Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall –
Ansatz von Eigenersparnissen
Amtsgericht Freyung
Az: C 0119/07
Urteil vom 23.08.2007
In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz erlässt das
Amtsgericht Freyung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26.07.2007 folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.098,37 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1.8.2006 zu
bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen
Vertretung in Höhe von 78,90 EUR an den Kläger zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 94 % und der Kläger zu 6
%.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom
02.06.2006 in Grafenau, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach
uneingeschränkt haftet.
Der Kläger mietete für 10 Tage ab 03.06.2006 ein
Ersatzfahrzeug an. Seitens der Autovermietung XXX wurden ihm hierfür insgesamt
EUR 2.488,94 in Rechnung gestellt, worauf die Beklagte vorgerichtlich EUR
1.390,57 gezahlt hat.
Der Kläger verlangt den Restbetrag mit der Behauptung, die ihm in Rechnung
gestellten Kosten seien insgesamt angemessen, ortsüblich und erforderlich
gewesen. Irgendwelche Abzüge seien nicht veranlasst. Hinsichtlich der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei eine 1,5 Geschäftsgebühr
gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.168,20 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.098,37 seit 1.8.2006 zu
bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen
Vertretung in Höhe von 91,04 EUR an den Kläger zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die beim Kläger angefallenen Mietwagenkosten seien überhöht mit der Folge, dass
der Kläger aufgrund der geleisteten vorgerichtlichen Zahlung bereits hinreichend
entschädigt sei. Jedenfalls sei ein Abzug in Höhe von 15 % wegen Eigenersparnis
vorzunehmen.
Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
verwiesen.
Das Gericht hat Beweis nicht erhoben.
Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 26.7.2007 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
1. Die Mietwagenkosten sind als Herstellungsaufwand gem. § 249 BGB dem Kläger
als Unfallgeschädigten zu erstatten. Dass der Kläger wirksam einen Mietvertrag
mit der Autovermietung XXX abgeschlossen hat, ergibt sich für das Gericht
zweifelsfrei aus den klägerseits vorgelegten Anlagen K1 und K2. Insbesondere die
Anlage K1 begründet als Urkunde die Vermutung für ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit. Sie ist von beiden Partnern des Mietvertrages unterzeichnet.
Sie weist ferner bei den Angaben zu gefahrenen Kilometern, Kilometerstand bei
Ankunft und dem darüber vermerkten Rückgabedatum eine deutlich andere
Handschrift auf im Vergleich zu den übrigen Angaben. Damit ist das
Klägervorbringen gem. Schriftsatz vom 20.6.2007, wonach ausschließlich die drei
vorgenannten Eintragungen nachträglich, nämlich bei der Rückgabe des
Mietfahrzeugs, vorgenommen wurden und alle anderen Einträge bei
Vertragsabschluss vorgenommen wurden, hinreichend bewiesen.
Der Höhe nach schuldet die Beklagte gem. § 249 BGB als erforderlichen
Herstellungsaufwand jedenfalls unproblematisch den Ersatz derjenigen
Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender
Mensch in der Lage des Klägers für zweckmäßig und notwendig halten dürfte.
Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensgeringhaftungspflicht kommt
dabei erst in Betracht, wenn ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet
wird, der gegenüber einem Normaltarif deutlich teurer ist und wenn diese
Preisdifferenz nicht durch Besonderheiten der konkreten Unfallsituation
gerechtfertigt ist.
Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht an, weil die dem Kläger in Rechnung
gestellten Mietwagenkosten bereits nicht den Normaltarif übersteigen.
Zu dessen Ermittlung kann im Rahmen von § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des
Schwacke-Mietpreisspiegels für das Postleitzahlengebiet des Geschädigten
abgestellt werden (vgl. BGH NJW 2006, 2106).
Wenngleich diese Entscheidung zur Schwacke-Liste 2003 ergangen ist, ist sie nach
Auffassung des Gerichts problemlos auch auf die Schwacke-Liste 2006 übertragbar,
zumindest solange keine anderslautende BGH-Entscheidung ergeht.
Hieraus ergibt sich ein gewichtetes Mittel für das Postleitzahlengebiet des
Klägers (94...) von EUR 270,--/Tag für ein Mietfahrzeug der Gruppe 6. Unstreitig
waren sowohl das unfallbeschädigte Klägerfahrzeug als auch das angemietete
Ersatzfahrzeug ebenfalls jeweils der Gruppe 6 zuzuordnen.
Die Autovermietung XXX hat dem Kläger insgesamt EUR 2.488,94 für 10 Tage in
Rechnung gestellt. Dies ergibt 248,89 EUR/Tag. Die streitgegenständlichen
Mietwagenkosten liegen deshalb noch unter dem gewichteten Mittel gem.
Schwacke-Liste und bewegen sich schon deshalb im Rahmen des Normaltarifs. Dieser
wiederum ist als regional ortsüblicher und angemessener Tarif seitens der
Beklagten zu erstatten.
Auf die besonderen Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit eines den
Normaltarif übersteigenden Unfallersatztarifs kommt es deshalb vorliegend nicht
an.
Da der Kläger unter Berücksichtigung des Schwacke-Mietpreisspiegels lediglich
ortsübliche Mietwagenkosten verursacht hat, waren weder besondere
Erkundigungsobliegenheiten seinerseits noch eine Hinweis- oder
Aufklärungspflicht seitens der Vermieterfirma veranlasst.
Obwohl der Kläger ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet hat, kommt ein Abzug
für Eigenersparnis nicht in Betracht.
Der Kläger hat mit dem Mietfahrzeug 872 km insgesamt zurückgelegt. Bereits vor
über 20 Jahre hat der BGH entschieden, dass, sofern mit einem Ersatzfahrzeug
lediglich ca. 1.000 km gefahren werden, Eigenersparnisse praktisch nicht mehr
messbar sind und daher auch nicht abgezogen werden dürfen (BGH NJW 1983, 2694).
Seither haben sich die maßgeblichen Inspektions- und Ölwechselintervalle noch
weiter erheblich verlängert, teils vervielfacht, so dass derzeit jedenfalls ein
Eigenersparnisabzug bei einer Fahrleistung wie vorliegend von 872 km nicht
vertretbar ist.
Auch die weiteren in der Mietwagenrechnung enthaltenen Nebenkosten sind
erstattungsfähig. Sie wurden sämtlich gem. Anlage K1 vereinbart und wurden
ohnehin vom Gericht bei der Ermittlung des Tagesmietpreises berücksichtigt mit
der Folge, dass dieser immer noch unter dem gewichteten Mittel des Normaltarifs
gem. Schwacke-Liste lag.
Im übrigen ist der Ausschluss der Mietausfallhaftung entgegen der Auffassung der
Beklagten insofern eine durch den Unfall adäquat verursachte Position, weil
naturgemäß bei Benutzung eines fremden und ungewohnten Mietfahrzeugs auch das
Risiko selbst verschuldeter Unfälle steigt.
Insgesamt schuldet deshalb die Beklagte den der Höhe nach unstreitigen
Restbetrag der Rechnung gem. Anlage K2 nebst nach Grund und Höhe unstreitiger
Zinsen.
2. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hält das Gericht eine
Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 für angemessen und ausreichend. Die Regulierung
von Mietwagenkosten gehört mittlerweile zum „Standardprogramm" jeder
zivilrechtlich orientierten anwaltlichen Tätigkeit. Der vorliegende Fall
rechtfertigt schon deshalb eine Erhöhung über 1,3 hinaus, weil die angefallenen
Mietwagenkosten unterhalb des Normaltarifs lagen.
Bezogen auf den vorgerichtlich regulierten Gegenstandswert (EUR 4.629,79) ist
der Kläger bereits unstreitig auf der Basis einer 1,3-Geschäftsgebühr und damit
ausreichend und vollständig entschädigt.
Die außergerichtlichen Anwaltskosten gem. Ziff. II des Klageantrags
rechtfertigen ebenfalls nur eine 1,3-Geschäftsgebühr, so dass sich bei Übernahme
der Berechnung des Klägers im Übrigen, jedoch ausgehend von einer 0,65
Geschäftsgebühr, letztlich ein Betrag von EUR 78,90 ergibt.
Soweit höhere Anwaltskosten geltend gemacht wurden, war die Klage als
unbegründet abzuweisen.
II.
Kosten: § 92 ZPO.