Skip to content

Mietwagenkosten (Verkehrsunfall) – Eigenersparnis

AG Buchen

Az.: 1 C 165/11

Urteil vom 28.07.2011


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Buchen am 28.08.2011 nach dem Sach- und Streitstand vom 25.07.2011 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 778,08 nebst Zinsen in Höhe von Euro 97,28 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Streitwert: Euro 778,08

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz (Mietwagenkosten) aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.03.2010 in 74722 Buchen, Tankstelle Herrn … ereignete. Die Einstandspflicht der Beklagten (Haftpflichtversicherer des den Unfall allein verursachenden Fahrzeuges) ist unstreitig.

Bei dem Unfall wurde der Pkw der Klägerin, Suzuki Liana, amtliches Kennzeichen … (Erstzulassung 16.05.2003, Kilometerstand: 101661) beschädigt. Die Klägerin mietete vom 29.03.2010 bis 08.04.2010 (11 Tage) für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug bei der Autovermietung … in Walldürn an. Während der Anmietung des Fahrzeuges legte die Klägerin 621 km zurück. Die Mietwagenfirma berechnet für die Anmietung mit Rechnung vom 14.04.2010 einen Betrag von Euro 1.424,25. Vorgerichtlich wurde auf die Rechnung von der Beklagten Euro 646,17 gezahlt.

Der Restbetrag aus der Mietwagenrechnung in Höhe von Euro 778,08 wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.

Die Beklagte war vorgerichtlich zur Zahlung aufgefordert worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne die Mietwagenkosten auf der Schätzgrundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels 2010 zuzüglich eines Aufschlages von 30 Prozent abrechnen. Die Klägerin trägt zu den unfallspezifischen Mehrkosten des geltend gemachten Tarifs vor. Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe einen Kredit zur Finanzierung der Unfallfolgen aufnehmen müssen, hierbei seien von ihr Zinsen für den Zeitraum vom 14.04.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von Euro 97,29 zu tragen gewesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 778,08 nebst Zinsen in Höhe von Euro 97,29 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klagabweisung.

Die Beklagte trägt vor:

– die Mietwagenkosten seien nicht erforderlich gewesen, es sei ein unangemessen hochwertiges Fahrzeug angemietet worden;

– der Kläger habe gegen die ihn treffende Erkundigungspflicht nach günstigeren Mietwagentarifen verstoßen;

– es werde bestritten, dass der geltend gemachte Tarif dem Normaltarif entspreche, dieser sei auf der Grundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zu schätzen, der Schwacke-Automietpreisspiegel sei keine geeignete Schätzgrundlage;

– die Nebenkosten (Haftungsfreistellung, Winterreifen, Zustellgebühr) seien nicht erstattungsfähig;

– es sei eine Eigenersparnis zu berücksichtigen;

– die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs sei nicht erforderlich gewesen, ein Aufschlag sei nicht gerechtfertigt.

Wegen des näheren Sachvortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten restliche Mietwagenkosten in Höhe von Euro 778,08 verlangen (§§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG).

Die Klägerin ist berechtigt die Mietwagenkosten auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem Schwacke Automietpreisspiegel 2010) zuzüglich eines Aufschlags von 30 Prozent zu verlangen. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Tarif handelt es sich um einen Unfallersatztarif.

a. Mietwagenkosten als erstattungsfähiger Schaden

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008 AZ.: VI ZR 308/07). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg des Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis verlangen kann (BGH a.a.St.o.). Demzufolge ist der von der Mietwagenfirma im vorliegenden Fall berechnete Tarif mit dem auf dem örtlichen relevanten Markt erhältlichen „Normaltarifen“ zu vergleichen (s.u. unter Ziffer b.).

Der örtliche „Normaltarif“ stellt grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden dar. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2008 (VI ZR164/07). In den Urteilsgründen heißt es dort: „Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtliche relevanten Markt erhältlichen „Normaltarifen“ verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind. Das Berufungsgericht hat nämlich … angenommen, das der Mietwagenrechnung ein „Normaltarif“ zugrunde liegt.“ Auf die Frage der Erforderlichkeit und damit zusammenhängend der Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen kommt es nicht an, wenn auf der Grundlage eines Normaltarifs, der ja dem üblichen örtlichen Tarif entspricht, abgerechnet wird.

b. Bestimmung des Normaltarifs

Der Normaltarif konnte auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreispiegels 2010 bestimmt werden. Der Tatrichter kann (auch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH a.a. St. o.). Nach der Rechtsprechung des AG Buchen wird bei der Schätzung der „Schwacke-Mietpreispiegel“ zu Grunde gelegt. Auch das dem Amtsgericht Buchen übergeordnete Landgericht Mosbach erkennt die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage an (Urteil des Landgericht Mosbach vom 01.07.2009 – AZ.: 5 S 6/09, Urteil vom 14.04.2010 a.a.St.o), ebenso das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe VersR 2008, 92f – Urteil vom 18.09.2007). In seiner Entscheidung vom 12.04.2011 (VI ZR 300/09) hat der Bundesgerichtshof nochmals klargestellt, dass sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet sind. Der Tatrichter ist nach dieser Entscheidung nicht gehindert, die Schwacke-Liste seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

Das Gericht hat bei dem Vergleich zwischen Fraunhofer-Liste und Schwacke-Liste gesehen, dass im Gegensatz zur Erhebung der Schwacke-Liste, die Erhebung der Fraunhofer-Liste anonym und ohne Offenlegung des Umstandes erfolgt, dass Zweck der Abfrage die Erstellung einer Preisübersicht ist. Dies ist ein nicht unbeachtliches Argument, welches gegen die Schwacke-Liste sprechen könnte.

Gegen die Fraunhofer-Liste sprechen jedoch folgende Punkte: Bei der Liste des Fraunhofer-Instituts wird im Gegensatz zur Schwacke-Liste lediglich nach zweistelligen Postleitzahlenbereichen unterschieden. Regional bedingte Unterschiede und Besonderheiten in den Mietpreisen bleiben insoweit unberücksichtigt. Die Liste des Fraunhofer-Instituts beruht auf den Ergebnissen einer Internetrecherche und einer telefonischen Preiserhebung. Bei der Internetrecherche beschränkt sich Fraunhofer auf Internetportale, die eine verbindliche Buchung erlauben und damit auf sechs große Anbieter. In vielen Fällen werden mehrere Preisnennungen eines Unternehmens innerhalb derselben Fahrzeugklasse ausgewertet, was aus mathematischer Sicht problematisch ist. Einen deutlichen Hinweis auf eine spezielle Datensituation bei der Interneterhebung liefert auch die in vielen Fällen äußerst geringe Streuung der Werte. Längere Vorbuchungszeiten gerade bei überregional tätigen Vermietern erlauben eine bessere Abstimmung des Fuhrparks einer Anmietstation auf die Nachfragesituation, die durch einen Preisnachlass an die Kunden weitergegeben werden kann. Preisunterschiede je nach Vorbuchungszeit lassen sich jedoch leicht belegen. Diese Einwendungen rechtfertigen es, die Schwacke-Liste weiterhin als Schätzgrundlage zu verwenden. Die Schwacke-Liste stellt mit Modus, arithmetischem Mittel, Medianwerten, Minimum und Maximum alle gebräuchlichen, als Lagemaß geeigneten statistischen Kennzahlen zur Verfügung. Zusammen ermöglicht die Anzahl der Nennungen, wie sie sich nunmehr aus der Schwacke-Liste ergibt, eine Bewertung der statistischen Signifikanz der angegebenen Kennzahlen sowie eine Beurteilung der Wettbewerbssituation im Postleitzahlengebiet.

Die Eignung von Listen/Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den konkreten Fall auswirken. (BGH DAR 2008 643 f – Urteil vom 24.06.2008). Ein solcher Vortrag liegt auf Beklagtenseite nicht vor. Die Beklagte hat nicht ausreichend mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass die geltend gemachten abstrakten Erhebungsmängel des Schwacke-Mietpreisspiegels sich auf den konkreten Fall ausgewirkt haben (BGH DAR 2008 643 f – Urteil vom 24.06.2008). Soweit die Beklagte auf Mietwagenangebote von Europcar in 97941 Tauberbischofsheim, Hertz in 64720 Michelstadt, Europcar in 74821 Mosbach sowie weitere Autovermietungen in Bad Mergentheim, Mosbach oder Heilbronn verweist, sind dies Angebote, die nicht den maßgeblichen regionalen Markt Buchen/Walldürn/Hardheim (Postleitzahlengebiet: „747“) betreffen.

c. Erstattungsfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs (Erhöhung des Normaltarifs um 30 Prozent)

Ein höherer Tarif als der Normaltarif kann nur verlangt werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen. Die Klägerin rechnet einen höheren Tarif als den Normaltarif nach Schwacke und damit einen Unfallersatztarif ab.

Auf die Frage, ob ein Unfallersatztarif erstattungsfähig ist, kommt es nicht an, wenn dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung im Hinblick der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können. Dann ist nur dieser Tarif erstattungsfähig. Ein günstigerer Tarif war nicht zugänglich. Hierbei war die besondere Situation des Neckar-Odenwald-Kreises und hier des Raums Walldürn/Buchen als einem ländlich geprägten Raum mit geringem Mietwagenangebot zu berücksichtigen. Autovermieter sind hier nur begrenzt verfügbar. Avis, Hertz oder Sixt haben hier keine Vermietungsstellen. Der öffentliche Personennahverkehr ist hier nicht so gut ausgebaut, der es ermöglichen würde, Mietwagenunternehmen außerhalb des Wohn/Unfallortes leicht zu erreichen. Dem Geschädigten war es in der konkreten Situation nicht zuzumuten, Angebote in größeren Städten mit mehreren Mietwagenunternehmen einzuholen. Ohne weiteres zugänglich war deshalb ein günstigerer Normaltarif in dem vorliegenden Fall nicht, zumal die Geschädigte zur Erhaltung der Mobilität bereits am Unfalltag ein Ersatzfahrzeug angemietet hat. Es lag noch unter Berücksichtigung der zuvor geschilderten regionalen Besonderheiten eine Notsitutation vor. Es liegt kein Sachvortrag des Beklagten vor, der eine andere Bewertung rechtfertigen könnte.

Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (BGH, U. vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 – VersR 2005, 239). Hier musste berücksichtigt werden, dass die Anmietung bereits am Unfalltag zur Erhaltung der Mobilität erfolgte. Im ländlich geprägten Neckar-Odenwald-Kreis mit einer geringen Dichte des öffentlichen Personennahverkehrs lag eine Eilsituation vor, die eine sofortige Anmietung eines Fahrzeuges rechtfertigt. Bei dieser Sachlage waren weitergehende Erkundigungen nicht zumutbar.

Ein prozentualer Aufschlag auf den Normaltarif, wie von der Mietwagenfirma berechnet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO möglich, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken des Versicherers bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Geschädigte. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden und den Kfz.-Versicherer u.a.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören (BGH Urteil vom 12.10.2004, VersR 2005, 239). Ausreichender Vortrag der Klägerin liegt vor. Die Klägerin weist insoweit auf den besonderen Beratungs/Serviceaufwand, die zusätzlichen Risiken für Vermieter, dass erhöhte Valutarisiko wegen Zahlungsverzögerungen und das zusätzliche Planungsrisiko hin.

Zur Begründung der Mehrleistungen ist der Geschädigte nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen (BGH Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 126/05). Diesen Anforderungen an die Darlegungslast hat der Kläger entsprochen.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Das Gericht geht davon aus, dass im Bereich des Odenwald in einer Unfallsituation, bei der die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs eilbedürftig und dringend erforderlich ist, in der Regel ein Zuschlag von 30 % angemessen ist (vgl. hierzu: zuletzt LG Mosbach Urteil vom 08.10.2010, 5 S 29/10, sowie Urteil vom 01.07.2009, 5 S 6/09, Urteil vom 30.07.2008, 5 S 9/08). OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92: 20 %). Es konnte ein Aufschlag von 30 % in vorgenommen werden (s.o.). Die Anmietung erfolgte zur Erhaltung der Mobilität noch am Unfalltag. Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit wurde begründet.

d. Abzug Eigenersparnis

Ein Abzug wegen ersparter eigener PKW-Kosten war im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen.

Zum Abzug ersparter eigener Pkw-Kosten führt das OLG Zweibrücken in seiner Entscheidung vom 02.05.2007 (AZ.: 1 U 28/07) aus, dass bei Fahrtstrecken unter 1.000 km eine Einsparung gerade im Ansehen der Wartungsintervalle moderner Fahrzeuge und des nicht nennenswerten Verschleißes kaum messbar und damit ein Abzug gegen Eigenersparnis nicht gerechtfertigt sei. Dieser Ansicht folgt das erkennende Gericht. Im vorliegenden Falle hat die Klägerin mit dem Mietwagen nicht mehr als 1000 Kilometern zurückgelegt.

e. Haftungsfreistellungskosten

Die Haftungsfreistellungskosten sind zu ersetzen. Die Kosten einer für das Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung können auch dann erstattungsfähig sein, wenn das eigene Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war. Der Geschädigte kann die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. In der Regel ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz eine adäquate Schadensfolge (vgl. BGH NJW 2005,1041, LG Mosbach Urteil vom 14.04.2010 a.a.St.o).

f. Zustell/Abholgebühr/Winterreifen

Die in Rechnung gestellten Kosten für Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig. Wie sich aus den Vorbemerkungen zum Schwacke-Mietpreispiegel ergibt, stellen diese Kosten zusätzlich anfallende Kosten dar, die bei der Berechnung des Normaltarifs nicht berücksichtigt sind. Sofern solche zusätzliche Kosten angefallen sind, sind diese erstattungsfähig (LG Mosbach, Urteil vom 14.04.2010, a.a.St.o). Das Gleiche gilt für die Winterreifen.

g. Herabstufung aufgrund Alters des Fahrzeuges

Das verunfallte Fahrzeug ist angesichts des Modell- und Ausstattungstyps der Mietwagenklasse 3 zuzuordnen. Angesichts des Alters und der Fahrleistung war eine Herabstufung auf die Mietwagenklasse 2 vorzunehmen.

h. Maßgebliches Postleitzahlengebiet

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Mietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet des Geschädigten maßgeblich (Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 112/09). Die Klägerin wohnt in 74743 Seckach-Großeincholzheim, der Unfall fand in 74722 Buchen statt.

Zusammenfassung

Auszugehen war von der Fahrzeugklasse 2 nach Schwacke. Bei der Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 unter Postleitzahlengebiet „747″, Mietwagenklasse 2 war bei der Schadenschätzung der Tarif nach dem arithmetischen Mittel zu bestimmen. Das arithmetische Mittel ist der Mittelwert aller ermittelten Tarife und stellt somit eine verlässliche Grundlage für die Bestimmung des Normaltarifs dar. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Buchen (bspw. 1 C 11/07 – Urteil vom 06.03.2008)

1 x Wochentarif 462,72 Euro

1 x Dreitagestarif 235,29 Euro

1 x Tagestarif 78,60 Euro

Normaltarif nach Schwacke (inklusive Mehrwertsteuer) 776,61 Euro

zzgl. 30 Prozent 232,98 Euro

Summe I: 1.009,59 Euro

zuzüglich Nebenkosten:

Haftungsbeschränkung 176,00 Euro

Winterreifen 132,00 Euro

Zustell/Abholgebühr 60,00 Euro

368,00 Euro

zzgl. Mehrwertsteuer 69,92 Euro

Summe II: 437,92 Euro

Summe I und II: 1.447,51 Euro

Die Mietwagenrechnung vom 14.04.2011 lautet lediglich auf einen Betrag von Euro 1.424,25, so dass die Klagforderung insgesamt berechtigt ist.

2.

Der Zinsausspruch folgt aus §§ 288, 249 BGB.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Euro 97,28.

Die Klägerin beansprucht Erstattung des Zinsschadens für den Zeitraum vom 14.04.2010 bis 31.12.2010. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass die Klägerin ein Konto für die Unfallabwicklung errichtet hat und dieses Konto im Soll stand, nachdem Zahlungen im Rahmen der Unfallabwicklung erfolgt sind (Reparaturkosten, Mietwagenkosten). In der Zeit bis 30.06.2010 sind insoweit Zinsen in Höhe von Euro 65,05 berechnet worden, für die Zeit bis 31.12. nochmals Euro 32,23; insgesamt also Euro 97,28. Bezüglich des darüber hinaus geltend gemachten Betrages war die Klage abzuweisen (1 Cent).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos