Mietwagenkosten - Verkehrsunfall – kostengünstige Anmietung nicht möglich
Landgericht
Düsseldorf
Az: 20 S
190/06
Urteil vom
08.02.2008
Die Beklagte wird verurteilt, an
die Klägerin 544,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von durch außergerichtliche
Tätigkeit entstandener Kosten des Rechtsanwalts XXX in Düsseldorf in Höhe von
35,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 20. Juni 2006 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens
tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73%.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlicher
Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Weiterhin begehrt sie
Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 50,70 €.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 747,91 € gerichtete
Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der
er seinen Klageantrag weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.
1.
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf
Ausgleich des restlichen Mietschadens in Höhe von 544,80 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG,
1, 3 PflVersG, 398 BGB zu.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten
aktivlegitimiert. Die Geschädigte XXX hat ihre Ansprüche gegen die beklagte
Haftpflichtversicherung am 29. September 2005 wirksam an die Klägerin
abgetreten, § 398 BGB.
Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt die Abtretung der
Mietwagenforderung nicht gegen § 1 Abs. 1 RBerG. Bei der Frage, ob die Abtretung
den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten
eröffnen soll, ist nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung, sondern auf
die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen
Zusammenhang abzustellen. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen
darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so
besorgt es keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden, sondern eine
eigene Angelegenheit (vgl. BGH NJW 2005, 135).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die
Klägerin mit der Geltendmachung der Mietwagenforderung eine eigene Angelegenheit
besorgt.
Die Abtretungserklärung enthält einen Hinweis darauf, dass die Abtretung der
Forderung aus dem Unfallgeschehen nur zur Sicherung an die Klägerin abgetreten
wird. Die Abtretung ist zudem der Höhe nach auf die der Klägerin tatsächlich
entstandenen Kosten begrenzt. Neben der Zweckbestimmung ist in der
Abtretungserklärung weiterhin ein Hinweis darauf enthalten, dass der Mieter
verantwortlich bleibt für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung
bestehender Schadensersatzansprüche. Daneben bleibt die persönliche Haftung für
die Mietkosten unberührt. So hat die Klägerin die XXX auch zunächst
aufgefordert, die Mietwagenkosten auszugleichen.
All dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
im Sinne des § 1 Abs. 1 RBerG und damit für die Wirksamkeit der
Abtretungserklärung.
2.
Die Klägerin kann daher von der Beklagten Ersatz des Unfallschadens gem. § 249
ff. BGB verlangen.
a)
Der Umfang des der Klägerin dem Grunde nach unstreitig zustehenden
Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach §§ 249 I, II, 398 BGB. Hiernach darf
der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als
Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten
verlangen (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 132, 373 = NJW 1996,1958 m.w. Nachw.). Als
erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2005,135; NJW 2005, 1041;
NJW 2007,3782).
Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren
möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei
verstößt er noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur
Schadensgeringhaltung, weil er sein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif
günstigeren Unfallersatztarif anmietet (vgl. BGH NJW 2006, 360, 361).
Ein so genannter "Unfallersatztarif' kann nach der jüngsten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs allerdings nur dann als erforderlicher Aufwand zur
Schadensbereinigung gem. § 249 II BGB n.F. angesehen werden, wenn die
Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die
Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen
falscher Bewertung der Haftungsanteile im Unfallgeschehen durch die Kunden oder
durch den Kfz-Vermieter und Ähnlichem) den gegenüber dem "Normaltarif' höheren
Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch
die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung
nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, NJW 2005, 135; BGH NJW 2006, 360, 361;
BGH NJW 2007,2916).
Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des
darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten (BGH, NJW 2005, 51) gem. § 287 I
ZPO zu schätzen. Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des
konkreten Anbieters im Einzelnen - gegebenenfalls nach Beratung durch einen
Sachverständigen - betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen (BGH NJW 2006, 1506;
BGH NJW 2007, 2916). Vielmehr kann die Prüfung sich darauf beschränken, ob
etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte
generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein
pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif' in Betracht kommt (BGH, NJW 2006,
1508; BGH NJW 2007, 2758; BGH NJW 2007, 2916). In Ausübung seines Ermessens nach
§ 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif' auch auf der Grundlage des
gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des
Geschädigten ermitteln (BGH NJW 2007, 3758; BGH NJW 2007, 2916).
b)
Im Streitfall kann die Frage, ob der Unfallersatztarif erforderlich war,
entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht offen bleiben. Zwar geht die
Rechtsprechung davon aus, dass die Erstattung des Unfallersatztarifs unter dem
Blickwinkel der dem Geschädigten gem. § 254 BGB obliegenden
Schadensminderungspflicht dann ausscheidet, wenn ihm ein günstigerer
"Normaltarif' in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war (BGH NJW
2007, 2122; BGH NJW 2007, 2758; BGH NJW 2007, 2916).
Dies hat die Beklagte indes nicht dargelegt und zur Überzeugung der Kammer unter
Beweis gestellt. Vielmehr hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass die
Geschädigte XXX noch am Tag des Unfalls ein Ersatzfahrzeug benötigte und sie
Mietfahrzeuge zum Normaltarif nur unter der Voraussetzung der frühzeitigen
Reservierung von 7 Tagen anbietet.
Die Frage kann auch nicht deshalb offen bleiben, weil feststeht, dass dem
Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif' nach den konkreten Umständen nicht
zugänglich gewesen ist (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 2693; BGH NJW 2007, 2916; BGH
NJW 2007, 3782). Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen und bewiesen, dass auch
bei Konkurrenzunternehmen die Anmietung eines Fahrzeugs noch am 29.09.2005 zu
einem günstigeren "Normaltarif' nicht möglich gewesen sei.
c)
Der zu erstattende Aufwand für die Mietwagenkosten war daher unter
Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung gem. § 287 ZPO wie folgt zu
schätzen:
Ausgangspunkt für die Ermittlung des "Normaltarifs" bildet nach der
Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, der
Schwacke-Automietpreis-Spiegel für das Postleitzahlengebiet 402, und zwar
vorliegend für das Jahr 2006. Die Bedenken der Beklagten gegen den
Schwacke-Automietpreis-Spiegel 2006, dieser enthalte enorme Preissteigerungen,
die auf unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen zurückzuführen seien,
teilt die Kammer nicht. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Eurotax Schwacke
GmbH vom 14.03.2007 zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der im Spiegel anhand
der Vorgaben des Bundeskartellamts ausgewerteten Preise sieht die Kammer - wie
auch das LG Bonn (vgl. NZV 2007, 362) - keine Anhaltspunkte dafür, dass sich im
Mietpreisspiegel enthaltene Preisveränderungen nicht an der tatsächlichen
Marktentwicklung orientieren.
Bei der Schätzung ist des weiteren - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht
auf den Tagesmietpreis abzustellen und eine Multiplikation mit der Anzahl der
Miettage vorzunehmen. Vielmehr schließt sich die Kammer der Auffassung des OLG
Köln (vgl. NZV 2007,199 ff.) an, dass der Geschädigte bei einer absehbar
mehrtägigen Mietdauer schon aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten
ist, günstigere Wochen- oder Mehrtagespauschalen in Anspruch zu nehmen. Der
Einwand der Klägerin, der Geschädigte kenne die voraussichtliche Reparaturdauer
bei Mietbeginn nicht, verfängt bereits deshalb nicht, weil es dem Geschädigten
grundsätzlich zuzumuten ist, sich nach der voraussichtlichen Reparaturdauer zu
erkundigen. Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden mit einer Reparaturdauer
von 15 Tagen kann auch eine Werkstatt abschätzen, ob die Reparatur nur ein oder
zwei Tage oder eine oder mehrere Wochen dauert. Sollte sich die zunächst ins
Auge gefasste Mietzeit als zu kurz oder zu lang bemessen erweisen, sind zudem
keine schutzwürdigen Interessen des Mietwagenunternehmens ersichtlich, im
Nachhinein auf der Basis des günstigeren Wochen- oder Mehrtagestarifs
abzurechnen.
Schließlich hat die Klägerin auch nur einen Anspruch auf Erstattung der Kosten
für die Mietwagengruppe 3. Unstreitig hat die Geschädigte XXX einen Mietwagen
der Gruppe 3 angemietet, so dass auch nur auf dieser Grundlage Kosten angefallen
sind. Schließlich hätte sich die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen anrechnen
lassen müssen, die nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann entfallen, wenn
ein Fahrzeug aus einer günstigeren Mietwagengruppe angemietet wird (Vgl. hierzu
auch Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage, § 249 Rz. 32). Der
Wochenpreis für ein Fahrzeug der Klasse 3 beträgt im Postleitzahlengebiet im
gewichteten Mittel (jetzt: Modus) 445,00 € und der Tagespreis 89,00, so dass
sich für 15 Tage ein Normaltarif von 979,00 € errechnet.
Auf Grund der Besonderheiten der Unfallsituation ist vorliegend ein höherer
Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 II 1 BGB
erforderlich. Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das
Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der
Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter,
Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, Erfordernis der
Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung
der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, Beschädigungsrisiko bei
Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko,
Forderungsvorfinanzierung, Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter
Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter
Verwaltungsaufwand und das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung zu
nennen. Vorliegend hat die Klägerin auch unfallspezifische besondere Kosten
vorgetragen, die gegenüber dem "Normaltarif' liegende Mietwagenkosten des
Unfallersatztarifs rechtfertigen.
Ein solcher Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall
unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden,
erscheint auch allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu
vereinheitlichen und zu erleichtern (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199).
Die Kammer hält gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der bisherigen
Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte sowie der von der Klägerin
mitgeteilten Mehrkosten einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe
von 20 % für gerechtfertigt, aber auch angemessen, um die Besonderheiten der
Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen"
Autovermietung angemessen zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 20 % erhöht sich der Ausgangsbetrag
auf 1.174,80 €.
d)
Weiterhin hat die Beklagte die Kosten für die Haftungsfreistellung zu
übernehmen. Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig. Unabhängig
davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder
teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges
Interesse der Kunden der Klägerin, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung
des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel
neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH, NJW
2005, 1041; OLG Köln, NZV 2007, 199).
Die Kosten für die Haftungsfreistellung belaufen sich für den genannten Zeitraum
die Höhe steht zwischen den Parteien nicht im Streit - auf 285,00 €.
e)
Unstreitig hat die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 915,00 € an die
Klägerin gezahlt. In dieser Höhe ist die Forderung gem. § 362 BGB bereits
erfüllt. Der Klägerin steht mithin aus abgetretenem Recht noch ein
Erstattungsanspruch in Höhe von 544,80 € (1.174,80 + 285,00 - 915,00) gegen die
Beklagte zu.
Die Freistellung von den Anwaltskosten ist aus §§ 286 257 BGB und die Zinsen
sind aus §§ 286 I, 288 I BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordert.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 747,91 €