Mietwagenkosten – Normaltarif – Aufschlag von 20 %
Oberlandesgericht Köln
Az: 11 U
219/08
Beschluss vom
12.05.2009
Vorinstanz: Landgericht Bonn, Az.: 13 O 485/07
In dem Rechtsstreit
pp.
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO
vorliegen.
Das Landgericht hat der Klage im zuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Die
Einwendungen der Berufung greifen nicht durch.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach §
249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten
verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in
seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf ( vgl. etwa BGHZ 160, 377,
383 = NJW 2005, 51; NJW 2006, 2106 ; NJW 2007, 1124; NJW 2007, 2122; NJW 2007,
2758; NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58). Der Geschädigte hat nach
dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den
Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten
Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung
eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens)
grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dabei kann ein
Unfallersatztarif auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren (etwa
Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit Ersatzforderungen wegen falscher
Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen u.a., z.B. BGH NJW 2009, 58)
erforderlich i.S. des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sein. Diese Frage kann offenbleiben,
wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif" in der
konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so dass ihm eine
kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB
obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH NJW
2006, 1508; NJW 2006, 2693; NJW 2007, 1123; NJW 2007, 1676; NJW 2007, 2758; NJW
2007, 2916; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58; SP 2009, 147 = NJW-Spezial 2009, 170).
Ebenso kann diese Frage offenbleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters
feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif" nach den
konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in
einem solchen Fall einen den „Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf
die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung
nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH NJW
2006, 2621; NJW 2006, 2693; NJW 2007, 2916; NJW 2008, 2910, NJW 2009, 58). Diese
Rechtsprechung zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs kann auch auf
Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen dem Geschädigten kein
Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde. In beiden
Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm
unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter
zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten
Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich
war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es
nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der
Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte
darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGHZ 163, 19 = NJW
2005, 1933; NJW 2006, 1506; NJW 2007, 3782; NJW 2008,1519; NJW 2009, 58).
Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines
Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen
Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die
Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein
günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres" zugänglich
gewesen sei (vgl. BGH NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58).
2.
Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Landgericht in
Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung des OLG Köln (19.
Zivilsenat, NZV 2007, 199; 15. Zivilsenat, OLGR 2008, 545 = SP 2008, 218; 24.
Zivilsenat Urt. v. 3.3.2009 – 24 U 6/08; 13. Zivilsenat Beschl. v. 20.4.2009 –
13 U 6/09; 4. Zivilsenat Beschl. v. 15.7.2008 – 4 U 1/08; abw. 6. Zivilsenat
Urt.v. 10.10.2008 – 6 U 115/08 NZV 2009, 145) und der des Senats (Beschl. v.
13.5.2008 – 11 U 11/08) den Normaltarif im Rahmen der Schadensschätzung nach §
287 ZPO nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel (hier des Jahres 2007) ermittelt hat.
Die Art der Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs gibt § 287
ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher
oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werde. Ferner dürfen
wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. In
geeigneten Fällen könne Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung durchaus
Verwendung finden (BGH NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58). Der Bundesgerichtshof hat
wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach §
287 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des des Schwacke-Mietpreisspiegels im
Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit
konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt
werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2008 1519;
NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58; SP 2009, 147).
Auch mit der Vorlage der Studie des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und
Organisation „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" hat die Beklagte
keine konkreten Fehler der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage aufgezeigt.
Zwar liegen die Durchschnittspreise der Tarife dieser Studie unter den sich aus
der Schwacke-Liste errechenden Normaltarifen. Nicht zu verkennen ist auch, dass
die Ergebnisse der Fraunhofer-Liste auf einer anonymen Befragung beruhen,
während die Schwacke-Liste aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in
Kenntnis dessen zustandegekommen sind, dass die Angaben zur Grundlage einer
Marktuntersuchung gemacht werden. Den daraus abgeleiteten Schluss, dass die
Fraunhofer-Liste der Schwacke-Mietpreisspiegel überlegen sei (OLG Köln 6.
Zivilsenat Urt.v. 10.10.2008 – 6 U 115/08 NZV 2009, 145; OLG München RuS 2008,
439; OLG Jena NZV 2009, 181 = RuS 2009, 40), zieht der Senat aber nicht.
Grundlage des vom Fraunhofer-Institut erstellten Marktpreisspiegels ist eine
Erhebung von Daten über Telefon und Internet. Ermittelt sind die Preise auf der
Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist. Zudem ist die Recherche auf eine
zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Vor allem aber beruht die
Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten (76.457 von 86.783
Datensätzen) von nur sechs bundesweit und weltweit tätigen
Vermietungsunternehmen. Dem Vorteil der Anonymität der Anfragen steht daher der
geringere Umfang der Datenerfassung gegenüber. Bei einer Gesamtbetrachtung kann
die Fraunhofer-Liste die Eignung der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht
durchgreifend in Zweifel ziehen (ebenso OLG Köln 24. Zivilsenat Urt. v. 3.3.2009
– 24 U 6/08; 13. Zivilsenat Beschl. v. 20.4.2009 – 13 U 6/09).
3.
Auf den danach ermittelten Normaltarif hat das Landgericht einen Aufschlag von
20 % als den in der Regel nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Aufwand
angesehen und nur in den in den Fällen, in denen feststeht, dass den
Geschädigten in der konkreten Situation ohne Weiteres ein Normaltarif zugänglich
war, die Erstattung des Aufschlages versagt. Das ist im Ergebnis zutreffend.
Allerdings kann ein erhöhter pauschaler Aufwand nicht ohne weiteres angenommen
werden. Das gilt auch für angeblich erhöhte Beratungsleistungen und
Verwaltungsaufwand und Zinsverluste aufgrund von längeren Zahlungsfristen. Der
Aufwand für die Anmietung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten wird – so auch
hier (unter 4.) - über Nebenkostenzuschläge im Einzelfall berücksichtigt. Nach
der Rechtsprechung des Senats ist daher für jeden Einzelfall eine Darlegung
notwendig, dass und welcher Mehraufwand im Hinblick auf die Unfallsituation
angefallen ist oder dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein
Normaltarif nicht zugänglich war. Nur wenn diese vom Anspruchsteller zu
beweisenden Voraussetzungen feststehen, kann ein gegenüber dem Normaltarif
erhöhter Mietaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich und damit
erstattungsfähig sein (Senat Beschl. v. 13.5.2008 – 11 U 11/08; so auch OLG Köln
15. Zivilsenat OLGR 2008, 545 = SP 2008, 218; 24. Zivilsenat Urt. v. 3.3.2009 –
24 U 6/08). Dies verhilft der Berufung im vorliegenden Fall indes nicht zum
Erfolg. Die Klägerin hat – worauf das Landgericht bei seiner Entscheidung
außerdem abgehoben hat – den Anfall spezifischer Kostenpostionen nach
Schadensfällen getrennt aufgelistet (Aufstellung zum Schriftsatz v. 9.6.2008
unter IV., Bl. 280 d.A.), ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten ist.
Soweit sie den Mehraufwand in der Berufungsbegründung pauschal bestreitet, fehlt
es an jeglicher Auseinandersetzung mit der von der Klägerin vorgelegten
Aufstellung. Das Bestreiten ist deshalb unerheblich; überdies ist es prozessual
verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO). Da die Beklagte nicht dargetan hat, dass den
Geschädigten – von den vom Landgericht ausgesonderten Fällen abgesehen – ein
Normaltarif ohne Weiteres zugänglich war, ist die Zuerkennung des Aufschlages
von 20 % auf den Normaltarif berechtigt.
4. Tatsächlich angefallen und in Rechnung gestellte Nebenkosten kann der
Geschädigte, da sie in dem Normaltarif der Schwacke-Liste nicht enthalten sind,
erstattet verlangen. Für die Einbeziehung ist auf die Nebenkostentabelle von
Schwacke zurückzugreifen (Senat Beschl. v. 13.5.2008 – 11 U 11/08; OLG Köln 24.
Zivilsenat Urt. v. 3.3.2009 – 24 U 6/08). Auf dieser Grundlage hat das
Landgericht die Erstattung der in den Einzelfällen geltend gemachten Nebenkosten
(Voll- und Teilkasko, Zu- und Abstellkosten, Zuschläge für Zweitfahrer,
Anmietung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und für Winterreifen) zu Recht
zuerkannt.
II.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen seit
Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nach § 224 Abs. 2 ZPO nur verlängert
werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht
werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des
Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).