Skip to content

Mietwagenkosten – Fraunhofer-Institut als Bemessungsgrundlage

 

Oberlandesgericht Stuttgart

Az: 7 U 94/09

Beschluss vom 03.08.2009

Vorinstanz: Landgericht Hechingen, Az.: 2 O 296/08


Im Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu bis zum 27.08.2009 Stellung nehmen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 777,44 €.

G r ü n d e :

I.
Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte keine weiteren Mietwagenkosten zu ersetzen hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Geschädigter nach § 249 BGB nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er kann daher, wenn er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif mietet, regelmäßig nur den „Normaltarif“ verlangen (vgl. BGH VersR 2008, 699; BGH VersR 2008, 1370; BGH VersR 2008, 1706).

Der Tatrichter kann in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiets des Geschädigten ermitteln (BGH VersR 2007, 1144). Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO aber nicht vor. Es müssen nicht bestimmte Listen oder Tabellen verwendet werden. Insbesondere kann bei berechtigten Zweifeln an ihrer Eignung die Heranziehung einer bestimmten Liste abgelehnt werden. Die Problematik der Schwackeliste ist in Rechtsprechung (vgl. OLG München RuS 2008, 439) und Literatur (Nachweise in BGH VersR 2008, 1706) beschrieben. Es ist dem Tatrichter nicht ver-wehrt, von einer Heranziehung der Schwackeliste als Schätzgrundlage abzusehen, wenn er solche Bedenken aufgrund rechnerischer Überlegungen bestätigt sieht. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer anderen Einschätzung gelangen, steht dem nicht entgegen (BGH VersR 2008, 1706).

Das Landgericht durfte daher auf eine andere geeignete Schätzgrundlage zurückgreifen. Eine solche ist vorliegend in dem „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ des Fraunhofer-Instituts zu sehen. Die in dieser Liste angegebenen Preise korrespondieren mit konkreten Angeboten von zwei großen Mietwagenunternehmen, die der Kläger vorliegend hätte in Anspruch nehmen können. Durch die unterschiedlichen Bewertungen auch dieser Liste in Rechtsprechung und Literatur musste sich das Landgericht nicht abhalten lassen. Dass die Studie vom Fraunhofer-Institut im Auftrag der Versicherungswirtschaft erstellt wurde, genügt nicht, um sie in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich beim Verfasser der Studie um ein eigenständiges und als neutral bekanntes Institut, das zur Ermittlung der Preise – im Unterschied zur Schwackeliste – eine anonyme Befragung bei den Mietwagenunternehmen durchführte. Dass die Untersuchung gegenüber den im Rahmen der Schwackeliste eingeholten Auskünften auf einer schmaleren Basis erfolgt sein soll, stellt die Verlässlichkeit der statistisch ermittelten Preise nicht in Frage. Diese liegen vorliegend jedenfalls näher an den konkret erzielbaren Preisen als die Preise der Schwackeliste.

Nachdem der über den Fraunhofer-Mietpreisspiegel ermittelte Gesamtbetrag von 652,65 € deutlich unter dem auf die Mietwagenkosten von der Beklagten bereits geleis-teten Betrag von 900,- € liegt, sind in dem geleisteten Betrag auch etwaige Nebenkosten im Rahmen der Anmietung abgegolten. Auch ein möglicher Aufschlag auf den Normalta-rif, insbesondere im Hinblick auf die unfallbedingt kurzfristige Anmietung, wird von der geleisteten Entschädigung mit umfasst.

2.

Die Kostentragungspflicht des Klägers auch hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage ergibt sich aus § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes hat der Kläger nach billigem Ermessen insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Teilleistung erfolgte bereits mehrer Tage vor der Klageerhebung, so dass sie dem Kläger bekannt sein musste. Auch kann nach den Umstän-den, insbesondere unter Berücksichtigung der Klageerhebung kurz nach Ablauf der ge-setzten Zahlungsfrist, eine Überprüfung des Vorliegens von Zahlungseingängen unmittelbar vor Klageerhebung erwartet werden.

II.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO).


Im Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart  beschlossen:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17. April 2009 (2 O 296/08) wird z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

I.

Die Berufung des Klägers hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 03.08.2009 Bezug genommen. Hiergegen wurde vom Kläger in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nichts erinnert.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und bedarf keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO). Zwar hat der 3. Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart in einer Entscheidung vom 08.07.2009 (3 U 30/09) der Schwackeliste gegenüber dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts den Vorzug gegeben. Wie der erkennende Senat ging der 3. Senat aber davon aus, dass eine auf den Einzelfall bezogene Betrachtung erforderlich ist. Dies folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Tatrichter die Schätzgrundlage heranziehen kann, die er aufgrund seiner eigenen rechnerischen Überlegungen als bestätigt ansieht (BGH VersR 2008, 1706). Bestätigt wird vorliegend aufgrund konkreter Angebote, die der Kläger hätte in Anspruch nehmen können, der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos