Miteigentumsanteil – Verzicht ist unzulässig
Bundesgerichtshof
Az: V ZB 6/07
Beschluss vom
10.05.2007
Leitsatz:
Die
Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das
Grundbuch ist unzulässig (Fortführung von Senat, BGHZ 115, 1 ff.).
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 beschlossen:
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Wuppertal vom 22. Juni 2006 werden auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf 3.000 EUR
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je 1/118 des im Eingang dieses Beschlusses
bezeichneten Grundbesitzes. In einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 6.
April 2006 erklärten sie den Verzicht auf ihre Miteigentumsanteile und
beantragten die Eintragung in das Grundbuch.
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein
Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht nach § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben
werden könne. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten hat das
Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren Beschwerden der
Beteiligten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Rechtsmitteln stattgeben. Hieran
sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1991
(Senat, BGHZ 115, 1 ff.) gehindert und hat deshalb die weiteren Beschwerden mit
Beschluss vom 5. Januar 2007 (ZMR 2007, 208 ff.) dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Verzicht
auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück sei zulässig. Das sei bereits
die Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Sie sei nur deshalb nicht Gesetz
geworden, weil die Regelung der Rechtsfolgen als zu schwierig angesehen worden
sei. Die Auswirkungen des Verzichts benachteiligen nach Auffassung des
vorlegenden Gerichts die übrigen Miteigentümer nicht unangemessen, weil sich der
Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Verzichtenden aneignen könne
und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil verbundenen Pflichten träfen. Auch
wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere sich die Belastung der übrigen
Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur entsprechend ihrem Bruchteil zu den
Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands beitragen müssten. Im
Übrigen gebiete die Abstraktheit des Eigentums gegenüber schuldrechtlichen
Verpflichtungen, die Kostentragungspflicht der Miteigentümer von der dinglichen
Rechtslage zu trennen. Es widerspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des
Miteigentümers zur freien Verfügung über seinen Anteil (§§ 747 Satz 1, 903 BGB)
im Hinblick auf seine schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB
sachenrechtlich dahin einzuschränken, dass die Verfügung über den
Miteigentumsanteil in der Form des Verzichts unwirksam sei. Überdies sei es eine
die Wirksamkeit des - dinglichen - Anteilsverzichts nicht berührende Frage der
schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Teilhabern, ob bei dem einseitigen
Ausscheiden eines von ihnen seine Kostentragungspflicht bestehen bleibe.
Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 7. Juni 1991
(Senat, BGHZ 115, 1, 7 ff.) die Auffassung, der Miteigentumsanteil an einem
Grundstück könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Die Auswirkungen des
Verzichts stünden nicht in Einklang mit den Regelungen des
Gemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung. Jeder
Teilhaber sei zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach dem
Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums
tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung gebunden. Der
gesetzeskonforme Weg zur Loslösung von der Gemeinschaft sei nicht der
Anteilsverzicht, sondern das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749
Abs. 1 BGB) im Wege der Teilungsversteigerung und Erlösverteilung (§ 753 Abs. 1
Satz 1 Alternative 2 BGB). Dass die Versteigerung mangels Abgabe von Geboten
ergebnislos bleiben könne, sei hinzunehmen.
Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage, weil
sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB enthaltenen
Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betreffende
Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Entscheidung
über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer Acht
gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat,
BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).
III.
Die zulässigen weiteren Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache keinen
Erfolg. Einzelne Miteigentümer eines Grundstücks können ihren Anteil nicht durch
Verzicht aufgeben.
1. Das Eigentum an einem Grundstück kann nach § 928 Abs. 1 BGB dadurch
aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt
erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird; der Verzicht
begründet das Recht des Fiskus zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks (§ 928
Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Recht zum Eigentumsverzicht ist Ausfluss der dem
Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm gehörenden
Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen.
2. Ob dementsprechend auch ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück aufgegeben
werden kann, ist seit jeher umstritten. Die überwiegende Meinung im Schrifttum
bejahte dies früher, während eine Gegenansicht die Anwendung des § 928 Abs. 1
BGB mit der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses für unvereinbar
hielt (Nachweise in Senat, BGHZ 115, 1, 7). Nunmehr teilen die Rechtsprechung -
bisher auch das vorlegende Gericht - und Literatur ganz überwiegend die von dem
Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1991 (BGHZ 115, 1, 7 ff.) vertretene
Ansicht, dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend §
928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden kann (siehe nur OLG Hamm
NJWE-MietR 1996, 61; OLG Celle NJW-RR 2000, 227, 228; OLG Düsseldorf NJW-RR
2001, 233; AnwK-BGB/Grziwotz, § 928 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Grün, BGB, § 928 Rdn.
2; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl.,
§ 928 Rdn. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 748 Rdn. 16; Jauernig, aaO, §
928 Rdn. 2; juris PK-BGB/Benning, 2. Aufl., § 928 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB,
66. Aufl., § 928 Rdn. 1; PWW-BGB/Huhn, 2. Aufl., § 928 Rdn. 1; Soergel/Stürner,
BGB, 13. Aufl., § 928 Rdn. 1; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 747 Rdn. 17 f.;
Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], § 928 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu
§ 44 Rdn. 4; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1031; Schwab/Prütting,
Sachenrecht, 32. Aufl., Rdn. 368; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 136 f.;
zweifelnd MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 16 und § 1008 Rdn. 16;
a.A. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 3; Westermann/Gursky/Eickmann,
Sachenrecht, 7. Aufl., § 86.1; Wieling, Sachenrecht, 4. Aufl., § 23 III 3a;
Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.; Schnorr, Die Gemeinschaft nach
Bruchteilen (§§ 741-758 BGB), S. 284 ff.; Reichard, Festschrift für Otte [2005],
S. 265, 284; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906).
3. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (BGHZ 115, 1) fest. Der
Zulässigkeit des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück
entsprechend § 928 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Rechtsfolgen nicht mit
den einschlägigen sachen- und schuldrechtlichen Regelungen über das Miteigentum
an Grundstücken in Einklang stehen.
a) Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleineigentum
gleichartig (Senat, BGHZ 115, 1, 7); es ist Eigentum und ein selbständiges Recht
wie das ganze Recht (BGHZ 36, 365, 368). Die Vorschriften über das Eigentum sind
demgemäß auch auf das Miteigentum nach Bruchteilen anzuwenden (Palandt/Bassenge,
BGB, 66. Aufl., § 1008 Rdn. 1). Die Anwendbarkeit ist jedoch ausgeschlossen,
wenn sich aus dem Gesetz oder aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm
etwas anderes ergibt (MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 928 Rdn. 16;
Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1008 Rdn. 2).
b) Nach diesen Grundsätzen scheidet die - direkte oder entsprechende - Anwendung
der Vorschrift des § 928 Abs. 1 BGB auf die Aufgabe des Bruchteilseigentums an
einem Grundstück durch den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren
Miteigentumsanteil aus.
aa) Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das Grundstück
herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, steht das Recht
zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu (§ 928 Abs. 2 BGB). Nimmt er sein
Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, kann sich jeder Dritte das
herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung
im Grundbuch aneignen (Senat, BGHZ 108, 278, 281 f.). Mit der
Grundbucheintragung wird das Eigentum erworben. Es handelt sich um einen
ursprünglichen, also nicht um einen von dem Verzichtenden abgeleiteten Erwerb
(siehe nur MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 15).
bb) Im Hinblick auf diese Regelung trifft die Annahme eines Verzichts auf einen
Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierigkeiten.
Das Grundstück als solches kann nicht herrenlos werden, solange ein oder mehrere
Bruchteilseigentümer ihre Anteile behalten. Eine - rechtlich mögliche -
Herrenlosigkeit eines realen Grundstücksteils kommt nicht in Betracht, weil dem
Bruchteilseigentümer nur ein ideeller, kein realer Miteigentumsanteil an dem
Grundstück zusteht. Folgerichtig müsste angenommen werden, der ideelle
Miteigentumsanteil würde im Falle des Verzichts herrenlos (vgl.
Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Staudinger/Pfeifer, BGB (2004),
Rdn. 8; siehe auch Senat, BGHZ 115, 1, 8). Das ist aber nicht unproblematisch (a.A.
daher MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1008 Rdn. 16); denn den Begriff der
Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das Eigentum an
Grundstücken oder beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sachen (§§ 928, 958
ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht herrenlos, sondern
erlöschen.
cc) Freilich könnte man diese Begrifflichkeiten überwinden und sich, jedenfalls
sachenrechtlich, einen durch Verzicht subjektlos gewordenen ideellen
Miteigentumsanteil vorstellen. Das scheitert aber, worauf der Senat bereits
hingewiesen hat (BGHZ 115, 1, 8), daran, dass sich das Miteigentum in der
sachenrechtlichen Beziehung gerade nicht erschöpft, sondern zugleich die
Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden
Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt hat. Diese Mitgliedschaft kann man sich
nicht subjektlos vorstellen, sie müsste mit dem Verzicht zugleich erlöschen. Das
unterliefe indes die Regelungen, die das Gesetz für die Auflösung der
Bruchteilsgemeinschaft bereithält, und kann folglich nicht angenommen werden.
Diese Regelungen gehen vor. Danach ist jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis
zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden.
(1) Mit dem Erlöschen eines Miteigentumsanteils bräche die
Miteigentümergemeinschaft auseinander; sie wäre damit aufgehoben. Denn das
Bestehen der Gemeinschaft setzt voraus, dass die sich auf das gemeinschaftliche
Grundstück beziehenden Anteile zusammen ein Ganzes ergeben. Daran fehlte es nach
dem Erlöschen eines Anteils. Anders wäre das nur, wenn der Anteil des
ausscheidenden Miteigentümers - wie der des aus der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ausscheidenden Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) - den
verbleibenden Miteigentümern anwüchse. Diese Folge kann nach den gesetzlichen
Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft jedoch nicht einseitig durch
Verzicht, sondern nur durch eine Vereinbarung herbeigeführt werden, auf die
unter ganz besonderen Umständen auch ein Anspruch des Einzelnen gegeben sein
mag.
(2) Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich möglich, aber nicht
auf Grund der einseitigen Erklärung einzelner Teilhaber; sie erfordert vielmehr
einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen Beschluss oder
eine Vereinbarung aller Teilhaber. Jeder von ihnen hat allerdings jederzeit
einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1
BGB). Dieser Anspruch kann jedoch nicht durch den Verzicht auf den
Miteigentumsanteil durchgesetzt werden, weil das bereits zur Aufhebung führte.
Vielmehr ist der ausscheidungswillige Teilhaber einer
Grundstückseigentümergemeinschaft auf den Weg der Teilungsversteigerung (§§ 180
ff. ZVG) verwiesen. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken
durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Dass sich ein Grundstück mangels Abgabe von Geboten auch einmal als nicht
versteigerungsfähig erweisen kann und deshalb - wenn nicht alle Teilhaber auf
ihre Miteigentumsanteile verzichten oder sich auf eine andere Art der Teilung
einigen - die Gemeinschaft bestehen bleibt, ist von dem ausscheidungswilligen
Teilhaber hinzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 115, 1, 9). Denkbar ist auch, dass er in
einem solchen Fall das Grundstück ersteigert und Alleineigentum erlangt, auf
welches er sodann verzichten kann.
(3) Die Vorschrift des § 748 BGB, nach der jeder Teilhaber den anderen
Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen
Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer
gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, lässt
ebenfalls den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil
nicht zu. Denn wenn ein Teilhaber durch Anteilsverzicht aus der Gemeinschaft
ausscheiden könnte, müssten die anderen Teilhaber - was das vorlegende Gericht
verkennt - zwangsläufig einen dem Anteil des Verzichtenden entsprechenden
höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen ein höherer Anteil als vorher zustünde,
weil der Miteigentumsanteil eines aus der Gemeinschaft ausscheidenden Teilhabers
nicht den übrigen Teilhabern anwächst. Eine Rechtfertigung für diese
gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht. Sie lässt sich insbesondere nicht
daraus herleiten, dass das Recht der verbleibenden Miteigentümer zur Nutzung des
Grundstücks (§ 743 Abs. 2 BGB) nicht mehr durch das Nutzungsrecht des
Ausgeschiedenen beschränkt ist. Die anteilige Beitragspflicht aller
Miteigentümer beruht nämlich nicht nur auf dem jedem von ihnen zustehenden Recht
zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, dass der für die
Sache anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigentumsanteils
zugute kommt (Senat, BGHZ 115, 1, 9). Mangels Anwachsung des aufgegebenen
Anteils käme dessen Wert den verbleibenden Miteigentümern jedoch nicht zugute,
obwohl sie die auf ihn entfallenden Kosten tragen müssten.
(4) Schließlich wird das Recht jedes Teilhabers, über seinen Anteil zu verfügen
(§ 747 Satz 1 BGB), nicht in unzulässiger Weise dadurch beschränkt, dass der
Verzicht auf den Miteigentumsanteil nicht möglich ist (a.A. Finkenauer, Eigentum
und Zeitablauf, S. 154 f.). Zwar ist der Verzicht auf die Aufhebung des Rechts
gerichtet und somit eine Verfügung (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Aber diese hätte -
wie ausgeführt - das Auseinanderbrechen der Gemeinschaft zur Folge, ohne dass
die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft eingehalten
würden. Da es auch dafür keine Rechtfertigung gibt, ist es notwendig, von dem
Verfügungsrecht jedes Teilhabers die Fälle auszunehmen, in denen die Verfügung
zu Rechtsfolgen führt, die das Gesetz nicht vorsieht.
c) Die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Miteigentümer auf ihren
Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist nach alledem nicht anzuerkennen.
Zulässig ist jedoch der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre
Anteile. Denn in diesem Fall wird das ganze Eigentum aufgegeben. Die rechtliche
Situation stellt sich ebenso dar wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum
nach § 928 Abs. 1 BGB.
4. Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht
in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB; auch
werden die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB durch den Ausschluss
des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht in
unzulässiger Weise beschränkt.
a) Der erste Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch sah in § 950 i.V.m. § 872 vor,
dass ein Miteigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt sein
Miteigentum an einem Grundstück aufgeben könne und das Miteigentum mit der
Eintragung dieser Erklärung in das Grundbuch erlösche (Mugdan, Materialien zum
BGB, Band III, S. XX, XXXVII). Diese Bestimmung wurde jedoch bei den Beratungen
zu dem zweiten Entwurf gestrichen, weil über die Regelung der Rechtsfolgen des
Miteigentumsverzichts keine Einigung erzielt werden konnte. Die Entscheidung der
in § 950 des ersten Entwurfs behandelten Fragen sollte der Wissenschaft und
Praxis überlassen bleiben, wozu die Mehrheit der Kommissionsmitglieder meinte,
dass diese Entscheidung sachlich übereinstimmend mit § 950 des ersten Entwurfs
ausfallen müsse (Prot. S. 3842, abgedruckt bei Mugdan, aaO, S. 702 f.). Aus der
Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 928 BGB ergibt sich somit nicht, erst
recht nicht eindeutig (so aber Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906), der Wille des
Gesetzgebers, den Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück
zuzulassen. Das Gegenteil ist der Fall (Senat BGHZ 115, 1, 7 f.). Die Ansicht
der Mehrheit der Kommissionsmitglieder, dass die Wissenschaft und Praxis die
Zulässigkeit des Verzichts anerkennen müsse, hat keinen Niederschlag im Gesetz
gefunden. Der Gesetzgeber wollte - und hat - nicht nur die Regelung der
Rechtsfolgen des Verzichts der Wissenschaft und Praxis überlassen, sondern auch
die Beantwortung der Frage, ob der Verzicht zulässig ist. Hätte er die
Zulässigkeit bejahen wollen, wäre er nicht gehindert gewesen, eine entsprechende
Regelung in das Gesetz aufzunehmen und lediglich von der Regelung der
Rechtsfolgen Abstand zu nehmen.
b) Nach § 903 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht
das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben
verfahren. Rechtlicher Ausfluss dieser positiven Eigentümerbefugnis ist das
Recht zum Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück nach § 928 Abs. 1 BGB
(Senat, BGHZ 115, 1, 7). Jedoch ist die Befugnis nicht schrankenlos. Hier kommt
- wie ausgeführt - die Beschränkung durch das Gesetz und die Rechte der übrigen
Miteigentümer zum Tragen.
IV.
Nach alledem erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts als
richtig. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts beruhen auf §§
131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.