Mietwagen zum Unfallersatztarif –
Schwacke-Liste
Amtsgericht Krefeld
Az: 4 C 314/06
Urteil vom 28.02.2007
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Krefeld auf die
mündliche Verhandlung vom 24.1.2007 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.108,74 nebst Zinsen in Höhe
von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.06 sowie vorgerichtliche Kosten in
Höhe von insgesamt Euro 81,91 zu zahlen.
2. Wegen der weiter gehenden Nebenforderungen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des
vollstreckbaren Betrages vorläufig abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Am 6.12.05 ereignete sich in Krefeld ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug
des XXXXXX, ein Pkw Nissan, von der Versicherungsnehmerin der Beklagten Frau
XXXXX beschädigt wurde. Die Parteien sind darüber einig, dass zwischen den
Unfallbeteiligten die Beklagte und ihre Versicherungsnehmerin in vollem Umfang
für den Schaden haften.
Der Geschädigte XXXX mietete am Unfalltag, dem 6.12.05, bei der Klägerin ein
Ersatzfahrzeug an. Das Vertragsformular enthält den Vermerk "Unfallersatz". Die
Anmietung beinhaltet eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von Euro
1.000,- pro Schadensfall. Mit schriftlicher Sicherungsabtretung vom gleichen Tag
trat der Geschädigte der Klägerin seine Ansprüche aus dem Unfall ab. In der
vorformulierten Erklärung heißt es: "meine/unsere persönliche Haftung für die
Ersatzwagen, Reparatur und sonstigen Kosten bleiben durch die Abtretung
unberührt. Für die Geltendmachung meiner/unserer Schadenersatzansprüche werde(n)
ich/wir selbst sorgen... Die Zessionarin ist nicht berechtigt, die abgetretenen
Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bevor sie den Zedenten erfolglos zur
Zahlung aufgefordert hat." Für den weiteren Inhalt wird auf Blatt 18
Gerichtsakte verwiesen.
Die Beklagte setzte sich am 7.12.05 mit dem Geschädigten in Verbindung, um ihm
ein günstigeres Angebot zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu unterbreiten. Die
Klägerin rechnete unter dem 4.1.06 die Anmietung des Fahrzeugs für insgesamt 17
Tage zu einem Preis von Euro 1.125,52 zuzüglich der Kosten für
Vollkasko-Versicherung mit Euro 278,45 zuzüglich der Kosten für Zusatzfahrer mit
Euro 17,25 und für die Zustellung des Fahrzeugs mit Euro 27,59 ab. Zuzüglich der
Mehrwertsteuer ergab sich ein Betrag von Euro 1.680,72. Die Beklagte leistete
unter dem 16.2.06 hierauf Euro 571,88. Die Klägerin forderte den Geschädigten
danach erfolglos zur Zahlung des Restbetrages auf.
Die Klägerin trägt vor, dem Geschädigten sei, da er nicht über eine Kreditkarte
verfügt habe, unmittelbar nach dem Unfall ein günstigerer Tarif nicht zugänglich
gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 1.108,74 nebst 9,5 % Zinsen hieraus
seit dem 3.2.06 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von Euro 127,44 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte leugnet eine wirksame Sicherheitsabtretung der Forderung an die
Klägerin und deren Aktivlegitimation. Sie ist der Auffassung, die Klägerin werde
zur Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit tätig.
Die Beklagte trägt vor, der Geschädigte habe gegen seine
Schadensminderungspflicht verstoßen, ihm sei bereits am 7.12.05 angeboten
worden, dass er durch Vermittlung der Beklagten bei der Firma Enterprise ein
klassengleiches Fahrzeug zum Preis von Euro 29,-/Euro 44,- kalendertäglich
anmieten könne. Die Abrechnung nach dem Unfallersatztarif der Klägerin sei nicht
gerechtfertigt, allenfalls käme der Ansatz des Normaltarifes und der
Mietwagenklasse 4 bei Selbstabholung des Fahrzeugs in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin kann von der
Beklagten gemäß § 7 Absatz 1,17 Absatz 2 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz,
249,398 BGB die Zahlung der weiteren geltend gemachten Mietwagenkosten, die im
Anschluss an den Unfall vom 6.12.05 angefallen sind, verlangen.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert. Die
formularmäßige Abtretung des Ersatzanspruchs durch den Geschädigten Fritzen vom
6.12.05 ist wirksam, sie verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH in VersR 06, 283) bedarf ein
Mietwagenunternehmen, dass es geschäftsmäßig übernimmt, für Unfallgeschädigte
die Schadensregulierung durchzuführen, einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1
Rechtsberatungsgesetz. Etwas anderes gilt nur, um wenn es dem
Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum geht, die durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen und damit eine eigene Angelegenheit zu
besorgen. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall festzustellen. Für die
Besorgung einer eigenen Angelegenheit spricht, wenn der Unfallgeschädigte
lediglich die Forderung auf Mietwagenkosten und nicht sämtliche
Ersatzforderungen abgetreten hat, wenn nach den Abtretungsbedingungen der
Geschädigte selbst verpflichtet bleibt und wenn das Mietwagenunternehmen
tatsächlich zunächst versucht hat, die Erfüllung des vertraglichen Anspruchs von
dem Geschädigten zu erhalten.
Die Würdigung der Umstände des vorliegenden Fall ergibt, dass die Klägerin keine
fremde, sondern eine eigene Angelegenheit besorgt. Zwar hat der Geschädigte
vorliegend nahezu sämtliche Ersatzansprüche aus dem Unfallereignis an die
Klägerin abgetreten, dies ist der Höhe nach aber begrenzt worden auf den
Anspruch des im Mietwagenunternehmens gegen ihn selbst. Nach den
Vertragsbedingungen bleibt der Geschädigte auch weiterhin zur Geltendmachung
seiner Ansprüche berechtigt und verpflichtet. Die Klägerin hat schließlich -
unstreitig - den Geschädigten nach Eingang der Teilzahlung vergeblich
aufgefordert, den Restbetrag zu zahlen.
Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Der Geschädigte XXXX verstieß im
Rahmen seines Schadenersatzanspruchs nach § 249 BGB nicht gegen die
Verpflichtung, von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten die günstigste zur
Schadensbeseitigung zu wählen. Die Beklagte weist hierzu zutreffend darauf hin,
dass der Geschädigte seine Pflicht, den Schaden gering zu gehalten, nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann erfüllt, wenn er Vergleichsangebote
eingeholt und von mehreren gleichwertigen Angeboten das günstigste auswählt (BGH
in NJW 06 1506 f). Dies hat die Klägerin für den Geschädigten aber nicht
dargetan.
Anerkannt ist jedoch im weiteren, dass der Geschädigte bei einem Verstoß gegen
die Schadensminderungspflicht den Ersatz beanspruchen kann, die ihm bei
pflichtgemäßem Vorgehen zustehen würde. Als Maßstab für die pflichtgemäß
ermittelten und somit ersatzfähigen Kosten sind die in der Schwacke - Liste als
Normaltarif im gewichteten Mittel für den Postleitzahl - Bereich des
Geschädigten aufgeführten Beträge anerkannt (BGH in NJW 06, 2106 f). Sie stellen
danach den allgemein akzeptierten Maßstab der Ersatzpflicht dar, wenn der
Geschädigte durch Vereinbarung eines Unfallersatztarifs oder aus anderen Gründen
höhere Kosten verursacht hat.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Schwacke - Liste für das
Postleitzahlgebiet des Geschädigten 478 bei der von der Beklagten anerkannten
Fahrzeuggruppe 4 einen Tagesbetrag von Euro 84,- brutto vorsieht. Hinzu kommen
die Kosten für die Vollkasko-Versicherung, die nach der Schwacke Liste bei
Fahrzeuggruppe 4 täglich Euro 19,- brutto betragen. Eine Ersatzpflicht dieser
Kosten ist bei Anmietung von - regelmäßig neuwertigen - Ersatzfahrzeugen
unproblematisch. Ebenso ist die Vereinbarung des Tagestarifs bei der
Inanspruchnahme nach einem Unfall regelmäßig nicht zu beanstanden, weil in
diesen Fällen die Dauer der erforderlichen Anmietung nicht von vornherein
feststeht. Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist nicht
substantiiert dargetan.
Bei einer Mietzeit von 17 Tagen ergibt sich nach der Schwacke - Liste ein
ersatzfähiger Betrag von Euro 1.751,- inklusive Mehrwertsteuer. Der Betrag liegt
damit geringfügig über dem von der Klägerin insgesamt für die Mietdauer geltend
gemachten Betrag. Auch der Ansatz der Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs
und für einen zweiten Fahrer entsprechend der Rechnung vom 4.1.06 ist nicht zu
beanstanden. Kosten der Verbringung gehören regelmäßig zu den ersatzfähigen
Kosten und Aufwendungen nach Unfall. Ob der Ansatz eines Unfallersatztarifs
gerechtfertigt wäre, kann deshalb dahinstehen, weil die von der Klägerin
berechneten Kosten den nach dem Normaltarif der Schwacke - Liste errechneten
Betrag bereits unterschreiten.
Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Verpflichtung, den Schaden so gering wie
möglich zu halten, ist vorliegend auch nicht konkret anzunehmen, wenn - wie die
Beklagte behauptet - der Geschädigte bereits am 7.12.05 telefonisch darauf
hingewiesen wurde, dass er bei der Firma Enterprise ein klassengleiches
Fahrzeuge für Euro 29,- oder Euro 44,- kalendertäglich anmieten könne. Der
Geschädigte kann zwar grundsätzlich gehalten sein, ein konkretes, günstigeres
Angebot der gegnerischen Versicherung anzunehmen. Das Gericht hält eine solche
Vorgehensweise der Versicherung, frühzeitig und kostengünstig dem Geschädigten
ein Ersatzfahrzeug anzubieten, für durchaus sachgerecht, um die Mietwagenkosten
zu senken. Eine Verpflichtung des Geschädigten zur Annahme eines solchen
Angebotes kann jedoch nur bestehen, wenn der Geschädigte unzweifelhaft erkennen
kann, dass das angebotene Fahrzeug nicht nur hinsichtlich der Klasse sondern
auch in Hinblick auf die sonstigen Vertragsbedingungen, etwa hinsichtlich des
Versicherungsschutzes, dem bereits angemieteten oder zur Anmietung
beabsichtigten Fahrzeugs gleich steht.
Ist bereits - wie hier - ein Fahrzeug angemietet worden, so muss der Geschädigte
weiter sicher davon ausgehen können, dass ihm durch die Anmietung des weiteren,
günstigeren Fahrzeugs weder ein tatsächlicher noch ein finanzieller
Doppelaufwand ensteht oder die gegnerische Versicherung jedenfalls bereit ist,
einen eventuellen Doppelaufwand zu tragen. Der bloße Hinweis auf einen anderen,
günstigeren Autovermieter ist jedenfalls nach erfolgter Anmietung nicht
ausreichend. Vorliegend hat die Beklagte aber nach ihrem Vortrag den
Geschädigten weder über die weitere Gleichwertigkeit des Angebot informiert noch
hinsichtlich eines eventuellen Mehraufwandes eine Übernahme zugesagt.
Der Zinsanspruch ist gemäß § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von 8% über dem
Basiszinssatz begründet. Ein Schaden durch die Inanspruchnahme höheren Zinses
ist nicht belegt worden.
Vorgerichtliche Kosten hat die Beklagte zu tragen gemäß §§ 280, 286 BGB in Höhe
von Euro 5,- für die Mahnung der Klägerin sowie in Höhe von Euro 76,91 für die
Geltendmachung der Forderung durch ein Drittunternehmen. Inkassokosten sind nur
insoweit begründet, als sie durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts und die
dann angefallenen, nicht anrechenbaren Kosten entstanden wären. Diese sind zu
berechnen mit Euro 85,- mal 0,65 +20%+16 %. Ein Ersatzanspruch für weitere
Kosten besteht nicht, weil die Beklagte sich bereits vor der Beauftragung des
Inkassounternehmens begründet gegen eine weitere Zahlung gewehrt hat. Dass
gerade eine Versicherung, die nach Prüfung eine weitere Leistung abgelehnt hat,
auf den Druck eines Inkassounternehmens hin zahlen würde, ist regelmäßig nicht
anzunehmen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Absatz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.
11,711 ZPO.
Streitwert: Euro 1.108,74