Mietwagenkosten – Schwacke-Liste
Landgericht
Nürnberg-Fürth
Az: 8 O 861/07
Urteil vom
08.05.2007
Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Zivilkammer wegen Schadensersatz aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 8.5.2007 folgendes ENDURTEIL
I. Die Beklagte wird verurteilt; an den Kläger 5.142,83 EUR zu zahlen nebst
Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
6.12.2006.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kostendes Rechtsstreits trägt die Klagepartei 14%, die
Beklagtenpartei 86%.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
Für die Klagepartei jedoch nur gegen Sicherheitsleistung iHv. 110% des jeweils
zu . vollstreckenden Betrages:
Die Klagepartei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf 6.012,77 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Bekl. Zahlung restlichen Schadenersatzes aus einem
Verkehrsunfall. Die volle Haftung der Bekl. Dem Grunde nach steht fest. Da die
Bekl. den Schaden weitgehend außergerichtlich reguliert hatte, ist vorliegend im
Wesentlichen nur noch der Ersatz der Reparaturkosten und der restlichen
Mietwagenkosten in Streit. Nachdem es am 5.11.2006 gegen 13.15 Uhr zum
streitgegenständlichen Unfall gekommen war, hatte der Kläger am 6.11.2006 ein
Sachverständigengutachten beauftragt, um die Kosten einer Reparatur abschätzen
zu können; aus dem Gutachten ergaben sich Reparaturkosten iHv. 8.860,14 EUR
brutto, ein Wiederbeschaffungswert von 7.300,- EUR sowie ein Restwert von
1.400,-- EUR. Der Kläger ließ darauf hin den Unfallwagen entsprechend den
Vorgaben des Gutachtens reparieren, wofür ihm 9.027,46 EUR brutto in Rechnung
gestellt wurden. Daneben mietete er am 6.11,2006 bei der Autovermietung XXX für
die Dauer der Reparatur (19 Tage) einen Mietwagen an, der ihm mit 2.356 EUR
berechnet wurde, Die Bekl. Zahlte auf die Reparaturkosten 4.094,- EUR und auf
die Mietwagenkosten 1.278,46 EUR. Eine weitere Regulierung lehnte sie
hinsichtlich der Mietwagenkosten grundsätzlich ab; bezüglich der Reparaturkosten
lehnte sie eine weiter gehende Regulierung vor Ablauf von sechs Monaten nach dem
Unfall ab.
Der Kläger meint, er könne auf Grundlage der überkommenen BGH-Rechtsprechung zur
Abrechnung auf 130%-Basis ohne Abwarten und ohne. Nachweis .einer
Sechsmonatsfrist, sogleich vollen Schadenersatz verlangen. Die Mietwagenkosten
seien in der geltend gemachten Höhe erforderlich gewesen.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.012,77 EUR nebst Zinsen hieraus
iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2006 zuzahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Sie meint, aus der BGH-Entscheidung vom 23.5.2006 (NJW2006, 2179) ergebe sich
für den vorliegenden .Fall das Erfordernis, dass der Kläger den Wagen zunächst
sechs Monate lang nutzen müsse, bevor er auf der Basis von 130% abrechnen könne.
Vorher sei das Integritätsinteresse nicht. nachgewiesen; daher könne bis dahin
eine Abrechnung allein auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes unter Abzug
des Restwertes, den sie mit 3.060,- EUR angibt, erfolgen. Die Nutzung durch den
Kläger werde bestritten. Die Mietwagenkosten seien unverhältnismäßig hoch und
nicht erforderlich im Rechtssinne; daher müsse es mit dem regulierten Betrag
sein Bewenden haben.
Bezüglich der Einzelheiten des Parteivortrags in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen
Bezug genommen. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben: der Kläger wurde
informatorisch gehört. Insoweit wird auf das Protokoll vom 8.5:2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Betrages von
5.142,83 EUR an Schadensersatz gem. § 3 Nr. 1 PflVG, § 249 BGB verlangen. Dieser
errechnet sich wie folgt:
1. Fahrzeugreparaturkosten:
Insoweit stehen dem Kläger weitere 4.933,46 EUR (die Differenz zwischen den
geltend gemachten 9.027,46EUR und den vorab regulierten 4.094,-- EUR) zu, wobei
hiervon noch 64,12 EUR an Vorteilsausgleich für die Erneuerung der rechten
Reifen abzuziehen sind, wie dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert
wurde.
Der Kläger kann vorliegend auf der Basis der 130%-Rechtsprechung des BGH (vgl.
BGH NJW 2005, 1108) abrechnen. Der Kläger hat das Fahrzeug unstrittig zumindest
bis Ende März 2007 weitergenutzt. Soweit im Beklagten-Schriftsatz vom 29.3.2007
bestritten wird "... dass der Kläger das Fahrzeug noch immer nutzt bzw. bis zum
Ablauf des 6-Monats-Zeitraums nutzt, so ist dies nach den Regeln der Grammatik
nicht als Bestreiten der vor dem 29.3.2007 liegenden Nutzung zu verstehen,
sondern als Bestreiten des gegenwärtigen und künftigen Nutzens. Hätte auch die
Nutzung für die Vergangenheit bestritten werden wollen, hätte die Formulierung
beispielsweise lauten müssen " ... genutzt hat." Der Wiederbeschaffungswert
wurde gutachtlich auf 7.300,- EUR taxiert, für die gutachtenskonform und
fachgerecht durchgeführte Reparatur wurden klägerseits brutto 9.027,46 EUR
aufgewandt, also weniger als 130% des Wiederbeschaffungswerts. Dieser
Abrechnungsweise steht die Rechtsprechung des BGH in dem Urteil vom 23.5.2006 (NJW
2006,2179) nicht entgegen.
a) Der BGH hat sich bisher zur Frage, ob das in dem Urteil vom 23.5.2006, das,
den Fall einer fiktiven Abrechnung betraf, aufgestellte Erfordernis einer
sechsmonatigen Fahrzeugweiternutzung zum Nachweis des Integritätsinteresses auch
für die 130%-Fälle zu gelten habe, nicht explizit geäußert. Das erkennende
Gericht verneint diese Frage.
b) Die von der Beklagten vertretene Übertragbarkeit der in dem zitierten
BGH-Urteil aufgestellten weiteren Voraussetzung für den Nachweis des
Integritätsinteresses durch die zumindest sechsmonatige Weiternutzung des
Unfallfahrzeugs wird auch in Stellungnahmen aus der Literatur diskutiert und
bejaht (vorsichtig Diehl, zfs2006, 626; Heß, NZV.2006, 460 und Heß/Burmann,
NJW-SpeziaI 2007,207; dezidiert Lemcke r+s 2006, 345 und r-s 2007, 122).
c) Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wird eine solche Verallgemeinerung
bzw. ausweitende Verleitsatzung des BGH-Judikats den Besonderheiten des dortigen
und des hiesigen Falles nicht gerecht. Die dortige Entscheidung ist auf den
hiesigen Fall gerade nicht übertragbar.
aa) Als Grund für die Festsetzung der Sechsmonatsfrist gibt der BGH unter Ziff.
3 der Urteilsgründe das schadensrechtliche Bereicherungsverbot an.
Legte man eine solche Frist nicht fest, könnte der Geschädigte zeitnah sowohl
die Schadensersatzleistung in der Höhe der fiktiven Reparaturkosten ohne
Berücksichtigung des Restwerts kassieren als auch durch einen anschließenden
Verkauf den Restwert realisieren. Dass die Gefahr eines „Verdienens am Schaden"
durch den Geschädigten hier evident ist und dass durch den BGH insoweit eine
handhabbare Regelung. getroffen wird, sieht und begrüßt auch das erkennende
Gericht. Eine solche Gefahr besteht bei der 130%-Konstellation indessen nicht.
Hier erhält der Geschädigte die Schadensersatzleistung, wenn er eine durch ein
Gutachten abgesicherte Reparatur fachgerecht durchführen lässt. Dem Zufluss von
Geld seitens des Schädigers bzw. seiner Versicherung steht zugleich der Abfluss
von Geld in selber Höhe für die Reparatur gegenüber; Soweit durch die Reparatur
das Unfallfahrzeug eine Wertverbesserung erfährt, wird diese im Wege der
Vorteilsausgleichung bzw. des Abzugs neu für alt abgeschöpft, sodass nach
Beendigung des Restitutionsprozesses der Geschädigte vermögensmäßig so steht,
wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden, haben würde. Ein solcher
Ausgleichsmechanismus bestand im Fall des BGH gerade nicht. Wenn Lemcke (r+s
2007, 123) demgegenüber auf eine aus seiner Sicht kriminelle -Verwertungskette
hinweist. ist dies nicht geeignet, den am konkreten Geschädigten ansetzenden
Schadenersatz zu versagen. Für das Vorliegen einer solchen Gestaltung ergibt
sich in diesem .Prozess zudem nichts.
bb) Der Aspekt. des Bereicherungsverbots erscheint dem Gericht für die durch den
BGH entschiedene Fallgestaltung auch aus praktischen Erwägungen Ausschlag
gebend. Denn der BGH kann in dem von ihm entschiedenen Fall nicht ernstlich
gemeint haben, der Geschädigte habe eine (Weiter)Nutzung im Sinne eines
beständigen oder wiederholten Fahrens mit dem Unfallwagen nachzuweisen, Man wird
vom Geschädigten in der Praxis kaum etwas anderes an Vortrag und Beweis für die
Nutzung verlangen können, als dass er das Fahrzeug nach sechs Monaten noch im
Besitz hat, was er etwa durch Vorlage des Fahrzeugbriefs und ggf. eine
Inaugenscheinnahme leicht nachweisen könnte. Die Alternative, für einzelne
durchgeführte Fahrten etwa Zeugen beizubringen, ist dem Geschädigten weder
zuzumuten noch ist dies im Massengeschäft der Unfallregulierung praktikabel.
Damit reduziert sich praktisch das Erfordernis des Nutzens auf das Erfordernis
des Behaltens. Darauf weist Heß (NZV 2006, 460) zu Recht hin und das klingt auch
in der Formulierung des BGH in NJW 1985,2469 an (" ... behält und die Reparatur
ausführen lässt. ... "): Die Gesichtspunkte, die herkömmlich bei der Nutzunq des
Wagens mit dem Stichwort des Integritätsinteresses verbunden werden, dass der
Geschädigte nämlich sein Fahrzeug und dessen Geschichte kenne und sich daher
anders darauf einstellen und sich diesem anvertrauen könne als dies bei einem
unbekannten Fremdfahrzeug der Fall wäre und dass dieses Wissen und Vertrauen
auch einen Marktwert habe (vgl. BGH NJW 2005, 1108, 1109, sub II 2 a) laufen
leer, wenn der Wagen - was für das Behalten ausreicht - nur in der Garage steht.
Da das tatsächliche Fahrverhalten (welches sollte im Übrigen genügen) also nicht
sinnvoll Gegenstand etwaiger Beweiserhebungen sein kann, geht es mit der
Statuierunq der Sechsmonatsfrist letztlich nicht um den Nachweis eines
Interesses (als innere Tatsache im Sinne einer Wertschätzung), sondern um die
Verhängung einer faktischen zeitweiligen Verkaufssperre zur Verhinderung
unerwünschter Bereicherung. Dies interessiert, wie gesagt, im Rahmen der
hiesigen 130%-Fallgestaltung nicht.
cc)Eine weitere Besonderheit des durch den BGH entschiedenen Falles lag darin,
dass dort bei der fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ein Nachweis des
Integritätsinteresses über die fachgerechte und gutachtenskonforme Reparatur
gerade nicht verlangt wird. Daher füllt dort die Statuierung einer
Sechsmonatsfrist eine Lücke, die bei der hiesigen 130%-Konstellation gar nicht
besteht, weil der Nachweis des Integritätsinteresses durch die Reparatur
erfolgt, die den Anforderungen der Rspr. (vgl. BGH NJW 2005, 1108) entspricht.
Nachdem für beide Fälle in der BGH-Rechtsprechung jeweils eigene Voraussetzungen
entwickelt wurden, spricht nichts dagegen, auch bei dem Nachweis, einer
(einheitlich mit „Integritätsinteresse" bezeichneten) weiteren Voraussetzung,
verschiedene Wege zu gehen. Denn es besteht schon deshalb kein Zwang zur
Parallelisierung beider Fälle; weil mit "Integritätsinteresse" in beiden Fällen
nicht dasselbe gemeint sein kann. Wenn in BGH NJW2006,2179 sub 3. von
„Integritätsinteresse" gesprochen wird, so bezieht sich das dort auf ein
unrepariertes Kfz, .das - eben wegen der nicht durchgeführten Reparatur nach
aller Erfahrung nur eingeschränkt nutzbar ist und das einem rascheren Ende
entgegenrollt als das Fahrzeug, das im Rahmen der 130%-Fachreparatur instand
gesetzt wird. Das „Integritätsinteresse" des Geschädigten ist im ersteren Fall
ist sichtlich "gedämpfter" und anders motiviert als im letzteren.
dd) Damit fehlt ein wirklich zwingender Grund zur Übertragung der neuen
BGH-Rechtsprechung auf den hier verhandelten Fall. Umgekehrt würde die
Übertragung eine ungerechtfertigte Besserstellung der Versicherer bedeuten, denn
diese könnten durch die Kumulation der Anforderungen (Reparaturnachweis und
Fristablauf mit Nutzungsnachweis) die Auszahlung erheblicher Gelder verzögern
und damit Zinsvorteile auf Kosten der Geschädigten erwirtschaften. Auch hierzu
fehlt jeder Anlass, zumal zumindest im hiesigen Gerichtsbezirk umgekehrt eine
Praxis der Versicherer unbekannt wäre, wonach dlese bei spät ausgezahlten
Leistungen diese von sich aus zugunsten der Empfänger verzinsen würden.
ee)Das Gericht steht mit seiner Rechtsauffassung nicht allein. Es ist in diesem
Zusammenhang nämlich auf die Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
im DAV vom 20./21.4.2007 in Würzburg zu verweisen, an der der erkennende Richter
teilgenommen hatte und bei der die hiesige Problematik diskutiert wurde. Die
dort referierende Richterin am sechsten Zivilsenat des BGH, A. Diederichsen,
äußerte sich auf Nachfrage so, wie hier im Ergebnis ausgeführt; damit stimmt
auch die durch den BGH im Übrigen immer sorgfältig vorgenommene Unterscheidung
zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung überein (vgl. z.B, BGH NJW
2007, 588).
ff) Es verbleibt daher für die 130%-Fälle bei den durch den BGH für diese
Fallgruppe explizit aufgestellten Kautelen. Das erkennende Gericht sieht sich
nicht veranlasst, ohne ein klares Wort des BGH hierzu von dem gesicherten
Rechtsstand abzuweichen. Es verkennt dabei nicht, dass auch die herkömmliche
130%-Rspr. dem Geschädigten ein "Nutzen" oder Behalten" abverlangt. Dabei reicht
aber das Behalten aus, das sich in der Abholung des Unfallfahrzeugs aus der
Werkstatt nach der Reparatur bzw. in einer auch nur kurzen weiteren
Inhaberschaft äußert (die hier unstreitig vorliegt). Eine Frist von ganzen sechs
Monaten verstieße hingegen gegen den Grundsatz, dass es den Schädiger nichts
anzugehen hat, wie der Geschädigte nach der Restitution mit der Sache umgeht.
2. Mietwagenkosten
Die Mietwagenkosten sind lediglich in einem Umfang von weiteten 273,49 EUR
erstattungsfähig. Die Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten,
wie sie der BGH herausgearbeitet hat (z.B. BGH NJW 2006, 2106; NJW 2007; 1122;
NJW 2007,1124, alle m.w.N.), dürfen als bekannt vorausgesetzt werden; auf sie
wird verwiesen. Das Gericht legt diese Grundsätze in ständiger Rspr. an.
a) Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten, wie vom BGH
gebilligt.(BGH NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2693; NJW 2007, 1124; VersR 2007,661)
auf Grundlage der Schwacke-Mietpreisliste.
Diese Rechtsprechung des BGH ist zur Schwacke-Liste von 2003 ergangen, sie ist
nach Auffassung des Gerichts auf die Liste von 2006 jedoch übertragbar. Sogleich
nach Erscheinen der neuen Liste hat das Gericht (in der Kammer- wie in der
Einzelrichterbesetzung) diese zunächst ganz unbefangen zur Schätzung der
erforderlichen Mietwagenkosten herangezogen. Nachdem gegen die neue Liste
vermehrt Einwendungen vorgebracht worden sind, sie sei zu hoch (z.B. Richter,
VersR:2007, 620; LG Chemnitz, Urt.v. 5.1.2007, 6 S 605/05) oder zu tief (so
regelmäßig in den hiesigen Schriftsätzen der anmietenden Parteien) angesetzt,
hat sich das erkennende Gericht als Einzelrichter (Urt. v. 17.4.2007, 8 O
10615/06) und in der Kammer(Urt.v. 25.4.2007, 8 S 1686/07) zur Anwendbarkeit der
neuen Schwacke-Liste ausdrücklich geäußert und diese bejaht. Hiervon
abzuweichen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.
Nur ergänzend sei an dieser Stelle zu Richter, VersR2007, 620 bemerkt: Das
erkennende Gericht kann in dem. Umstand, dass der prozentuale Anstieg der Preise
zwischen Schwacke.2003 und Schwacke 2006 über dem durchschnittlichen
Preisanstieg im Bereich "Verkehr" liegt, kein Argument gegen die Liste 2006
erkennen. Denn damit wird der statistische Durchschnittswert unzulässig
verabsolutiert. Dieser Durchschnitt setzt sich seinerseits aus einer Unzahl von
Einzelwerten zusammen; von denen einige stark sinken, weitere leicht sinken,
andere stagnieren; noch andere leicht oder stark steigen. Es ist bisher auch
niemand auf den Gedanken verfallen, etwa den Ersatz eines unfallbeschädigten
Motors zu verweigern, weil die Preise für Motorblöcke statistisch
überproportional gestiegen wären. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass zu dem
Preis bzw. mit dem Aufwand zu restituieren ist, den der Markt zur jeweiligen
Zeit jeweils erheischt. Wenn Richter (aao S.621) weiter bemängelt, dass die neue
Liste methodisch an denselben Mängeln leide, wie die alte, so stellt dies aus
Sicht des erkennenden Gerichts geradezu eine Bestätigung des hiesigen Vorgehens
dar. Denn die alte (angeblich mangelhafte) Liste ist als Schätzgrundlage gerade
anerkannt (BGH NJW 2006, 2106; NJW2006, 2693; NJW 2007, 1124; VersR 2007, 661).
Wenn die neue Liste lediglich im seIben Umfang mangelhaft sein sollte, so wäre
das unschädlich, weil dann der Erstreckung der BGH-Rspr. auf die neue Liste
nichts im Wege stünde. § 287 ZPO verlangt gerade keine Gewissheit, sondern lässt
Unwägbarkeiten und Fehler nach dem eigenem Normprogramm zu; diese nimmt das
erkennende Gericht hin. Die Schätzung darf lediglich nicht „völlig in der Luft
hängen" (Zöller/Greger, ZPO, 26.A, § 287. Rn 4); Im Übrigen krankt die Kritik an
der Schwacke-Liste daran, dass eine alternative Schätzgrundlage, die hinreichend
leistungsfähig wäre, dem auf rasche und preiswerte Erledigung angelegten
Massengeschäft der Unfallregulierung Rechnung zu tragen, nicht aufgezeigt wird.
Jedenfalls vermag das Gericht den in seinem Sprengel kursierenden
Mietwagenkostentabellen hiesiger Sachverständiger hinsichtlich Methodik und
Zuverlässigkeit keinen höheren Wert oder klareren Erkenntnisgewinn zu
attestieren als der Schwacke-Liste. Das klägerseits beantragte Gutachten zur
Ermittlung der Angemessenheit der beanspruchten Mietwagenkosten war nach alledem
nicht zu erholen, da dies im Hinblick auf den Restbetrag unverhältnismäßig wäre
(§ 287 II mit I 2 ZPO) und klägerseits auch keinerlei Anknüpfungstatsachen oder
Erhebungsmethoden genannt werden, die hier ein anderes Ergebnis erwarten lassen
könnten als das hier errechnete (vgl. auch Kammer, Urt. v. 25.4.2007, 8 S
1686/07).
b) Hiernach ergibt sich auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2006 folgende
Berechnung: Für eine Anmietung von 19 Tagen Dauer ausgehend vom PLZ-Gebiet des
Klägers und Annahme der Klasse 3 für das anzumietende Fahrzeug sind zwei
Wochentarife (2 x 445 EUR=890 EUR) und fünf Tagestarife (5 x 89 EUR = 445 EUR)
anzusetzen, also gesamt 1.335,00 EUR. Nach Abzug von 3% Eigenersparnis(= 40,05
EUR) und Addition von Teilkaskokosten von 207 EUR (2 Wochentarife á 76 EUR und
fünf Tagestarife á 11 EUR) sowie Zustellkosten von 50 EUR sind sonach 1.551,95
EUR ersatzfähig. Hiervon sind 1.278,46 bereits reguliert, sodass 273,49 EUR als
auszuurteilender Rest verbleiben
Auf den so errechneten Grundpreis ist vorliegend kein Aufschlag zu machen etwa
wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Anmietung oder wegen besonderer
subjektbezogener Leistungen des Vermieters.
Nachdem sich der Unfall an einem Sonntag ereignet hatte, erfolgte die Anmietung
am Morgen des folgenden Montags. Der Kläger hat bei seiner informatorischen
Befragung nicht angeben können, ob damals eine besondere Dringlichkeit für die
Anmietung vorgelegen habe. Er habe das Fahrzeug zwar für den geschäftlichen und
privaten Gebrauch benötigt. Offen blieb aber, ob etwa ein unmittelbar
anstehender, zwingend einzuhaltender auswärtiger Termin o.ä, ein sofortiges
Anmieten abgenötigt hätten. Der Kläger hatte weiterhin angegeben, über kein
Internet zu verfügen und auch keine Kreditkarte zu besitzen. Zugleich gab er zu,
regelmäßiges monatliches Einkommen zu beziehen und einen Dispositionskredit bei
seiner Bank zu haben. Wenn er weiterhin ausführte, mit seinem Geld Monat für
Monat "so hinzukommen"; so war dies nicht hinreichend präzise, um dem Gericht
den Eindruck zu vermitteln, eine Anmietung zu Selbstzahlerkonditionen sei ihm
schlechterdings unmöglich gewesen. Letzten Endes fehlte für den Sachvortrag, aus
dem sich wohl die Unzugänglichkeit eines günstigeren Tarifs ergeben sollte,
jedwedes brauchbare Beweisangebot. Im Übrigen ergab sich die fehlende
Unzugänglichkeit aus dem Vortrag des Klägers selbst: Er sei in der Werkstatt; in
die er seinen verunfallten Wagen gebracht habe, von einem Vertreter der
Mietwagenfirma, die ihm durch die Werkstatt empfohlen worden sei, abgeholt und
zur ca. zwei Kilometer entfernten Mietwagenfirma gebracht worden. Dort habe er
ohne weitere Nachfragen den Vertrag unterschrieben, der ihm vorgesetzt worden
sei. Er hat damit nach eigenen Angaben noch nicht einmal den Versuch
unternommen, sich anderweit nach einem billigeren Angebot umzuhören.
3. Die Unkostenpauschale ist beklagtenseits zutreffend angesetzt, sodass darüber
hinaus nichts zu erstatten ist.
4. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB, 92, 709 ZPO.