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Minijobs (mehrere) begründen Sozialversicherungspflicht – Beitragsnachzahlung des ArbG!

Hessisches Landessozialgericht

Az.: L 1 KR 366/02

Urteil vom 21.08.2006

Vorinstanz:

Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 2 KR 228/00, Urteil vom 22.01.2002


Entscheidung:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten über eine Beitragsnachforderung der Beklagten in Höhe von 9.337,12 DM (4.773,99 EUR).

Die Klägerin betreibt ein Gebäude- und Industriereinigungsunternehmen. Der Beigeladene zu 4. war von ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 bei der Beklagten als geringfügig beschäftigt gemeldet worden.

Mit Schreiben vom 11. November 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe von dem Verband der Rentenversicherungsträger erfahren, dass für den Beigeladenen zu 4. ein weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. August 1994 bestehe, und bat um Mitteilung der Entgelte aus der Beschäftigung des Beigeladenen zu 4. bei der Klägerin. Mit Bescheid vom 21. Januar 1999 teilte die Beklagte sodann mit, die beiden geringfügigen Beschäftigungen seien zusammenzurechnen und würden damit die Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung überschreiten, so dass Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 4. zur Kranken- , Pflege- , Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 vorliege. Für diesen Zeitraum forderte die Beklagte von der Klägerin insgesamt einen Beitrag in Höhe von 9.337,12 DM nach.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 27. Mai 1999 Widerspruch ein und machte geltend, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass eine „Kollision“ mit anderen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen aufgrund der von ihr vorgelegten Meldung von der Beklagten erkannt und nach mindestens vier bis sechs Wochen mitgeteilt würde. Eine Nachforderung nach vier Jahren verstoße gegen die Grundsätze eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens und sei grob unbillig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2000 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, Beitragsansprüche würden gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV kraft Gesetzes entstehen, es sei nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber über Tatsachen informiert sei, die die Beitragspflicht begründeten und unerheblich, ob der Klägerin der Umstand der Mehrfachbeschäftigung bekannt gewesen sei.

Die Klägerin hat 10. März 2000 Klage beim Sozialgericht Wiesbaden erhoben und vorgetragen, sie habe den Beigeladenen zu 4. bei der Einstellung danach befragt, ob er bereits anderweitig beschäftigt sei und ein weiteres Beschäftigungsverhältnis als geringfügig Beschäftigter habe. Dies habe der Beigeladene zu 4. indes verneint. In einem derartigen Fall sei es schlicht unbillig, allein der Klägerin die Beitragsnachzahlung aufzuerlegen, zumal der hierfür extra eingeführte „Kontrollmechanismus“ offensichtlich versagt habe.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Januar 2002 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, der Beitragsanspruch sei mit dem Vorliegen der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen und unabhängig von der Kenntnis der Klägerin gemäß § 22 SGB IV entstanden. Selbst durch grob pflichtwidriges und möglicherweise strafbares Verhalten des Arbeitnehmers werde der Arbeitgeber von seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht frei.

Gegen das ihr am 15. März 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. April 2002 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, da der Arbeitgeber keinerlei Einfluss auf die Verarbeitung und Kontrolle der Daten habe, die aufgrund der vorgeschriebenen Meldung an die Sozialversicherungsträger weitergegeben werden müssten, müsse er sich darauf verlassen dürfen, dass diese Daten von der Beklagten zeitnah und sachgerecht bearbeitet und eventuelle Diskrepanzen kurzfristig erkannt und aufgegriffen würden. Nach einem Zeitraum von vier Jahren müsse der Arbeitgeber nicht mehr damit rechnen, dass Doppelmeldungen vorliegen würden. Es sei keinesfalls sachgerecht und hinzunehmen, dass der Klägerin allein das Risiko einer Mehrfachbeschäftigung aufgebürdet werde, zumal die Beklagte offensichtlich ihren gesetzlichen Pflichten zur Bearbeitung der ihr gemeldeten Daten nicht beziehungsweise nur unzureichend nachgekommen sei.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen 1. bis 4. stellen keinen Antrag.

Der Senat hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Beschluss angehört.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die zum Verfahren beigezogen worden sind.

II.
Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG).

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat zu Recht von der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Beigeladenen zu 4. für den streitigen Zeitraum nachgefordert. Das angefochtene erstinstanzliche Urteil und der angefochtene Bescheid der Beklagten sind nicht zu beanstanden.

Der Beigeladenen zu 4. ist in dem Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V, § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI und nach § 168 Abs. 1 S. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Verbindung mit § 169a AFG in der Fassung vom 24. März 1997 in der Kranken- und Rentenversicherung versicherungspflichtig und in der Arbeitslosenversicherung (hier: ab dem 1. April 1997) beitragspflichtig gewesen. Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – SGB XI bestand darüber hinaus auch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 4. nicht im Hinblick darauf entfiel, dass er bei der Klägerin geringfügig beschäftigt gewesen ist. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der hier maßgeblichen Fassung vom 13. Juni 1994 war eine (nicht kurzfristige) Beschäftigung dann geringfügig, wenn diese regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV, bei höherem Arbeitsentgelt 1/6 des Gesamteinkommens nicht überstieg. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV in der hier maßgeblichen Fassung sind zur Feststellung der Geringfügigkeit mehrere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 SGB IV zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung der beiden von dem Beigeladenen zu 4. im streitigen Zeitraum verrichteten geringfügigen Beschäftigungen ergibt ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, die ab 1. Januar 1995 bei 580 DM monatlich, im Jahr 1996 bei 590 DM monatlich, ab 1. Januar 1997 bei 610 DM und ab 1. Januar 1998 bei 620 DM monatlich lag. Davon gehen die Beteiligten übereinstimmend und zu Recht aus. Die Feststellungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid sind hinsichtlich der Festsetzung der Beiträge und der Beitragshöhe von der Klägerin nicht angegriffen worden.

Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein und geht, wie das Sozialgericht zu Recht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, nach § 22 SGB IV ebenfalls kraft Gesetzes mit der Beitragspflicht einher. Gemäß § 28e Abs. 1 SGB IV schuldete die Klägerin als Arbeitgeberin die Beiträge.

Der Beitragsanspruch für die Jahre 1995 bis 1998 war nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV verjähren Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Diese Frist war zum Zeitpunkt des Beitragsbescheides vom 21. Januar 1999 auch für den am weitesten zurückliegenden streitigen Zeitraum noch nicht abgelaufen.

Die Beitragsnachforderung ist auch nicht verwirkt.

Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt (BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 – B 12 KR 1/04 R -, Die Beiträge Beilage 2004, 257; Urteil vom 14. Juli 2004 – B 12 KR 7/04 R -, Die Beiträge Beilage 2004, 259; Urteil vom 18. November 1980 – 12 RK 59/79 -, BSGE 51, 31). Verwirkung einer Beitragsforderung setzt voraus, dass die Beitragsberechtigten – die Beklagte und die beigeladenen übrigen Versicherungsträger – die Ausübung ihres Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen haben und dass der Verpflichtete zudem aufgrund eines konkreten Verhaltens des Forderungsberechtigten darauf vertrauen durfte und auch tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr besteht oder nicht mehr geltend gemacht wird (BSG, Urteile vom 14. Juli 2004, a.a.O.), so dass die verspätete Geltendmachung ihm gegenüber als illoyal und nicht zumutbar erscheinen würde.

Vorliegend fehlt es an einem konkreten Verhalten bzw. positiven Handeln der Beklagten und ebenso der Beigeladenen zu 1. bis 3., welches die Beklagte sich zurechnen lassen müsste, auf das die Klägerin hatte vertrauen dürfen. An das Verwirkungsverhalten des Berechtigten sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderung in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die kurze Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV hinreichend Rechnung getragen wird. Selbst eine durchgeführte Betriebsprüfung in einem Unternehmen stützt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Unternehmers hinsichtlich des Beitragseinzuges. Erst recht muss dies dann gelten, wenn ein Verwaltungsträger gar nicht gehandelt hat (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O; BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 – B 12 AL 1/02 R – SGb 2003, 625; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. März 2005 – L 1 KR 976/00 – juris; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 19. Januar 2005 – L 2 KR 14/01 – juris; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Juni 2003 – SGb 2004, 481). Aus diesem Grunde kann es entgegen der Auffassung der Klägerin dahinstehen, ob die Beklagte aufgrund des Datenbestandes Kenntnis von der weiteren geringfügigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 4. bei ordnungsgemäßer Datenerfassung und Datenbearbeitung hätte haben müssen. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte ein Vertrauensschutz der Klägerin auf das Untätigsein der Beklagten nicht gestützt werden. Ein Unterlassen kann ein schutzwürdiges Vertrauen ausnahmsweise nur dann begründen und zur Verwirkung eines Rechts führen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen des Einzelfalls als bewusst und planmäßig betrachten darf. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, und davon geht auch die Klägerin selbst nicht aus. Die Beklagte hat nämlich deshalb nicht gehandelt, weil sie ebenso wie die Klägerin von nur einer geringfügigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 4. und daher von dessen Sozialversicherungsfreiheit ausgegangen ist.

Da das Vertrauen nur dann schützenswert ist, wenn es sich auf ein konkretes Verhalten des Berechtigten – hier der Klägerin bzw. der Beigeladenen zu 1. bis 3. – stützen kann, kann die Klägerin auch keine für sie positiven Schlüsse daraus herleiten, dass sie selbst sich „rechtstreu“ verhalten hat, indem sie die ihr nach § 104 SGB IV obliegende Meldung abgegeben und zudem den Beigeladenen zu 4. nach dem Vorliegen weiterer geringfügiger Beschäftigungen befragt hat. Allein die Tatsache, dass ein Beitragsschuldner seiner Meldepflicht nachgekommen ist, löst noch keine erhöhte Schutzwürdigkeit aus (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Juni 2003 und Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 19. Januar 2005, jeweils a.a.O).

Der Klägerin ist zuzugestehen, dass sie wegen Umständen, die nicht in ihrem Risikobereich liegen, finanziell belastet wird. Dies ändert indessen nichts an ihrer gesetzlichen Beitragspflicht. Aufgrund des Verhaltens des Beigeladenen zu 4. hat sie aber unter Umständen gegenüber diesem einen Schadensersatzanspruch in dem Sinne, dass sie über die Regelung des § 28g SGB IV hinaus den Arbeitnehmeranteil von ihm verlangen kann. Im Übrigen kann sich der Arbeitgeber eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses schützen, indem er in regelmäßigen Abständen bei der Einzugsstelle beantragt, Ermittlungen einzuleiten und über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Die Einzugsstelle hat unter anderem die Möglichkeiten, Arbeitnehmer zu befragen, Auskünfte einzuholen und Zeugen zu vernehmen oder gerichtlich vernehmen zu lassen. Wenn die Einzugsstelle eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungs- und Beitragspflicht getroffen hat, kann dieser Bescheid rückwirkend nur noch unter den im Rahmen der §§ 45 und 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X aufgehoben werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, a.a.O; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O.; Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 14. Januar 2004 – L 15 KR 319/01 -).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG in der Fassung durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001, da die Berufung nach Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes am 2. Januar 2002 eingelegt worden ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. Juli 2002 – B 3 P 3/02 R -). Gebühren nach § 197 a SGG waren vorliegend nicht zu erheben. Anstelle von § 197 a SGG gilt § 183 SGG in der bisherigen Fassung, wenn das von § 197 a SGG erfasste Verfahren wie hier vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden ist. Das Verfahren ist dann in allen Rechtsmittelzügen kostenfrei (vgl. die Übergangsregelung nach Art. 17 des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001 (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 197 a Rdnr. 1).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.

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