Mietwagenkosten – Ersatzfähigkeit und Schätzung
Landgericht
Dortmund
Az: 4 S 165/06
Urteil vom
14.06.2007
Vorinstanz: Amtsgericht Dortmund, Az.: 113 C 12380/05
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom
06.11.2006 wie folgt abgeändert und vollständig neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Fa. GmbH Autovermietung, 2.572,68 Euro (LW.
zweitausendfünfhundertzweiundsiebzig 68/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11 .. 2005 abzüglich am
21.12.2005 gezahlter 2.010,00 Euro zu zahlen.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen und die weitergehende Berufung
zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 35 % und die
Beklagte 65 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben ..
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom
06.07.2005 in E. Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach
unstreitig. Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten.
Die Klägerin mietete für die Zeit vom 06.07. bis zum 25.07.2005 (20 Tage) ein
Ersatzfahrzeug an. Das Mietwagenunternehmen stellte der Klägerin dafür einen
Betrag in Höhe von insgesamt 3677,77 Euro brutto = 3.170,49 Euro netto in
Rechnung. Wegen der Einzelheiten kann auf die Kopie der Abrechnung vom
11.08.2005 (BI. 5 d.A.) Bezug genommen werden.
Da laut Sachverständigengutachten die Reparatur des Fahrzeuges 9 Tage betragen
sollte, bat die beklagte Versicherung mit Schreiben vom 17.08.2005 und
05.10.2005 um Erläuterung der verlängerten Anmietzeit. In der Klageschrift hat
die Klägerin dargelegt, dass sich die Mietzeit verlängerte, weil das Fahrzeug
für eine Vermessung und für Arbeiten an den Rädern zu einem anderen Unternehmen
verbracht werden musste. Außerdem verlängerten sich die Arbeiten, weil
Ferienzeit war und bei ungewöhnlich hoher Auftragslage Personalknappheit
bestand. Auf die am 29.11.2005 zugestellte Klage zahlte die Beklagte daraufhin
am 21.12.2005 auf die Mietwagenkosten 2.010,00 Euro.
Mit der Klage macht der Klägerin die Mietwagenkosten von 3.170,49 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2005 geltend
abzüglich am 21.12.2005 gezahlter 2.010,00 Euro. Hinsichtlich der Zahlung haben
beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 06.11.2006 verurteilt, an die
Fa. C GmbH Autovermietung, N-Straße, #### E, 2.010,00 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2005 abzüglich am
21.12.2005 gezahlter 2.010,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Dortmund die Beklagte zu
verurteilen, an die Fa. GmbH Autovermietung, 3.170,49 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10 .. 2005 abzüglich am
21.12.2005 gezahlter 2.010,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen,
II.
Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
Über die nach Rechtshängigkeit geleistete Zahlung der Beklagten hinaus steht der
Klägerin gem. §§ 7,17,18 StVG, 3 PflVG ein Anspruch auf Ersatz weiterer
Mietwagenkosten nur noch in Höhe von 562,68 Euro zu. Einen weitergehenden Ersatz
der ihr entstandenen Mietwagenkosten kann sie gem. § 249 BGB nicht verlangen.
1.
Der von der Klägerin erstattet verlangte Tarif ist deutlich überhöht. Der
Klägerin sind insgesamt 3.677,77 Euro in Rechnung gestellt worden, die sie als
Nettobetrag von 3170,49 Euro gegenüber der Beklagten geltend macht. Wie an
späterer Stelle weiter ausgeführt wird, übersteigt dieser Tarif den Normaltarif
des Schwacke Automietpreisspiegels 2003, der unter Berücksichtigung der
allgemeinen Preisentwicklung bei insgesamt 2.572,68 Euro liegt, erheblich.
Es kann dahinstehen, ob der gewählte Tarif ausdrücklich als Unfallersatztarif
bezeichnet worden ist oder als Normaltarif mit Zuschlag oder ob es sich um einen
einheitlichen Tarif handelt. Die Kammer stellt allein auf die Höhe des Tarifs
und dessen Ausgestaltung ab. Danach handelt sich im vorliegenden Fall um einen
Tarif, auf den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif
Anwendung findet.
Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur
Schadensbeseitigung gem. § 249 Abs. 2 BGB, als die Besonderheiten dieses Tarifs
einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht
rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die
besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung
erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2005, 1933).
2.
Die Klägerin kann den geltend gemachten Tarif nicht mit der Begründung
verlangen, dass ihr ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Einen
ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif kann der Geschädigte nur ersetzt
verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter
Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren
Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein
wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933 f.).
(a)
Die Klägerin, die für die Frage der Zugänglichkeit die Darlegungs- und
Beweislast trägt, hat nicht vorgetragen, dass sie bzw. ihre Geschäftsführerin
sich bei der Anmietung Überhaupt nach Preisen erkundigt hat. Die Kammer muss
daher davon ausgehen, dass diese sich nicht dafür interessiert hat, in welcher
Höhe Mietkosten überhaupt entstehen werden. Ein vernünftiger und wirtschaftlich
denkender Geschädigter ist jedoch schon unter dem Aspekt des
Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, nach der Höhe des Tarifes zu fragen. Wenn er
Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs allein schon
aufgrund dessen Höhe haben muss, auch wenn er die kontroverse Diskussion und die
neuere Rechtsprechung zu diesen Tarifen nicht kennt, ist er gehalten, sich auch
nach einem günstigeren Tarif zu erkundigen. Eine Nachfrage liegt auch im eigenen
Interesse des Geschädigten, weil er anderenfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach
den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Tarif nicht in vollem Umfang
erstattet wird. (vgl. BGH NJW 2005, S. 1933 f.).
(b)
Eine fehlende Zugänglichkeit eines anderen Tarifes ergibt sich auch nicht aus
anderen Umständen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
06.03.2007 entschieden, dass die Frage, ob der Geschädigte in Fällen der
Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner
Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, nicht
generell verneint werden kann, es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall,
insbesondere darauf ankommt, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte
oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist (BGHZ 163,19,26). Dies
wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den
Umständen abhängen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird,
insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm
grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung
anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln
vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten
Lebensführung möglich ist (vgl. BGHZ 61, 346, 350; BGH NJW 2007, 1676).
Die Klägerin hat zwar behauptet, keine Kreditkarte zu besitzen. Sie hat dies
allerdings nicht unter Beweis gestellt. Selbst wenn man dies als richtig
unterstellt, lässt dies die Zugänglichkeit anderer Tarife nicht entfallen. Die
Kammer geht nämlich davon aus, dass die Klägerin, die als GmbH einen
Geschäftsbetrieb betreibt, eine Kaution oder einen Vorschuss hätte leisten
können. Gegenteiliges hat sie nicht dargetan.
3.
Die Klägerin kann im Rahmen des Schadensausgleiches nur den tatsächlich
erforderlichen Aufwand ersetzt verlangen.
(a)
Dass der verlangte Tarif in voller Höhe betriebswirtschaftlich gerechtfertigt
ist, ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin hat allerdings eine
betriebswirtschaftliche Bewertung zu den Unfallersatzmietpreisen der Fa. C aus
dem Jahr 2005 eingereicht. Diese Bewertung gibt zu erkennen, welche (Mehr-
)Leistungen die Fa. C im Rahmen des Unfallersatztarifes anbietet. Die dort
aufgeführten Leistungen sind teilweise gut nachvollziehbar und runden das Bild
der Kammer ab, das diese in den vergangenen zwei Jahren durch Entscheidung
zahlreicher Fälle zum Unfallersatztarif und den dort angebotenen Leistungen
gewonnen hat. So handelt es sich bei der Fa. C um ein kleines Unternehmen, das
auch Notdienste anbietet. Dass dieses Unternehmen durch die zusätzlichen Dienste
höhere Personalkosten zu erbringen hat, liegt auf der Hand. Ebenso ist
nachvollziehbar, dass es im Rahmen der Fahrzeugübergabe und Klärung der
Formalien zu einem höheren Aufwand kommt. Nicht nachzuvollziehen sind allerdings
die in der Bewertung aufgeführten Belastungen durch Forderungsausfälle.
Aufgeführt sind nämlich nur die Ausfälle dadurch, dass die gegnerischen
Versicherungen die Zahlung verweigern, sei es aufgrund einer anderen
Haftungsquote, sei es aus anderen Gründen. Tatsächlich aber besitzt das
Mietwagenunternehmen gegen den eigenen Vertragspartner Anspruch auf Ausgleich
des Restbetrages. Inwieweit es hier tatsächlich zu Forderungsausfällen kommt und
in welchem Umfang die eigenen Kunden tatsächlich auf Zahlung in Anspruch
genommen werden, ist in der Bewertung nicht aufgeführt. Sicherlich mag es zu
Forderungsausfällen kommen. Dass aber gerade die Kunden, die einen Unfall hatten
und deshalb den Unfallersatztarif in Anspruch nehmen, von vornherein
zahlungsunfähig sind, ist sicherlich ebenfalls nicht anzunehmen.
Letztlich fehlt es an einer Offenlegung der konkreten Kalkulation der
Mietwagenfirma. Die Klägerin ist zwar zu einer solchen Vorlage nicht
verpflichtet. Insgesamt kann die Kammer aber aus dem eingeholten Gutachten keine
Überzeugung zur betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des konkreten Tarifes
gewinnen. Die Kammer berücksichtigt die Erkenntnisse aber bei der nachfolgend "
dargestellten Schätzung der Kosten.
(b)
Die Kammer kann den erforderlichen Aufwand gem. § 287 ZPO schätzen. Der
Bundesgerichtshof hat zuletzt in seinem Urteil vom 30.01.2007 (BGH NJW 2007,
1124 m.w.N.) nochmals entschieden, dass es nicht erforderlich ist, dass der bei
der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die
Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs"
die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr
kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der
Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei
unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif' in Betracht
kommt.
(c)
Die Kammer weiß aus zahlreichen Verfahren, in denen die Mietwagenunternehmen
ihre Tarife und ihren Aufwand allgemein dargelegt haben, dass die Kosten eines
sog. Unfallersatztarifs in der Regel höher sind als die Leistungen in einem sog.
Normaltarif (vgl. BGH NJW 2005, 51, 53; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U
181/06). Insoweit besteht Einigkeit in der Rechtsprechung und Literatur, dass es
sich bei dem Normaltarif, also einem Tarif für Selbstzahler, der unter
marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH, NJW 2005, 1041,
1042), um den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten handelt.
Deshalb geht auch die Kammer bei der Berechnung des erforderlichen Aufwandes als
Mindestbetrag von dem Normaltarif aus. Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der
sog. gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke - Automietpreisspiegel 2003 für
das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten
Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH NJW 2006, 2693 ff.; OLG Köln, a.a.O.).
(d)
Die Kammer legt bei ihrer Schätzung nicht den neuen Schwacke
Automietpreisspiegel aus dem Jahre 2006 zugrunde. Diese Liste ist derzeit stark
umstritten, so dass sie sich nach Auffassung der Kammer nicht als zuverlässige
Schätzgrundlage eignet. Die Kammer hat Bedenken, ob diese Liste die
marktwirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich realistisch abbildet. Die
Normaltarife, wie sie sich aus der neuen Liste ergeben, liegen zum Teil
erheblich über den Beträgen, die sich noch aus dem alten Schwacke -
Automietpreisspiegel ergeben (vgl. Richter, VersR 2007, S. 620).
Aus dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes für die Jahre 2003
bis 2006 ergibt sich, dass sich die Preise zwischen 2003 und 2006 relativ stabil
gehalten haben. Danach liegt die allgemeine Preissteigerung im Vergleich zum
Vorjahr 2003 bei 1,1 %, 2004 bei 1,6 %, 2005 bei 2,0 % und 2006 bei 1,7 %. Im
Bereich "Verkehr" liegen die entsprechenden Werte bei 2,1 %, 2,4 %, 4,2 % und
2,8 %. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass hier erheblich die gestiegenen
Energiekosten ins Gewicht fallen. Diese sind jedoch im Mietwagengeschäft vom
Mieter zu tragen.
Die Kammer hat weiter eine allgemeine Recherche im Internet durchgeführt. Diese
hat ergeben, dass auch im Jahre 2007 noch Mietwagen für Preise angeboten werden,
die erheblich unter den Preisen liegen, die sich sogar aus dem Schwacke -
Automietpreisspiegel 2003 ergeben. Aus dem Vorwort zu dem neuen Schwacke
Automietpreisspiegel ergibt sich, dass eine Internetabfrage nicht erfolgt und
dort angebotene Preise nicht berücksichtigt worden sind.
Die Bedenken gegen die neue Liste rechtfertigen sich nach Auffassung der Kammer
auch daraus, dass bei dem gewichteten Mittel kein Eingang findet, in welchem
Umfang die Autovermietungsfirma, die Preise angegeben haben, am Markt teilhaben.
Der Schwacke - Automietpreisspiegel 2006 ist daher derzeit für die Kammer keine
geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO.
Die Kammer verkennt nicht, dass sich ähnliche Probleme auch bei dem Schwacke -
Automietpreisspiegel 2003 ergeben. Diese Liste ist jedoch allgemein anerkannt.
Sowohl die Gerichte als auch die Unfallbeteiligten und die
Versicherungsunternehmen haben in der Vergangenheit den Normaltarif des alten
Schwacke - Automietpreisspiegels nicht in Frage gestellt und auf dieser
Grundlage abgerechnet. Eine bessere Vergleichsgrundlage ist nicht ersichtlich.
Eine allgemeine Marktforschung können auch die Gerichte nicht durchführen. Zudem
hat die Erfahrung gezeigt, dass selbst die Einholung von
Sachverständigengutachten zu dieser Frage nicht weiter führt.
Die Kammer ist aber der Ansicht, dass die allgemeine Preissteigerung nicht
gänzlich unberücksichtigt bleiben kann und daher zu einem Aufschlag auf den
Normaltarif nach dem Schwacke - Automietpreisspiegel 2003 führen muss. Auf der
Grundlage der oben dargestellten und sich aus dem Verbraucherpreisindex
ergebenden Werte (Allgemein / Verkehr) schätzt die Kammer eine jährliche
Preissteigerung seit dem Jahre 2003 von 2 %.
(e)
Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtätiger Vermietung
ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke - Automietpreisspiegel nach Wochen-,
Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Es
findet keine Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage statt.
Der Kammer ist bekannt, dass sich Unfallgeschädigte bei der Abgabe des Fahrzeugs
zur Reparatur in einer Fachwerkstatt - auch im eigenen Interesse nach der
voraussichtlichen Reparaturdauer erkundigen und diese auch einigermaßen
zuverlässig erfahren. Zum anderen sind selbst dann, wenn sich die ursprünglich
ins Auge gefasste Mietzeit - zum Beispiel wegen unvorhergesehen längerer
Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer - als zu kurz herausgestellt haben
sollte, keine schutzwürdigen Interessen des Unternehmens ersichtlich, die
dagegen sprechen würden, im Nachhinein auf der Basis günstigerer Mehrtagessätze
abzurechnen. Der Aufwand bei mehrtägiger Vermietung an denselben Kunden ist
selbstverständlich geringer als bei mehrmaliger eintägiger Vermietung an
verschiedene Kunden, da einmalige Kosten (zum Beispiel für die
Vertragsausfertigung, Übergabe, Rücknahme und Reinigung des Fahrzeugs usw.) auch
dann nicht wiederholt anfallen. Der mit der - in der Regel telefonisch möglichen
- Vereinbarung einer Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Mietdauer
verbundene Aufwand dürfte nicht nennenswert ins Gewicht fallen, jedenfalls aber
wird dieser Aufwand durch den aus den nachfolgenden Gründen zu gewährenden
pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif hinreichend berücksichtigt. Dies gilt
auch für etwaige besondere Schwierigkeiten beim Disponieren mit
Unfallersatzfahrzeugen wegen der Kurzfristigkeit der Anmeldung von
entsprechenden Nutzungswünschen, die im Übrigen weitgehend zum unternehmerischen
Risiko des Mietwagenunternehmens gehören.
Entsprechendes gilt in den umgekehrten Fällen, in denen sich der ursprünglich
vorgesehene Mietzeitraum verkürzt, zum Beispiel wegen schnellerer
Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Auch insoweit sind - insbesondere im
Hinblick auf den zu gewährenden pauschalen Aufschlag - schutzwürdige Interessen
des Unternehmens, die dagegen sprechen würden, nachträglich auf der Basis der
tatsächlich in Anspruch genommenen Mietdauer abzurechnen, nicht ersichtlich.
In einigen Verfahren, die die Kammer zu entscheiden hatte, haben die
Mietwagenunternehmen selbst auch eine entsprechende Abrechnung nach
Mehrtagestarifen vorgenommen (wenn auch im Rahmen ihres Unfallersatztarifes).
(f)
Auf diese durch eine Kombination von Wochen-, Dreitages- und Tagestarifen
ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif des Schwacke
Automietpreisspiegels 2003 zuzüglich der vorgenannten Preissteigerung ist ein
pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen. Dieser Aufschlag ist zur
Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von
Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen und
ausreichend (§ 287 ZPO).
Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer
Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB erforderlich. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen
Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen
Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand
des Geschädigten gehören und nicht nur dem Geschädigten die eigene Mühewaltung
oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen, aber in Rechnung stellen
(OLG Köln a.a.O.).
Die Tariferhöhung rechtfertigende Gründe sind etwa:
- die Vorfinanzierung des Mietzinses bis zur Zahlung durch den Kunden oder die
Versicherung;
- das Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit oder das
Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der
Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter; dabei
schätzt die Kammer dieses Risiko als nicht so groß ein wie von den Unternehmen
dargestellt, da von diesen regelmäßig nicht dargelegt wird, dass sie tatsächlich
offene Restbeträge von ihren Kunden einfordern und dann ausfallen;
- die Fahrzeugvorhaltung, auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge;
- das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes;
- an Vermittler zu zahlende Provisionen;
- ein erhöhter Verwaltungsaufwand durch Unfallaufnahme etc.;
- das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung.
Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2007 (a.a.O.)
weiter ausgeführt, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der
Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und
Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von
längeren Zahlungsfristen selbst aus Sicht der Versicherungswirtschaft
gerechtfertigt und geboten ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenfassung der
Gespräche zwischen dem Bundesverband der Autovermieter (BA V) und dem
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zum Thema
Mietwagenkosten vom 29.9.2006 (vgl. Wenning, NVZ 2007,173).
Der Kammer ist bewusst, dass die Mietwagenunternehmen jeweils ganz
unterschiedliche Leistungen anbieten und z.B. nicht alle Unternehmen auch
Notdienste unterhalten. Die Kammer ist aber mit dem Oberlandesgericht Köln und
vielen anderen Gerichten der Auffassung, dass ein solcher pauschaler Aufschlag
unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte
Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, allein
praktikabel und notwendig erscheint, um die Schadensabwicklung zu
vereinheitlichen und zu erleichtern.
Die Kammer schließt sich dem Oberlandesgericht Köln an, wenn dieses einen
pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt
hält, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des
Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung
angemessen zu berücksichtigen. Dieser Prozentsatz bewegt sich im Mittelfeld der
von Rechtsprechung und Literatur bislang befürworteten Aufschläge.
(g)
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt, sodass bei der
Berechnung insgesamt nur die aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel umgerechneten
Netto-Beträge eingestellt worden sind.
(h)
Da die Klägerin ausweislich der Rechnung einen Mietwagen angemietet hat, der der
gleichen Gruppe angehört wie ihr Unfallwagens, war eine Eigenersparnis in Abzug
zu bringen, die die Kammer mit 10 % bewertet (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66.
Auflage, § 249 Rn. 32 mit Hinweis auf OLG Hamm, VersR 2001, 206).
(i)
Schließlich sind sog. Nebenkosten zu berücksichtigen. Diese Kosten sind nach der
Nebenkostentabelle zum Schwacke - Automietpreisspiegel 2003 zzgl. der oben
genannten Preissteigerung neben dem Normaltarif grundsätzlich erstattungsfähig.
Eine gesonderte Vergütung kann jedoch nur insofern verlangt werden, als
ausweislich der Mietvertrags- und Rechnungsunterlagen entsprechende
Zusatzleistungen erbracht wurden und hierfür eine Vergütung verlangt wurde.
Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung
eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das
bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder
teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges
Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des
Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel
neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH NJW
2005, 1041). Auch wenn in den vorgelegten Rechnungen keine gesonderte Vergütung
für die Vollkaskoversicherung berechnet sind, sondern diese Leistungen bereits
in deren Tarif enthalten ist, sind die Kosten der Vollkaskoversicherung, die
nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke - Automietpreisspiegel zusätzlich zum
Normaltarif in Rechnung gestellt werden könnten, erstattungsfähig. Es wäre nicht
gerechtfertigt, das Mietwagenunternehmen einerseits auf eine Abrechnung zu dem -
gegenüber ihrem Einheitstarif geringeren - Normaltarif nach dem Schwacke
Automietpreisspiegel zu verweisen, andererseits aber die bei einer solchen
fiktiven Abrechnung mögliche Berechnung von Kosten für ohne Wahlmöglichkeit des
Kunden und/oder zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellte Zusatzleistungen zu
verweigern.
Es besteht auch ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Zustellung und
Abholung des Mietwagens. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs
handelt es sich um nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke Automietpreisspiegel
dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen. Ein Unfallbeteiligter darf
grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen.
Schließlich sind auch die Kosten für einen zweiten Fahrer berücksichtigt worden,
da es sich bei dem Fahrzeug um ein Betriebsfahrzeug handelt.
Auf diese Nebenkosten ist kein (pauschaler) Aufschlag zu machen, da
Anhaltspunkte dafür, dass die besonderen Risiken bei der Vermietung von
Unfallersatzfahrzeugen sich auch hinsichtlich dieser Nebenkosten auswirken,
weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind.
(i) .
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Normaltarif nach Schwacke - Automietpreisspiegel 2003 PLZ 442, 1.752,08
Gruppe 8, 20 T = 2 x 1 Wo (623 Euro brutto = 537,07 Euro netto)+ 2 x 3 T Euro
(399 Euro brutto = 343,97 Euro netto)
- 10% Eigenersparnis 176,21 Euro
+ 2 % Preissteigerung pro Jahr = 4% 63,43 Euro
Zwischensumme 1.649,30
Euro
+ 20 % Aufschlag 329,86 Euro
Zwischensumme Mietwagenkosten 1.979,16
Euro
+ Nebenkosten einschI. Preissteigerung von 2 % jährlich
Haftungsbeschränkung 20 T (2 x 187,07 Euro netto + 2 x 80,17 Euro netto) 534,48
Euro
Zustell-/Abholkosten 2 x 16 Euro = 32 Euro brutto, netto nunmehr 27,59 Euro
Weiterer Fahrer 10 Euro brutto, netto nunmehr 8,62Euro
Zuzüglich Preissteigerung auf die Nebenkosten iHv 4% 22,82 Euro
Zwischensumme Nebenkosten 593,51
Gesamtkosten 2.572,68
Euro
abzüglich nach Rechtshängigkeit gezahlter 2.010,00
Euro
Restforderung 562,68 Euro
4.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus § 291 BGB. Die Beklagte ist vor
Rechtshängigkeit nicht in Verzug geraten, da sie zu Recht um die Aufschlüsselung
der sich erheblich verlängerten Anmietzeit gebeten hat. Allerdings hat sie auch
nach Zustellung der Klageschrift mit der entsprechenden Begründung nicht
unverzüglich gezahlt, sodass die Klage mit der Zustellung und vor der Zahlung
berechtigt war.
5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 a, 92, 708 Nr.10 ZPO.
Die Revision war gem. § 543 Abs.2 ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechunq eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert. Der Bundesgerichtshof hat zu den Rechtsfragen,
auf denen das Urteil beruht, bereits mehrfach, zuletzt in den vorstehend
zitierten Entscheidungen Stellung genommen.