Mietwohnung
kontaminiert – Zwangssäuberung
Verwaltungsgericht Arnsberg
Az: 3 L 336/08
Beschluss vom
09.05.2008
Der Antrag wird abgelehnt. Die
Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.500,00
EUR festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (- VwGO -) iV.m. § 16
Abs.8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (- IfSG -) zulässige Antrag der Antragsteller, die aufschiebende
Wirkung ihrer Anfechtungsklage 3 K 1643/08 gegen die unter Nr. 1 der
Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2008 getroffene Regelung
anzuordnen, ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung
zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse sowie dem Interesse der
Antragsteller, vorläufig von der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung -
im beantragten Umfang - verschont zu bleiben, fällt zu Gunsten des öffentlichen
Vollzugsinteresses aus. Die an den Erfolgsaussichten orientierte
Interessenabwägung führt nicht zu einer Entscheidung zugunsten der
Antragsteller. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen
summarischen Prüfung spricht vielmehr weit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit
der angegriffenen Regelung. Nach § 16 Abs. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde
- d.h. hier die Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde (vgl. § 2 Abs. 1
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
vom. 28. November 2000, GVBI. S. 701) -, dann, wenn Tatsachen festgestellt
werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder
anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen, die notwendigen Maßnahmen zur
Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren. Diese
Voraussetzungen liegen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hier
vor. Die Antragsgegnerin hat die angegriffene Verfügung erlassen, nachdem
Mitarbeiter ihres Ordnungsamtes am 10. April 2008 die von den Antragstellern in
ihrem Haus an die Eheleute X. vermietete Wohnung in Augenschein und deren
Zustand durch Fotos dokumentiert haben. Die sich im beigezogenen
Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos tragen ohne Weiteres die behördlichen
Feststellungen im angegriffenen Bescheid zum Zustand dieser Wohnung.
Insbesondere wird in dieser Wohnung offenbar in erheblicher Menge Müll gelagert
bzw. befinden sich in ihr beträchtliche Mengen benutzten Geschirrs oder von
Töpfen mit stark verkrusteten Speiseresten; ferner sind ersichtlich auch
Wohnungsgegenstände mit Exkrementen verunreinigt. Gemäß den Feststellungen von
Behördenmitarbeitern, die am 8. Mai 2008 (erneut) die Wohnung aufgesucht haben,
hat sich deren Zustand nicht verbessert; nach wie vor sei ein sehr starker
Fruchtfliegenbefall festzustellen und ein sehr übler Geruch zu bemerken. Soweit
die im sei ben Hause wohnenden Antragsteller - im Verwaltungsverfahren angegeben
haben, ihnen sei nicht einmal der Zustand der Wohnung bekannt, dürfte dies
ungeachtet der nicht dargelegten rechtlichen Relevanz zumindest zum Teil nicht
zutreffen. So hatte der Antragsteller zu 1. einem behördlichen Vermerk vom 7.
April 2008 zufolge einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin (der bereits an diesem
Tag die in Rede stehende Wohnung betreten wollte) darum gebeten, einmal einen
Blick durch die Fenster zu werfen. Zudem tragen die Antragsteller selbst vor,
die Eheleute X. in der Vergangenheit bereits des Öfteren aufgefordert zu haben,
ihre Wohnung pfleglich zu behandeln und insbesondere den darin befindlichen Müll
zu entfernen. Der Zustand der Wohnung und die hieraus resultierenden, auf der
Hand liegenden Krankheitsgefahren (etwa durch Fliegen oder Maden) LS.v. § 16
Abs. 1 IfSG auch und gerade mit Blick auf die derzeitige und für die nächsten
Tage vorausgesagte warme Wetterlage (Tagestemperaturen von deutlich über 20
Grad), die ein Fortschreiten des Ungezieferbefalls begünstigen lassen die
Annahme der Antragsgegnerin, es bedürfe eines raschen Einschreitens im Sinne von
Nr. 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung, als nachvollziehbar erscheinen.
Etwaige Bedenken gegen die Bestimmtheit hinsichtlich der "Entrümpelung" sind
jedenfalls durch die Präzisierung mit der Antragserwiderung ausgeräumt worden.
Soweit die Antragsgegnerin im Wege der angedrohten Ersatzvornahme einen anderen
mit der "Entrümpelung" beauftragen wird (vgl. § 59 Abs. 2 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen), kann der
Auftrag entsprechend gefasst werden. Die Antragsgegnerin hat ihre
Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung auch zu Recht gegen die Antragsteller
gerichtet. Entgegen ihrer Auffassung regelt § 16 IfSG nicht, dass als Adressat
der vorliegenden - auf Absatz 1 dieser Vorschrift gestützten
Gefahrenabwehrmaßnahme allein der "Inhaber der tatsächlichen Gewalt" in Betracht
kommt. Letzterer wird lediglich im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 2 IfSG genannt.
Diese Norm betrifft die Duldung des Betretens von Räumen 'durch den in dieser
Vorschrift vorgesehenen Personen kreis (u.a. Beauftragte der zuständigen
Behörde). Eine solche, ebenfalls nach § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbare,
Duldungsverfügung hat die Antragsgegnerin 'zutreffend gegenüber den Eheleuten X.
am 14. April 2008 erlassen. Nr. 1 der vorliegenden, an die Antragsteller
gerichteten Verfügung stellt jedoch keine derartige Duldungsverfügung dar,
sondern gibt ihnen ein Handeln auf. In Ermangelung (auch anderer) in Betracht
kommender einschlägiger Bestimmungen im Infektionsschutzgesetz ist für die Frage
des richtigen Pflichtigen insoweit ergänzend auf§§ 14 bis 18 des Gesetzes über
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG -)
zurückzugreifen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG sind die Maßnahmen gegen den
Eigentümer zu richten, wenn u.a. von einer Sache eine Gefahr ausgeht.
Insoweit sind auch die Antragsteller als Eigentümer eines mit einem Mietshaus
bebauten Grundstücks für den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnungen
ordnungsrechtlich verantwortlich. Im vorliegenden Fall steht die abzuwehrende
Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Wohnung in ursächlicher Verbindung, weil
in dieser Müll und stark verschmutzte Gegenstände gelagert werden und es bereits
zu Ungezieferbefall gekommen ist. Insoweit geht die abzuwehrende
Krankheitsgefahr nicht etwa allein von einem Handeln der Mieter, sondern (auch)
von der "kontaminierten" Wohnung als selbstständiger Gefahrenquelle aus. Dies
rechtfertigt die Heranziehung der Eigentümer als Zustandsverantwortliche i.S.v.
§ 18 Abs. 1 OBG. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Juni
2005 - 3 B 129/04 -, www.juris.de. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf
an, dass der ordnungswidrige Zustand der Sache ohne Zutun der Antragsteller
herbeigeführt worden. ist. Haftungsgrund ist nicht die Beziehung des
Ordnungspflichtigen zur Entstehung der Gefahr, sondern zu ihrem Herd. Vgl. dazu
OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 5 A 4/96 -, NWVBL 1998, 64 f.; vgl. ferner
BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 1 B 178.97-, Buchholz, 402.41 Allgemeines
Polizeirecht Nr. 65, 11 (14). Die ausweislich der Verwaltungsvorgänge vor dem
Hintergrund, dass die Mieter keine Reinigung der Wohnräume wünschen und
jedenfalls finanziell zur Gefahrenbeseitigung auch nicht in der Lage sein
dürften ( ihnen steht nur eine geringe Rente zur Verfügung und sie haben nach
dem Vorbringen der Antragsteller offenbar auch Mietschulden) getroffene
Entscheidung der Antragsgegnerin, im vorliegenden Fall nicht die Wohnungsmieter
als Handlungs- oder Zustandspflichtige (§ 17 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 2 Satz 1 08G)
heranzuziehen, ist bei summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig. Zwar ist den
Antragstellern zuzugeben, dass es im Falle einer (vorhandenen) Mehrheit von
Ordnungspflichtigen - hier: einerseits die Wohnungsmieter als Handlungs- und
Zustandsstörer und andererseits die Eigentümer als Zustandsstörer - bei der
insoweit gebotenen Ermessensausübung, gegen wen eine Ordnungsverfügung erlassen
wird, einen sachgerechten Gesichtspunkt darstellen kann, denjenigen
heranzuziehen, der die Gefahr durch eigenes Zutun herbeigeführt hat. Zutreffend
weist die Antragsgegnerin allerdings in ihrer Antragserwiderung darauf hin, dass
es keine gesetzlich fixierte Rangfolge gibt, wonach der Handlungspflichtige
stets vor dem Zustandsverantwortlichen heranzuziehen wäre. Zutreffend ist auch
der Hinweis darauf, dass bei der Ausübung des Ermessens, welcher Störer zur
Gefahrenabwehr herangezogen werden soll, der Grundsatz der Effektivität der
Gefahrenabwehr im Vordergrund steht. Insoweit dürfte hier eine effektive
Gefahrenabwehr aus den o.g. Gründen allein durch die Inanspruchnahme der
(zustandspflichtigen) Antragsteller sichergestellt werden können. Gegen die
Verhältnismäßigkeit der unter Nr. 1 in der Ordnungsverfügung getroffenen
Regelung sprechende Anhaltspunkte tragen die Antragsteller nicht vor und sind
auch nach Aktenlage bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Letztlich greift
auch der sinngemäße Einwand der Antragsteller nicht durch, ihnen werde ein der
Rechtsordnung zuwiderlaufendes Verhalten aufgegeben. Nach § 16 Abs. 4 IfSG wird
das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) im Rahmen
der Absätze 2 und 3 eingeschränkt. Im übrigen hat die Antragsgegnerin den
Eheleuten X. mit der bereits erwähnten sofort vollziehbaren Verfügung vom 14.
April 2008 u.a. aufgegeben, (auch) den Antragstellern Zutritt zu ihrer Wohnung
zu gewähren. Schließlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein durch
Verwaltungsakt verlangtes Verhalten durch den Verwaltungsakt selbst
gerechtfertigt wird und damit eine eigene Legalisierungswirkung in sich trägt.
Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. August 2003 - 3 TG
2116/03 -www.juris.de. Insoweit wird den Antragstellern insbesondere auch kein
strafrechtlich relevantes Verhalten aufgegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus
§§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52
Abs. 1 und 2 GKG. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die
Hälfte des in der Hauptsache zugrunde zu legenden Betrages anzusetzen. Die
Kammer knüpft insoweit an den von der Antragsgegnerin angenommenen Kostenaufwand
an. Angesichts der Eilbedürftigkeit hat die Kammer von einer Beiladung der
Eheleute X. abgesehen.