Mietwagenkosten – Aufschlag von 30% auf Normaltarif
Oberlandesgericht Hamm
Az: 6 U 188/07
Urteil vom
21.04.2008
Auf die Berufung der Klägerin wird
das am 26.07.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Bielefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise
abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von
weitergehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Fa. B2 GmbH, P-Straße,
####1 C in Höhe von weiteren 171,-- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2007 gemäß
Mietwagenrechnung der Fa. B GmbH vom 27.12.2006 (Rechnungs-Nummer 151237)
freizustellen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 5/7 und die Beklagten
2/7. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es beim angefochtenen
Urteil.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Pkw BMW der Klägerin wurde am 11.12.2006 gegen 19.30 Uhr in C bei einem
Kreuzungsunfall beschädigt, als er mit einem zunächst entgegenkommenden und dann
nach links abbiegenden Pkw Renault zusammenstieß. Dass der Beklagte zu 1) als
Halter/Fahrer und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Pkw dem
Grunde nach zum vollen Schadensersatz verpflichtet sind, ist in dieser Instanz
nicht mehr in Streit. Die Parteien streiten nur noch darum, in welcher Höhe die
Beklagten die der Klägerin entstandenen Mietwagenkosten zu übernehmen haben.
Die Firma B2 GmbH, bei der die Klägerin für die Zeit vom 12.12.2006 bis zum
23.12.2006 (12 Tage) einen Pkw BMW 320 i als Ersatzfahrzeug angemietet hatte,
hat ihr hierfür insgesamt 2.570,97 Euro brutto in Rechnung gestellt. Hiervon hat
die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 1.871,50 Euro gegen die Beklagten
geltend gemacht, indem sie von ihnen die Freistellung gegenüber der Firma N GmbH
begehrt hat.
Neben anderen Schadenspositionen, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens
sind, hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil dem Freistellungsantrag
in Höhe von 1.246,50 Euro nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage
bezüglich des Freistellungsantrages abgewiesen.
Mit der form- und fristgerechten Berufung verfolgt die Klägerin ihren
Freistellungsantrag in Höhe von 625,-- Euro nebst Zinsen weiter.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Das Landgericht hat zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten unter
Hinweis auf das BGH-Urteil VI ZR 99/06 vom 30.01.2007 (vgl. NZV 07, 178 = MDR
07, 713 = r + s 07, 306) den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zum Ausgangspunkt
genommen. Das greift die Berufung im Grundsatz nicht an, macht aber geltend, ihr
beschädigter Pkw BMW sei in die Mietwagengruppe 7 des Schwacke-Mietpreisspiegels
eingruppiert und nicht - wie vom Landgericht angenommen - in die Gruppe 06.
Das hat der Sachverständige Dipl.-Ing. V, von dem der Senat eine gutachterliche
Stellungnahme eingeholt hat, bestätigt und hat dazu ausgeführt, dass in der
Super-Schwacke-Liste des Monats 12/2006 der Pkw BMW 318 d in zwei Varianten
aufgeführt sei, von denen die einfachere Version in die Mietwagenklasse 06
gehört; beim verunfallten Fahrzeug der Klägerin handele es sich jedoch nicht um
eine Schlichtausführung, sondern um ein Fahrzeug mit der zusätzlichen
Bezeichnung Edition Lifestyle; dieses werde in der Super-Schwacke-Liste in der
Mietwagenklasse 07 geführt. Auf dieser Grundlage erweist sich die von der
Klägerin vorgenommene Berechnung des Grundpreises als zutreffend. Für einen Pkw
der Fahrzeugruppe 07 sind für eine Anmietdauer von 12 Tagen im Pkw-Normaltarif
aufzuwenden:
1 x Wochenpauschale Modus| 610,00 Euro
5 Tage Modus á 105,-- Euro| 525,00 Euro
Summe| 1.135,00 Euro.
2.
Den darauf begehrten 30 %-Aufschlag für unfallbedingte Kosten und Risikofaktoren
hat das Landgericht der Klägerin, die bei der Firma B2 GmbH ein Fahrzeug im
Unfallersatztarif angemietet hat, zu Recht versagt.
Die Mietwagenkosten und speziell die in der Vergangenheit von den meisten
Vermietern angebotenen Unfallersatztarife, welche teilweise erheblich über den
Normaltarifen liegen, sind seit längerem Gegenstand einer heftigen
Auseinandersetzung zwischen Autovermietern und Haftpflichtversicherern. Damit
hat sich der BGH in den letzten Jahren in einer Anzahl von Entscheidungen
befasst (vgl. die zusammenfassende Darstellung von Martis/Enslin in MDR 08, 6
mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Zuammengefasst ergibt
sich danach, dass der Geschädigte, der nach einem Unfall bei mußmaßlich
bestehendem Ersatzanspruch zu Lasten des gegnerischen KH-Versicherers ein
Ersatzfahrzeug anmieten will, damit rechnen muss, dass ihm ein solches vom
Vermieter nicht zu dem Normaltarif für selbst zahlende Kunden angeboten wird,
sondern zu einem deutlich höheren Unfallersatztarif. Er muss sich deshalb nach
günstigeren Tarifen erkundigen und muss den Normaltarif für selbst zahlende
Kunden auch dann wählen, wenn er für diesen Fall Vorleistungen bringen muss,
aber dazu ohne Einschränkung in der Lage ist (vgl. Lemcke, r + s 07, 346 in
Anmerkung zum BGH-Urteil VI ZR 161/06 vom 12.06.07; Greiner, zfs 06, 124, 128,
129; vgl. auch BGH-Urteil VI ZR 105/06 vom 13.02.07 - r + s 07, 341).
Dass ihr in diesem Sinne ein adäquates Mietfahrzeug zum Normaltarif nicht
zugänglich gewesen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.
Ihre umfangreichen Ausführungen und teilweise durch Gutachten gestützten
betriebswirtschaftlichen Berechnungen, mit welchen sie die Berechtigung eines 30
%-Zugschlages auf den Normaltarif zu begründen versucht, betreffen lediglich die
Frage, ob die Besonderheiten des Unfallersatzgeschäftes einen gegenüber dem
Normaltarif höheren Preis rechtfertigen (vgl. hierzu Martis/Enslin, a.a.O. m. w.
N.). Damit ist aber nichts zu der unabhängig davon zu prüfenden Frage gesagt
worden, ob der Klägerin die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif
zugänglich gewesen wäre. Allein ihre im Senatstermin abgegebene Erklärung, sie
sei nach dem Unfall erst spät abends erschöpft nach Hause gekommen und habe am
anderen Morgen bereits um 9.00 Uhr einen Termin in N2 wahrnehmen müssen, reicht
hierfür nicht aus. Denn damit ist nichts dazu gesagt, ob sie bei entsprechender
Nachfrage von der Firma N oder aufgrund telefonischer Erkundigung von einem
anderen Vermieter nicht ebenso schnell ein Fahrzeug zum Normaltarif habe
bekommen können, und erst recht nicht dazu, dass die Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeugs zum Unfallersatztarif auch für die folgenden 11 Tage erforderlich
gewesen wäre. Damit hat also die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen, das ihr
ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen wäre.
Die in diesem Zusammenhang häufig auftretende Frage, ob die Zugänglichkeit des
Normaltarifs im konkreten Fall davon abhängt, dass der Geschädigte den Vermieter
durch Einsatz von Kreditkarten oder auf ähnliche Weise Sicherheit bietet,
betrifft zwar die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB und steht damit zur
Beweislast des Schädigers. Indessen trifft den Geschädigten eine sekundäre
Darlegungslast (vgl. Greiner, a.a.O). Dass aber die Anmietung eines Fahrzeugs
zum Normaltarif an der mangelnden Möglichkeit gescheitert wäre, dem Vermieter
eine von diesem geforderte Sicherheit zu bieten, ergibt sich aus den Darlegungen
der Klägerin nicht.
3.
Bei den Mietwagennebenkosten hat das Landgericht die Kosten der
Haftungsreduzierung gem. § 287 ZPO ausgehend von der Mietpreisliste der Firma B2
für die Mietwagenklasse 6 auf 20,-- Euro täglich geschätzt, und hat auf dieser
Grundlage für 12 Tage einen Betrag von 240,-- Euro für erstattungsfähig
gehalten.
Der Senat teilt die Auffassung der Berufung, dass nicht einerseits hinsichtlich
des Mietpreises (Grundgebühr) auf die Schwacke-Liste abgestellt werden kann und
andererseits hinsichtlich der Haftungsreduzierungskosten auf die Preisliste der
Fa. B2 GmbH, der andere Kalkulationen zugrunde liegen mögen. Da es um die
Ermittlung der erforderlichen Kosten für ein Mietfahrzeug geht, erscheint es
sachgerecht, im selben System zu bleiben.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. V2 hat mit Hilfe der Schwacke-Nebenkostentabelle
12/06 für die Klasse 7, in welcher das beschädigte Fahrzeug der Klägerin
einzugruppieren war, im Wochenmodus 161,-- Euro und pro Tag 23,-- Euro als
Mietwagenkosten für Vollkasko/Haftungsreduzierung ermittelt. Aufaddiert ergibt
sich damit der von der Klägerin hierfür geltend gemachte Betrag von 276,00 Euro.
Die weiteren Nebenkosten für Winterreifen in Höhe von 120,00 Euro sind vom
Landgericht zuerkannt worden und in dieser Instanz nicht im Streit. Insgesamt
sind daher an Nebenkosten 396,00 Euro ersatzfähig.
4.
Ihren ursprünglichen Vortrag, sie habe ein klassenkleineres Ersatzfahrzeug
angemietet, hat die Klägerin nicht aufrechterhalten, und auch der
Sachverständige Dipl.-Ing. V hat bestätigt, dass das Unfallfahrzeug und das
Ersatzfahrzeug übereinstimmend in der Mietwagengruppe 7 des
Schwacke-Mietpreisspiegels einzuordnen sind. Deswegen hat das Landgericht zu
Recht wegen der ersparten Eigenbetriebskosten einen Abzug vorgenommen (vgl.
Senat NZV 99, 379 = OLGR 99, 370 = r + s 99, 194). Der Senat hält daran fest,
dass dieser im Massengeschäft der KH-Schadenabrechnung mit 10 % der
Mietwagenkosten bei einer Schätzung gem. § 287 ZPO angemessen erfasst werden
kann (vgl. Lemcke, in Anmerkung zu OLG Frankfurt, r + s 97, 503; Greger, NZV 96,
430, 432). Das muss jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - der zu ersetzende
Mietpreis nicht durch pauschale Zuschläge auf den Normaltarif einem deutlich
höheren Unfallersatztarif angenähert wird, von dessen Höhe die ersparten
Eigenbetriebskosten nicht abhängig sind. Die von der Klägerin geltend gemachten
Preisunterschiede für den Dieselkraftstoff des Unfallfahrzeugs und für das
Superbenzin für das Mietfahrzeug sind nicht so erheblich, dass sie
entscheidenden Einfluss auf das Schätzungsergebnis nehmen müssten.
5.
Entsprechend dem Abrechnungsschema des Landgerichts errechnet sich der der
Klägerin zuzuerkennende weitere Betrag wie folgt:
Mietwagenkosten im Normaltarif für 12 Tage| 1.135,00 Euro
abzüglich 10 % Eigenersparnis| 113,50 Euro
Zwischensumme| 1.021,50 Euro
zuzüglich Mietwagennebenkosten| 396,00 Euro
Zwischensumme| 1.417,50 Euro.
Abzüglich vom Landgericht zuerkannter| 1.246,50 Euro,
waren auf die Berufung der Klägerin demgemäß weitere|171,00 Euro
zuzusprechen.
Die Entscheidungen über Zinsen, Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen
auf §§ 286, 288 BGB, §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.