Minibaggerarbeiten – unentgeltliche Nachbarschaftshilfe - Schadensersatz
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 13 U
223/07
Urteil vom
08.05.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Schadenersatz hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die
mündliche Verhandlung vom 03. April 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Ravensburg wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 13.659,11 EUR
Gründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts, auf das verwiesen
wird, ist richtig. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
1. Beerdigungskosten
§ 844 Abs. 1 BGB kann Anspruchsgrundlage sein. Doch sind die Voraussetzungen
nicht erfüllt.
a) Ersatzpflicht des Beklagten
§ 844 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagte wegen der Tötung des Ehemannes
der Klägerin ersatzpflichtig ist, was wiederum voraussetzt, dass er ihn durch
eine schuldhaft begangene unerlaubte Handlung getötet hat (§ 823 BGB).
b) Verschulden
In Betracht kommt allenfalls fahrlässiges Handeln. Ein höheres Maß an
Verschulden ist dem Beklagten auf keinen Fall vorzuwerfen. Es ist davon
auszugehen, dass das Baggeroberteil eine unkontrollierte Bewegung machte und den
Getöteten dabei an die Garagenwand schleuderte. Dies räumt der Beklagte ein.
Daraus ergibt sich der Fahrlässigkeitsvorwurf.
Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein
Sachverständigengutachten eingeholt, das einen technischen Defekt ausschloss. Zu
der Bewegung muss es also aufgrund eines Bedienungsfehlers des Beklagten
gekommen sein. Der Sachverständige sah zwei Möglichkeiten. Entweder drehte sich
das Baggeroberteil aufgrund einer kurzzeitigen Betätigung des Schwenkhebels,
oder es drehte sich der gesamte Bagger aufgrund einer Betätigung der Fußpedale.
In beiden Fällen erhielt der Getötete vom Ausleger einen Schlag mit einer Kraft
von etwa 7700 N, was ca. 780 kg entspricht.
Der Beklagte gibt an, dass sich das Oberteil unabsichtlich bewegt habe. Er muss
also den Schwenkhebel versehentlich etwas betätigt haben, woraus sich der
Vorwurf der Fahrlässigkeit ergibt. Der Beklagte hat keine Erklärung wie ein
plötzlich von außen auf ihn einwirkendes unvorhersehbares, unvermeidbares
Ereignis für das Betätigen. Er äußerte sich vielmehr in die Richtung, als dass
er mit der Schwenkbewegung gar nichts zu tun hatte, was aber aufgrund der
Untersuchung des Baggers durch den Sachverständigen auszuschließen ist.
Die versehentliche Betätigung der Schwenkvorrichtung war somit vermeidbar.
Ebenso war vorhersehbar, dass durch eine versehentliche Betätigung ein Schaden
verursacht werden konnte.
Das Verschulden des Beklagten entfällt nicht dadurch, dass der Getötete in den
Schwenkbereich hineingegangen sein muss, weil er sonst hätte von der
Baggerschaufel nicht erfasst werden können. Das ist lediglich eine Frage des
Mitverschuldens, führt aber nicht zum Ausschluss des Verschuldens des Beklagten,
das ausschließlich an die nicht fachgerechte Bedienung des Baggers anknüpft.
Eine andere Betrachtung wäre lediglich möglich, wenn der Eintritt einer Person
in den Schwenkbereich unmöglich gewesen wäre. Der Getötete konnte jedoch in den
Schwenkbereich treten. Dies war allein aufgrund seiner Fachkunde und durch die
Anweisung des Beklagten an ihn, sich nicht in den Schwenkbereich zu begeben,
nicht ausgeschlossen.
Mangels Nachweises ist nicht davon auszugehen, dass der Getötete im
Schwenkbereich stand, als der Beklagte die Schwenkbewegung auslöste. Es ist
davon auszugehen, dass beides im selben Moment geschah, sodass dem Beklagten
nicht vorgeworfen werden kann, geschwenkt zu haben bzw. den Bagger nicht
abgestellt zu haben, obwohl der Getötete sich im Schwenkbereich befand.
c) Beweislast
Sie obliegt der Klägerin. Als Anspruchstellerin hat sie den Geschehensablauf und
ein Verschulden des Beklagten darzulegen und zu beweisen. Ein Fall der
Beweislastumkehr liegt nicht vor. Eine solche ergibt sich nicht bereits aus
Beweisschwierigkeiten des Anspruchstellers. Vielmehr müssen besondere Umstände
hinzutreten, die hier nicht vorliegen. Insbesondere gibt es keine
Beweislastregeln dahin, dass von einem hohen Verschuldensgrad auszugehen ist und
der in Anspruch Genommene sich freibeweisen muss.
d) Kausalität
Das Handeln des Beklagten war ursächlich für die Tötung. Der Umstand, dass zum
Schwenken noch der Eintritt des Getöteten in den Schwenkbereich hinzukommen
musste, um den Verletzungserfolg möglich zu machen, ist kein Kausalitätsproblem,
sondern eine Frage des Mitverschuldens. Es handelt sich nicht um einen so
ungewöhnlichen Geschehensablauf, dass bei wertender Betrachtung nach der
anzuwendenden Adäquanztheorie die Rechtsgutverletzung der Verletzungshandlung
nicht zugerechnet werden könnte. Die Adäquanz wäre nur zu verneinen, wenn die
Handlung nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem
gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet
wäre, die konkret eingetretene Rechtsgutverletzung herbeizuführen, was für den
tatsächlichen Geschehensablauf nicht angenommen werden kann, auch wenn er auf
einem unglücklichen Zusammentreffen verschiedener Ursachen beruht.
e) Haftungsausschluss
Zu Recht beruft sich der Beklagte auf einen Haftungsausschluss. Ein solcher
kommt für vertragliche wie deliktische Ansprüche und im Falle eines
Gefälligkeitsverhältnisses in Betracht. Ein mit dem unmittelbar Verletzten
(Getöteten) vor der Verletzung vereinbarter Haftungsausschluss kann vom
Ersatzpflichtigen (hier Beklagter) dem mittelbar Geschädigten (hier Klägerin)
wirksam entgegengehalten werden (Staudinger [2002], § 844 BGB Rn. 6 mit
Rechtsprechungsnachweisen). Hinsichtlich der Übertragung des Haftungsmaßstabes
für Rücksichtspflichtverletzungen in Gefälligkeitsverhältnissen auf deliktische
Ersatzansprüche müssen die gleichen Überlegungen wie bei vertraglichen
Pflichtverletzungen gelten. Sofern die Parteien eine Vereinbarung getroffen
haben, kann man dieser den Einfluss auf die deliktischen Ansprüche nicht
absprechen (Staudinger [2005], § 241 BGB Rn. 533). Ebenso besteht Einigkeit,
dass ein gesetzlicher oder vertraglicher Haftungsausschluss auch beim
Gefälligkeitsverhältnis gilt, wenn er bei einem entsprechenden Vertrag greifen
würde.
Eine generelle Privilegierung bei unentgeltlicher Tätigkeit in Rechtsanalogie zu
§ 521 (Schenker haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit), § 599 (ebenso
Verleiher) und § 690 BGB (bei unentgeltlicher Verwahrung Haftung nur für
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) scheitert nach ständiger Rechtsprechung
daran, dass beim ebenfalls unentgeltlichen Auftrag eine solche gesetzliche
Haftungsbeschränkung fehlt. Außerdem ist es nicht die herrschende Meinung, dass
beim Auftrag eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit nur angebracht ist, wenn
der Beauftragte eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art für einen
anderen ausübt. Schließlich hat die Rechtsprechung auch eine
Haftungsbeschränkung durch den Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr
aufgegeben und geht in solchen Fällen nur noch von einer Minderung gemäß § 254
BGB wegen Mitverschuldens aus (Staudinger [2003], Vorbemerkungen zu §§ 145 bis
156 Rn. 86).
f) Stillschweigende Vereinbarung
Es ist eine stillschweigende Vereinbarung des Haftungsverzichts anzunehmen. Die
Rechtsprechung geht in einem Fall wie dem vorliegenden von einer Begrenzung der
Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch die Annahme eines
stillschweigenden (individualvertraglichen, weshalb § 309 Nr. 7 BGB nicht
entgegen steht) Haftungsverzichtes unter bestimmten Voraussetzungen aus.
Im Urteil vom 13.07.1993 - VI ZR 278/92 (juris Rn. 15) führt der BGH aus:
Eine derartige (stillschweigende) Haftungsbeschränkung kann im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ganz
ausnahmsweise angenommen werden; sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion
aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an
den beim Abschluß der Vereinbarung niemand gedacht hat (vgl. BGHZ 34, 355, 361;
41, 79, 81; 43, 72, 76; Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR
1992, 1145, 1147). Allein daraus, daß sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer
eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die
Vereinbarung des Ausschlusses einer deliktischen Haftung keineswegs gefolgert
werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978,
625; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 - VersR 1979, 136; vom 18. Dezember
1979 - VI ZR 52/78 - VersR 1990, 426, 427 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78
- VersR 1980, 384, 385). Gerade dort, wo der Schädiger gegen Haftpflicht
versichert ist, erst recht, wenn eine Pflichtversicherung besteht, die dem
Schutz des Unfallopfers dienen soll, entspricht es weder dem gesetzlichen
Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten, durch
(letztlich fingierte) Verzichtsabreden den Haftpflichtversicherer zu entlasten
(vgl. BGHZ 39, 156, 158; Senatsurteile vom 26. Oktober 1965 - VI ZR 102/64 -
VersR 1966, 40, 41 und vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - aaO). Deshalb spricht
das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger in aller
Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung (vgl. BGHZ 63, 51, 59;
Senatsurteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO). Diese setzt vielmehr
grundsätzlich voraus, daß für den Schädiger, der gerade keinen
Versicherungsschutz genießt, ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko gegeben
wäre und darüberhinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen
Haftungsverzicht des Geschädigten als besonders naheliegend erscheinen lassen.
Diese Voraussetzungen wurden in der Rechtsprechung z.B. dann als erfüllt
angesehen, wenn unter der Geltung des § 11 Nr. 3 AKB a.F. der Fahrer eines
Kraftfahrzeugs einem Schadensersatzanspruch des mitfahrenden Halters ausgesetzt
war, da jene Bestimmung dem Schädiger insoweit den Versicherungsschutz versagte;
auch dann wurde jedoch die Feststellung zusätzlicher Umstände gefordert, die im
Einzelfall einen Haftungsverzicht des Halters rechtfertigten, etwa sein
besonderes Interesse daran, daß der Fahrer das Steuer übernahm (vgl.
Senatsurteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - aaO; vom 18. Dezember 1979 -
VI ZR 52/78 - aaO; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO und vom 31. Mai 1983
- VI ZR 117/80 - VRS 65, 178, 180).
Vorliegend ist unstreitig, dass es eine eintrittspflichtige Versicherung nicht
gibt. Der Minibagger unterliegt nicht der Pflichtversicherung. Der Beklagte ist
zwar haftpflichtversichert. Seine Haftpflichtversicherung ist aber aufgrund des
Ausschlusses nach § 1 Nr. 2 b AHB (Benzinklausel) nicht eintrittspflichtig.
Insofern liegt genau ein solcher Fall vor, in dem prinzipiell an eine
stillschweigende Haftungsbeschränkung gedacht werden kann.
Die nach der Rechtsprechung erforderlichen zusätzlichen Umstände können
festgestellt werden. Der Beklagte war auf Bitten und ausschließlich im Interesse
des Getöteten unentgeltlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und in seiner
Freizeit tätig. Die örtlichen Verhältnisse waren durch die Enge zwischen
Garagenwand, Dach und Hecke schwierig. Der Beklagte war nicht besonders geübt im
Umgang mit dem Minibagger. All das war dem Getöteten bekannt, selbst wenn er
nicht gewusst haben sollte, dass der Beklagte einen solchen Bagger erst zum
dritten Mal ausgeliehen hatte. Aus alledem ergibt sich im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung ein Haftungsverzicht des Getöteten für leichte Fahrlässigkeit
des Beklagten, weil sich der Getötete dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen
Abmachung durch den Beklagten billigerweise hätte nicht versagen können (BGH,
Urteil vom 18.12.1979 - VI ZR 52/78 - juris Rn. 8). Die Klägerin behauptet das
Gegenteil (ihr Mann hätte auf die Gefälligkeit verzichtet) ohne Begründung.
Anhaltspunkte für einen Verzicht auf die Gefälligkeit gibt es aber gerade nicht.
Vielmehr ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien davon
auszugehen, dass der Getötete, hätte man darüber gesprochen, eine
Haftungsbeschränkung akzeptiert hätte.
g) Umfang des Haftungsausschlusses
Erfasst ist die Haftung wegen der hier vorliegenden leichten Fahrlässigkeit.
Ebenso erfasst sind die hier geltend gemachten Ansprüche der mittelbar
Geschädigten nach § 844 BGB. Insoweit liegt entgegen der Annahme der Klägerin
kein Vertrag zu Lasten Dritter vor. Vielmehr entstehen die Ansprüche nach § 844
BGB nur in dem Umfang, in welchem der unmittelbar Geschädigte selbst
Ersatzansprüche hat. Obwohl die Ansprüche in ihrem Bestand von dem Anspruch des
unmittelbar Verletzten unabhängig sind, gelangen sie gleichwohl nicht zur
Entstehung, wenn der unmittelbar Verletzte - etwa wegen eines
Haftungsausschlusses - keinen Anspruch haben würde und der Haftungsausschluss
nicht auf dessen Ansprüche beschränkt wird (BGH, Urteil vom 31.05.1983 - VI ZR
117/80 - juris Rn. 7); dahinter steht der allgemeine Gedanke, dass der Schädiger
dem mittelbar Geschädigten nicht stärker haften soll als dem unmittelbar
Verletzten. Nur wenn der Ersatzpflichtige dem unmittelbar Verletzten gegenüber
die Verantwortung für unerlaubtes Handeln trägt, hat auch der mittelbar
Geschädigte einen Ersatzanspruch (Staudinger [2002], § 844 BGB Rn. 5).
Der Haftungsausschluss war nicht auf die Ansprüche des unmittelbar Verletzten
(Getöteten) beschränkt. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere
unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom BGH mit Urteil vom
31.05.1983 - VI ZR 117/80 entschiedenen. Der BGH hat damals eine Beschränkung
des Haftungsausschlusses angenommen. Hintergrund war aber, dass die Ansprüche
der mittelbar Geschädigten nach § 844 BGB durch die Kfz-Pflichtversicherung
abgedeckt waren. Der BGH stellte ausdrücklich darauf ab, dass er eine früher
geäußerte gegenteilige Auffassung zu § 11 Nr. 3 AKB a.F. nicht mehr
aufrechterhalte und (jetzt) der Auffassung sei, dass Ansprüche nach § 844 BGB
von der Pflichtversicherung abgedeckt seien. Insofern unterscheidet sich jener
Fall vom vorliegenden, in welchem auch für die Ansprüche nach § 844 BGB keine
Versicherung besteht. Vor diesem Hintergrund und weil es keine besonderen
Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Haftungsausschluss auf eigene Ansprüche des
Verletzten oder nur auf Sachschäden beschränkt sein sollte, ist der
Haftungsausschluss als umfassend anzusehen. Der nicht versicherte gefällige
Beklagte hat ein Interesse am Ausschluss gerade auch solcher Ansprüche. Aus der
erwähnten BGH-Entscheidung vom 31.05.1983 ergibt sich, dass der
Haftungsausschluss, wenn er denn ausnahmsweise zu bejahen ist, grundsätzlich
umfassend gilt und eine Beschränkung auf Ansprüche des Verletzten die Ausnahme
ist. Der BGH stellt darauf ab, ob der Haftungsausschluss beschränkt wurde. Es
ist also nicht umgekehrt zu prüfen, ob der Ausschluss auch die Ansprüche der
mittelbar Geschädigten erfasst, indem er auf diese ausgedehnt wurde. Damit
müsste die Klägerin besondere Umstände dartun, aus denen sich trotz des nicht
bestehenden Versicherungsschutzes eine Beschränkung des Haftungsausschlusses auf
Ansprüche des Getöteten ergibt, was sie nicht kann, weil solche besonderen
Umstände gerade nicht vorliegen.
h) Keine vertraglichen Ansprüche
Vertragliche Ersatzansprüche bestehen nicht, und zwar unabhängig davon, ob
zwischen dem Getöteten und dem Beklagten ein Vertragsverhältnis zu Stande kam
oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis bestand. Die Beerdigungskosten sind ein bei
der Klägerin entstandener Schaden. Sie hat zum Beklagten auf keinen Fall eine
vertragliche Beziehung. Es handelt sich um einen Vermögensschaden der Klägerin,
der auch nicht über den Gedanken eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten
Dritter gedeckt wäre. Andererseits sind die Beerdigungskosten kein eigener
Schaden des Getöteten, sodass auch ererbte Vertragsansprüche nicht bestehen.
2. Feststellungsantrag
Auch insoweit hat die Berufung keinen Erfolg. Für Ansprüche nach §§ 844 Abs. 2,
845 BGB gilt alles Vorgesagte entsprechend. Auch sie sind von der
stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung erfasst.
3. Anwaltskosten
Die Klägerin kann sie nicht erstattet verlangen, nachdem sie keine Ansprüche
gegen den Beklagten hat.
Nach alledem war die Berufung mit den sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO
ergebenden Nebenfolgen zurückzuweisen.
Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht
zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).