Mietwagenkosten – Schätzung nach den Nutzungsausfalltabellen
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
163/06
Urteil vom
26.06.2007
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Freiburg vom 20. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem
Verkehrsunfall vom 22. Februar 2005 zwischen dem Kläger und einem
Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist
zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht
reparieren lassen, sondern ein Ersatzfahrzeug mittels Leasing beschafft. Von 23.
Februar bis 7. März 2005 hat er bei der Fa. S. Autovermietung GmbH ein
Mietfahrzeug in Anspruch genommen. Auf die Mietwagenrechnung vom 15. März 2005
in Höhe von 2.371,04 EUR hat die Beklagte lediglich 1.474 EUR gezahlt.
Der Kläger hat mit der Klage von den verbleibenden 897,04 EUR einen Teilbetrag
von 650 EUR nebst Zinsen begehrt. Er hält die Beklagte zur Erstattung des
dreifachen Nutzungsausfalls nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch für
verpflichtet. Sein Fahrzeug sei in der Gruppe G mit einem Tagessatz von 59 EUR
einzustufen.
Das Amtsgericht hat der Klage wegen einer Mietdauer von lediglich elf statt
zwölf Tagen im Teilbetrag von 473 EUR stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr
erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgt hat, zurückgewiesen
und die Beklagte auf die Anschlussberufung des Klägers zur Zahlung von 650 EUR
nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei
verpflichtet, die Mietwagenkosten auf der Basis des dreifachen Satzes der nach
der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbuch ermittelten
Nutzungsausfallentschädigung mit 177 EUR/Tag zu ersetzen. Dass der Kläger den
erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB anhand des dreifachen Satzes
des Nutzungsausfalls berechne, entspreche der ständigen Rechtsprechung der
Berufungskammer des Landgerichts. Der Autorenrat für die
Nutzungsentschädigungstabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch setze sich
paritätisch aus einem Vertreter der Versicherungswirtschaft, einem Vertreter
eines Automobilclubs und einem technischen Sachverständigen zusammen und fälle
seine Entscheidungen über Berechnung, Umstufung und Höhe der
Nutzungsentschädigung in der Regel übereinstimmend. Bei den zugrunde liegenden
Mietwagenkosten stütze sich der Autorenrat auf den Automietpreisspiegel von
eurotax Schwacke Expert. In einem Berechnungsbeispiel betrage der Nutzungswert
33,52 % der durchschnittlichen Mietwagenkosten abzüglich Eigenersparnis für
diese Fahrzeugklasse. Das zeige die Eignung des dreifachen Nutzungswerts als
Bemessungsgrundlage für die Schätzung dessen, welche Mietwagenkosten gemäß § 249
ZPO erforderlich seien. An einer solchen nach freiem Ermessen unter Anlegung
generalisierender Maßstäbe vorgenommenen Schätzung gemäß § 287 ZPO sei das
Berufungsgericht durch die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Kosten von
Unfallersatztarifen nicht gehindert. Eine Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils sei jedoch auf die Anschlussberufung des Klägers geboten, weil das
Amtsgericht lediglich elf statt unstreitig zwölf Tage Mietdauer ohne den
Abgabetag zugrunde gelegt habe.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377,
383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR
2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und
- VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006,
986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - z.V.b.; vom 12. Juni 2007 - VI ZR
161/06 - z.V.b., m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur
den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger,
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und
notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz
der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen
des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich
relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für
die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen
Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung
objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt
allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur
Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif
anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten
dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung,
das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der
Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.)
einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf
Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich
sind.
Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober
2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR
2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom
12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO), ist es dabei nicht erforderlich, dass der
bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter für die
Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs"
die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch
einen Sachverständigen - in jedem Falle nachvollzieht. Vielmehr kann sich die
Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an
Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen
auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In
Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif"
auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels"
im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger
Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO;
vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO).
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des
erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht
fallbezogen und beruhen nicht auf sachverständiger Beratung, sondern stützen
sich auf eigene Schätzungen und Vermutungen ohne die hierzu auch im Rahmen des §
287 ZPO erforderliche Sachkunde (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR
106/94 - VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR
205/00 - VersR 2001, 1547, 1548) darzulegen. Sie sind daher nicht geeignet, die
angefochtene Entscheidung zu tragen, zumal die Beklagte vorgetragen hatte, die
Firma S. Autovermietung GmbH habe das angemietete Fahrzeug im "Normaltarif" für
zwölf Tage zu den von der Beklagten bezahlten 1.474 EUR angeboten.
Jedenfalls ist revisionsrechtlich der schlüssige Vortrag der Revisionsklägerin
zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif nicht erforderlich
gewesen ist, weil das Berufungsgericht die Erforderlichkeit eines höheren
Unfallersatztarifs nicht geprüft und dazu keine Feststellungen getroffen hat.
Soweit das Berufungsgericht erforderliche Mietwagenkosten anhand des dreifachen
Satzes der Nutzungsausfallentschädigung nach Sanden/Danner/ Küppersbusch für ein
Fahrzeug der Gruppe G geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der
Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist
es nämlich entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen,
dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und
Mietwagenkosten nur im Rahmen des dreifachen Satzes der
Nutzungsausfallentschädigung für ein Fahrzeug der Gruppe des Unfallfahrzeugs als
erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass
möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den "Normaltarif"
zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde
gelegt, der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält. Hinzu
kommt, dass das angefochtene Urteil eine Begründung dafür vermissen lässt, aus
welchem Grund der dreifache Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung maßgebend
sein soll. Allein der Umstand, dass der dreifache Tagessatz in einem einzigen
Beispielsfall einem "Normaltarif" entsprochen haben mag, zeigt eine generelle
Berechtigung dieser Schätzung nicht auf.
2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher
getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren
erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn
feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten
Situation ohne weiteres zugänglich war (wie die Beklagte vorgetragen hat), so
dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß §
254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl.
Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4.
Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR
18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706,
707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 -
aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des
Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif"
nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte
kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im
Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn
die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre
(vgl. Senat, Urteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274;
vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO;
vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein
wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten
Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogene
Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
III.
Nach allem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der
Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur
Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im konkreten Fall nachholen kann.