Mietvertragsverlängerung – Schriftformerfordernis
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
120/06
Urteil vom
24.02.2010
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2010 für
Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Juni 2006 aufgehoben und das Urteil des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 2005 wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin (Mieterin) verlangt Feststellung, dass der zwischen ihr und der
Beklagten (Vermieterin) bestehende Mietvertrag über Gewerberäume als auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt.
Im Frühjahr 1992 verhandelten die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden:
Klägerin) und die Beklagte über den Abschluss eines Mietvertrages über noch zu
errichtende Gewerberäume. Am 16. März 1992 unterzeichnete die Beklagte eine
Vertragsurkunde, die die Bedingungen des abzuschließenden Mietvertrages
enthielt. Gemäß § 4 des Vertrages sollte die Mietzeit mit der Übernahme des
schlüsselfertigen Mietobjekts beginnen und 15 Jahre betragen.
In § 14 des Vertrages heißt es unter anderem:
"Die Vertragspartei, die den Vertrag zuerst unterzeichnet, hält sich an das
Vertragsangebot einen Monat ab Zugang bei der Gegenseite gebunden."
Der Zeitpunkt des Zugangs der Urkunde bei der Klägerin ist nicht geklärt. Auf
Wunsch der Klägerin verlängerte die Beklagte mit Schreiben vom 13. April 1992
die Frist zur Gegenzeichnung und Übersendung des Mietvertrages bis zum 22. April
1992. Die Klägerin unterzeichnete den Vertrag am 22. April 1992. Zwischen den
Parteien ist streitig, ob die gegengezeichnete Urkunde der Beklagten noch am
selben Tag zuging.
Am 9. November 1993 fand eine gemeinsame Objektbegehung statt, über die ein von
beiden Parteien unterzeichnetes Abnahmeprotokoll errichtet wurde. Darin ist
unter anderem festgehalten, dass an diesem Tag auf der Grundlage des
Mietvertrages vom 16. März 1992 die Übergabe der Mietsache im dort vereinbarten
Zustand stattgefunden und die Klägerin ab diesem Tag die im Mietvertrag
vereinbarte Miete zu zahlen hat.
Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung der
Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hält das Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. (= §
550 BGB n.F.) nicht für gewahrt. Zwar sei der Beginn der Mietzeit auf
bestimmbare Art und Weise festgelegt worden. Das Schriftformerfordernis sei aber
deshalb nicht erfüllt, weil sich aus der Urkunde nicht zweifelsfrei ergebe, ob
die "Annahme" des Angebots durch die Klägerin am 22. April 1992 noch rechtzeitig
innerhalb der in § 14 des Mietvertrages vorgegebenen Annahmefrist von einem
Monat erfolgt sei und damit zum Vertragsabschluss geführt habe oder ob sie
verspätet gewesen sei und damit gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot gelte,
das erneut einer aus der Urkunde ersichtlichen Annahme bedurft hätte. Zwischen
der Unterzeichnung des Angebots am 16. März 1992 durch die Beklagte und der
Annahme durch die Klägerin am 22. April 1992 habe nämlich ein Zeitraum von einem
Monat und sieben Tage gelegen und folglich unter Berücksichtigung einer
angemessenen Postlaufzeit eine deutlich längere Zeit als ein Monat nach Abgabe
des Angebots. Die Vertragsurkunde lasse somit offen, ob sie lediglich zwei
Angebote oder tatsächlich eine Willensübereinstimmung der Parteien enthalte.
Grundsätzlich genüge es jedoch für § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, dass eine
rechtsgeschäftliche Einigung der Parteien vorliege. Diese müsse sich vielmehr
zweifelsfrei aus der Urkunde ergeben. Deshalb sei das Schriftformerfordernis
auch dann nicht eingehalten, wenn von einem neuen Angebot der Klägerin und einer
konkludenten Annahme dieses Angebots durch die Beklagte ausgegangen werde. Etwas
anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Beklagte die in der Vertragsurkunde
gesetzte Annahmefrist mit Schreiben vom 13. April 1992 bis zum 22. April 1992
verlängert habe.
Dieses Schreiben sei nicht Teil des Mietvertrages geworden, da es weder mit
diesem verbunden noch derart in Bezug genommen worden sei, dass im Ergebnis die
Urkunden als in einer Urkunde enthalten anzusehen seien.
Auch aus dem Zweck des § 566 BGB a.F. folge nichts anderes. Einem Erwerber des
Mietobjekts müsse ein schriftlicher Vertrag vorliegen, aus dem sich ergebe, dass
die Voraussetzungen der Schriftlichkeit vorlägen. Dem könne nicht
entgegengehalten werden, dass es allein auf die Einhaltung der äußeren Form
ankomme, da die Unterrichtungsfunktion des § 550 BGB dann nicht gegeben sei,
wenn sich aus dem Vertrag ein wirksames Zustandekommen nicht ergebe.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt der Mietvertrag der
Schriftform und ist wirksam für die Dauer von fünfzehn Jahren abgeschlossen. Die
Klage ist deshalb abzuweisen.
1.
Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die vertragliche
Regelung zum Beginn der Mietzeit der Schriftform genügt (§ 550 BGB i.V.m. § 578
Abs. 1 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Schriftform
gewahrt, wenn sich Beginn und Ende der Mietzeit im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses in hinreichend bestimmbarer Weise aus der Vertragsurkunde
ergeben (Senatsurteile vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW 2009, 2195,
2197, vom2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NJW 2007, 3273, 3274 und vom 2. November
2005 - XII ZR 212/03 - NJW 2006, 139, 140). Dies ist auch der Fall, wenn die
Mietzeit - wie hier - mit der Übernahme des schlüsselfertigen Mietobjekts
beginnen soll. Die Vertragsparteien haben dann das, was sie zur zeitlichen
Befristung vereinbart haben, vollständig und richtig in der Vertragsurkunde
niedergelegt. Unerheblich ist dabei, ob zwischen den Parteien im weiteren
Verlauf Streit über den Zeitpunkt der Schlüsselfertigkeit entsteht. Ob eine
Urkunde die Schriftform wahrt oder nicht, ist nämlich grundsätzlich aus der
Sicht des Zeitpunkts ihrer Unterzeichnung zu beurteilen. Spätere tatsächliche
Geschehnisse können die Wahrung der Form nicht mehr in Frage stellen
(Senatsurteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NJW 2007, 3273, 3274 f.).
2.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Mietvertragsurkunde
genüge nicht der Schriftform des § 550 BGB, weil sich aus ihr nicht zweifelsfrei
ergebe, ob die Klägerin das schriftliche Angebot der Beklagten vom 16. März 1992
rechtzeitig innerhalb der von der Beklagten in § 14 des Mietvertrages
eingeräumten Frist angenommen habe. Das Berufungsgericht ist weiter zu Unrecht
davon ausgegangen, die Verlängerung der Annahmefrist gehöre zu den
formbedürftigen Elementen des Mietvertrages.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es zur Wahrung der Schriftform des
§ 550 BGB grundsätzlich erforderlich, dass sich die für den Abschluss des
Vertrages notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen -
insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des
Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben (vgl. Senatsurteile vom 29.
April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW 2009, 2195, 2196 und BGHZ 176, 301 = NJW 2008,
2178 - Tz. 18). Bei der Annahmefrist und deren Einhaltung handelt es sich jedoch
nicht um solche, den Vertragsinhalt bestimmende Bedingungen. Sie betreffen
vielmehr allein das Zustandekommen des Vertrages und werden mit dessen Abschluss
bedeutungslos.
Der von § 550 BGB in erster Linie bezweckte Schutz eines späteren
Grundstückserwerbers gebietet keine Ausdehnung des Schriftformerfordernisses auf
solche, allein das Zustandekommen des Vertrages betreffende Regelungen. Durch §
550 BGB soll vor allem sichergestellt werden, dass ein späterer
Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf
mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen
aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann. Sinn und Zweck der Schriftform ist
es hingegen nicht, ihm Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Mietvertrag
wirksam zustande gekommen ist oder noch besteht (Senatsurteile BGHZ 176, 301 =
NJW 2008, 2178 - Tzn. 13, 14; vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW 2009,
2195, 2196; vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346, 3347 und
BGHZ 160, 97, 104). Eine solche Gewissheit vermag eine der Schriftform genügende
Mietvertragsurkunde auch nicht zu erbringen. Denn das Zustandekommen eines
Mietvertrages hängt von zahlreichen Umständen ab, die sich nicht aus der Urkunde
ergeben müssen. So genügt der Schriftform ein Mietvertrag, der vorsieht, dass er
erst nach Zustimmung eines Dritten wirksam werden soll, ohne dass die Zustimmung
schriftlich erfolgen muss (§ 182 Abs. 2 BGB). Ebenso genügt der Schriftform ein
Mietvertrag, der vorsieht, dass er nur im Falle des Eintritts einer Bedingung
wirksam werden soll, oder der auf Seiten einer Partei von einem als solchen
bezeichneten vollmachtlosen Vertreter unterzeichnet ist (Senatsurteile BGHZ 176,
301 = NJW 2008, 2178 - Tz. 15; 160, 97, 105; 154, 171, 179 und vom 19. September
2007 - XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346, 3347). Nichts anderes kann gelten, wenn
der Erwerber aus der Urkunde nicht ersehen kann, ob das Angebot auf Abschluss
des Mietvertrages von der anderen Vertragspartei rechtzeitig angenommen worden
ist, etwa weil gesondert eine Annahmefrist eingeräumt oder eine in der Urkunde
enthaltene Annahmefrist verlängert worden ist (vgl. KG NZM 2007, 86; Palandt/Weidenkaff
BGB 69. Aufl. § 550 Rdn. 11; Regenfus JA 2008, 246, 249 f.). In allen diesen
Fällen verschafft die Urkunde selbst dem Erwerber keine Gewissheit darüber, ob
der Vertrag besteht, sondern lediglich darüber wie die Vertragsbedingungen
lauten, in die er eintritt, falls der Vertrag besteht. Das genügt für die
Schriftform des § 550 BGB.
b)
Somit scheitert die Schriftform des Mietvertrages hier - entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts - nicht daran, dass die Verlängerung der Annahmefrist und
der rechtzeitige Zugang der Annahme nicht aus der Urkunde ersichtlich sind.
3.
Die Schriftform des Mietvertrages ist folglich ohne weiteres gewahrt, wenn die
Klägerin das schriftliche Angebot der Beklagten vom 16. März 1992 innerhalb der
von dieser gesetzten Frist am 22. April 1992 schriftlich angenommen hat, wenn
also die schriftliche Annahmeerklärung der Beklagten am 22. April 1992
zugegangen ist (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn dann enthält die von beiden
Mietvertragsparteien unterzeichnete Vertragsurkunde sowohl das Angebot der
Beklagten als auch die rechtzeitige Annahmeerklärung der Klägerin.
Die Schriftform des § 550 BGB ist allerdings auch dann gewahrt, wenn die von der
Klägerin gegengezeichnete Urkunde der Beklagten, wie diese behauptet, erst nach
dem 22. April 1992 und damit nach Ablauf der Annahmefrist zugegangen ist.
In diesem Fall gilt die Annahmeerklärung der Klägerin gemäß § 150 Abs. 1 BGB als
neues Angebot. Dieses neue Angebot hat die Beklagte nicht schriftlich
angenommen. Der Mietvertrag ist aber spätestens mit der Übergabe der Mietsache,
am 9. November 1993, die ausweislich des von den Vertragsparteien
unterzeichneten Übergabeprotokolls "auf der Grundlage des Mietvertrages vom 16.
03. 92" erfolgt ist, konkludent zustande gekommen.
a)
In Rechtsprechung und Literatur besteht Streit darüber, ob die Schriftform des §
550 BGB gewahrt ist, wenn zwar eine von beiden Mietvertragsparteien
unterzeichnete Vertragsurkunde existiert, jedoch eine Partei das formgerechte
Angebot der anderen Partei verspätet angenommen hat und ein inhaltsgleicher
Vertrag sodann durch Vollzug konkludent abgeschlossen worden ist.
Nach einer Auffassung genügt der Vertrag in diesen Fällen nicht der Schriftform
des § 550 BGB (KG NZM 2007, 517; KG OLGR 2006, 332, 333; OLG Rostock OLGR 2005,
697; KG Grundeigentum 2003, 48, 49; OLG Dresden ZMR 1999, 104; Horst MDR 2008,
365, 366; Möller ZfIR 2008, 87, 88; Leo MietRB 2003, 15; Lindner-Figura/Hartl
NZM 2003, 750, 751; Regenfus JA 2008, 246, 249; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des
gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rdn. 112). Zur Begründung
berufen sich die Vertreter dieser Auffassung darauf, dass nach § 550 Satz 1 BGB
der Mietvertrag in schriftlicher Form, somit in der Form des § 126 Abs. 2 BGB
geschlossen sein müsse. Zur Wahrung der Form genüge folglich nicht die bloße
Schriftlichkeit der Erklärungen ("äußere Form"). Vielmehr müsse auch der
Vertragsschluss selbst formgerecht erfolgt sein. Daran fehle es, wenn der
Mietvertrag nicht durch ein schriftliches Angebot und dessen schriftliche
Annahme, sondern erst später konkludent abgeschlossen worden sei.
Die Gegenmeinung lässt demgegenüber in Fällen der verspäteten Annahme eines
Mietvertragsangebots für die Wahrung der Form nach §§ 550, 126 Abs. 2 BGB die
Einhaltung der "äußeren Form" genügen (OLG Jena NZM 2008, 572, 573; OLG Hamm ZMR
2006, 205, 206; Neuhaus, Handbuch der Geschäftsraummiete 3. Aufl. Rdn. 304;
Pfleister/Ehrich ZMR 2009, 818; Lützenkirchen WuM 2008, 119, 130; Schultz NZM
2007, 509 f.; Stiegele NZM 2004, 606, 607; Wichert ZMR 2005, 593, 594 f.;
differenzierend: Münch-Komm/Bieber BGB 5. Aufl. § 550 Rdn. 10). Zur Begründung
wird im Wesentlichen ausgeführt, die Anforderungen an die Schriftform des § 126
Abs. 2 BGB könnten schon wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei
Nichteinhaltung der Form des § 550 BGB - bloße vorzeitige Kündbarkeit des im
Übrigen wirksamen Vertrages - und bei Nichteinhaltung der Form von anderen
Verträgen (§ 125 BGB) - Nichtigkeit der Verträge - nicht gleich streng sein. Im
Übrigen könne der mit § 550 BGB in erster Linie verfolgte Zweck, den
Grundstückserwerber zu schützen, allein durch die Einhaltung der äußeren Form
gewahrt werden.
b)
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, wonach die Einhaltung
der äußeren Form zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB ausreicht.
aa)
Nach § 126 Abs. 2 BGB genügt ein Vertrag der gesetzlichen Schriftform, wenn eine
einheitliche Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet worden ist. Von
der Einhaltung dieser äußeren Form zu trennen ist, ob der Vertrag unter
Einhaltung der gesetzlichen Schriftform wirksam zustande gekommen ist. Das
richtet sich nach den allgemeinen Regeln über den Abschluss von Verträgen (§§
145 ff., 130 BGB). Danach kommt ein Vertrag unter Abwesenden, für den die
gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist, grundsätzlich nur dann rechtswirksam
zustande, wenn sowohl der Antrag als auch die Annahme (§§ 145 ff. BGB) in der
Form des § 126 BGB erklärt werden und in dieser Form dem anderen Vertragspartner
zugegangen sind (§ 130 BGB, BGH Urteile vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06 -
NJW-RR 2008, 1436, 1438 f. zu § 4 VerbrKrG a.F.; vom 30. Juli 1997 - VIII ZR
244/96 - NJW 1997, 3169, 3170).
bb)
Die Auslegung von § 550 BGB führt unter Berücksichtigung seines Schutzzwecks und
seiner Rechtsfolge zu dem Ergebnis, dass § 550 BGB über die Einhaltung der
äußeren Form hinaus nicht voraussetzt, dass der Vertrag durch die schriftlich
abgegebenen Erklärungen zustande gekommen ist. Vielmehr genügt ein Mietvertrag
auch dann der Schriftform des § 550 BGB, wenn er inhaltsgleich mit den in der
äußeren Form des § 126 BGB niedergelegten Vertragsbedingungen nur konkludent
abgeschlossen worden ist.
(1)
Wie oben (II. 2. a) ausgeführt, dient § 550 BGB in erster Linie dem
Informationsbedürfnis des Erwerbers, dem durch die Schriftform die Möglichkeit
eingeräumt werden soll, sich von dem Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden
Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterrichten. Diesen Schutzzweck erfüllt
eine nur der äußeren Schriftform genügende Mietvertragsurkunde, in der die von
beiden Parteien unterzeichneten Bedingungen des später konkludent
abgeschlossenen Vertrages enthalten sind. Eine solche Urkunde informiert den
Erwerber über die Bedingungen des Mietvertrages, in die er, wenn der Mietvertrag
mit diesem Inhalt zustande gekommen ist bzw. noch besteht, eintritt (vgl. OLG
Jena NZM 2008, 572, 573; OLG Hamm ZMR 2006, 205, 206; Schultz NZM 2007, 509;
Stiegele NZM 2004, 606, 607; Wichert ZMR 2005, 593, 595).
Demgegenüber ist es nicht Zweck der Schriftform, dem Erwerber Gewissheit über
das Zustandekommen des langfristigen Mietvertrages oder dessen Fortbestand zu
verschaffen. Diese Aufgabe könnte die Vertragsurkunde, wie oben ausgeführt (II.
2. a), auch nicht erfüllen.
(2)
Auch die zusätzlich mit der Schriftform des § 550 BGB verfolgten Zwecke, die
Beweisbarkeit langfristiger Abreden sicherzustellen und die Vertragsparteien vor
der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu warnen (vgl. BGHZ 176, 301
= NJW 2008, 2178 m.w.N. - Tz. 17), werden durch die bloße Einhaltung der äußeren
Form gewahrt.
Kommt der Vertrag trotz verspäteter Annahme mit dem schriftlich niedergelegten
Inhalt konkludent zustande, ist die Beweisfunktion erfüllt. Dann sind die
Vertragsbedingungen in der von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde
verkörpert und können durch sie in ausreichender Weise bewiesen werden.
Der Warnfunktion ist dadurch Genüge getan, dass beide Parteien die
Vertragsurkunde unterzeichnet haben. Insbesondere bedarf der Anbietende, der den
Vertrag trotz verspäteter Annahme durchführen will, nicht einer nochmaligen
Warnung durch die gesetzliche Schriftform. Auch wenn der Vertrag erst längere
Zeit nach Erstellung der Mietvertragsurkunde zustande kommt, wird die
Warnfunktion erfüllt. Denn die Schriftform des Vertrages ist nur gewahrt, wenn
die Parteien den Mietvertrag mit dem in der Urkunde niedergelegten Inhalt
abgeschlossen haben. Dazu bedarf es stets der Äußerung eines entsprechenden
Willens der Parteien.
(3)
Schließlich spricht auch die in § 550 BGB bei Nichteinhaltung der Schriftform
angeordnete Rechtsfolge dafür, die Einhaltung der Schriftform nicht davon
abhängig zu machen, dass der Vertrag durch die schriftlichen Erklärungen wirksam
geworden ist. Denn der Mietvertrag wird auch ohne Einhaltung der Schriftform
wirksam. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis hat nach § 550 BGB nur zur
Folge, dass der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Demgegenüber
sind nach der allgemeinen Regel des § 125 BGB Rechtsgeschäfte, die der durch
Gesetz vorgeschriebenen Form ermangeln, nichtig. Bei diesen Rechtsgeschäften ist
die Einhaltung der Schriftform somit Voraussetzung für deren Wirksamkeit. Diese
unterschiedlichen Rechtsfolgen bei fehlender Schriftform rechtfertigen die
unterschiedlichen Anforderungen an der Einhaltung der Schriftform.
Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2004 (BGHZ 160, 97,
104) darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen
im Rahmen des § 550 BGB geringere Anforderungen an die Schriftform zu stellen
sind, als dies der Fall ist, wenn das Gesetz die schriftliche Form als
Wirksamkeitsvoraussetzung vorschreibt.
c)
Danach liegen hier auch bei konkludentem Abschluss des Mietvertrages die
Voraussetzungen für die Schriftform des § 550 BGB vor.
Die Klägerin und die Beklagte haben ausweislich des Abnahmeprotokolls durch
ausdrückliche Bezugnahme auf den "Mietvertrag vom 16. 03. 92" den Mietvertrag zu
den dort niedergelegten Bedingungen konkludent abgeschlossen. Dabei ist es
unschädlich, dass sie zur Kennzeichnung des Mietvertrages nur das Datum des
Angebots der Beklagten genannt haben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es
sich um einen anderen Mietvertrag gehandelt haben könnte.
Die Mietvertragsurkunde erfüllt auch die Voraussetzungen der äußeren Form des §
126 Abs. 2 BGB. Sie enthält die von beiden Parteien unterzeichneten
Vertragsbedingungen.