundstück zum Betrieb eines Kinos und
aller branchenüblichen Nebengeschäfte. Eine erste Mietvertragsurkunde, die eine
Laufzeit des Vertrages von 15 Jahren ab dem Monat nach Eröffnung des Kinos
vorsah, wurde am 30. November 1995 von M. K. für die Kinocenter S. GmbH i.Gr.
als Mieterin unterzeichnet. Die Vertreter der H. GmbH unterzeichneten die
Urkunde am 19. Dezember 1995 mit dem Zusatz: "Unterschrift gilt in Verbindung
mit unserem Schreiben v. 19.12.1995". In diesem Schreiben behielt sich die H.
GmbH eine Überprüfung der noch zu vereinbarenden Baubeschreibung und des
Übergabetermins vor. Mit an die "K. & K. " gerichteten Schreiben vom 16. Januar
1996 erklärte die H. GmbH den Wegfall des Vorbehalts bezüglich der Geltung der
Baubeschreibung und führte weiter aus:
"Mit unserer am 19.12.1995 geleisteten Unterschrift unter dem Mietvertrag wurden
daher die verbindlichen vertraglichen Grundlagen unserer Zusammenarbeit beim o.g.
Objekt geschaffen.
Nicht verbindlich ist allerdings mit Ihrem Einverständnis der in § 9 (1) Abs. 2
genannte Übergabetermin der sich verzögern nicht aber verkürzen kann. ..."
Neben den Unterschriften für die H. GmbH befindet sich unter den Worten
"einverstanden: K. & K. " die Unterschrift von M. K.
In der Folgezeit schlossen die H. GmbH und die Kinocenter S. GmbH i.Gr. unter
Beteiligung der damals als "Ki. 2000 GmbH" firmierenden Beklagten - die beiden
Letzteren jeweils vertreten durch ihre Geschäftsführerin M. K. - eine undatierte
Zusatzvereinbarung (Ende Mai 1996) zum Mietvertrag vom "30. November 1996", in
der sie sich u.a. darauf einigten, dass mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung
durch die Geschäftsführerin M. K. die Kinocenter S. GmbH i.Gr. aus dem
Mietvertrag ausscheidet und die Beklagte in alle Rechte und Pflichten aus dem
Mietvertrag eintritt. Gleichzeitig wurde als Übergabetermin der 31. Mai 1996
vereinbart. Das Kino wurde am 1. August 1996 eröffnet. Seitdem führten die
Parteien den Vertrag vereinbarungsgemäß durch.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 kündigte die Beklagte den Mietvertrag ordentlich
zum 31. Dezember 2004. Sie ist der Ansicht, der Mietvertrag genüge nicht der
Schriftform, weshalb sie zur vorzeitigen Kündigung berechtigt sei.
Das Landgericht hat die auf Feststellung gerichtete Klage, dass zwischen den
Parteien ein Mietvertrag mit einer Laufzeit bis einschließlich 31. August 2011,
hilfsweise über den 31. Dezember 2004 hinaus bestehe, abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil es der
höchstrichterlichen Klärung bedürfe, welche Anforderungen an die Heilung von
anfänglichen Formmängeln durch Nachtrags-, Zusatz- oder sonstige
Ergänzungsvereinbarungen zu stellen seien, die - für sich genommen - die
notwendigen Bestandteile eines Mietvertrages nicht enthielten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der zwischen den
Parteien abgeschlossene Mietvertrag sei mit Ablauf des 31. Dezember 2004 durch
die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11. Mai 2004 beendet worden. Ein
formwirksam befristetes Mietverhältnis habe zwischen den Parteien nicht
bestanden. Zwar habe das Landgericht die Anforderungen, die beim Mieterwechsel
an die Wahrung der Schriftform zu stellen seien, überspannt, wenn es die
Schriftform als nicht gewahrt sehe, weil es an einer körperlichen Verbindung von
Mietvertrag und undatierter Zusatzvereinbarung fehle. Denn auch bei
Vereinbarungen über den Parteiwechsel auf Mieterseite greife die so genannte
Auflockerungsrechtsprechung, nach der die Einheitlichkeit einer Urkunde im Sinne
des § 126 Abs. 2 BGB eine rein gedankliche sein könne.
Der Mietvertrag sei jedoch aus anderen Gründen formunwirksam. Es fehle bereits
in der ersten Urkunde vom 30. November/19. Dezember 1995 an übereinstimmenden
Willenserklärungen. Die H. GmbH habe das ihr im Namen der Kinocenter S. GmbH
i.Gr. unterbreitete Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages nur unter dem
Vorbehalt einer späteren Einigung über die Baubeschreibung und den
Übergabetermin angenommen. Zumindest bei der Baubeschreibung handele es sich um
einen wesentlichen und damit formbedürftigen Vertragsbestandteil, da das
Mietobjekt erst noch habe errichtet werden sollen.
Unabhängig davon ergebe sich aus der Urkunde als solcher ein offener Dissens i.S.
von § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Erklärungen der H. GmbH könnten allenfalls
gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot verstanden werden, dessen Annahme nicht
schriftlich dokumentiert sei. Vielmehr habe der Kläger selbst ein Schreiben der
Rechtsabteilung der K. & K. Filmtheater vom 12. Januar 1996 in Kopie
eingereicht, in dem das neue Angebot explizit abgelehnt worden sei.
Im Übrigen lasse sich der Vertragsurkunde vom 30. November/19. Dezember 1995
auch nicht entnehmen, ob sie für die Kinocenter S. GmbH i.Gr. ordnungsgemäß
unterzeichnet worden sei. Nach dem Rubrum habe die Gesellschaft durch ihre
Geschäftsführer M. K. und H. -H. K. vertreten werden müssen, wobei § 35 Abs. 2
Satz 2 GmbHG vom Grundsatz der Gesamtvertretung ausgehe. Indes habe die
Geschäftsführerin M. K. ohne einen Zusatz unterzeichnet, der auf besondere
Vertretungsverhältnisse - insbesondere auf eine Unterschriftsleistung zugleich
für den Mitgeschäftsführer H. -H. K. - hinweise.
Auch die Einigung über den Wegfall des Vorbehalts betreffend die Baubeschreibung
und über die Unwesentlichkeit des in der ersten Urkunde genannten
Übergabetermins in dem - von M. K. für die K. & K. gegengezeichneten - Schreiben
der H. GmbH vom 16. Januar 1996 habe nicht zum Abschluss eines formwirksam
befristeten Mietvertrages geführt. Denn das Schreiben enthalte die zur
Begründung eines Mietverhältnisses wesentlichen Vertragsbestandteile
offensichtlich nicht. Es handele sich ebenso wenig um einen formwirksamen
Nachtrag. Denn mangels Willensübereinkunft habe zu diesem Zeitpunkt kein
Ursprungsvertrag existiert. Er sei auch nicht durch konkludentes Handeln, zum
Beispiel durch tatsächliche Nutzung, begründet gewesen. Es sei daher allenfalls
der Neuabschluss eines Mietvertrages möglich gewesen. Ein solcher könne durch
das Schreiben vom 16. Januar 1996 selbst bei hinreichender Bezugnahme auf die
erste Vertragsurkunde vom 30. November/19. Dezember 1995 nicht angenommen
werden, da das an die "K. & K. " gerichtete Schreiben der Rechtsvorgängerin des
Klägers auch nur für die "K. & K. " von M. K., nicht aber für die in der
Mietvertragsurkunde vorgesehene Mieterin, die Kinocenter S. GmbH i.Gr.,
unterzeichnet worden sei.
Auch durch die undatierte Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag sei der Formmangel
nicht behoben worden. Diese Vereinbarung enthalte ebenso wenig wie das Schreiben
vom 16. Januar 1996 die zur Begründung eines Mietverhältnisses wesentlichen
Vertragsbestandteile. Sie lasse lediglich im Einleitungssatz erkennen, dass sie
in Ergänzung zu einem Mietvertrag vom 30. November 1996 getroffen worden sei.
Damit möge zwar in Wirklichkeit die Urkunde vom 30. November/19. Dezember 1995
gemeint gewesen sein. Diese enthalte allerdings keine übereinstimmenden
Willenserklärungen, sondern fixiere einen offenen Dissens.
Die Zusatzvereinbarung habe den anfänglichen Formmangel auch nicht geheilt. Dies
setze nämlich voraus, dass nachträglich eine formgerechte, den Anforderungen des
§ 126 BGB entsprechende Urkunde geschaffen werde. Daran fehle es hier.
Nachtrags-, Zusatz- oder sonstige Ergänzungsvereinbarungen, in denen - für sich
genommen - die notwendigen Bestandteile eines Mietvertrages nicht zu finden
seien, könnten nur mit Urkunden zu einer gedanklichen Einheit verschmelzen, die
ihrerseits die Willensübereinkunft hinsichtlich der fehlenden Teile bezeugen,
nicht aber mit solchen, aus denen sich der Einigungsmangel zweifelsfrei ergebe.
Die Beklagte sei auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf den
Formmangel zu berufen.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen
Prüfung stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass zwischen den
Parteien ein Mietvertrag über Gewerberäume zum Betrieb eines Kinos bestanden
hat.
a) Der Mietvertrag ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat -
allerdings nicht bereits mit Unterzeichnung des Mietvertragsangebots der
Kinocenter S. GmbH i.Gr. vom 30. November 1995 durch die H. GmbH am 19. Dezember
1995 zustande gekommen. Denn die H. GmbH hat dieses Vertragsangebot nicht
angenommen. Sie hat vielmehr nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden
Auslegung ihrer Erklärung durch das Berufungsgericht die im Vertragsangebot in
Bezug genommene Baubeschreibung und den dort genannten Übergabetermin nicht
akzeptiert, sondern den Abschluss des Mietvertrages von einer noch zu treffenden
Einigung über diese Punkte abhängig gemacht.
Eine solche Einigung ist jedoch später zustande gekommen. Die Vertragsparteien
haben in einer undatierten schriftlichen Zusatzvereinbarung, in der sie einen
Mieterwechsel und als Übergabetermin den 31. Mai 1996 vereinbart haben, auf den
Mietvertrag vom "30. November 1996" - gemeint ist offensichtlich 1995 - Bezug
genommen und haben schließlich den Vertrag im August 1996 in Vollzug gesetzt und
während der folgenden Jahre durchgeführt.
b) Der Kläger ist auch als Grundstückserwerber gemäß §§ 566 Abs. 1, 578 Abs. 1
BGB mit seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch am 13. September 1996 in
die Rechte und Pflichten aus dem zwischen der H. GmbH und der Beklagten
bestehenden Mietvertrag eingetreten. Zwar war die H. GmbH lediglich gemeinsam
mit der R. AG in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesamthandseigentümerin des
Mietgrundstücks, weshalb es an der für den Eintritt in den Mietvertrag nach §
566 BGB grundsätzlich erforderlichen Identität zwischen Vermieter und Veräußerer
fehlt (Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 119/02 - NJW-RR 2004, 657
m.w.N.). Hier ist es jedoch aufgrund der Besonderheiten des Falles
gerechtfertigt, den Mietvertrag in entsprechender Anwendung von § 566 BGB so zu
behandeln, als hätte die R. AG als Gesamthandseigentümerin die Mieträume
mitvermietet. Denn die das Erfordernis der Identität von Vermieter und
veräußerndem Eigentümer tragende Erwägung, der Veräußerer solle nicht gemäß §
566 Abs. 2 BGB wie ein Bürge für Verpflichtungen haften müssen, die nicht in
seiner Person, sondern in der Person eines Dritten bestehen (BGH Urteil vom 3.
Juli 1974 - VIII ZR 6/73 - NJW 1974, 1551), greift im vorliegenden Fall nicht.
Aus der am 7. November 1995 notariell beurkundeten Änderung des zwischen der H.
GmbH und R. AG in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verkäuferin und dem
Kläger als Käufer abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages vom 14. Dezember 1994
ergibt sich, dass Grundlage für die Bemessung des endgültigen Kaufpreises für
das Mietgrundstück die endgültigen, teilweise schon abgeschlossenen,
Mietverträge sein sollten. Die Vertragsparteien, somit auch der Kläger und die
R. AG, sind folglich davon ausgegangen, dass der Kläger als Erwerber in die von
den Veräußerern abgeschlossenen und noch abzuschließenden Mietverträge eintritt.
Daraus folgt, dass die R. AG den Abschluss der Mietverträge auch in ihrem Namen
wollte und deshalb die H. GmbH bevollmächtigt hat, die Mietverträge auch für sie
abzuschließen. Auch der Kläger wollte als Erwerber in die bestehenden
Mietverträge eintreten.
2. Der Mietvertrag wahrt jedoch - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt -
nicht die für die Wirksamkeit der vereinbarten Laufzeit von mehr als einem Jahr
erforderliche schriftliche Form. Er gilt deshalb gemäß §§ 550 Satz 1, 578 Abs. 1
BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte von der Beklagten ordentlich
gekündigt werden.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Schriftform des § 550 BGB
nur gewahrt, wenn sich die Einigung über alle wesentlichen vertraglichen
Vereinbarungen - insbesondere den Mietgegenstand, den Mietzins sowie die Dauer
und die Parteien des Mietverhältnisses - aus einer von beiden Parteien
unterzeichneten Urkunde ergibt. Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen
nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen
ausgelagert, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung
erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bedingungen ergibt, müssen die
Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser
Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen (Senatsurteile
BGHZ 142, 158, 161; vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3258; vom
10. Oktober 2001 - XII ZR 93/99 - NJW-RR 2002, 8; vom 18. Dezember 2002 - XII ZR
253/01 - NJW 2003, 1248; vom 25. Juli 2007 - XII ZR 153/05 - NJW 2007, 3202).
Dazu bedarf es keiner körperlichen Verbindung dieser Schriftstücke. Vielmehr
genügt für die Einheit der Urkunde die bloße gedankliche Verbindung, die in
einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen muss (Senatsurteil vom 18.
Dezember 2002 - XII ZR 253/01 - NJW 2003, 1248).
b) Diesen Anforderungen genügen die hier vorhandenen, über den Mietvertrag
erstellten Urkunden, nämlich der "Mietvertrag" vom 30. November/19. Dezember
1996 (richtig: 1995), das Schreiben der H. GmbH vom 16. Januar 1996 über den
Wegfall ihres ursprünglich erklärten Vorbehalts und die undatierte
Zusatzvereinbarung über den Mieterwechsel und den Übergabetermin, die nur in
ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen eines formwirksamen Mietvertrags erfüllen
können, nicht.
aa) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die am 30. November bzw.
19. Dezember 1995 unterzeichnete, als "Mietvertrag" bezeichnete Urkunde keine
Einigung der Parteien über die dort niedergelegten vertraglichen Bedingungen
enthält. Vielmehr bringt der von der H. GmbH neben ihrer Unterschrift
angebrachte Zusatz, die Unterschrift gelte nur im Zusammenhang mit ihrem
Schreiben vom 19. Dezember 1995, zum Ausdruck, dass eine solche Einigung über
die schriftlich niedergelegten Vertragsbedingungen gerade nicht erfolgt ist.
Diese Urkunde enthält folglich nicht die für die Einhaltung der gesetzlichen
Schriftform des Vertrages erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der
Vertragspartner. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob - wie das
Berufungsgericht meint - auch die Unterzeichnung der Urkunde allein durch M. K.
für die "Kinocenter S. GmbH i.Gr. vertreten durch ihre Geschäftsführer M. und H.
-H. K." auf Mieterseite der Schriftform nicht genügt.
bb) Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob das an die "K. & K. " gerichtete
Schreiben der H. GmbH vom 16. Januar 1996 eine der Schriftform genügende
Einigung zwischen ihr und der Kinocenter S. GmbH i.Gr. über die Baubeschreibung
und auch über die in der Vertragsurkunde vom 30. November/19. Dezember 1995
niedergelegten vertraglichen Vereinbarungen enthält. Denn die Wahrung der
Schriftform des Mietvertrages scheitert jedenfalls daran, dass die undatierte
Zusatzvereinbarung, in der die Vertragsparteien den Mieterwechsel und
Übergabetermin geregelt haben, nur auf die Vertragsurkunde vom 30. November/19.
Dezember 1996 (gemeint ist offensichtlich: 1995) verweist, aus der sich - wie
oben ausgeführt - keine Einigung der Parteien über die dort niedergelegten
Vertragsbedingungen ergibt, nicht aber auf das Schreiben vom 16. Januar 1996.
Damit fehlt es an der für die Wahrung der Schriftform erforderlichen lückenlosen
Bezugnahme auf alle Schriftstücke, aus denen sich die wesentlichen vertraglichen
Vereinbarungen der Parteien ergeben.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es der Beklagten auch nicht nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Mangel der Schriftform
zu berufen. Jede Partei darf sich grundsätzlich - auch nach jahrelanger
Durchführung des Mietvertrages - darauf berufen, dass die für den langfristigen
Mietvertrag vorgesehene Form nicht eingehalten ist. Aus dem Umstand, dass die
Parteien ihren Pflichten aus dem Mietvertrag über einen längeren Zeitraum bis zu
der ordentlichen Kündigung durch eine Partei nachgekommen sind, lässt sich nicht
herleiten, sie hätten darauf vertrauen können, der Vertragspartner werde nicht
von der besonderen Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen, die das Gesetz
vorsieht, wenn die Schriftform nicht eingehalten ist (Senatsurteile vom 5.
November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103, 1104 und vom 12. Juli 2006 - XII
ZR 178/03 - NJW-RR 2006, 1385,1386). Nur ausnahmsweise, wenn die Unwirksamkeit
der vereinbarten langfristigen Vertragsdauer zu einem schlechthin untragbaren
Ergebnis führen würde, kann es gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein, sich
auf den Formmangel zu berufen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
der eine Vertragspartner den anderen schuldhaft von der Einhaltung der
Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren
Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat (Senatsurteile vom 6. April 2005 -
XII ZR 132/03 - NJW 2005, 2225, 2227 und vom 5. November 2003 - XII ZR 134/02 -
NJW 2004, 1103, 1104).
Für einen solchen Ausnahmefall liegen hier keine Anhaltspunkte vor.