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Mietwagen – Kostenerstattung Winterreifen


LG Essen

Az.: 15 S 265/08

Urteil vom 13.01.2009


 

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 21.08.2008 – 36 C 94/08 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Zeugen X, der von den Beklagten vollen Ersatz seines Unfallschadens verlangen kann, auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Anspruch. Sie selbst hatte Herrn X das Ersatzfahrzeug vermietet. Die Klägerin hatte hierfür eine Rechnung über 1.953,33 € erteilt, die in Höhe von 1.104,56 € von der Beklagten beglichen wurde.

Die Parteien streiten über die Erforderlichkeit der weiteren Mietwagenkosten.

Die Klägerin trägt vor, dass der Normaltarif für 15 Tage Mietdauer 873,95 € + 83,19 € = 957,14 € netto betrage. Hinzu komme ein Zuschlag von 30 % für Mehrleistungen, 267,75 € für Zusatzfahrer, 184,50 € für Winterreifen und 20 € für Zustellung/Abholung, so dass bei Addition der Mehrwertsteuer der Preis von 1.956,82 € gerechtfertigt sei.

Die Beklagte hingegen trägt vor, der erstattete Betrag von 1.104,56 € entspreche dem Normaltarif; mehr könne die Klägerin nicht beanspruchen.

Wegen des Sachvortrags im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Klägerin bezeichne den Tarif, den sie Herrn X in Rechnung gestellt habe, zwar als Normaltarif. Der Sache nach handele es sich jedoch um einen Unfallersatztarif. Die Voraussetzungen für die Abrechnung nach Unfallersatztarif lägen jedoch nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt und im Wesentlichen geltend macht, sie habe dem Unfallgeschädigten notwendige Mehrleistungen erbracht, die einen höheren Mietpreis rechtfertigten: Sie habe auf Vorauszahlung verzichtet, da Herr X weder mit Kreditkarte habe zahlen, noch Vorauskasse leisten oder Sicherheiten stellen können. Ferner habe sie aufgrund der Unfallschilderung des Geschädigten mit dessen Mitverschulden gerechnet und daher ein erhöhtes Ausfallrisiko übernommen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Unbegründetheit weitergehender Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten festgestellt.

Ersichtlich ist es davon ausgegangen, dass die Beklagte eine Erstattung auf der Basis des Normaltarifs vorgenommen hat. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Tarif kommt mit 1.104,56 € brutto zwar zu einem geringfügig niedrigeren Ergebnis als die Normaltarif-Berechnung der Klägerin, die (ohne 30%igen Aufschlag und ohne Mehrleistungen) zu 1.139,00 € gelangt. Die Klägerin macht mit ihrer Berufung jedoch nicht geltend, dass ihr nicht einmal der Normaltarif erstattet worden sei.

Vielmehr wendet sich ihre Berufung gegen die Aberkennung des Aufschlags für Mehrleistungen.

Die Aufschläge für Zusatzfahrer, Winterreifen und Zustellung/Abholung betreffend fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag der Klägerin.

Winterreifen gehören bei einem im Dezember gemieteten Fahrzeug zur Grundausstattung; sie rechtfertigen daher keine Aufschlag.

Dass der Mieter auf einen Zusatzfahrer sowie die Zustellung und/oder Abholung des Mietwagens angewiesen war und diese Leistungen in Anspruch genommen hat, wird nicht vorgetragen.

Die Erforderlichkeit weiterer Leistungen, die den 30%igen Aufschlag rechtfertigen könnten, ist nicht bewiesen worden. Der Zeuge X hat die Behauptung der Klägerin, er habe weder eine Kreditkarte gehabt, noch vorfinanzieren können, nicht bestätigt sondern ausgesagt, er verfüge über eine Kreditkarte, hätte auch vorfinanzieren können, sei danach aber gar nicht gefragt worden.

Auch ein erhöhtes Ausfallrisiko im Hinblick auf eine unklare Haftungssituation ist nicht ersichtlich. Die Haftung für den Unfall war nach Aussage des Zeugen vielmehr so klar, dass er der Klägerin bei der Anmietung des Fahrzeugs eine Bestätigung der Unfallgegnerin vorlegen konnte, mit der sie ihr Verschulden zugab; nach mehr wurde der Zeuge nicht gefragt, so dass besondere Zweifel der Klägerin hinsichtlich der Haftungslage nicht nachvollziehbar sind. Im Übrigen wäre es hierauf angesichts dessen, dass der Zeuge den Mietwagen hätte vorfinanzieren können, auch gar nicht angekommen.

Dieser Geschädigte benötigte die Leistungen der Klägerin daher nur im Rahmen dessen, was sie zum Normaltarif angeboten hätte. Da die Normaltarifwerte der Parteien nur unwesentlich differieren (nämlich um brutto 34,44 €) schätzt die Kammer den erforderlichen Aufwand auf die von der Beklagten gezahlte Summe.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Ziffer 10 ZPO.


 

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