Kündigung
Wohnraummietvertrag durch GbR
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
231/08
Urteil vom
16.07.2009
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2009 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des
Landgerichts München I vom 30. Juli 2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist seit 1983 Mieterin einer Wohnung im 3. Obergeschoss eines
Mehrfamilienhauses in M. . Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
bestehend aus acht Gesellschaftern, erwarb das gesamte Anwesen; sie wurde am 18.
Januar/2. Februar 2006 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
Zweck der Gesellschaft war die Eigennutzung der vermieteten Wohnungen in dem
Anwesen durch die Gesellschafter. Jedem Gesellschafter war entsprechend seinem
Gesellschaftsanteil das alleinige Sondernutzungsrecht für bestimmte Wohnungen
zugewiesen.
Mit Schreiben vom 31. März 2006 kündigte die Klägerin wegen Eigenbedarfs des
Gesellschafters K. das Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung zum
31. März 2007. Die Beklagte widersprach der Kündigung und zog nicht aus.
Nach dem Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen ist das gesamte
Anwesen, wie von Anfang an geplant, mittlerweile in Eigentumswohnungen
aufgeteilt und sind aufgrund der Auflassung vom 25. September 2007 die
Gesellschafter K. und Dr. R. als Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung
im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in
Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete
Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Räumungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG München I, WuM 2008, 731) hat im Wesentlichen
ausgeführt:
Das Mietverhältnis sei durch die Eigenbedarfskündigung vom 31. März 2006 nicht
beendet. Die Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil es der Klägerin im
konkreten Fall verwehrt sei, die Kündigung auf einen Eigenbedarf für den
Gesellschafter K. zu stützen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei zwar grundsätzlich davon
auszugehen, dass eine BGB-Gesellschaft für einen Gesellschafter wegen
Eigenbedarfs kündigen könne. Eine wirksame Kündigung wegen Eigenbedarfs eines
Gesellschafters setze jedoch voraus, dass dieser bereits bei Abschluss des
Mietvertrages Gesellschafter gewesen sei, um den Mieter vor dem unkalkulierbaren
Risiko von Eigenbedarfskündigungen durch einen nicht überschaubaren
Personenkreis zu bewahren.
Dieser Schutzgedanke aus § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei auch bei Eintritt einer
BGB-Gesellschaft in das Mietverhältnis aufgrund § 566 BGB zu berücksichtigen.
Auch § 566 BGB sei eine Schutznorm zugunsten des Mieters, die diesen davor
bewahren solle, dass er durch den Verkauf des Anwesens Nachteile grundsätzlicher
Art habe, mit denen er nicht habe rechnen müssen. Zwar müsse ein Mieter damit
rechnen, dass an die Stelle seines bisherigen Vermieters beispielsweise eine
Erbengemeinschaft trete. In der Regel sei aber eine dadurch eintretende
Vergrößerung des Vermieterkreises überschaubar. Insbesondere sei damit nicht
zugleich zu befürchten, dass diese Rechtsnachfolger nach Eintritt in das
Mietverhältnis sofort zum Mittel der Eigenbedarfskündigung griffen. Demgegenüber
habe der Eintritt einer BGB-Gesellschaft mit einer Vielzahl von Gesellschaftern,
die - wie hier - ein Mehrfamilienhaus objektiv mit der vorrangigen Absicht
erworben hätten, die einzelnen Wohnungen selbst zu nutzen, eine ganz andere und
für den Mieter "bedrohliche Qualität".
Das Berufungsgericht verkenne nicht, dass nach dieser Auffassung die Kündigung
wegen Eigenbedarfs für einen Gesellschafter sehr erschwert werde. Mit
Schwierigkeiten müsse die Gesellschaft angesichts der gewählten
Rechtskonstruktion jedoch rechnen. Außerdem sei es ihr unbenommen, nach
entsprechender Umwandlung der Wohnungen in Eigentumswohnungen für die bisherigen
Gesellschafter unmittelbar die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung zu
eröffnen. Dass damit dann die Sperrfrist des § 577a BGB eingreife, sei vom
Gesetzgeber so gewollt. Offenbleiben könne, ob die Kündigung auch wegen der
Verletzung der Sperrfrist des § 577a BGB unwirksam sei.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Räumung
und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung nicht verneint werden. Nach
dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachvortrag der Klägerin ist ihre Kündigung
vom 31. März 2006 wegen Eigenbedarfs des Gesellschafters K. wirksam (§ 546 i.V.m.
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
1.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach dem
Senatsurteil vom 27. Juni 2007 (VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845, Tz. 10 ff.) eine
BGB-Gesellschaft als Vermieterin einem Mieter grundsätzlich wegen Eigenbedarfs
eines ihrer Gesellschafter nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen darf. Das gilt
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann, wenn die
BGB-Gesellschaft durch Veräußerung gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag
eingetreten ist. § 566 BGB schützt den Mieter, indem der Erwerber anstelle des
alten Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und
Pflichten eintritt. Die Vorschrift des § 566 BGB schützt den Mieter aber nicht
davor, dass eine Personenmehrheit als Erwerberin in den Mietvertrag eintritt,
unabhängig davon, ob es sich um eine Eigentümergemeinschaft, eine
Erbengemeinschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt.
Deshalb kommt es auch nicht auf die Zahl der Gesellschafter an. Ebenso wenig wie
in dem Fall, dass die BGB-Gesellschaft selbst den Mietvertrag abgeschlossen hat,
gibt es einen Grund, Vermieter, die sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zusammengeschlossen haben, schlechter zu stellen als eine einfache
Mehrheit von Vermietern, bei denen die Berechtigung der nach § 566 Abs. 1 BGB in
den Mietvertrag eingetretenen Gemeinschaft, sich auf einen Eigenbedarf an der
Wohnung zu berufen, ebenfalls nicht von der Zahl der Vermieter abhängt. Gegen
eine Differenzierung aufgrund einer mehr oder weniger überschaubaren Zahl von
Gesellschaftern sprechen zudem Gründe der Rechtssicherheit und der
Rechtsklarheit (Senatsurteil vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 16).
Ob auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung durch
eine BGB-Gesellschaft, die gemäß § 566 BGB erst später in den Mietvertrag
eingetreten ist, an der Auffassung festzuhalten ist, dass eine
Eigenbedarfskündigung durch eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft, die den
Mietvertrag abgeschlossen hat, nur wegen des Wohnbedarfs von Gesellschaftern -
oder von deren Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen - in Betracht
kommt, die bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter waren
(Senatsurteil vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 17), bedarf im vorliegenden Fall
keiner Entscheidung.
2.
Zu Recht weist die Revision auch darauf hin, dass die Eigenbedarfskündigung vom
31. März 2006 hier weder gemäß § 577a BGB direkt noch gemäß § 577a BGB analog in
Verbindung mit der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung über die Gebiete
mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Wohnungsgebieteverordnung - WoGeV) vom 24.
Juli 2001 (BayGVBl. S. 368) mangels Einhaltung einer Wartefrist von zehn Jahren
unwirksam ist, was das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - offen
gelassen hat. Nach den genannten Vorschriften kann sich ein Erwerber auf
berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht vor Ablauf von
zehn Jahren seit der Veräußerung an ihn berufen, falls an vermieteten Wohnräumen
nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das
Wohnungseigentum veräußert worden ist.
a)
Eine unmittelbare Anwendung von § 577a BGB scheidet aus, weil im Zeitpunkt der
Kündigung durch die Klägerin eine Umwandlung in Wohnungseigentum noch nicht
erfolgt war. Die Klägerin selbst hat nicht Wohnungseigentum, sondern das bebaute
Grundstück als solches erworben. Die Aufteilung des Anwesens in Wohnungseigentum
und die Eintragung des Gesellschafters K. als Eigentümer der
streitgegenständlichen Wohnung im Grundbuch sind auch nach dem Vortrag der
Beklagten erst nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 2007
durchgeführt worden. § 577a BGB setzt für den Ausschluss einer Kündigung nach §
573 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass nach der Überlassung der Wohnräume an den
Mieter Wohnungseigentum begründet und danach dieses Wohnungseigentum veräußert
worden ist (Senatsurteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, NJW 2003, 3265, unter
II 1).
b)
Für eine analoge Anwendung von § 577a BGB fehlt es an einer planwidrigen
Regelungslücke. Die Beklagte hält eine Analogie zu § 577a BGB für geboten, weil
dem Gesamtgeschehen ein auf die Umgehung der Schutzvorschrift des § 577a BGB
ausgerichtetes modellhaftes Vorgehen eines Bauträgers zugrunde liege. Dieser
habe Interessenten für eine Wohnung (nicht für einen Gesellschaftsanteil)
geworben, mit den Interessenten eine BGB-Gesellschaft gegründet, in der
bestimmte Wohnungen einzelnen Gesellschaftern schuldrechtlich zugewiesen würden
mit dem Hinweis darauf, dass eine Aufteilung in Wohnungseigentum erfolgen werde,
das Objekt durch die BGB-Gesellschaft erworben, sodann die Kündigung wegen
Eigenbedarfs des Gesellschafters in Bezug auf die ihm schuldrechtlich
zugewiesene Wohnung ausgesprochen und das Objekt saniert, um nach Erteilung der
Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilung des Anwesens nach dem
Wohnungseigentumsgesetz die BGB-Gesellschaft im Wege der Veräußerung des
Wohnungseigentums von der BGB-Gesellschaft an den einzelnen Interessenten
auseinanderzusetzen. Dabei handelt es sich um eine Gestaltung, die vom
Schutzzweck des § 577a BGB nicht erfasst wird.
aa)
Die Bestimmung hat den Zweck, dem durch die Umwandlung in Wohnungseigentum
gefährdeten Bestandsschutzinteresse des Mieters Rechnung zu tragen (Senat, BGHZ
126, 357, 365) . Mit der Kündigungssperrfrist für Eigenbedarfskündigungen wollte
der Gesetzgeber den Mieter besonders davor schützen, dass umgewandelte
Eigentumswohnungen häufig zur Befriedigung eigenen Wohnbedarfs erworben werden,
der durch die Kündigungsschutzbestimmungen erstrebte Bestandsschutz für den
Mieter dadurch also besonders gefährdet ist. Gerade die erhöhte Gefahr einer
Eigenbedarfskündigung nach Umwandlung des vermieteten Wohnraums in eine
Eigentumswohnung und Veräußerung an einen neuen Eigentümer stellt nach der
Auffassung des Gesetzgebers auch die Rechtfertigung für die mit der
(verlängerten) Kündigungssperrfrist verbundene Beschränkung der
verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerbefugnisse (Art. 14 GG) sowohl des
Veräußerers als auch des Erwerbers dar (Senatsurteil vom 11. März 2009 - VIII ZR
127/08, NJW 2009, 1808, Tz. 14). Auf den Schutz vor einer unabhängig von der
Umwandlung bestehenden Eigenbedarfslage ist die Vorschrift nach ihrem Normzweck
nicht zugeschnitten (BGHZ, aaO, 365). So greift die Wartefristregelung aus §
577a BGB für eine Eigenbedarfskündigung nicht schon bei der Begründung von
Wohnungseigentum durch den bisherigen Eigentümer ein, sondern erst nach
Veräußerung der Eigentumswohnung an deren Erwerber.
bb)
Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 126, 357 ) darf sich deshalb der
Eigentümer einer Wohnung als Vermieter grundsätzlich auf ein berechtigtes
Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses (Eigenbedarf) ohne Rücksicht
auf die Wartefrist berufen, wenn er erst nach Überlassung der Wohnung an den
Mieter das Hausgrundstück als Miteigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft mit
Dritten erworben hat und die Erwerber das Miteigentum gemäß § 3 WEG in der Weise
beschränkt haben, dass jedem Miteigentümer Sondereigentum an einer bestimmten
Wohnung eingeräumt wird. Dem ist die hier zu entscheidende Fallgestaltung
vergleichbar.
Eine Veräußerung im Sinne von § 577a BGB setzt einen tatsächlichen Wechsel in
der Person des Wohnungseigentümers voraus (Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl.,
§ 577a Rdnr. 8). Daran fehlt es, wenn die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
diese in der Weise auseinandersetzen, dass das Eigentum der BGB-Gesellschaft
unter den Gesellschaftern aufgeteilt wird. Zwar ist ein Grundstück, als dessen
Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz "als Gesellschafter
bürgerlichen Rechts" eingetragen sind, nicht (gesamthänderisch gebundenes)
Eigentum dieser natürlichen Personen, sondern Eigentum der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05, NJW
2006, 3716, Tz. 11). Dennoch findet mit der Übertragung des Wohnungseigentums
auf einen einzelnen Gesellschafter kein Wechsel in der Rechtsträgerschaft statt,
der geeignet ist, neuen, bis zu diesem Zeitpunkt für den Mieter nicht zu
befürchtenden Eigenbedarf zu schaffen. Die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung
durch die Klägerin zugunsten ihres Gesellschafters K. wie auch der übrigen
Gesellschafter bestand, wie dargelegt, schon vor der Begründung von
Wohnungseigentum. Es fehlt deshalb an dem nach dem Schutzzweck von § 577a BGB
vorausgesetzten erhöhten Risiko einer Eigenbedarfskündigung, das gerade durch
die Begründung und Veräußerung von Wohnungseigentum geschaffen worden ist.
cc)
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung liegt auch keine unzulässige
Umgehung von § 577a BGB durch die Klägerin vor. Wie ausgeführt, hat der
Gesetzgeber mit § 577a BGB nur für eine ganz bestimmte Fallkonstellation - nach
Umwandlung des vermieteten Wohnraums in eine Eigentumswohnung und Veräußerung
der Wohnung an einen neuen Eigentümer -eine Eigenbedarfskündigung verboten
beziehungsweise erschwert. Diese Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Der
Gesetzgeber wollte mit der Regelung nicht verhindern, dass eine Mehrheit von
Personen, sei es in Form einer Miteigentümergemeinschaft, sei es in Form einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ein größeres Anwesen zum Zwecke der
Eigennutzung erwirbt, auch wenn dadurch eine vergleichbare Gefährdung des
Bestandsschutzinteresses der Mieter eintreten mag, wie sie im Falle der Bildung
und Veräußerung von Wohnungseigentum besteht. Daran, dass diese Fallgestaltung
von § 577a BGB nicht erfasst wird, ändert sich nichts dadurch, dass die Erwerber
die Absicht haben, früher oder später Wohnungseigentum zu bilden.
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist
daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur
Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig
-keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob Eigenbedarf für den Gesellschafter
K. besteht. Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).