Mietwagenkosten – Schwacke-Liste 2006 als Schätzungsgrundlage
Landgericht
Mönchengladbach
Az: 5 S 110/08
Urteil vom
20.01.2009
Auf die Berufung der Klägerin wird
das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 5. August 2008 – 6 C 112/08 – unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise a b g e ä n d e r t und
wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 895,71 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73
%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungswert: 1.218,71 €
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz
restlicher Mietwagenkosten aus vier verschiedenen Verkehrsunfällen aus den
Jahren 2005 und 2006 geltend. Die volle Haftung der Schädiger ist dem Grunde
nach außer Streit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils (Bl. 158 bis 162 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die
Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die den Zahlungsansprüchen zu Grunde
liegenden Sicherungsabtretungen wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß §
134 BGB nichtig seien. Die Klägerin besorge Rechtsangelegenheiten der
Geschädigten. Dies ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass die Klägerin nicht
ernsthaft versucht habe, die Forderung bei den Geschädigten geltend zu machen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie vertritt die
Auffassung die Sicherungsabtretungen seien wirksam, da der Sicherungsfall
eingetreten sei, so dass sie ausschließlich eigene Angelegenheiten besorge.
Insbesondere habe sie die Geschädigten zuvor eindeutig und ernsthaft zur Zahlung
aufgefordert. Wenn sie im Anschluss von der eingeräumten Sicherheit Gebrauch
mache, in dem sie den beklagten Haftpflichtversicherer des Schädigers in
Anspruch nehme, liege darin keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des
geschädigten Kunden.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren neue Abtretungsvereinbarungen der
Geschädigten vorgelegt, die nach dem 01.07.2008 datieren. Sie beruft sich
hinsichtlich der Aktivlegitimation hilfsweise auf diese Abtretungen und vertritt
die Auffassung, sie seien aufgrund des seit dem 01.07.2008 geltenden
Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) wirksam.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie
1.218,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
266,30 € seit dem 01.01.2006, aus 441,80 € seit dem 06.06.2005, aus 194,91 €
seit dem 22.03.2006 und aus 315,70 € seit dem 24.10.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf
Schadensersatz wegen Mietwagenkosten in Höhe von 895,71 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG,
3 Nr. 1 PflVG (jetzt § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG), 398 BGB.
1. Aktivlegitimation:
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten
aktivlegitimiert. Die Geschädigten haben ihre Ansprüche gegen die Beklagte
wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Aktivlegitimation aus den alten, vor
Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) geschlossen
Sicherungsabtretungen ergibt, da die Klägerin aufgrund der neuen
Abtretungsvereinbarungen aktivlegitimiert ist. Entgegen der Auffassung der
Beklagten sind diese Abtretungsvereinbarungen nicht wegen Verstoßes gegen § 2, 3
RDG, der seit dem 01.07.2008 zur Anwendung kommt, in Verbindung mit § 134 BGB
nichtig.
Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher
Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, indem sie durch das Gesetz
oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist
jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche
Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Rechtsdienstleistung ist,
unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 RDG, die Einziehung
fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener
Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben
wird (Inkassodienstleistung), § 2 Abs. 2 S. 1 RDG.
§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG, der den Anwendungsbereich gegenüber § 2 Abs. 1 RDG
erweitert ("unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1"), findet
keine Anwendung, weil die Klägerin den Forderungseinzug nicht als eigenständiges
Geschäft (Inkassodienstleistung) betreibt. Die Klägerin ist gewerbliche
Autovermieterin. Zu ihrer Haupttätigkeit gehört die Autovermietung, während sich
die Forderungseinziehung als bloße Nebenleistung darstellt (vgl. § 5 RDG; AG
Bonn, Urteil vom 13.11.2008 – 2 C 236/08 – Bl. 250 ff. d.A.). Einschlägig ist
vielmehr § 2 Abs. 1 RDG. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung
der Beklagten, die sich auf ein ein Urteil des AG Frankfurt vom 22.08.2008 (32
C. 357/08 – 72, Bl. 264 ff. d.A.) bezogen hat, nicht darauf an, ob die
Angelegenheit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Maßgeblich ist
primär die Frage, ob es sich um die Tätigkeit in einer fremden oder einer
eigenen Angelegenheit handelt. Dass das Tatbestandsmerkmal der fremden
Angelegenheit gesondert zu prüfen ist, folgt daraus, dass eine Tätigkeit in
einer eigenen Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls
erfordert, keine registrierungspflichtige Rechtsdienstleistung darstellt. Das
bedeutet, dass das Tatbestandsmerkmal "rechtliche Prüfung des Einzelfalls" erst
dann zum Tragen kommt, wenn eine Tätigkeit in einer konkreten fremden
Angelegenheit bejaht wurde. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist mithin die
Frage, ob eine eigene oder eine fremde Angelegenheit vorliegt. Diese Abgrenzung
richtet sich nach Auffassung der Kammer nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs(NJW 2006, 1726), die zu Art. 1 § 1 RBerG ergangen ist, weil
das Merkmal "fremde Angelegenheit" durch die neue Rechtslage nach dem RDG keine
Änderung erfahren hat.
Danach gelten folgende Grundsätze:
Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für
verunfallte geschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, bedarf der
Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 I RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die
Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen
Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet. Die
Ausnahmevorschrift des Artikel 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der
Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung
von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der
getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zu
Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen,
also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1
RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den
Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird.
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit
des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall
liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die
Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor
diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden dem
Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst
zu kümmern hätten. Allerdings ist es durchaus zulässig, dem praktischen
Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der
Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem
Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (BGH, a.a.O). Unter
Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im Streitfall davon auszugehen, dass die
Klägerin keine Rechtsangelegenheiten der Geschädigten, sondern eigene
Angelegenheiten aufgrund der ihr nunmehr eingeräumten Sicherheiten besorgt.
Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Abtretungserklärungen (Bl. 235 ff. d.A.).
Die Klägerin hat sich nämlich nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen
den Schädiger abtreten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die
Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen
eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG.
Auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin ist eine Umgehung des
Rechtsberatungsgesetzes nicht naheliegend. Die Klägerin hat die Geschädigten in
allen Fällen zunächst unter Fristsetzung aufgefordert, die Mietwagenkosten
auszugleichen. In diesen Schreiben ist der Hinweis, dass der Geschädigte für die
Regulierung des Schadens und die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche
verantwortlich bleibt, nochmals enthalten (Bl. 16 d.A.). Soweit das Amtsgericht
hierzu aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere unter Berücksichtigung der
Antwortschreiben der Geschädigten, im Ergebnis meint, es handele sich lediglich
um Scheinerklärungen, so kann die Kammer dem nicht folgen. Die Schlussfolgerung
des Amtsgerichts, die beanstandungslose Hinnahme solch "offenkundig haltloser
Forderungszurückweisungen" impliziere die fehlende Ernsthaftigkeit der
Forderungsdurchsetzung, steht im Widerspruch zu den vom BGH im Urteil vom
04.04.2006 (NJW 2006, 1726) gestellten Anforderungen. Danach führt der Umstand,
dass der Autovermieter den beklagten Haftpflichtversicherer sofort gerichtlich
in Anspruch nimmt, nachdem der Geschädigte auf eine Mahnung keine Reaktion
gezeigt hatte, nicht zur Annahme einer Scheinerklärung. Folglich kann in den
vorliegenden Fällen, in denen die Geschädigten eine Zahlung – wenn auch ohne
triftigen Grund – ablehnten, nichts anderes gelten. Entscheidend ist, dass der
Sicherungsfall nicht erst dann eintritt, wenn der Geschädigte gerichtlich auf
Zahlung in Anspruch genommen worden ist. Vielmehr genügt es, wenn die
Geschädigten – wie vorliegend – trotz Zahlungsaufforderung nicht leisten.
Soweit die Beklagte in der Berufung erstmals vorträgt, die Klägerin habe die
Geschädigten zu entsprechenden Scheinerklärungen angehalten, so ist dieser
Vortrag zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen,
da er von der Klägerin nicht bestritten wurde (BGH NJW 2008, 3434). Jedoch ist
dies unbeachtlich, da die Klägerin erneut Abtretungen vorgelegt hat, in denen
die Geschädigten erklären, dass sie zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten
nicht bereit seien, und die Beklagte diesbezüglich nicht den Vorwurf erhoben
hat, es handele sich um Scheinerklärungen. Die Kammer hat auch aufgrund der
übrigen Umstände – wie zuvor dargelegt wurde – keinen Anlass, an der
Ernsthaftigkeit der Erklärungen der Geschädigten zu zweifeln. Wenn die Klägerin
nunmehr aufgrund der ihr eingeräumten Sicherheiten die Beklagte in Anspruch
nimmt, liegt darin keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des Geschädigten,
sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (BGH, a.a.O.).
Soweit das Amtsgericht ferner meint, aus den weiteren, beim Amtsgericht
anhängigen Rechtsstreitigkeiten folgern zu können, dies begründe einen gewissen
Anschein für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, so
kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Wenn die Klägerin nach dem oben
Gesagten, keine fremden sondern eigene Rechtsangelegenheiten besorgt, dann
ändert sich daran nichts durch den Umstand, dass die Klägerin als
Mietwagenunternehmen eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führt, in denen sie
aus abgetretenem Recht gegen Haftpflichtversicherer vorgeht. Denn die Klägerin
realisiert damit lediglich die ihr eingeräumten Sicherheiten. Es ist nicht
ersichtlich, ab welcher Anzahl von Rechtsstreitigkeiten von einer unerlaubten
Rechtsbesorgung ausgegangen werden sollte, so dass sich mit dieser Argumentation
nicht einmal eine indizielle Wirkung für die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten herleiten lässt.
2. Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. NZV 2006, 463)
kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249
BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten
verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des
Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei
ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen
Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem
Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren
möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das
bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem
örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen
Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines
gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen
kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen
Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das
gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" (im
folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten
zurückzugreifen (BGH NZV 2006, 463; BGH NJW 2008, 1519; OLG Köln NZV 2007, 199).
a)
Wie die Kammer bereits mehrfach festgestellt hat (Urteil vom 14.10.2008 – 5 S
64/08 – Juris), ist die Schwacke-Liste 2006 grundsätzlich eine geeignete
Schätzgrundlage. Soweit die Beklagte die Schwacke-Liste 2006 nicht für anwendbar
hält und meint, dass bei der Erhebung der Daten gravierende Mängel vorgelegen
hätten, kann sie hiermit – jedenfalls für den Schadensfall 4 (Thoma) – nicht
durchdringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 1519)
bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung
Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der
Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend
gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Das ist
vorliegend zu verneinen.
Die Beklagte hat die Schwacke-Liste 2006 im Wesentlichen damit angegriffen, dass
sie nicht nach den Regeln der wissenschaftlichen Marktforschung erhoben worden
sein soll, und sich hierzu auf verschiedene Privatgutachten und Untersuchungen
berufen. Die Angriffe gehen aus folgenden Gründen fehl:
Das Oberlandesgericht Köln hat sich in seinem Urteil vom 10.10.2008 (6 U 115/08
– Juris) mit dem Gutachten Prof. Dr. Klein auseinandergesetzt und ausgeführt,
dass das Gutachten einer Heranziehung der Schwacke-Liste nicht entgegenstehe,
weil dieses sich allein mit deren allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden
kritisch auseinandersetze, ohne zugleich Anhaltspunkte für deren fehlende
Eignung in den konkreten Einzelfällen zu bieten. Dem schließt sich die Kammer
an, da generelle Einwendungen gegen die Methodik einer Schätzgrundlage nur dann
erheblich sind, wenn dargetan ist, dass sie sich auf den zu entscheidenden Fall
auswirken. Hieran fehlt es bei dem Gutachten Prof. Dr. Klein vom 10.05.2007.
Soweit das Oberlandesgericht Köln (a.a.O.) den "Marktpreisspiegel Mietwagen
Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts seiner Schätzung zugrundegelegt hat,
hat dies auf den Rechtsstreit keine Auswirkungen. Die Daten des
Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts wurden von Februar bis April 2008
erhoben, so dass sie für die Anmietung im hiesigen Fall, die im Februar 2007
stattfand, nicht relevant sind (vgl. hierzu LG Mönchengladbach, Urteil vom
14.10.2008 – 5 S 64/08 – Juris).
Gleiches gilt für die von der Beklagten vorgelegte Studie des Dr. Zinn, die sich
mit der Schwacke-Liste 2007 auseinander setzt, die vorliegend nicht zur
Anwendung kommt.
Die Gutachten Dr. Priester, Fischer und Thalhammer sind nicht geeignet, die
Schwackeliste 2006 in Frage zu stellen, da es sich mangels Bezug zu den hier zu
entscheidenden Fällen nicht um einen konkreten Tatsachenangriff handelt. Es
handelt sich um Sachverständigengutachten aus anderen Rechtsstreitigkeiten, die
einen anderen örtlichen Markt und einen anderen Erhebungszeitraum betreffen.
b)
Der Auffassung der Beklagten ist indes teilweise zuzustimmen, soweit es um die
Frage geht, ob die Schwacke-Liste 2006 als Schätzgrundlage für die Schadensfälle
1 (Stephan), 2 (Kloeters) und 3 (Zwirner) heranzuziehen ist. Die Anmietung in
diesen Schadensfällen erfolgte im Jahr 2005 bzw. im Januar 2006, also vor der
Veröffentlichung der Schwacke-Liste 2006. Das Oberlandesgericht Köln hat in
seinem Urteil vom 18.03.2008 (15 U 145/07 – Juris) überzeugend ausgeführt, dass
die Schwacke-Liste 2006 nur eine geeignete Schätzgrundlage für Anmietungen ab
April/Mai 2006 sein kann, weil die Mietpreise in dieser Zeit erhoben worden
seien und für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt des
Schadenseintritts maßgeblich sei. Die Kammer folgt dieser Auffassung und hält an
ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach für Schadensfälle aus dem Jahr 2005
wegen der größeren Zeitnähe die Schwacke-Liste 2006 maßgeblich sei (z.B. Urteil
vom 15.01.2008 – 5 S 95/07 – Juris) nicht aufrecht. Das hat zur Folge, dass für
die Schadensfälle 1, 2 und 3 die Schwacke-Liste 2003 zur Anwendung kommt und nur
für den Schadensfall 4, dem eine Anmietung im September 2006 zugrunde liegt, die
Schwacke-Liste 2006 als geeignete Schätzgrundlage angesehen wird.
c)
Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägiger Vermietung
ergebenden Reduzierungen nach der Schwacke-Liste nach Wochen-, 3-Tages- und
Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes
mit der Anzahl der Miettage (OLG Köln NZV 2007, 199).
Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten (Voll- und
Teilkaskoversicherung, Zustellung und Abholung, Zusatzfahrer) sind gleichfalls
erstattungsfähig und nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zu berechnen
(OLG Köln NZV 2007, 199).
Die Geschädigten haben jeweils klassentiefere Fahrzeuge angemietet, so dass im
Wege der Vorteilsausgleichung keine ersparten Eigenaufwendungen abzuziehen sind.
d)
Die Kammer hält einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 %
für angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des
Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung
angemessen zu berücksichtigen.
Der Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur
Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet,
der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa fehlende Sicherheit oder
nicht feststehende Mietzeit u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren
Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch
die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung
nach § 249 BGB erforderlich sind (z.B. BGH NJW 2006, 2621). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Einhaltung des
Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine
generelle Betrachtungsweise geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall
abzustellen.
Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein
höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne des
§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit
(OLG Köln NZV 2007, 199). Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung
kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen
Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter
gemäß § 287 ZPO schätzen kann (BGH NZV 2006, 526).
Ein solcher pauschaler Aufschlag ist entgegen der Auffassung der Beklagten
unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte
Zusatzleistungen der Klägerin in Anspruch genommen wurden, erstattungsfähig.
Allein eine solche Handhabung erscheint praktikabel und notwendig, um die
Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern und um die
Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im
Vergleich zum Normalgeschäft angemessen zu berücksichtigen (OLG Köln NZV 2007,
199). Das steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs(NZV 2008, 23), der insoweit ausgeführt hat, dass es keine
Rolle spiele, ob der Betroffene persönlich außer der Vorfinanzierung der
Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung
rechtfertigen, in Anspruch genommen habe.
Die Kammer veranschlagt den pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in
Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung (15 %, vgl. Urteil vom 10.01.2006 – 5
S 127/04 – Juris) nunmehr mit 20 % und folgt damit der Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Köln (z.B. NZV 2007, 199). Soweit die Kammer in ihrem Urteil
vom 15.01.2008 (5 S 95/07) einen pauschalen Aufschlag von 30 % akzeptiert hat,
beruhte dies darauf, dass die vom Amtsgericht in erster Instanz zugesprochene
Höhe des Aufschlags im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden ist, so dass
die Kammer keine Veranlassung hatte, insoweit eine Überprüfung vorzunehmen.
e)
Der erstattungsfähige Aufwand errechnet sich auf der Grundlage der vorstehenden
Ausführungen wie folgt:
Schadensfall 1 (Stephan):
Schwacke-Liste 2003, gew. Mittel, PLZ-Gebiet 524, Gruppe 1, 5 Tage
1 x 3-Tagespreis 169,00 €
2 x 1-Tagespreis à 61,00 € 122,00 €
pauschaler Aufschlag von 20 % 58,20 €
1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 51,00 €
2 x 1-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung à 17,00 € 34,00 €
Zustellung und Abholung à 16,00 € 32,00 €
Gesamt: 466,20 €
abzüglich Zahlung 266,30 €
Restbetrag: 199,90 €
Schadensfall 2 (Kloeters):
Schwacke-Liste 2003, gew. Mittel, PLZ-Gebiet 411, Gruppe 3, 4 Tage
1 x 3-Tagespreis 240,00 €
1 x 1-Tagespreis 80,00 €
pauschaler Aufschlag von 20 % 64,00 €
1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 51,00 €
1 x 1-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 17,00 €
Zustellung und Abholung à 16,00 € 32,00 €
Gesamt: 484, €
abzüglich Zahlung 200,00 €
Restbetrag: 284,00 €
Schadensfall 3 (Zwirner):
Schwacke-Liste 2003, gew. Mittel, PLZ-Gebiet 418, Gruppe 1, 3 Tage
1 x 3-Tagespreis 169,00 €
pauschaler Aufschlag von 20 % 33,80 €
1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 51,00 €
3 x Zusatzfahrer à 10,00 € 30,00 €
Zustellung und Abholung à 16,00 € 32,00 €
Gesamt: 315,80 €
abzüglich Zahlung 184,79 €
Restforderung: 131,01 €
Schadensfall 4 (Thoma):
Schwacke-Liste 2006, Modus, PLZ-Gebiet 418, Gruppe 2, 5 Tage
1 x 3-Tagespreis 207,00 €
2 x 1-Tagespreis à 71,00 € 142,00 €
pauschaler Aufschlag von 20 % 69,80 €
1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 58,00 €
2 x 1-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung à 19,00 € 38,00 €
Gesamt: 514,80 €
abzüglich Zahlung 234,00 €
Restforderung: 280,80 €
Gesamte Restforderung zu 1. bis 4.: 895,71 €
3. Zinsen
Der Zinsanspruch ergibt sich im zuerkannten Unfang aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die
Klägerin kann Zinsen erst ab Rechtshängigkeit verlangen, da ein früher
Verzugsbeginn, etwa aufgrund Mahnung, nicht vorgetragen wurde.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.