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Drängt Ihnen Ihr Provider einen neuen Vertrag mit Mindestumsatz von 10 DM auf?

Was können Sie dagegen tun?


Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz


Ein neues interessantes Fallbeispiel, für das Geschäftsgebaren der Mobilfunkbetreiber. Kunden, die kaum Umsatz erzielen, erhalten im September folgendes Schreiben Ihres Mobilfunkproviders:

 

Sehr geehrter Kunde,

für Sie habe ich heute eine ganz besonders gute Nachricht:

Ihr jetziger Mobilfunk-Tarif wird sich stark verbilligen!  Ab dem 01.Oktober telefonieren Sie bereits ab 15 Pfennig pro Minute in alle deutschen Ortsnetze. Sie sparen somit jede Minute 14 Pfennig gegenüber Ihrem jetzigen Tarif. Der monatliche Mindestumsatz beträgt lediglich DM 10,--.

Die Umstellung in den neuen Tarif nehme ich für Sie völlig kostenlos vor. Es fallen keinerlei Gebühren an. So sparen Sie ab dem 01. Oktober ganz automatisch!

Ihre jetzige Rufnummer bleibt selbstverständlich erhalten und auch die Laufzeit bleibt von der Tarifumstellung unberührt. Lediglich der Name Ihres Tarifes wird sich ändern.

Ich möchte, dass der S-Tarif auch Sie zum Lächeln bringt!

Das Problem besteht darin, dass Sie eventuell Ihr Handy lediglich für "Notfälle" benutzen bzw. nur angerufen werden, so dass Sie monatlich lediglich eine Grundgebühr in Höhe von 9,95 DM entrichtet haben. Jetzt sollen Sie auf einmal monatlich 19,95 DM bezahlen, ohne dieser Vertragsänderung überhaupt zugestimmt zu haben.

Nun stellt sich die entscheidende juristische Frage, ist solch eine Vertragsänderung ohne Ihre Zustimmung überhaupt wirksam?

Nein!

Bei dem Schreiben des Mobilfunkanbieters handelt es sich um ein Angebot einen neuen Vertrag zu neuen Konditionen abzuschließen. Juristisch Bedarf solch eine Vertragsänderung allerdings Ihrer Zustimmung.

Was ist zu tun?

Es ist zu überlegen, was Sie jetzt möchten:

1. Möchten Sie Ihren alten Vertrag behalten, dann widersprechen Sie einfach per Einschreiben mit Rückschein der Umstellung auf den neuen Tarif! Ihr alter Vertrag läuft in jedem Fall weiter! Niemand kann Sie zu Ihrem „Glück“ bzw. „Unglück“ zwingen!!

2. Möchten Sie Ihren Vertrag nach § 28 Abs.3 TKV kündigen, so könnte dies schwieriger sein. Die Fa. M wird behaupten, dass sie nur Ihr „Bestes“ wollte und selbstverständlich wird Ihr Vertrag auf die alten Konditionen wieder umgestellt.

Ich würde in Ihrem Fall dann den Mobilfunkvertrag gem. § 28 Abs. 3 TKV per Einschreiben mit Rückschein kündigen und hilfsweise vortragen, dass Sie der Umstellung Ihres Tarifes auf den neuen Tarif widersprechen!


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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