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| Auf einen Mindestumsatz muß ausdrücklich hingewiesen werden! Schleswig-Holsteinisches OberlandesgerichtAz.:
6 U 22/98
Verkündet
am 09.06.1999 Vorinstanz: LG Itzehoe - Az.: 5 O 130/97 Ein vertraglich vereinbarter Mindestaufladebetrag entspricht einer Grundgebühr bzw. einem Mindestumsatz. Wird hierauf innerhalb einer Anzeige nicht wirksam hingewiesen, so stellt dies einen Verstoß gegen das UWG dar. Urteil
hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom
26. Mai 1998 für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen
das am 16. Dezember 1997 verkündete Urteil des Vorsitzenden der Kammer für
Handelssachen I des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des
Berufungsrechtszuges zu tragen. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Wert der Beschwer der Beklagten
beträgt 30.000 DM. Tatbestand
und Entscheidungsgründe: Der Kläger ist eine Vereinigung
zur Förderung gewerblicher Belange i.S.v. § 13 Abs 2 Ziffer 2 UWG. Die
Beklagte ist Vertriebspartnerin des Kommunikationstechnik GmbH und Co. KG; sie
betreibt aber auch zusätzlich Handel mit Telekommunikationsgeräten. Die Beklagte warb in dem kostenlos
verteilten Anzeigenblatt „Blickpunkt", das in Elmshorn erscheint, in der
Ausgabe für den Kreis Pinneberg vom 7. Mai 1997 für ein „D1-Handy &
Karte" mit einer Anzeige, wie sie bildlich im Tatbestand des angefochtenen
Urteils wiedergegeben und dort näher beschrieben worden ist. Der Kläger ist der Ansicht, daß
die Beklagte durch ihre Werbung irreführe. Wenn blickfangartig hervorgehoben
mit dem Hinweis „keine Grundgebühr" bzw. „keine Mindestgespräche"
geworben werde, so gehe der Verkehr davon aus, daß diese Aussage zutreffe. Tatsächlich
müsse der Kunde jedoch einen monatlicher "Mindestaufladebetrag" von
50 DM bezahlen und zwar auch dann, wenn er sich ein Handy nur anschaffe, um ggfs.
mobil erreichbar zu sein, selbst keinerlei Gespräche führe oder nur für
wenige Mark telefoniere. Der "Mindestaufladebetrag" komme daher im
Ergebnis entweder einer Grundgebühr oder aber einem Mindestgesprächsbetrag
gleich. Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei
Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen
oder sonstigen Mitteilungen für „D1-Handy & Karte" blickfangartig
hervorgehoben mit den Hinweisen „keine Grundgebühr" „keine
Mindestgespräche" zu werben, sofern nicht zugleich deutlich und unübersehbar
darauf hingewiesen wird, daß pro Monat ein Mindestaufladebetrag zu entrichten
ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagte
antragsgemäß verurteilt und eine Irreführung darin gesehen, daß ein nicht
unerheblicher Teil des angesprochenen Verbraucherkreises bei oberflächlicher
Betrachtung der Anzeige den Eindruck habe, daß keine festen monatlichen Kosten
entstehen und es den Kunden vorbehalten bleibe, wieviel sie telefonieren. Ein
solches Angebot aber sei für alle Interessenten von Bedeutung, die über ein
Handy nur erreichbar seien, aber selbst wenig telefonieren wollen. Gegen dieses Urteil wendet sich die
Beklagte mit ihrer Berufung und ihrem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern
und die Klage abzuweisen. Sie meint, die beanstandete
"Sternchenwerbung" sei durchaus handelsüblich, die Werbeaussagen der
Beklagten daher unproblematisch. Es entspreche auch ständiger Rechtsprechung
des Senats, daß bei der Werbung keine Verpflichtung bestehe, sämtliche
Verpflichtungen und Risiken und sämtliche Einzelheiten der Vertragsgestaltung
klarzustellen. Es sei auch nicht damit zu rechnen, daß ein Kunde den Tarif wähle,
der nur über das Handy erreichbar sein wolle. Wer ein Handy erwerbe,
telefoniere auch aktiv. Die . Mindestaufladesumme von 50 DM werde auch von
Leuten erreicht, die wenig telefonieren. Die herausgestellten Vorteile des
Tarifs machten einem Betrachter auch klar, daß eine Gegenleistung anderweitig
anfallen müsse. Auch der nur flüchtige Betrachter rechnet damit, daß ihm die
angebotenen Vorteile nicht gewissermaßen unentgeltlich zuflössen. Demgegenüber hält der Kläger das
angefochtene Urteil für richtig und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren
Parteienvorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Ferner wird verwiesen auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils und die Sitzungsprotokolle in beiden Rechtszügen. Die zulässige Berufung der
Beklagten ist unbegründet. Die streitbefangene Werbung stellt einen
eindeutigen, klassischen Fall der Irreführung i.S.v. § 3 UWG dar und war daher
antragsgemäß zu verbieten. Es ist zwar richtig, daß in einer Werbung keine
Verpflichtung besteht, sämtliche Einzelheiten der Ausgestaltung eines
angestrebten Vertragsschlusses dar‑ bzw. klarzustellen. Werden aber
bestimmte werbliche Aussagen blickfangartig herausgestellt, dann müssen diese für
sich betrachtet wahr sein, eine durch sie - wie hier - hervorgerufene Irreführung
kann nicht mehr durch eine eigener Sachkunde in der Lage, da
er zu dem angesprochenen Verbraucherkreis gehört. Im übrigen wird von einer -
weiteren - Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da der Senat vollumfänglich
den Gründen der angefochtenen Entscheidung folg (§ 543 Abs. 1 ZPO). |
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