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Brand in Mietwohnung – Verursachung durch Mieter

Landgericht Hamburg

Az: 322 O 53/09

Urteil vom 29.04.2011


In der Sache erlässt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 22 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2011 folgendes Endurteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist Versicherer der Eigentümerin (Versicherungsnehmerin) des Mehrfamiliengebäudes (Versicherungsschein. Die Versicherung umfasst auch Brand- und Feuerrisiken. Maßgeblich sind die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB 98 (K 1).

Die Beklagte ist Privathaftpflichtversicherer der Hausbewohnerin (Versicherungsschein. Für diese Versicherung gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung AHB sowie die BBR der Beklagten (B 4; Schriftsatz 01.12.2009 S. 3 = Bl. 52 d.A.).

Frau bewohnte im versicherten Gebäude die Wohnung im 4. o.g. als Mitmieterin. Zum Grundriss der Wohnung, insbesondere des Kinderzimmers vgl. Gutachten (GA) 30.11.2010 S. 4 = Bl. 101 und S. 12 = BL 109 d.A.. Am 08.06.2007 verließen sämtliche Wohnungsbewohner die Wohnung. Frau kehrte gegen 18.00 Uhr zurück. Sie schaltete den PC ein, um über den mit dem Internet verbundenen PC und die daran angeschlossenen Lautsprecher Musik zu hören. Anschließend begab sie sich in die Küche.

Nach einiger Zeit kam sie ins Kinderzimmer zurück. Sie fand den Monitor in Flammen. Sie leitete keine Löschmaßnahmen ein, sondern rief über Nachbarn Hilfe. Polizei und Feuerwehr trafen ein und löschten den Brand.

Über den Einsatz wurden die Tätigkeitsberichte K 1 und K 2 gefertigt, ferner der Schlussvermerk B 1; darin kam die Polizei zu dem Schluss, dass sich nicht feststellen lasse, dass der Brand durch Fahrlässigkeit der Mitmieterin verursacht worden sei.

Unter dem 01.08.2007 fertigte ein Privatgutachter der Klägerin ein Gutachten (K 3), in welchem er zu dem Schluss kam, die Computeranlage, insbesondere der Monitor, komme als Brandursache nicht in Betracht. Das zwinge zu der Annahme, dass das Feuer durch Fahrlässigkeit der Frau im Umgang mit glimmenden Tabakresten verursacht worden sei. Wegen Einzelheiten vgl. K 3.

Unter dem 05.12.2007 wurde ein Gutachten erstellt, nach welchem die Wohnung vollständig erneuert werden musste verbunden mit Kosten zum Zeitwert von EUR 81.392,97 (K 4, Einzelheiten dort).

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Regress in Höhe der Hälfte des Zeitwerts in Anspruch in Anwendung von § 59 II 1 VVG analog unter Berufung auf BGH VersR 2006, 1536 und 2008, 1108 (Klageschrift S. 7-8). Die Beklagte wies die Ansprüche zurück (B 2).

Unter dem 23.10.2009 kam ein weiteres Privatgutachten (B 3) zu dem Schluss, eine elektronische Brandursache im Bereich der Computeranlage könne nicht ausgeschlossen werden, das gegenteilige Ergebnis des Gutachtens K 3 sei nicht überzeugend; aber auch eine versehentliche Entzündung durch unsachgemäßen Umgang mit ungelöschten Tabakwaren sei als Ursache möglich (Einzelheiten B 3).

Die Klägerin behauptet:

Die Brandursache sei fahrlässiges Verhalten der Mitmieterin gewesen. Die Klägerin beruft sich auf das Gutachten K 3. Dieses Gutachten werde durch das Gutachten B 3 nicht in Frage gestellt (ausführliche Auseinandersetzung im Ss vom 26.01.2010, Bl. 57 ff. d.A.).

Die Klägerin meint, den ihr obliegenden Ursachen- und Fahrlässigkeits-Beweis bereits dadurch erbracht zu haben, dass der Brandschaden seine Ursache jedenfalls nicht in der Beschaffenheit der Wohnung habe; verbleibende Zweifel gingen zu Lasten der Beklagten (Ss 26.05.2010 S. 2 = Bl. 78 d.A.), denn es gelte die mietvertragliche Beweislastregel (Ss 25.06.2010 S, 1 = Bl. 86 d.A.). Soweit der Fehler im PC liege, so sei auch dies Mietgebrauch (a.a.O. S. 2). Die Klägerin bestreitet die ordnungsgemäße Wartung und Bedienung des PC (a.a.O.).

Sie habe den Schaden zum Neuwert ersetz (Klageschrift S. 3 unten = Bl. 8 d.A.; bestritten 21.4).

Die Klägerin hat zunächst einen Mahnbescheid erwirkt, der am 26.08.2008 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat Widerspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 40.696,49 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet eine fahrlässige Brandverursachung durch Frau Axxx. Das Gutachten K 3 beruhe demgegenüber in seinem Fahrlässigkeits-Vorwurf nur auf Spekulationen. Die Beklagte beruft sich demgegenüber dafür auf die Polizeiberichte K 1 und K 2 sowie auf das Gutachten B 3. In letzterem heißt es u.a. auf S. 12, dass „ein elektrotechnischer Defekt im Bereich der Computeranlage, deren Zuleitungen und der in diesem Bereich vorgehaltenen Mehrfachsteckdosenleiste nicht ausgeschlossen werden kann.“

Der Anspruch sei ferner wegen des Regress-Verzichts-Abkommens der Feuerversicherungen von 1961 in Verbindung mit den dazu ergangenen Bedingungen (B 5) ausgeschlossen (Ss 01.12.2009 S. 2 = Bl. 51 d.A.).

Das Gericht hat über die Brandursache Sachverständigenbeweis erhoben (schriftliches Gutachten vom 30.11.2010, Bl. 98 ff. d.A., Anhörung Prot. . 08.03.2011, Bl. 143 ff. d.A.). Die Parteien haben dazu Stellung genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, auch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen könne ein elektrischer Primardefekt im Monitor als Brandursache ausgeschlossen werden, so dass als Ursache fahrlässiger Umgang mit glimmenden Tabakresten verbleibe (Ss 27.12.2010 S. 7 = Bl. 130 d.A.). Die Beklagte ist der Ansicht, nach dem Gutachten lasse sich ein fahrlässiges Verhalten der Frau nicht feststellen (Ss 28.01.2011 S. 4 = Bl. 138 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf das Protokoll der am 08.03.2011 geschlossenen mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Regressanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung nicht zu, weil sich nicht feststellen lässt, dass ein die Beklagte verpflichtender Haftpflichtfall vorliegt. Nach der Beweisaufnahme lässt sich nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Überzeugung ausschließen, dass die eigentliche Brandursache außerhalb der Verantwortungssphäre der Mieterin lag. Die verbleibenden Zweifel gehen auch nach der anwendbaren mietrechtlichen Beweislastregel des § 538 BGB zu Lasten der Beklagten.

Im Einzelnen:

1.

Einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist der Ausgleichsanspruch nach § 426 I 1 BGB i.V.m. der besonderen Regelung zum Haftungsverhältnis mehrerer Versicherer nach § 59 I und II 1 VVG a.F. in entsprechender Anwendung.

Nach letzterer Vorschrift sind im Falle der Doppelversicherung die Versicherer dem Versicherten als Gesamtschuldner verpflichtet und im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt. § 59 II 1 VVG a.F. Ist hier also nicht unmittelbar anwendbar.

Zwischen den Parteien ist jedoch rechtlich nicht im Streit, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 59 II 1 VVG a.F. in Betracht kommt. Zwar hat die Mieterin keinen Anspruch gegen die Klägerin als Gebäudeversicherer. Jedoch wird die Mieterin durch die ihr gegenüber wirkende Regressbeschränkung zu Lasten der Klägerin im Verhältnis zu dieser so behandelt, als sei sie versichert, und diese der Doppelversicherung strukturell vergleichbare Interessenlage rechtfertigt die analoge Anwendung von § 59 II 1 VVG a.F. im Verhältnis des Gebäudeversicherers zum Haftpflichtversicherer, wobei die Vorschrift als spezielle Ausgleichsregelung unter den beteiligten Versicherern andere Ausgleichsansprüche verdrängt (BGH VersR 2006, 1536, 1537 [BGH 13.09.2006 – IV ZR 273/05], zit. nach […] Tz. 23 m.w.N.).

2. Der Ausgleichsanspruch ist nicht durch Regressausschlüsse oder -verzichte ausgeschlossen.

Zum einen greift der Regressausschluss des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter nicht auch zugunsten des Haftpflichtversicherers des Mieters durch. Der im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch nach § 59 II 1 VVG a.F. analog ist das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragsparteien der Regressverzicht im Verhältnis zum Mieter überhaupt zugemutet wird (BGH VersR 2010, 477, 478 [BGH 27.01.2010 – IV ZR 129/09], zit nach […] Tz. 9). Dieser Regressverzicht soll dagegen nicht dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu Gute kommen (a.a.O.).

Zum anderen greift auch das Regressverzichtsabkommen (RVA) der Feuerversicherer von 1961 nicht zugunsten der Beklagten ein. Der Ausschluss für unter das RVA fallende Rückgriffsansprüche in Nr. 4.2 BBR steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nicht entgegen. Das erkennende Gericht schließt sich insofern der Rechtsprechung des BGH an, die den Parteien bekannt ist und auf die hier verwiesen werden kann (BGH VersR 2010, 477, 478 [BGH 27.01.2010 – IV ZR 129/09] unter II = […] Tz. 11-20).

3. Der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte setzt voraus, dass ein die Beklagte verpflichtender Haftpflichtversicherungsfall vorliegt, da sonst eine der Doppelversicherung i.S.v. § 59 I, II VVG. a.F. vergleichbare Interessen läge überhaupt nicht gegeben ist. Mithin muss die Mieterin gegenüber dem Vermieter für den Brandschaden vom 08.06.2007 haftbar sein. Anspruchsgrundlage des Vermieters ist § 280 I BGB, konkretisiert durch § 538 BGB.

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Nach § 280 I BGB haftet der Schuldner für einen durch seine Pflichtverletzung verursachten Schaden, wobei die pflichtwidrige Verursachung vom Vermieter zu beweisen ist. Nach § 280 II 2 BGB ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wobei der Schuldner den Entlastungsbeweis führen muss.

Diese Regelung wird jedoch durch § 538 BGB modifiziert. Danach findet unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur die von § 280 II 2 BGB ohnehin schon vorgegebene Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens statt, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung: Wenn ein Schaden beim Mietgebrauch entstanden ist und Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind, trägt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH der Mieter im Rahmen des § 538 BGB die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat (BGH NJW 1998, 584, noch zu § 548 BGB a.F., m.w.N.). Voraussetzung dieser Regel zur Beweislastumkehr ist jedoch, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten „durch Mietgebrauch“ entstanden ist. Lässt sich dagegen insbesondere in Fällen der der Beschädigung oder Vernichtung der Mietsache durch Brand nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, weil nicht ausgeschlossen ist, dass ein Dritter die Ursache gesetzt hat, für den keine der beiden Seiten einzustehen hat, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters; denn in einem solchen Fall ist der Schuldner vielfach nicht in der Lage, die näheren Umstände der Schadensentstehung darzulegen und zu beweisen, so dass eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Mieters, die auf Risiko- und Verantwortungsbereiche gründet „und nicht zu einer Zufallshaftung führen darf“ (siel), insoweit nicht in Betracht kommt (BGH NJW-RR 2005, 381, 382 [BGH 03.11.2004 – VIII ZR 28/04]).

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat z.B. das OLG Hamm eine Mieterhaftung für den Fall bejaht, dass in der Wohnung ein Ventilator durch Überhitzung in Brand geraten war und sich die Ursache der Überhitzung nicht endgültig aufklären ließ, wobei als Ursachen in Betracht kamen, dass der Ventilator infolge Abdeckens mit Wäsche, infolge Umfallens, infolge einer mieterseits fahrlässig nicht erkannten Vorschädigung oder infolge einer (wohl äußerlich nicht erkennbaren) schadhaften Stromzuleitung in Brand geraten war.

4. Ausgehend von den vorstehend dargelegt Grundsätzen ist die Klägerin für eine aus dem Verantwortungsbereich der Mieterin stammende Schadensursache beweisfällig geblieben.

In Fortführung des Gedankens des BGH, dass eine reine Zufallshaftung des Mieters zu vermeiden ist, muss – in Abgrenzung zu dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall – folgendes gelten: Der Vermieter hat schon den ihm nach § 538 BGB obliegenden Nachweis, dass die Brandursache im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten „durch Mietgebrauch“ gesetzt worden ist, nichtgeführt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass Brandherd zwar ein vom Mieter in die Wohnung eingebrachtes elektrisches Gerät ist, welches infolge Überhitzung in Flammen geriet, wenn sich aber zusätzlich für dieses Gerät nicht ausschließen lässt, dass die Ursache für die Überhitzung außerhalb der Sphäre des Mieters gesetzt worden ist, insbesondere durch eine dem Mieter nicht erkennbare Spannungsschwankung im Netz, die zu nicht erkennbaren Beschädigungen des Geräts geführt hat.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ausschließen lassen, dass der Computermonitor Brandherd war, die Überhitzungsursache aber für die Mieterin unerkennbar außerhalb ihrer Sphäre lag. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Bxxx bzgl. dessen genereller fachlicher Kompetenz keine Zweifel bestehen und von den Parteien auch nicht vorgebracht worden sind. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen im vorliegenden Fall sind für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Die von der Klägerin eingewandten Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch.

a) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Computermonitor im Kinderzimmer der Brandherd war.

Zum einen liegt der Monitor schon nach laienhafter Anschauung als Brandherd nahe, weil er unstreitig in Flammen stand, als die Mieterin in den Raum zurückkam. Dass er unmittelbar von glimmenden Tabakresten aus einem auf demselben Tisch stehenden Aschenbecher entzündet worden sein soll, ist fernliegend. Die Frage, ob die Tabakreste auf dem Tisch befindliches Papier entzündet haben, bewegt sich mangels Tatsachenfeststellungsmöglichkeiten nach dem Brand im Bereich der Spekulation.

Zum anderen lässt sich der Monitor als Brandherd aber jedenfalls nicht ausschließen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Mieterin habe in dem Moment, als sie den brennenden Monitor entdeckt habe, aus den am Computer angeschlossenen Boxen noch Musik gehört, damit scheide ein technischer Defekt im Monitor als Brandursache aus, weil dann die Stromversorgung der Computeranlage insgesamt beendet worden wäre, so dass keine Musik mehr hätte erklingen können, so hat der Sachverständige demgegenüber aufgezeigt, dass es jedenfalls nicht ausgeschlossen, sondern durchaus möglich ist, dass Computer und Boxen noch weiter mit Strom versorgt worden wären.

– Ein Primärdefekt im Monitor habe zwar zu einer Erhöhung des Monitorbetriebsstroms führen müssen (GA 30.11.2009 S. 17 = Bl. 114 d.A.). Eine solche Betriebsstromerhöhung werde aber nicht als Fehlerstrom durch die Fehlerstromschutzeinrichtung (im Sicherungskasten der Wohnung) erkannt (a.a.O.). Allenfalls werde sich Sicherung im Gerät (Monitor) ausgelöst (a.a.O.), dann werde aber die restliche Computeranlage weiter mit Strom versorgt (a.a.O.). Ein Brandursächlichkeitsausschluss des Monitors komme daher nicht in Betracht (a.a.O. S. 20 = Bl. 117 d.A.).

– Soweit die Klägerin insofern eingewandt hat, bei einer solchen Betriebsstromerhöhung komme es zeitnah zu einem Kurzschlussstrom, der das betreffende Sicherungsorgan (gemeint ist wieder die Fehlerstromschutzeinrichtung im Sicherungskasten) auslöse, so dass wiederum die Stromversorgung für die restliche Computeranlage ende (Ss 27.12.2010 S. 5-6 = Bl. 128-129), so hat der Sachverständige diesen Einwand für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend widerlegt. Zwar entstehe bei einem Brand im Monitor ein Kurzschlussstrom. Es sei auch möglich, dass dieser Kurzschlussstrom als Fehlerstrom an die Fehlerstromschutzeinrichtung gelange. Das sei aber nicht zwingend. Ebenso möglich sei es, dass zunächst die Gerätesicherung ausgelöst werde, so dass anschließend kein Fehlerstrom mehr an die Fehlerstromschutzeinrichtung gelangen könne (Protokoll 08.03.2011 S. 4 Mitte = Bl. 146 d.A.). Letzteres sei möglich, weil der Strom auch auf einen Metallrahmen des Monitors abgelenkt werden könne, was bei schätzungsweise 10 bis 15 Ampere die Gerätesicherung auslöse (Protokoll 08.03.2011 S. 4 = Bl. 146 d.A.).

– Soweit die Klägerin gegenüber der Annahme eines solchen Vorgang eingewandt hat, dies sei mit der Angabe der Frau A , der Monitor habe in Flammen gestanden, nicht vereinbar, denn angesichts der Bauart des Monitors sei davon auszugehen, dass es zum Fließen von Fehlerströmen zu mit Erdpotential beaufschlagten Bauteilen bzw. zum Schutzleiter selbst komme, deutlich bevor der Monitor, vollständig in Flammen stehe (Ss 27.12.2010 S. 6 Mitte = Bl. 129 d.A.), so hat der Sachverständige auch diesen Einwand widerlegt. Der Bauteildefekt habe zwar einen Strom vom Neutralleiter zum Außenleiter zur Folge, dieser müsse jedoch die Gerätesicherung nicht sofort ausgelöst haben, vielmehr sei durchaus denkbar, dass bei einer Stromstärke von 10 Ampere die Sicherung erst nach bis zu 10 Minuten ausgelöst werde (Protokoll 08.03.2011 S. 4 unten = Bl. 146 d.A.); aus diesem Grunde böten sog. Schmelzsicherungen eben keinen hundertprozentigen Schutz gegen Brandgefahr (a.a.O. S. 5). Dass es trotz Brandentwicklung nicht zur Auslösung der Fehlerstromschutzeinrichtung komme, sei daher durchaus nicht so ungewöhnlich, wie er aus vergleichbaren Fällen seiner Gutachterpraxis wisse (a.a.O.).

b) Wenn der Computermonitor der Brandherd war, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ursache des Brandes eine Überhitzung des Geräts infolge eines sog. Bauteildefekts war. Vgl. GA 30.11.2010 S. 19-20 = BL 116-117 d.A.

c) Wenn ein solcher Bauteildefekt die Überhitzungsursache war, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Defekt seinerseits seine Ursache außerhalb der Sphäre der Mieterin hatte.

Der Sachverständige hat angegeben, dass er verlässliche Angaben über die Ursache des Bauteildefekts nur hätte machen können, wenn er das Gerät hätte untersuchen können, was wegen der Zerstörung des Monitors nicht möglich gewesen sei. Als mögliche, nicht auszuschließende Ursache komme aber in Betracht, dass ein mehrere Kilometer entferntes Gewitter zu höherer Spannung im Stromnetz und diese Spannungsschwankung zur Beschädigung des Bauteils geführt habe (Protokoll 08.03.2011 S. 5 = Bl. 147 d.A.).

Gegen die Bewertung einer solchen Ursache als „außerhalb der Mietersphäre“ kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, es handele sich insofern um eine Fernumstand, der dem hier geltend gemachten Schaden nicht mehr als Ursache zugerechnet werden könne. Mit einer solchen Argumentation würde dem Mieter das Risiko einer Haftung für letztlich von ihm nicht abwendbare höhere Gewalt auferlegt, also eine Zufallshaftung, wie sie nach der Rechtsprechung des BGH gerade zu vermeiden ist.

(Ob schon der Zurechnungszusammenhang anders zu beurteilen ist, wenn als weitere Ursache ein Verschulden des Mieters hinzutritt – z.B. weil er schuldhaft Wartungs- oder Reparaturmaßnahmen unterlässt, wie offenbar auch im Fall des OLG Hamm angenommen, kann vorliegend aus den sogleich unter 5. aufzuführenden Gründen offen bleiben).

d) Wenn eine solche Spannungsschwankung hier Ursache des Defektes war, so lässt sich nicht ausschließen, dass dieser Defekt den Nutzern des Monitors bis zum Brand schuldlos verborgen geblieben ist.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich eine durch Spannungsschwankung hervorgerufene Beschädigung des Bauteils nicht unmittelbar auswirken müsse, sondern viel später auftreten könne und der Bauteildefekt dann für den Benutzer unvorhergesehen auftreten könne (Protokoll 08.03.2011 S. 5 = Bl. 147 d.A.).

Die Klägerin kann auch nicht einwenden, das zurechenbare Verschulden der Mieterin liege darin, den Monitor nicht ausreichend gewartet zu haben. Zum einen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen, dass der Bauteildefekt unerwartet auftreten könne, nicht auszuschließen, dass er auch bei einer Wartung des Geräts nicht entdeckt worden wäre. Zum anderen sind Anhaltspunkte dafür, dass sich infolge Fehlfunktionen des Monitors ein konkreter Wartungsbedarf gezeigt hätte, nicht vorhanden. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, der Monitor sei (mindestens) 4 Jahre alt gewesen und habe zur Vermeidung eines Brands wegen verstaubten Lüfters gewartet werden müssen (Ss 26.05.2011 S. 2 = Bl. 78 d.A.), so hätte eine solche Wartung, die nur mit Öffnung des Gehäuses zur bloßen Entstaubung verbunden gewesen wäre, nicht einen Bauteildefekt der vorliegenden Art zu Tage bringen können. Eine gerade auf einen solchen unerkannten Bauteildefekt gerichtete Wartung war bei einem Gerät im Alter von 4 Jahren ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht veranlasst.

II. Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Zinsanspruch.

Nebenentscheidungen: § 91 ZPO, § 709 S. 2 ZPO.

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