Mietvertragskündigung durch die Erben
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
210/05
Urteil vom
11.11.2009
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2009 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 30. November 2005 aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom
13. Mai 2005 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass.
dieser wird verurteilt, an die Kläger 22.597,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB Hieraus seit
dem 6. Januar 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand:
Die Kläger begehren vom Beklagten Entschädigung für die Nutzung einer Immobilie.
Im Jahr 1980 Vermietete Herr ES (im Folgenden: Erblasser) das mit der "Villa H."
bebaute Grundstück in R. (im Folgenden: Grundstück H.) an die Staatlichen
Kunstsammlungen D. Der monatliche Mietzins betrug 399,25 M / DDR. Das Grundstück
H. diente der Unterbringung der Puppentheatersammlung. 1989 verstarb der
Erblasser, Erben nach IHM wurden Frau E. zu 1 / 4, Herr B. zu 1 / 2 und Frau U.
zu 1 / 4. Letztere schenkte Ihren Erbteil im Jahre 1996 dem Landesverein S.
Heimatschutz eV (im Folgenden: Landesverein). Auf Seiten der Mieterin trat nach
der Wende zum 3. Oktober 1990 der beklagte Freistaat Sachsen als
Rechtsnachfolger in den Vertrag ein.
Die Miterben E. und B. verhandelten in der Folgezeit mit dem Beklagten
vergeblich über eine Erhöhung des Mietzinses, der sich nach der Währungsunion
auf 399,25 DM und ab 1. Januar 2002 auf 204,13 EUR belief.
Rechtsanwältin R. kündigte u.a. mit Schreiben vom 4. März 2002 den Mietvertrag
gegenüber dem Beklagten zum 31. Mai 2002 "im Namen der Erbengemeinschaft nach
ES"; gleichzeitig widersprach sie einer Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den
bisherigen Konditionen. Die Beklagte räumte das Grundstück in der Folgezeit
nicht.
Mit notariellem Vertrag vom 15. April 2003 Verkauften die drei Miterben das
Grundstück H. an die Kläger. Unter Ziffer 4 des Kaufvertrages war vereinbart,
dass. Besitz und die Nutzungen mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf die Kläger
übergehen. Die Kläger wurden am 14. August 2003 als Eigentümer im Grundbuch
eingetragen.
Nachdem der Beklagte zunächst mit Schreiben vom 5. August 2003 für das
Grundstück H. einen monatlichen Mietzins von 4,078 EUR angeboten hatte, erklärte
er schließlich seinerseits mit Schreiben vom 30. September 2003 die Kündigung
des Mietverhältnisses mit Wirkung zum 31.. Dezember 2003. Der Beklagte gab das
Grundstück H. am 5. Januar 2004 an die Kläger zurück.
Das Landgericht hat der auf Nutzungsentschädigung gerichteten Klage für den
Zeitraum vom 4. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 23.788,23 EUR
nebst Zinsen stattgegeben. Auf die von dem Beklagten eingelegte Berufung hat das
Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage
abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger Mit ihrer vom Senat zugelassenen
Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückweisung der Berufung, soweit die Klage noch aufrechterhalten worden ist.
I.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, das Mietverhältnis zwischen den
Parteien sei erst durch die Kündigung des Beklagten zum 31. Dezember 2003
beendet worden, weshalb bis dahin auch Lediglich der vertraglich bestimmte
Mietzins in Höhe von 213,04 EUR monatlich von der Beklagten geschuldet werde.
Der Kündigung vom 4. März 2002 ermangele es an der notwendigen Vertretungsmacht.
Es sei erforderlich gewesen, dass. alle drei Miterben gemeinschaftlich iS von §
2040 BGB die Kündigung des Mietverhältnisses erklärten. Die Notwendigkeit des
gemeinschaftlichen Handelns aller Miterben ergebe sich daraus, dass. die
Kündigung das Mietverhältnis beende, mithin eine Verfügung hierüber im Sinne von
§ 2040 BGB getroffen werde und damit elementar der zentrale Satzungszweck des
Landesvereins - Betreiben der Puppensammlung - verloren gehe. Eine Mitwirkung
des Landesvereins sei auch nicht im Hinblick auf eine optimale
Nachlassverwaltung - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachlasserhaltung (§
§ 2038 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 745 BGB) - nach § 242 BGB entbehrlich gewesen.
Einer Zustimmung zur Kündigung des Grundstücks H. hätte der eigene Satzungszweck
des Landesvereins entgegengestanden.
Der Landesverein als Miterbe Weder habe der Zeugin R. noch dem Zeugen F. eine
Wirksame Vollmacht erteilt. Eine Wirksame Bevollmächtigung der Zeugin R. ergebe
sich auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht.
II.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten einer Rechtlichen Überprüfung
stand.
1.
Zu Recht ist das Berufungsgericht Allerdings davon ausgegangen, dass. die
Kündigung des Mietverhältnisses eine Verfügung iS des § 2040 Abs. 1 BGB ist.
Unter Aufgabe Seiner früheren Rechtsprechung hat der Senat für
Landwirtschaftssachen nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass. die
Kündigung eines Pachtvertrages über ein Nachlassgrundstück durch eine
Erbengemeinschaft als Verpächterin eine Verfügung iS des § 2040 Abs. 1 BGB ist
(BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026). Solche Eine
Kündigung sei zwar keine Verfügung über das verpachtete Grundstück, wohl aber
eine Verfügung über die Rechte aus dem Pachtvertrag wie die Ebenfalls zu dem
Nachlass gehörende Pachtzinsforderung. Auch sie gehöre zu den Rechten, auf die
sich eine Verfügung iS von § 2040 Abs. 1 BGB beziehen könne. Durch die Kündigung
des Vertragsmotive werde das Recht aufgehoben, denn damit erlösche der Anspruch
der Erbengemeinschaft auf Zahlung des Pachtzinses (BGH aaO).
2.
Jedoch war es der Auffassung des Berufungsgerichts für die Wirksamkeit der
Kündigung vom 4. entgegen. März 2002 nicht erforderlich, dass. alle drei
Miterben gemeinschaftlich die Kündigung des Mietverhältnisses erklärten. Das
ergibt sich aus § 2038 BGB, der die Vorschrift des § 2040 BGB im vorliegenden
Fall verdrängt.
Gemäß § 2038 BGB steht auch die Verwaltung des Nachlasses den Erben
Grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den Anderen gegenüber
Allerdings verpflichtet, ein Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen
Verwaltung erforderlich sind. Gemäß § 745 Abs. 1 BGB, der nach § 2038 Abs. 2
Satz 1 BGB zur Anwendung gelängt, kann durch eine Stimmenmehrheit der
Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands Entsprechende ordnungsgemäße
Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Fügt sich der überstimmte Miterbe
dem Mehrheitsbeschluss nicht, so können ihn Die übrigen Miterben etwa auf Abgabe
der für die Verfügung erforderlichen Willenserklärung verklagen. Die zur
Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne
Mitwirkung des Anderen treffen. Nach § 2040 Abs. 1 BGB Können die Erben über
einen Nachlassgegenstand Jedoch nur gemeinschaftlich verfugen.
Die Frage, ob § 2040 Abs. 1 BGB für Verfügungen über einen Nachlassgegenstand
ausnahmslos anwendbar ist oder ob § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB im Falle mehrheitlich beschlossener Maßnahmen der
ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gegenüber § 2040 Abs. Vorrangig 1 BGB
ist, ist umstritten.
a)
Bislang ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass. Verfügungen iS von §
2040 Abs. 1 BGB Stets Müssen Sämtliche Miterben gemeinschaftlich vornehmen, auch
wenn sie zugleich Maßnahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung sind (V.
Zivilsenat BGHZ 38, 122, 124). Allerdings hat der V. Zivilsenat in dem Verfahren
LwZR 10/05 auf Anfrage des Senats für Landwirtschaftssachen mitgeteilt, dass. er
an dieser Auffassung nicht mehr festhalte (vgl. BGH Urteil vom 28. April 2006 -
LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1027).
Der Senat für Landwirtschaftssachen hat sich in seinem Urteil vom 28. April 2006
mit der Streitfrage eingehend beschäftigt, sie im Ergebnis offen gelassen (BGH
aaO S. 1027 fmwN) jedoch. Allerdings hat er zum Ausdruck gebracht, dass. er die
strikte Einhaltung des - aus der gesamthänderischen Bindung herrührenden -
Prinzips des gemeinschaftlichen Handelns bei Verfügungen jedenfalls dann nicht
für einsichtig halte, wenn sich die Verfügungen nicht nachteilig auf den
Nachlassbestand auswirkten (aaO S. 1028).
In seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ 164, 181, 184 f.) hat der
IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u.a. über die Frage zu entscheiden
hatte, ob ein Miterbe im Rahmen der Nachlassverwaltung zur Mitwirkung an einer
Verfügung verpflichtet ist, klargestellt, dass. unter den Begriff der
gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses iS von § 2038 Abs. 1 BGB alle
Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung Sowie zur
Gewinnung und Nutzung der Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten gefallen.
Dazu Zahlten Grundsätzlich auch Verfügungen über Nachlassgegenstände, nur Müsse
neben der Ordnungsmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen
Verwaltungsmaßnahme durch besondere Umstände belegt sein, um eine
Mitwirkungspflicht zu begründen (BGHZ 164, 181, 184). Die systematische Stellung
des engeren § 2040 Abs. 1 BGB, der dem weitergehenden § 2038 Abs. 1 BGB
nachfolge, unterstütze ein solches Verständnis, das auch durch die
Entstehungsgeschichte belegt werde. Nach den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch
umfasse die Verwaltung - ähnlich weit - die gesamte tatsächliche und rechtliche
Verfügung über das Gut verwaltete, schließe auch Veräußerungen, zu Daten der
Verwalter berechtigt sei, Die nicht aus (BGHZ 164, 181, 185 unter Verweis auf
Mugdan, GESAMTEN Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch 5. Bd. S. 337 zu § 1978
Abs. 1).
b)
In der Literatur werden verschiedene Auffassungen zu dem Verhältnis zwischen §
2038 BGB und § 2040 BGB vertreten (zum Meinungsstand s. bereits BGH Urteil vom
28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1027).
aa)
Eine Meinung spricht sich für einen Vorrang der Regelung des § 2038 Abs. 1 Satz
2 Halbs. 1 BGB aus. Danach sollen mehrheitlich beschlossene Maßnahmen der
ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung auch Verfügungsgeschäfte umfassen;
Einstimmigkeit Demzufolge wäre nicht erforderlich (AnwK-BGB/Ann 2. Aufl.. § 2040
Rdn.. 13; Ders. Anm. MittBayNot 2007, 133, 134 f.; Jauernig / Stürner BGB 12.
Aufl.., § 2040 Rdn.. 2; Soergel / M. Wolf 13 BGB. Aufl.. § 2038 Rdn.. 5, Frank 4
Erbrecht. Aufl.. § 19 Rdn.. 19, 17 Leipold Erbrecht. Aufl.. Rdn. 736; Muscheler
ZEV 1997, 222, 230 f.; Schopp ZMR 1967, 193, 195; Kipp / Coing Erbrecht 14.
Aufl.. S. 613 f.; vgl. auch Palandt / Edenhofer BGB 68. Aufl.. § 2038 Rdn.. 5).
bb)
Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass. Verfügungen über einen
Nachlassgegenstand als Maßnahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung mit
Stimmenmehrheit vorgenommen werden Könnten, wenn dadurch das nach § 2040 Abs. 1
BGB geschützte Interesse der Anderen Miterben an der Werterhaltung des
Nachlasses nicht Wesentlich Beeinträchtigt wird (vgl. RGRK / Kregel 12. Aufl.. §
2040 Rdn. 2; Johannsen WM 1970, 573, 576; Ann MittBayNot 2007, 131, 134 f.;
neuerdings auch Brox / Walker Erbrecht 23. Aufl.. Rdn. 507).
cc)
Die wohl überwiegende Auffassung nimmt mit der früheren Rechtsprechung des V.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ein, dass. auch für Verfügungen über einen
Nachlassgegenstand sterben, zugleich Maßnahmen der ordnungsgemäßen
Nachlassverwaltung sind, die speziellere Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB gelte;
danach Mussten Solche Verfügungen von sämtlichen Miterben gemeinschaftlich
vorgenommen werden (Bamberger / Roth / Lohmann 2 BGB. Aufl.. § 2040 Rdn.. 2;
Erman / Schlüter 12 BGB. Aufl.. § 2040 Rdn.. 3; Ders. Erbrecht 15. Aufl.. Rdn.
685; MünchKomm / Heldrich 4 BGB. Aufl.. § 2040 Rdn.. 3 und Rdn. 7 ff..;
Staudinger / Werner BGB § 2038 Rdn. 2002. 40, § 2040 Rdn.. 1 und 18; Ders. ZEV
2006, 360 f.; Bartholomeyczik FS Reinhardt 1972 S. 13, 30 ff.; Lange / Kuchinke
Erbrecht 5. Aufl. S. 1130; Olzen Erbrecht 3. Aufl.. Rdn. 986; Palandt /
Edenhofer aaO § 2040 Rdn. 1, vgl. aber auch § 2038 Rdn.. 5).
Allerdings soll nach Auffassung einiger Autoren § 2038 Abs. 1 BGB in den Fällen
gegenüber § 2040 Abs. 1 BGB den Vorrang genießen, in Daten gemäß § 2038 Abs. 1
Satz 2 Halbs. 2 BGB jeder Miterbe die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln ohne
Mitwirkung der Anderen treffen kann, soll er auch insoweit wirksam verfugen
können (so Schlüter aaO Rdn.. 686; MünchKomm / Heldrich aaO § 2040 Rdn.. 3;
Palandt / Edenhofer aaO § 2040 Rdn.. 1 ; Bartholomeyczik aaO S. 27 f.; Olzen aaO
Rdn.. 987, s. auch Bamberger / Roth / Lohmann BGB § 2040 Rdn.. 2; dagegen
Staudinger / Werner aaO § 2038 Rdn.. 40).
c)
Der Senat folgt jedenfalls für den Fall der Kündigung eines Mietverhältnisses
der erst genannten Auffassung (oben aa). Danach Können die Erben ein
Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache mit Stimmenmehrheit
wirksam kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer
Nachlassverwaltung darstellt.
aa)
§ 2038 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB Ermöglicht den Erben, Aufgrund eines
Mehrheitsbeschlusses wirksam Verpflichtungsgeschäfte zum zwecke ordnungsgemäßer
Verwaltung abzuschließen (s. nur BGHZ 56, 47, 52). Die Nachlassverwaltung
umfasst sowohl Geschäftsführung wie Vertretung, betrifft auch Sowohl das Innen-
wie das Außenverhältnis (hm, BGHZ 56, 47, 52, Staudinger / Werner aaO § 2038 Rdn..
40 mwN zum Meinungsstand; siehe auch Schopp ZMR 1967, 193, 195) . Wenn aber die
Erben durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Nachlassverwaltung verbindlich
Verträge mit Dritten abschließen und damit obligatorische Rechtspositionen
begründen Können, ist nicht ersichtlich, wieso es IHNEN Sollte verwehrt sein,
diese Rechte - Ebenfalls mehrheitlich - wieder aufzuheben (s. dazu auch Schopp
ZMR 1967, 193, 195). Die Kündigung ist ein bezogen auf das Schuldverhältnis
unselbständiges, akzessorisches Gestaltungsrecht (vgl. BGHZ 95, 250, 254;
Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96 - NJW 1998, 896, 897 mwN). Es
liegt nahe, dem Recht, einen Vertrag zu begründen, auch das Recht folgen zu
lassen, diesen wieder zu kündigen.
Zwar hat sich die hier im Streit stehende Kündigung auf ein Mietverhältnis, das
bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hatte und damit nicht erst von den
Erben begründet worden ist; sie stellt mithin eine Verfügung über die zum
Nachlass gehörende Mietzinsforderung dar (vgl. BGH Urteil vom 28. April 2006 -
LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026 zur Pachtzinsforderung). Nichts anderes würde sich
aber ergeben, wenn die Erben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung durch
Mehrheitsbeschluss gemäß § § 2038, 745 BGB selbst einen Mietvertrag mit einem
Dritten über eine zum Nachlass gehörende Immobilie abschlössen. Denn gemäß §
2041 Satz 1 BGB würde sterben Aufgrund dieses Vertrages entstehende
Mietzinsforderung im Wege der Surrogation Ebenfalls in den Nachlass gefallen
(vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 1968 - III ZR 63/66 - NJW 1968, 1824).
Das Argument, aus dem der Gesamthandsgemeinschaft innewohnenden Prinzip der
Gemeinschaftlichkeit folge Die Notwendigkeit, einstimmig zu handeln, Vermag
nicht zu überzeugen. Denn dieser Grundsatz ist bereits durch die
Verwaltungsregelung in § 2038 BGB, die ua Mehrheitsentscheidungen auch zulässt,
mehrfach durchbrochen (BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006,
1026, 1028). Hinzu kommt, dass. selbst Vertreter der überwiegenden Auffassung
bei Maßregeln, die gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB zur Erhaltung des
Nachlasses notwendig sind, mit guten Gründen jeden Miterben ohne Mitwirkung der
Anderen für verfügungsberechtigt erachten, obgleich § 2040 Abs. 1 BGB seinem
Wortlaut nach (auch) keine Ausnahmen für so genannte Notverfügungen zulässt
(vgl. Muscheler ZEV 1997, 222, 231 und Frank aaO Rdn.. 19).
Schliesslich sind die Erben, die sich in der Minderheit befinden, auch ohne ein
aus § 2040 Abs. 1 BGB hergeleitetes "Vetorecht" (so MünchKomm / Heldrich aaO §
2040 Rdn.. 1) hinreichend geschützt. Zwar kann die Mehrheit der Erben - folgt
man der überwiegenden Auffassung - gegen das Veto des überstimmten Erben ohne
ein Gerichtliches Verfahren, das auf die Abgabe der erforderlichen
Willenserklärung für Verfügung gerichtet ist, über den Nachlassgegenstand nicht
wirksam verfugen. In diesem Verfahren kann der Erbe überstimmte überprüfen
lassen, ob der Mehrheitsbeschluss den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Verwaltung genügt. Das ändert aber nichts daran, dass. Verfügungen, die diesen
Anforderungen nicht genügen, Ohnehin unwirksam sind und damit eine
Rechtsänderung nicht zu begründen vermögen. Dass eine etwa notwendig werdende
Rückabwicklung mitunter Schwierigkeiten bereiten kann, muss im Interesse der
Verkehrsfähigkeit des Nachlasses hingenommen werden, die Zumal
Schadensersatzansprüche gegen Mehrheitserben hinreichenden Schutz gewähren (vgl.
BGHZ 164, 181, 184; Muscheler ZEV 1997, 222, 231).
Der überwiegenden Auffassung, Wonach bei Verfügungen, die ordnungsgemäße
Verwaltungsmaßnahmen iS des § 2038 Abs. 1 BGB darstellen, ausnahmslos § 2040
Abs. 1 BGB als speziellere Norm zur Anwendung Gelangen soll, Vermag der Senat
Daher jedenfalls für den vorliegenden Fall der Kündigung nicht zu folgen.
bb)
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist freilich, dass. es sich bei
ihr um eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme handelt. Zur Nachlassverwaltung
gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung Sowie
zur Gewinnung und Nutzung der Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (BGHZ
164, 181, 184; Palandt / Edenhofer aaO § 2038 Rdn.. 3). Die Ordnungsmäßigkeit
einer Maßnahme ist aus Objektiver Sicht zu beurteilen. Entscheidend ist der
Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGHZ 6,
76, 81, 164, 181, 188; Palandt / Edenhofer aaO § 2038 Rdn.. 6). Gemäß § 2038
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 3 BGB kann Eine wesentliche Veränderung des
Gegenstandes, auch des gesamten Nachlasses (BGHZ 164, 181, 186), nicht
beschlossen werden.
Daraus folgt, dass. Kündigungen, die dem Interesse des Einzelnen Miterben an der
Werterhaltung des Nachlasses nicht gerecht werden, mithin zu einer Entwertung
des Nachlasses führen, keine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen können (vgl.
auch Soergel / M. Wolf aaO § 2040 Rdn.. 1; Frank aaO; offen gelassen von BGH
Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1027). Einer
gesonderten Heranziehung des diesen Kriterien entsprechenden Schutzzweckes des §
2040 Abs. 1 BGB (so BGH aaO; Ann MittBayNot 2007, 133, 134 f.) Daher bedarf es
nach Auffassung des Senats nicht. Schließlich darf nicht unberücksichtigt
bleiben, dass. der Minderheitserbe gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. Ohnehin 1
BGB verpflichtet ist, an den Maßregeln mitzuwirken, die zu einer ordnungsgemäßen
Verwaltung erforderlich sind.
Geschützt Allerdings ist nur das Interesse der Erben, eine Entwertung des
Nachlasses zu vermeiden (BGH aaO). Darüber hinaus gehende Interessen, wie
vorliegend etwa das Interesse des Landesvereins, den Mietvertrag fortzuführen,
um die Unterbringung der Staatlichen Puppentheatersammlung zu gewährleisten,
oder ein etwaiges Interesse, die Räumlichkeiten entsprechend ihrer historischen
Bedeutung kulturell für die Öffentlichkeit zugänglich zu nutzen, bleiben außer
Betracht. Denn nach § § 2038, 745 BGB muss der einzelne Miterbe den Entzug der
Konkreten Nutzungsmöglichkeit hinnehmen, die nur vorgenannten Normen Weil die
Nutzungsquote, nicht aber die reale Eigennutzung gewährleisten (BGHZ 164, 181,
188).
d)
Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene und zugleich verneinte Frage, ob eine
Mitwirkung des Landesvereins als Miterbe nach § 242 BGB im Hinblick auf eine
"optimale Nachlassverwaltung" entbehrlich gewesen sei, kommt es mithin nicht an.
Deshalb kann auch die Frage dahinstehen, rechtliches ob das Berufungsgericht den
Anspruch auf Gehör der Kläger verletzt hat, Seiner Weil es fälschlicherweise
Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass. der Erblasser den Landesverein als Erben
eingesetzt habe.
3.
Gemessen an den vorstehend genannten Anforderungen ist der mit dem Beklagten
Bestehende Mietvertrag mit Schreiben vom 4. März 2002 von der Erbengemeinschaft
wirksam zum 31. Mai 2002 gekündigt worden. Die Kündigung erfolgte durch
Mehrheitsbeschluss seitens der Erben und ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach.
a)
Zwar hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses iS von §
2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB - aus Seiner Sicht konsequent - nicht
ausdrücklich festgestellt. Gleichwohl kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in
der Sache selbst entscheiden. Dass das Berufungsgericht vom Vorliegen eines
Mehrheitsbeschlusses ausgegangen ist, lässt sich den Urteilsgründen entnehmen.
Nachdem das Landgericht zunächst festgestellt hatte, dass. sterben die Kündigung
aussprechende Zeugin R. hierzu von allen drei Miterben bevollmächtigt worden
sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass. alle drei Miterben
gemeinschaftlich iS von § 2040 Abs. 1 BGB die Kündigung des Mietverhältnisses
hätten erklären Müssen, eine Wirksame Vollmacht Hinsichtlich des Landesvereins
Jedoch gefehlt habe. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts
waren Die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft Erben zu 1 / 4 und zu 1 / 2.
Damit war Stimmenmehrheit nicht nur nach Köpfen, Sondern - hier wurde gemäß § §
2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblich ist - auch nach der durch
den Erbfall begründeten Erbteilsgröße gegeben (Muscheler ZEV 1997, 169, 173). Da
es nicht zur Beschlussfassung der Einhaltung eines Verfahrens bedarf BESTIMMTEN
(BGHR BGB § 745 Abs. 1 - Verwaltungsmaßnahme 1), die Beschlussfassung damit auch
konkludent erfolgen kann (Muscheler ZEV 1997, 169, 173), lagen hier die
Voraussetzungen für Einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss vor .
b)
Die Kündigung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Zwar hat sich das
Berufungsgericht nicht damit befasst, ob die Voraussetzungen der §§ 2038, 745
BGB vorliegen. Andererseits hat es Feststellungen dazu getroffen, wurde Beklagte
ausweislich des Mietvertrages ein die Miete zu zahlen hatte, Nämlich monatlich
204,13 EUR. Außerdem hat es im Tatbestand Waden Urteils festgestellt, dass. der
Beklagte ausweislich Waden-Schreibens vom 5. August 2003 einen monatlichen
Mietzins in Höhe von 4,078 EUR angeboten hatte. Aus diesem Schreiben geht hervor
ZUDEM, dass. der Beklagte diesen Betrag unter Zugrundelegung des örtlichen
Mietzinsniveaus ermittelt hatte. Die Kündigung des Mietvertrages gegenüber dem
Beklagten Demnach stellt sich objektiv als wirtschaftlich vernünftig dar, Weil
die Vermietung des - unstreitig - 4.900 m² großen Hausgrundstückes (mit 1,090 m²
Nutzfläche) für nur 204,13 EUR monatlich für die Erbengemeinschaft offenkundig
unwirtschaftlich war. Hinzu kommt, dass. der Beklagte ersichtlich selbst von
einem angemessenen Mietzins von monatlich 4,078 EUR ausgegangen ist. Bei einem
so offensichtlichen Missverhältnis zwischen Angemessener Miete und bezahlter
Miete bedarf es keiner weiteren Feststellungen. Damit führt die Kündigung des
Mietverhältnisses auch nicht zu einer Entwertung des Nachlasses; vielmehr
Ermöglicht sie den Abschluss eines neuen Mietverhältnisses zu Besseren, den Wert
des Nachlasses steigernden Konditionen.
4.
Da die Kündigung mithin zum 31. Mai 2002 wirksam ausgesprochen worden ist, das
der Beklagte Mietobjekt indes erst Anfang 2004 an die Kläger zurückgegeben hat,
hat das Landgericht zu Recht für den hier streitgegenständlichen Zeitraum einen
Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zugesprochen. Die
Höhe des Anspruchs bemisst sich nach der ortsüblichen Miete, die nach dem
unstreitigen Vortrag der Parteien mit 4,078 EUR monatlich in Ansatz zu bringen
ist. Diesem vom Landgericht gewählten Ansatz ist der Beklagte Mit seiner
Berufung nicht entgegengetreten. Freilich ist hiervon der vom Beklagten in dem
fraglichen Zeitraum Gezählte Mietzins in Abzug zu bringen. Soweit den Klägern
Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zu ihrer Eintragung ins Grundbuch aus
abgetretenem Recht zuzuerkennen ist, stirbt beruht auf den entsprechenden vom
Beklagten Mit seiner Berufung nicht angegriffenen und vom Berufungsgericht in
Bezug genommenen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils.
III.
Demgemäß war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen. Die
im Tenor enthaltene Einschränkung beruht auf dem Umstand, dass. die Kläger ihre
Klage wegen der von dem Beklagten geleisteten Mietzahlungen in der
Berufungsinstanz teilweise zurückgenommen haben.