Mietwagenkosten Verkehrsunfall – Mietwagenangebot der Versicherung bindend?
Amtsgericht
Kerpen
Az: 20 C
355/07
Urteil vom
08.04.2008
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Kerpen Abteilung 20 auf die mündliche Verhandlung vom 11.3.2008 für
Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 137,20 € nebst 5 % Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.4.2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe
von 39 € zu zahlen, Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3, der Beklagten zu 2/3
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte wird die Berufung zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Herrn XXX auf
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 18.10.2005 in
Kerpen ereignete. Die vollständige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach
unstreitig. Streit besteht zwischen den Parteien über die Höhe der von den
Beklagen zu zahlenden Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Der
Unfallgeschädigte XXX hat von der Klägerin für die Dauer der
Instandsetzungsarbeiten an seinem Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet,
welches er in der Zeit vom 26.10.2005 bis zum 28.10.2005 nutzte. Seine
Ersatzansprüche gegen die Beklagte hat der Unfallgeschädigte an die Klägerin
abgetreten, soweit hiervon die Kosten der Anmietung des Ersatzfahrzeugs
betroffen sind.
In einem Schreiben vom 21.10.2005 führte die Beklagte u.a. gegenüber dem
Unfallgeschädigten aus (vgl. hier BI. 31 GA):
"Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, ist die Anmietung eines gleichwertigen
Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto Euro 37,00 möglich (inkl. aller km und
Haftungsbefreiung). Im Bedarfsfall rufen Sie uns bitte an."
Die Klägerin erstellte über die Kosten der Anmietung des Ersatzfahrzeuges unter
dem 4.11.2005 eine Rechnung (vgl. Blatt 12 GA), die mit einem Endbetrag in Höhe
von 258,70 € schließt. Von der Beklagten wurden lediglich 74 € ausgeglichen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 184,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.4.2006 sowie
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich der Zedent vor der Anmietung eines
Ersatzfahrzeuges zu höheren Kosten als 37 € pro Tag mit ihr hätte in Verbindung
setzen müssen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie auf
das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2008 Belug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zum Teil begründet.
Nachdem die Beklagte die Zession nicht mehr bestreitet (vergleiche dazu das
Protokoll der Sitzung vom 11.3.2008) ist von einer Aktivlegitimation der
Klägerin auszugehen.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht auch noch ein Anspruch gegenüber der
Beklagten zu. Das Gericht folgt dabei allerdings nicht der Auffassung der
Klägerin, dass die Beklagte durch ihr Angebot vom 21.10.2005 gegen das
Rechtsberatungsgesetzes verstoßen hätte. In einem Urteil vom 12.6.2007 (13 C
321/06) hat das Amtsgericht Bonn dazu die Ansicht vertreten, dass die
Kraftfahrversicherungen gegen das Rechtsberatungsgesetzes verstoßen, wenn sie
Geschädigten Ersatzfahrzeuge zu einem speziellen Mietpreis anbieten. Das
Amtsgericht Bonn ist dabei davon ausgegangen, dass diese Tätigkeit im Rahmen des
so genannten "aktiven Schadenmanagements" eine geschäftsmäßige Besorgungen einer
fremden Rechtsangelegenheiten im Sinne von § 1 des Rechtsberatungsgesetzes
darstelle. Wörtlich heißt es sodann in den Entscheidungsgründen:
"Allein die Tatsache, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr.
1 PflVG direkt in Anspruch genommen werden kann, lässt noch kein
Schuldverhältnis zu dem Unfallgeschädigten entstehen, so dass die
Rechtsbesorgung nicht zu einer eigenen Angelegenheit der Beklagten wird (BGH,
VersR 1981, 134; LG Nürnberg-Fürth, VersR 2007, 81; Schlüszler, ZfSch 2006, 3
ff.) Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer ist lediglich ein
gesetzlicher Schuldbeitritt, der als gesetzlicher Annex zum Anspruch des
Geschädigten gegen den Schädiger nur dazu dient, .als akzessorisches Recht die
Forderung des Geschädigten zu sichern (BGH, VersR 1979, 838)."
Diese Überlegungen des AG Bonn sind nicht überzeugend.
So hat sich der BGH in einer ebenfalls vom AG Bonn zitierten Entscheidung aus
dem Jahre 1996 (Urteil vom 15.2.1996, I ZR 10/94 -zitiert nach juris -)
ausführlich mit der Frage beschäftigt, wann von einer unzulässigen
Rechtsbesorgung durch den Haftpflichtversicherer ausgegangen werden kann.
Auszugsweise heißt es in der Entscheidung unter II.1.:
"Wird ein Kfz-Haftpflichtversicherer vom Unfallgeschädigten als Gesamtschuldner
nach § 3 Nr. 2 PflVG in Anspruch genommen, so ist er in einer eigenen
Rechtsangelegenheit betroffen, ungeachtet dessen, dass er damit zugleich die
Verbindlichkeit seines Versicherungsnehmers auf Ersatz desselben Schadens
erfüllt (§ 422 Abs. 1 BGB). Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nimmt mit
der Regulierung des Unfallschadens eine eigene Rechtsangelegenheit wahr (Altenhoff/Busch/Chemnitz,
Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 553; Chemnitz, DAR 1995, 8, 9)."
Nach Auffassung des Gerichts unterliegt das AG Bonn daher auch einem
Fehlschluss, wenn es davon ausgeht, dass zwischen der Kraftfahrversicherung und
dem Geschädigten kein eigenes Schuldverhältnis existiere. Für diese Annahme des
AG Bonn bietet auch die Entscheidung des BGH, VersR 1981, 134 keine Grundlage.
In der Entscheidung vom 30.10.1980 (III ZR 132/79) ging es nämlich nur um die
Frage, ob die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung über § 426 Abs. 1
BGB einen Rückgriffsanspruch gegenüber dem (Mit-)Schädiger (beziehungsweise
gegenüber dem Entsendestaat, es ging um einen Verkehrsunfall mit einem
Militärfahrzeug), der nicht der Versicherungsnehmer ist, hatte. Wörtlich heißt
es sodann (vgl. a.a.O. unter I.) :
"Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer ist
lediglich ein gesetzlicher Schuldbeitritt, der den Haftpflichtanspruch gegen den
Schädiger zu seiner leichteren und sichereren Durchsetzung lediglich verstärken
soll' (BGH, Urt. v; 7. November 1978 - VI ZR 86/77 = VersR 1979, 30, 31 m.w.
Nachw.). Durch diesen Direktanspruch wird daher der Versicherer in das
Gesamtschuldverhältnis zwischen seinem Versicherungsnehmer ... und dem Dritten
nicht einbezogen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1979 - III ZR 83/77 = VersR
1979, 838, 839; KG, VersR 1978, 435,436; Prölss/Martin" VVG, 22. Aufl., § 3
PflVG Anm. 3)." .
Anders ausgedrückt: aufgrund des Schadensfalles besteht zwar eine
gesamtschuldnerische Haftung zwischen mehreren Schädigern sowie zwischen dem
Schädiger (= Versicherungsnehmer) und seinem Haftpflichtversicherer, nicht aber
eine Gesamtschuldnerschaft im Verhältnis zwischen dem Haftpflichtversicherer und
einem etwaigen weiteren Schädiger (= Drittem, der nicht Versicherungsnehmer
ist). Soweit aber die Versicherung mit der Regulierung einen
Schadensersatzanspruch des Geschädigten befriedigen möchte, leistet sie auf eine
eigene Verbindlichkeit und ist daher in diesem Rahmen auch in einer eigenen
Rechtsangelegenheit betroffen Dieser Boden wird erst dann verlassen, wenn die
Versicherung gleichsam "sehenden Auges" über eine von ihr angenommene
Schadensersatzverpflichtung hinausgehend Leistungen an den Geschädigten erbringt
und sie sich sodann im Ausgleich dafür von dem Geschädigten Ansprüche abtreten
lassen möchte (vgl. ausführlich dazu die Entscheidung des BGH vom 15.2.1996 - I
ZR 10/94-, VersR 1996, 510 - zitiert nach juris -).
Die Erwägungen des AG Bonn, der Haftpflichtversicherer würde bei der Regulierung
gleichsam außerhalb eines Schuldverhältnisses keine eigene Rechtsangelegenheit
im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes wahrnehmen, ist daher zu pauschal und in
dieser Allgemeinheit nicht berechtigt. Entscheidend ist vielmehr nach der auch
vom Gericht für richtig gehaltenen Auffassung des BGH, ob der Versicherer mit
seinen Regulierungsanstrengungen eine für berechtigt gehaltene
Schadensersatzforderung des Geschädigten regulieren möchte (dann: eigene
Rechtsangelegenheit) oder über diesen Rahmen hinausgehend mit der Regulierung
nur die Grundlage dafür geschaffen werden soll, sich von dem Geschädigten
Ansprüche abtreten zu lassen (dann: Verfolgung fremder Rechtsangelegenheiten).
Ausgehend von diesen Überlegungen besteht kein Zweifel daran, dass die Beklagte
vorliegend eine eigene Rechtsangelegenheit betrieb, als sie dem Zedenten das
Angebot unterbreitete, für einen Tagessatz von 37 € ein Mietfahrzeug zur
Verfügung stellen zu können. Denn mit diesem Angebot wollte die Beklagte
ersichtlich eine (auch für sie) günstige Regulierung, der Schadensangelegenheit
herbeiführen. Die Klägerin kann dem Angebot der Beklagten daher nicht mit Erfolg
entgegenhalten, dass es gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße.
Nach Auffassung des Gerichts kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf
das Wettbewerbsrecht berufen. Da die Klägerin nämlich aus abgetretenem Recht
vorgeht, können ihr nicht mehr Rechte zustehen, als dem Zedenten. Der Zedent
steht aber unstreitig nicht im Wettbewerb bezüglich der Anmietung von
Fahrzeugen. Selbst wenn sich die Beklagte daher wettbewerbswidrig verhalten
sollte (was nach Auffassung des Gerichtes anzunehmen ist, vgl. OLG Düsseldorf,
Urteil vom 17.3.1995 - 20 U 1/95 -, VersR 1996., 640 - zitiert nach juris -), so
könnte sich die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht unmittelbar auf das UWG
berufen (vgl. dazu allerdings auch noch später). Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus der von dem Klägervertreter zitierten Entscheidung des LG Karlsruhe
15.7.2004 (15 O 86/04 KfH IV - NZV 2005,265 -, wiederum zitiert nach juris).
Denn dort betrieb die Klägerin ausweislich der Entscheidungsgründe eine
Autovermietung.
Trotz der vorstehenden Ausführungen kann sich die Beklagte nicht einfach auf ihr
Angebot zurückziehen, dass der Zedent für einen Tagessatz von 37 € ein
Mietfahrzeug hätte in Anspruch nehmen können. Der Zedent war nämlich nicht ohne
weiteres verpflichtet, sich auf das Angebot der Beklagten einzulassen. Nach dem
Gesetz steht dem Geschädigten einen Anspruch auf Schadenersatz in Geld zu
(vergleiche § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom
8.3.2005, 8 S 1649/05).
Weiter ist anerkannt, dass der Geschädigte grundsätzlich in der Wahl der Mittel
zur Schadensbehebung wie auch bei der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden
Schadensersatzes frei ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2003 - VI ZR 398/02 - sog.
"Porsche-Urteil", unter II. 2., S. 6 oben des Entscheidungsausdrucks). Der
Geschädigte kann daher auch als "Herr der Schadenabwicklung" angesehen werden.
Dieses Recht des Geschädigten unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen
insofern, als er gemäß § 254 BGB zur Schadenminderung verpflichtet ist. Dieses
Gebot der Schadenminderung verpflichtet den Geschädigten allerdings nicht dazu,
sich auf etwaige "Dumping-Preise" der Versicherer einlassen zu müssen. Ebenso
wenig, wie sich der Geschädigte darauf verweisen lassen muss, sein Fahrzeug in
irgendeiner Fachwerkstatt nach dem Belieben der zur Regulierung verpflichteten
Haftpflichtversicherung reparieren zu lassen (vgl. erneut das "Porsche-Urteil"),
ist er nicht verpflichtet, sich zur Geringhaltung des Schadens wegen der
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit der zum Schadenersatz verpflichteten
Versicherung in Verbindung zu setzen. Ausreichend ist vielmehr, wenn sich der
Geschädigte zu marktüblichen Konditionen um die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges
bemüht. Mehr kann dem Geschädigten nach Auffassung des Gerichts auch deshalb:
nicht abverlangt werden, weil die Praxis der Versicherungen, Mietfahrzeuge von
bestimmten Gesellschaften zu besonders günstigen Konditionen anzubieten,
objektiv rechtswidrig ist (vgl. dazu erneut die ausführlichen Darlegungen des
OLG Düsseldorf, a.a.O.) und dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, dieses
wettbewerbswidrige Verhalten der Versicherungen auch noch aktiv zu fördern. Auch
wenn sich der Geschädigte daher nicht unmittelbar gegenüber der Beklagten auf
das UWG stützen kann, so kann ihm doch nicht zugemutet werden, "seine Hand" in
Richtung dieses objektiv rechtswidrigen Verhaltens auszustrecken. Weiter würde
bei einer solchen Annahme die Entscheidungsfreiheit des Geschädigten in einer
nach Auffassung des Gerichts nicht mehr hinnehmbaren Weise eingeengt werden.
Nach alledem kann die Beklagte die entstandenen Mietwagenkosten auch nicht
einfach auf der Basis des von ihr in den Raum gestellten Tagessatzes von brutto
37 € abrechnen. Dem OLG Köln folgend (vgl. Urteil vom 23.2.2007 - 19 U 181/06
-)ist vielmehr davon auszugehen, dass der so genannte "Schwacke-Automietpreisspiegel",
der auch von den Klägervertretern mit Schriftsatz vom 19.2.2008 (BI. 52 f. GA)
in das Verfahren eingeführt wurde, eine sachgerechte Grundlage für die
Abrechnung des Schadensfalles bietet. Unstreitig ist dazu, dass der
Schwacke-Automietpreisw spiegel innerhalb der 2-Tage-Gruppe einen Mietpreis von
71 € pro Tag ausweist. Der Entscheidung des OLG Köln folgend sind weiter dIe
Kosten für eine Teil- beziehungsweise Vollkaskoversicherung bei der Anmietung
eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. a.a.O. S. 10). Diese
belaufen sich hier pro Tag auf 17 €. Pro Tag errechnet sich so ein Betrag in
Höhe von 88 €. Zu diesem Betrag ist sodann noch ein Zuschlag in Höhe von 20%
vorzunehmen (vergleiche dazu eingehend OLG Köln a.a.O.). Pro Tag errechnet sich
daher ein Betrag in Höhe von 105,60 € was für zwei Tage einen Betrag in Höhe von
211,20 € ausmacht.
Soweit die Klägerin darüber hinaus weitere Kosten für die Zustellung/Abholung
des Fahrzeuges in ihre fiktive Abrechnung eingestellt hat, vermag das Gericht
eine Erstattungsfähigkeit nicht zu erkennen. Das Gericht geht dabei allerdings -
wiederum dem OLG Köln folgend - davon aus, dass derartige Kosten grundsätzlich
erstattungsfähig sind. Soll aber - wie hier - fiktiv auf der Basis des
Schwacke-Automietpreisspiegels abgerechnet werden, so können solche Kosten nur
dann eingestellt werden, wenn dieser Service auch im konkreten Fall in Anspruch
genommen wurde (vgl. OLG Köln, a.a.O. S. 11 unten). Dass dies hier der Fall war,
ist nicht konkret vorgetragen worden.
Für die Abrechnung des Schadensfalles ist mithin davon auszugehen, dass für die
Kosten der Anmietung des Ersatzfahrzeuges ein Betrag in Höhe von 211,20 € als
angemessen angesehen werden kann. Auf diesen Betrag hat die Beklagte unstreitig
bereits 74 € geleistet, sodass eine offene Restforderung in Höhe von 137,20 €
verbleibt, die zuzusprechen war. Daneben stehen der Klägerin (zutreffend
berechnet) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von netto 39 € zu. Im übrigen
war die Klage abzuweisen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in der zugesprochenen Höhe aus §§ 286 ff.
8GB.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache sowie zur Fortbildung des Rechts
und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das Gericht die
Berufung für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin war die Berufung nicht
zuzulassen, weil die Klageabweisung nicht auf Gründen beruht, die von
grundsätzlichem Interesse sind oder einer einheitlichen Rechtsprechung
bedurften.
Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 4 Nr. 1
und 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 184,70€