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Mietwagenunternehmen – Geltendmachung von abgetretenen von Mietwagenkosten
BGH
Az: VI ZR
173/04
Urteil vom
05.07.2005
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2005 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher
Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit
abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte
mietete nach einem Verkehrsunfall im Oktober 2002 bei der Klägerin ein
Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der nach Behauptung der Beklagten
erheblich über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrags unterzeichnete
der Geschädigte eine Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin. Darin heißt
es:
"An Stelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für
alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und eventuellen Anschlußverträgen
hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und
seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A. ab. Ich
weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim
Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um die
Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun."
Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 3.020,86 Euro
in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese
bezahlte 1.879,01 Euro; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht
nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002
forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrages von
1.141,85 Euro unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2002 auf. Dieser reagierte
nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Anfang Januar 2003 die restlichen
1.141,85 Euro von der Beklagten, welche die Zahlung verweigerte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Klägerin
ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht
aktivlegitimiert, denn die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG
gemäß § 134 BGB nichtig. Bei Berücksichtigung aller Umstände und der
erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht ihre eigenen
Rechtsangelegenheiten, sondern die des Geschädigten besorgen sollen. Die
vereinbarte Sicherungsabtretung stelle sich im Streitfall als eine Umgehung der
Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes dar. Das nachvertragliche Verhalten der
Klägerin zeige nämlich, daß die Durchsetzung ihrer Mietzinsforderung gegen den
Geschädigten nicht ernsthaft gewollt gewesen sei, sondern daß die Klägerin die
Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger einziehen und durchsetzen sollte.
Damit sei die Abtretung erfüllungshalber im wirtschaftlichen Interesse der
Klägerin erfolgt, der daran gelegen gewesen sei, Schadensersatzansprüche wegen
Mietkosten für Unfallersatzfahrzeuge federführend zu begleiten.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtretung der
Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegenden Falls nach
den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens,
das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die
Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG,
und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber
abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden
verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April
1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR
2003, 656; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26.
Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241). Die Ausnahmevorschrift des Art.
1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368;
vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO
und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO). Bei der Beurteilung, ob die
Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von
Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der
getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde
liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf
eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch
formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut
und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile
BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003
- VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO und vom 26. Oktober
2004 - VI ZR 300/03 - aaO).
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit
des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall
liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens
die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden,
bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden
den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich
selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März
2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005,
241 f.).
b) Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin
sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend nicht um die
Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit, sondern einer solchen des
Geschädigten gegangen, nicht gerecht.
Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen
Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtlichen
Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 18. März
2003, aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die
gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht
verletzt worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 24, 15, 19; BGH, Urteile vom 8.
Dezember 1989 - V ZR 53/88 - NJW-RR 1990, 455; vom 13. Dezember 1990 - IX ZR
33/90 - WM 1991, 495, 496 und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - VersR 1993,
593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die
Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird
(vgl. BGHZ 24, 39, 41). Dies ist vorliegend der Fall.
c) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Geschädigten
geschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszugehen.
Danach sollte sich nicht die Klägerin, sondern der Geschädigte selbst um die
Schadensregulierung kümmern. Der Wortlaut der Vereinbarung spricht demnach nicht
für die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch die Klägerin. Das wird
vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es meint jedoch, aus dem
nachvertraglichen Verhalten der Klägerin ergebe sich, daß die
Mietvertragsparteien tatsächlich etwas anderes gewollt hätten. Der Abtretung
liege keine echte Sicherungsvereinbarung zugrunde; vielmehr handele es sich um
ein Leistungsversprechen erfüllungshalber. Es sei von vornherein beabsichtigt
gewesen, die Mietwagenkosten gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen
Haftpflichtversicherer von der Klägerin durchsetzen zu lassen. Diese habe den
Geschädigten nämlich erst, nachdem die Beklagte nur einen Teil der
Mietwagenkosten beglichen gehabt habe, ohne großen Nachdruck zur Bezahlung der
restlichen Mietforderung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin
genau gewußt, daß die Beklagte weitere Zahlungen freiwillig nicht leisten werde
und eine streitige und kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung mit ihr
daher unvermeidbar sei. Demgegenüber habe der Geschädigte die Forderung nicht in
Abrede gestellt. Da dessen Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach auch nicht
zweifelhaft und seine Liquidität nicht in Frage zu ziehen sei, hätte ein
wirtschaftlich vernünftig denkender Gläubiger in der Lage der Klägerin sich
nicht an die Beklagte, sondern an den Mieter gewandt.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen außer Acht, daß nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der
Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem
Haftpflichtversicherer des Schädigers in gewissem Umfang zulässig ist
(Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). So stellt es keine
unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen
unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten
sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen
zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den
Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei
klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer
Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26.
April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S.
657). Der Mietwagenunternehmer besorgt auch keine Rechtsangelegenheit des
geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm bei der
Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die durch
Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Ein solcher Fall liegt zwar
nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die
Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor
diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden (Senatsurteil BGHZ 47, 364,
366 f.). Daß die Klägerin nach einer solchen Geschäftspraxis verfahre, hat das
Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.
Im Streitfall hat die Klägerin die Mietwagenrechnung zunächst gegenüber dem
Geschädigten geltend gemacht. Daß sie der Beklagten durch gleichzeitige
Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die
Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, stellt
noch keine unerlaubte Rechtsberatung dar. Dieses Vorgehen erforderte keine
besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung
zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine
Schadensersatzansprüche, auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen,
gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Wie der erkennende
Senat in einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall mit gleichlautenden
Vertragsbestimmungen - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils -
ausgeführt hat, dient das Handeln eines Mietwagenunternehmens bei dieser
Sachlage regelmäßig der Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht der
Schadensregulierung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR
2005, 241; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - VersR 1974,
973; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, 986 und vom 30. März 2000 - I
ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch das weitere Vorgehen
der Klägerin nicht für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Nachdem die
Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten ersetzt hatte, forderte die Klägerin
nämlich nicht sie, sondern den Geschädigten unter Fristsetzung zur Bezahlung des
Restbetrages auf. Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß dieses Schreiben eine
Mahnung darstellt, die geeignet war, den Geschädigten in Verzug zu setzen (§ 286
Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit es jedoch meint, die bloße Mahnung sei in solchen
Fallgestaltungen keine ernsthafte Rechtsverfolgung, solange der Mieter davon
ausgehen könne, daß ihm keine weiteren Nachteile entstünden, kann ihm nicht
gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich keine Feststellungen getroffen,
die eine solche Bewertung rechtfertigen könnten. Es weist im Gegenteil vielmehr
selbst darauf hin, daß der Geschädigte ausweislich seines Schreibens vom 30.
November 2002 in Sorge um die ordnungsgemäße Bezahlung der Rechnung gewesen sei.
Bei dieser Sachlage ist nichts dafür ersichtlich, daß er bei Erhalt der Mahnung
davon ausgehen konnte, die Klägerin werde ihn wegen der Restforderung nicht
selbst in Anspruch nehmen.
Erst als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige
Bezahlung des Restbetrages mithin auch von ihm nicht mehr zu erwarten war, hat
die Klägerin die Forderung gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht.
Soweit das Berufungsgericht meint, ein wirtschaftlich vernünftig handelnder
Gläubiger hätte sich in dieser Situation an den unfallgeschädigten Mieter
gehalten, ist nicht erkennbar, daß dies die Durchsetzung der Forderung
erleichtert hätte. Es war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme
ihres Vertragspartners abzusehen und statt dessen von der ihr eingeräumten
Sicherheit Gebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des
Schädigers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit
des Mietwagenunternehmens (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03
- aaO).
2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen
Feststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu prüfen haben, inwieweit
der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im
Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 160,
377 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 15. Februar 2005 - VI ZR
160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 sowie vom 19. April
2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850).
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