Mietwagenkosten – Ersatzfähigkeit nach Schwacke-Mietpreisspiegel 2006
Landgericht
Bielefeld
Az: 21 S 68/07
Urteil vom
09.05.2007
Auf die Berufung des Beklagten zu
1) wird das am 08.02.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Der Beklagte zu 1) bleibt verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Fa. F.
gemäß der Rechnung vom 03.04.2006 (Rechnungsnummer ….. zu Mietvertrag ….) in
Höhe weiterer 48,40 € freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 86 %
und der Beklagten zu 1) 14 %.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin 82 % und der
Beklagte zu 1) 18 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 08.02.2007 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Bielefeld ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) hinsichtlich der entstandenen
Mietwagenkosten ein Anspruch auf Freistellung von der Forderung der Fa. F. in
Höhe weiterer 48,40 € aus § 7 Abs. 1 StVG zu. Weitergehende Ansprüche der
Klägerin aus dem Unfallereignis vom 22.03.2006 sind durch die vorprozessuale
Zahlung des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu 1) in Höhe von 481,40 €
erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
Die rechtlichen Fragen hat die Kammer auf der Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes geklärt. An diesen bislang entwickelten Grundsätzen hält die
Kammer fest.
1.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann die Klägerin von dem Beklagten zu 1) den
Geldbetrag verlangen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der
vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat. Erforderlich in diesem Sinne sind
die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten, d.h. diejenigen, die ein
verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des
Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Hierbei ist der
Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren
möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass von mehreren auf dem
örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen
für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen
Rahmens) grundsätzlich nur der günstigere Marktpreis ersetzt verlangt werden
kann.
Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine
Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum
Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif' teurer ist, soweit
die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen
gegenüber dem "Normaltarif' höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und
infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit
dies der Fall ist, hat die Kammer nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei ist es nicht
erforderlich, die Kalkulation des Mietwagenunternehmens nachzuvollziehen.
Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, inwieweit spezifische
Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag auf
den Normaltarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf
Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich
sind. Dabei kommt auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht.
Der Normaltarif seinerseits kann auf der Grundlage des gewichteten Mittels des
Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt
werden (BGH. 6. Zivilsenat, Urt. vom 30.01.2007 -VI ZR 99/06-).
2.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Kammer von erforderlichen
Mietwagenkosten in Höhe von 507,-- Euro aus. Bei der hierfür vorzunehmenden
Schätzung des Normaltarifs kann von den Angaben des Schwacke-Mietpreisspiegels
2006 ausgegangen werden, der für das Postleitzahlengebiet der Klägerin in der
Mietwagenklasse 5 im sogenannten Modus einen Mietpreis von 507,00 € incl. MwSt.
ausweist.
a)
Nach der Überzeugung der Kammer stellt der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 wie
auch schon der Schwacke-Mietpreisspiegel 2003- eine geeignete Grundlage für eine
Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar (so im Ergebnis auch OLG Dresden,
Beschluss vom 27.02.2007,7 U 3031/06; LG Bonn, Urteil vom 25.04.2007, 5 S
197/06).
Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006
gerade im vorliegenden Fall eine erhebliche Preissteigerung gegenüber dem
Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 ausweist. Die Steigerung liegt im vorliegenden
Fall bei etwa 37%. Derartig hohe Preissteigerung sind der Liste jedoch nicht
durchgängig zu entnehmen. Zu Recht weist bereits das Amtsgericht in dem
angefochtenen Urteil darauf hin, dass dem Mietpreisspiegel 2006 auch Fälle von
Preissenkungen zu entnehmen sind. Teilweise weist die Liste auch nur moderate
und im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerungsrate ohne weiteres
nachvollziehbare Preissteigerungen aus. Allein aufgrund der beachtlichen
Preissteigerung im vorliegenden Einzelfall sieht die Kammer deshalb keinen
Anlass, die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Grundlage einer
Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO in Frage zu stellen, da diese Preisentwicklung
durchaus auf Besonderheiten des regionalen Marktes beruhen kann.
b)
Soweit der Beklagte zu 1) einwendet, der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 weise
nicht die tatsächlich am Markt vorhandenen Preise aus, sondern beruhe weitgehend
auf Phantasiepreisen, die von den einschlägigen Vermietern bei der Befragung zur
Erstellung des Mietpreisspiegels genannt worden seien, um trotz der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weiterhin die alten Unfallersatztarife
erstattet zu bekommen, vermag die Kammer diesen Zweifeln im Ergebnis -auch
mangels Vorliegens praktikabler Alternativen- nicht zu folgen. Wie im Editorial
zum Schwacke-Mietpreisspiegel ausgeführt, entspricht die Erhebung einer
repräsentativen, wissenschaftlichen und grundsätzlichen Marktforschung. Die
Einwendung des Beklagten zu 1), es handele sich um Phantasiepreise, ist
demgegenüber pauschal und weitgehend "ins Blaue hinein" aufgestellt. Sie knüpft
an die -im vorliegenden Fall durchaus vorhandene- erhebliche Preissteigerung
gegenüber dem Mietpreisspiegel 2003 an, berücksichtigt jedoch gerade nicht, dass
derartige Preiserhöhungen nicht durchgängig vorhanden sind.
c)
Soweit der Beklagten zu 1) die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum
Beweis dafür beantragt hat, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht
tatsächliche Marktpreise, sondern Phantasiepreise ausweise, war diesem
Beweisantrag nicht nachzukommen. Das Beweismittel ist nämlich zum Beweis der
behaupteten Tatsache ungeeignet. Einem Sachverständigen stünden nämlich keine
Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung
der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten lassen. Auch ein
Sachverständiger müsste sich letztlich darauf beschränken, bei den örtlichen
Mietwagenunternehmen die Preise zum Unfallzeitpunkt im März 2006 zu erfragen.
Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten
eröffnet, die der Beklagte zu 1) auch im Rahmen des Schacke-Mietpreisspiegels
befürchtet. Neue Erkenntnisse sind deshalb durch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens nicht zu erwarten.
3.
Über diesen Normaltarif hinausgehende Mietwagenkosten kann die Klägerin im
vorliegenden Fall nicht beanspruchen.
a)
Zwar kann im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des
Unfallersatzgeschäfts nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa LG Bielefeld
21 S 230105) ein Aufschlag von 30% auf den Normaltarif gerechtfertigt sein. Aus
betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen nämlich eine Vielzahl von
speziellen Kosten und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäfts einen gegenüber
dem Normaltarif erhöhten Tarif. Diese ergeben sich insbesondere aus der
Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, dem Erfordernis der
Einrichtung eines Notdienstes, erhöhten Kosten für die Zustellung und Abholung
der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, dem Beschädigungsrisiko
bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, dem erhöhten Unterschlagungsrisiko,
der Forderungsvorfinanzierung, dem Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter
Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, einem erhöhten
Verwaltungsaufwand sowie dem Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung.
Im vorliegenden Fall vermag die Kammer die Voraussetzungen eines solchen
Aufschlags auf den Normaltarif jedoch nicht zu erkennen. Der Aufschlag ist
nämlich nicht in jedem Einzelfall der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges quasi
automatisch zuzuerkennen. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung der Klägerin,
inwieweit die vorgenannten Zusatzleistungen durch den von ihr gewählten
Autovermieter angeboten und von der Klägerin auch in Anspruch genommen worden
sind. An einem solchen Vortrag fehlt es jedoch im vorliegenden Fall gänzlich.
b)
Die Klägerin könnte jedoch gleichwohl im Hinblick auf die gebotene
subjektbezogene Schadensbetrachtung einen den Normaltarif übersteigenden Tarif
ersetzt verlangen, wenn ihr ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres
zugänglich war. Auch hierfür fehlt es jedoch an einer Darlegung der Klägerin.
Diese wäre umso mehr erforderlich gewesen, als sie unstreitig erst 5 Tage nach
dem Unfall einen Ersatzwagen angemietet hat. Für die Klägerin bestand somit
keinerlei Eilbedürftigkeit. Vielmehr war es ihr ohne weiteres zuzumuten, für die
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zumindest einige Angebote verschiedener
Autovermieter einzuholen. Dieser Obliegenheit ist die Klägerin jedoch nicht
nachgekommen. Vielmehr hat sie mit der Berufungserwiderung ausdrücklich
vorgetragen, nicht nur keine Vergleichsangebote eingeholt zu haben, sondern noch
nicht einmal bei ihrem Vermieter vor der Anmietung des Fahrzeugs den Preis
erfragt zu haben. Unter diesen Umständen kann die Klägerin deshalb keinen
höheren als den Normaltarif ersetzt verlangen.
4.
Von dem danach erstattungsfähigen Normaltarif in Höhe von 507,00 € sind die
während der Mietdauer ersparten Aufwendungen abzuziehen, die die Kammer gemäß §
287 ZPO auf 10 %, somit 50,70 €, schätzt.
5.
Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind anteilig erstattungsfähig. Wird
nämlich für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein
Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die dafür
erforderlichen
Mehrkosten in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Unter dem
Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs ist allerdings ein Abzug vorzunehmen, den
die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 50 % schätzt. Soweit die Klägerin nämlich
behauptet, ihr eigenes Fahrzeug sei ebenfalls vollkaskoversichert gewesen, hat
sie diesen Vortrag trotz Bestreitens des Beklagten zu 1) nicht unter Beweis
gestellt. Die Höhe der Kosten für die Haftungsreduzierung schätzt die Kammer
gemäß § 287 ZPO ausgehend von dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für die
Mietwagenklasse 5 im Modus auf 147,00 €. Soweit das angefochtene Urteil hier von
154,00 € ausgeht, beruht dies offenbar auf einer Verwechselung der in der Liste
angegebenen Preise. Von den Kosten in Höhe von 147,00 € sind 50 %, somit 73,50 €
erstattungsfähig.
6.
Es ergibt sich somit hinsichtlich der Mietwagenkosten folgende Abrechung:
Normaltarif gemäß Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 507,00 €
abzgl. 10 % ersparter Aufwendungen -50,70 €
zzgl. der hälftigen Kosten für die Haftungsreduzierung 73,50 €
abzgl. bereits gezahlter -481.40 €
noch zu zahlen 48.40 €.
II.
Der Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung weiterer
4,00 € auf die ihr entstandenen Auslagen. Nach ständiger Rechtsprechung der
Kammer ist nämlich ohne Nachweis eines höheren Schadens lediglich eine Pauschale
von 20,00 € erstattungsfähig (§ 287 ZPO). Durch die vorprozessuale Zahlung von
sogar 21 ,00 € ist der Anspruch der Klägerin deshalb erfüllt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2
ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn die zugrunde liegenden Rechtsfragen sind
von der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.