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Mithören von Telefongesprächen durch
Dritte – Verwertbarkeit der Zeugenaussage
BVerfG
Az: 1 BvR 1611/96
Beschluss vom: 09.10.2002
Leitsätze:
1. Der Schutz des
Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) erstreckt sich auf die von Privaten
betriebenen Telekommunikationsanlagen.
2. Art. 10 Abs. 1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des
Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat und einen
Auftrag an den Staat, Schutz auch insoweit vorzusehen, als private Dritte sich
Zugriff auf die Kommunikation verschaffen.
3. Die Gewährleistung des Rechts am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung, die ein Gesprächsteilnehmer
einem nicht an dem Gespräch beteiligten Dritten bereitstellt. Art. 10 Abs. 1 GG
umfasst diesen Schutz nicht.
4. Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich auch eine juristische Person des
Privatrechts berufen.
5. Zur Verwertung von Zeugenaussagen im Zivilverfahren, die auf dem
rechtswidrigen Mithören von Telefongesprächen Dritter beruhen.
In dem Verfassungsrechtsstreit hat das
Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - am 9. Oktober 2002 beschlossen:
1. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28. Juni 1996 - 5 S 543/95 Kno -
verletzt den Beschwerdeführer zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Heilbronn zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer zu 1 seine notwendigen
Auslagen zu erstatten.
2. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 1998 - 15 U 37/97 -
verletzt die Beschwerdeführerin zu 2a in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1
des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin zu 2a ihre notwendigen
Auslagen zu erstatten.
3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2b wird verworfen.
Gründe:
A.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen
die Frage der zivilgerichtlichen Verwertung von Zeugenaussagen über den Inhalt
von Telefongesprächen, die von den Zeugen über eine Mithörvorrichtung mit Wissen
nur eines der Gesprächspartner mitverfolgt worden waren.
I.
Verfahren 1 BvR 1611/96
1. Der Beschwerdeführer hatte an den Kläger des Ausgangsverfahrens im Februar
1995 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zum Preis von 4.800 DM unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung verkauft und übergeben. Einen Tag nach Übergabe erhob
der Kläger Mängelrügen. In der Folgezeit kam es zu mehreren Telefonaten zwischen
den Parteien, deren Inhalt im Einzelnen streitig war. Nachdem eine
außergerichtliche Einigung nicht hatte erzielt werden können, erhob der Kläger
vor dem Amtsgericht Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Er machte unter
anderem geltend, der Vertrag sei bei einem Telefongespräch zwischen den Parteien
am 18. Februar 1995 einverständlich wieder aufgehoben worden. Als Beweis hierfür
bot er die Vernehmung seiner Mutter an. Sie habe das Telefonat mithören können,
weil das Telefon laut gestellt gewesen sei.
2. a) Das Amtsgericht vernahm die Mutter des Klägers zu dem Inhalt des
Telefonats als Zeugin und wies die Klage ab. Es könne offen bleiben, ob die
Aussage der Zeugin im Hinblick darauf, dass sie das Gespräch ohne Wissen des
Beschwerdeführers mitgehört habe, verwertet werden dürfe, da sie jedenfalls
nicht genügend glaubhaft sei.
b) Auf die Berufung des Klägers vernahm das Landgericht die Mutter des Klägers
erneut als Zeugin. Mit der angegriffenen Entscheidung änderte es das
erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den Beschwerdeführer, an den Kläger
den Kaufpreis nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges
zurückzuzahlen. Die Kammer halte die Aussage der erneut vernommenen Mutter des
Klägers für glaubwürdig; die Bedenken des Amtsgerichts gegen die Verwertung der
Zeugenaussage würden nicht geteilt. Zur Entscheidung über die Verwertbarkeit
einer mitgehörten Äußerung oder eines Telefongesprächs bedürfe es einer
Güterabwägung. Dabei sei insbesondere darauf abzustellen, ob der Gesprächsinhalt
vertraulichen Charakter gehabt oder der Anrufer erkennbar Wert auf die
Vertraulichkeit gelegt habe. Davon könne vorliegend keine Rede sein, da sich die
Parteien über Mängel an einem verkauften Gebrauchtwagen und daraus zu ziehende
Konsequenzen unterhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe auch damit rechnen
müssen, dass das Gespräch mitgehört werde, weil er bei seinem Telefonanruf
zunächst nicht den Kläger, sondern dessen Mutter erreicht habe. Daher sei es
wahrscheinlich gewesen, dass diese bei dem mit dem Kläger weiter geführten
Telefongespräch im Raum anwesend geblieben sei und es über einen, heute fast bei
jedem Telefon vorhandenen, Lautsprecher habe mithören können. Es spreche auch
nichts für ein arglistiges Verhalten des Klägers, weil das Gespräch von dem
Beschwerdeführer ausgegangen sei und der Kläger nicht den Versuch gemacht habe,
sich ein Beweismittel zu verschaffen.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung
seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht am eigenen Wort schütze seine Befugnis, den Kreis
der Adressaten seiner Worte selbst zu bestimmen. Es sei ihm gerade nicht
gleichgültig gewesen, ob bei dem maßgeblichen Telefonat jemand zugehört habe. Es
habe weder seine Zustimmung dazu vorgelegen, dass die Mutter seines
Vertragspartners mithöre, noch habe er dies erkennen können. Er habe, nachdem
sich zunächst die Mutter gemeldet habe, sofort deutlich gemacht, dass er den
Kläger sprechen wolle.
II.
Verfahren 1 BvR 805/98
1. Die Beschwerdeführerin zu 2a - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung -
hatte von dem Kläger des Ausgangsverfahrens Geschäftsräume gemietet. Nach ihrem
Auszug machte der Kläger gegen sie Forderungen im Zusammenhang mit Veränderungen
geltend, die von der Beschwerdeführerin zu 2a an der Mietsache vorgenommen
worden waren. Es kam zu Verhandlungen und - teils telefonischen - Gesprächen
zwischen den Parteien, die auf Seiten der Beschwerdeführerin zu 2a durch einen
ihrer Mitarbeiter, den Beschwerdeführer zu 2b, geführt wurden. Nach erfolglosen
außergerichtlichen Einigungsbemühungen nahm der Kläger die Beschwerdeführerin zu
2a vor dem Landgericht auf Zahlung in Höhe von 34.500 DM nebst Zinsen in
Anspruch. Hierbei berief er sich unter anderem auf ein Telefonat am 5. Oktober
1995, in dem Einvernehmen erzielt worden sei, dass die Beschwerdeführerin zu 2a
einen entsprechenden Betrag zahlen werde. Als Beweis hierfür bot der Kläger die
Vernehmung seiner Tochter an, die das Telefonat über die Freisprechanlage
mitgehört hatte.
2. a) Das Landgericht vernahm die Tochter des Klägers sowie den Beschwerdeführer
zu 2b zu dem Inhalt des Telefonats als Zeugen und wies die Klage ab. Der Kläger
habe den Nachweis der von ihm behaupteten Vereinbarung in dem Telefonat nicht
erbracht. Für seinen Vortrag spreche zwar die Aussage der Tochter des Klägers.
Dem widerspreche jedoch die Aussage des Beschwerdeführers zu 2b, der eine solche
Zusage in Abrede gestellt habe.
b) In dem von dem Kläger angestrengten Berufungsverfahren führte das
Oberlandesgericht eine erneute Beweisaufnahme durch Vernehmung der Tochter des
Klägers und des Beschwerdeführers zu 2b durch. Mit dem angegriffenen Urteil
änderte es die erstinstanzliche Entscheidung ab und verurteilte die
Beschwerdeführerin zu 2a antragsgemäß zur Zahlung. Nach dem Ergebnis der in der
Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass sich die Beschwerdeführerin zu 2a, vertreten durch den
Beschwerdeführer zu 2b, bei dem am 5. Oktober 1995 mit dem Kläger geführten
Telefonat verpflichtet habe, an diesen einen Betrag von 30.000 DM zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Das Gericht stütze seine Feststellungen
auf die Aussage der von dem Kläger benannten Zeugin. Der Verwertung ihrer
Aussage stünden nicht deshalb Bedenken entgegen, weil sie nach eigenem Bekunden
das zwischen dem Kläger und dem Beschwerdeführer zu 2b geführte Gespräch
mitgehört habe, ohne dies Letzterem kenntlich zu machen. Im Geschäftsleben sei
das Mithören von Telefongesprächen mittlerweile derart verbreitet, dass
allgemeine Kenntnis hiervon in den beteiligten Kreisen zu unterstellen sei.
Einem Gesprächsteilnehmer, der das Mithören geschäftlicher Gespräche durch
Dritte nicht wünsche, könne deshalb zugemutet werden, diesen Wunsch gegenüber
seinem Gesprächspartner ausdrücklich zu äußern. Geschehe dies nicht, sei von
seiner stillschweigenden Billigung im Falle des Mithörens durch einen Dritten
auszugehen. Dessen Zeugenaussage unterliege daher keinem
Beweisverwertungsverbot.
3. Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung haben sowohl die
Beschwerdeführerin zu 2a als auch der Beschwerdeführer zu 2b eingelegt. Sie
rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht) und Art. 10 Abs. 1 GG, die
Beschwerdeführerin zu 2a rügt darüber hinaus eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1
GG (wirtschaftliche Betätigungsfreiheit).
Beide Beschwerdeführer würden in ihrem Recht am eigenen Wort verletzt. Dieses
Grundrecht sei entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach auch auf die
Beschwerdeführerin zu 2a anwendbar. Das Oberlandesgericht sehe das Mithören von
Telefongesprächen als mittlerweile derart verbreitet an, dass eine allgemeine
Kenntnis davon in den beteiligten Kreisen zu unterstellen sei. Hierbei verkenne
es, dass umgekehrt erforderlich sei, dass der Betroffene von dem konkreten
Mithörvorgang wisse und in ihn einwillige. Daher liege ein Eingriff vor. Ob
dieser gerechtfertigt sei, richte sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen
dem gegen die gerichtliche Verwertung der Aussage der Zeugin streitenden
Persönlichkeitsrecht und etwaigen Interessen des Beweisführers. Eine solche
Abwägung fehle hier. Die Kenntnis von der Möglichkeit der Gesprächsbeobachtung
bedeute keine generelle Einwilligung, selbst beobachtet zu werden. Es sei
vielmehr allgemeine Gepflogenheit, seinen Gesprächspartner darüber zu
informieren, wenn die Freisprechanlage in Betrieb sei und andere Personen
mithörten. Die Unbefangenheit der Kommunikation werde in erheblichem Maße
gestört, wenn jeder mit dem Bewusstsein telefonieren müsse, dass sein Gespräch
über Lautsprecher von einem oder zahlreichen Dritten mitgehört werden könne.
Die Beschwerdeführer seien zudem in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des
Fernmeldegeheimnisses verletzt. Dieses schütze die Vertraulichkeit aller mit
technischen Mitteln des Fernmeldeverkehrs weitergegebenen Mitteilungen. Der
Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasse sämtliche Teilnehmer an der telefonischen
Konversation. Wenn lediglich ein Teilnehmer einem Abhörvorgang zustimme, führe
dies nicht dazu, dass auch die anderen Gesprächsteilnehmer einverstanden seien.
III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich der Bundesgerichtshof und das
Bundesarbeitsgericht geäußert, während die Justizministerien der Länder
Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen sowie die jeweiligen Gegner der
Beschwerdeführer in den Ausgangsverfahren von der ihnen eingeräumten Möglichkeit
der Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht haben.
1. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen verschiedener Zivilsenate
übersandt, die auf ihre einschlägigen Entscheidungen hingewiesen haben. Die
Vorsitzende des VIII. Zivilsenats nimmt Bezug auf die Urteile vom 17. Februar
1982 (NJW 1982, S. 1397) und vom 2. Oktober 1985 (WM 1985, S. 1481). Bereits in
der erstgenannten Entscheidung habe der Senat betont, auf Grund der technischen
Entwicklung müsse ein Fernsprechteilnehmer damit rechnen, dass auch bei privaten
Telefonanschlüssen Mithörgeräte angeschlossen seien. In der zweitgenannten
Entscheidung habe der Senat ausgeführt, eine Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des nicht über die Benutzung der Mithöreinrichtung in
Kenntnis gesetzten Fernsprechteilnehmers komme dann nicht in Betracht, wenn der
Inhalt des Gesprächs keinen vertraulichen Charakter habe und der
Gesprächspartner auch nicht ersichtlich Wert auf Vertraulichkeit lege.
Nach Mitteilung des Vorsitzenden des VI. Zivilsenats war dieser Senat bislang
mit der Frage nach der Zulässigkeit der Beweisverwertung bei lediglich
mitgehörten Telefongesprächen, deren Inhalte dann im Wege der Zeugenaussage in
den Prozess eingeführt wurden, noch nicht unmittelbar befasst. Es gebe jedoch
mehrere Entscheidungen, die sich - teilweise allerdings in einem anderem
Zusammenhang - mit (schriftlich oder per Tonband) heimlich aufgezeichneten und
somit aus der "Flüchtigkeit des Worts" herausgelösten Telefongesprächen sowie
mit der Frage des Persönlichkeitsschutzes von juristischen Personen des
Privatrechts befassten.
2. Der Präsident des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Stellungnahme zunächst
auf den Beschluss des Ersten Senats vom 30. August 1995 (BAGE 80, 366)
verwiesen. Danach komme es für die Zulässigkeit des Eingriffs in das Recht des
Arbeitnehmers am gesprochenen Wort auf eine Abwägung der je nach Fallgestaltung
betroffenen Interessen an. Der Vorsitzende des Fünften Senats verweist auf das
Urteil vom 29. Oktober 1997 (BAGE 87, 31). Hiernach sei das heimliche
Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im
Allgemeinen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts unzulässig. Auf diese
Weise erlangte Beweismittel unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Nach der
Mitteilung des Vorsitzenden des Achten Senats folgt dieser der Rechtsprechung
des Fünften Senats.
B.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2b ist unzulässig. Die
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen setzt
voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung
unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl. BVerfGE 15, 256 <262 f.>; 96, 231
<237>). Dies ist bei dem Beschwerdeführer zu 2b nicht der Fall, weil er nicht
Partei des Ausgangsverfahrens war.
C.
Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu 1 und der Beschwerdeführerin
zu 2a sind zulässig und begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführer zwar nicht in ihrem Grundrecht auf Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG. Die Gerichte haben jedoch das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in Gestalt des Rechts am
gesprochenen Wort nicht in dem erforderlichen Umfang beachtet.
I.
Die von den Zeugen in den Prozess eingebrachten Erkenntnisse sind nicht unter
Verletzung des Fernmeldegeheimnisses erlangt worden. Sie unterliegen daher im
Hinblick auf die Grundrechtsnorm des Art. 10 GG keinem Verbot der Beweiserhebung
und Beweisverwertung bei Gericht.
1. a) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses dient der freien Entfaltung der
Persönlichkeit durch einen Kommunikationsaustausch mit Hilfe des
Fernmeldeverkehrs. Es ist unerheblich, um welche Inhalte es sich handelt und ob
sie privater, geschäftlicher oder politischer Art sind (vgl. BVerfGE 100, 313
<358>). Der Schutz ist nicht auf die früher von der Deutschen Bundespost
genutzten Technologien und angebotenen Fernmeldedienste (wie Telefon, Telefax
oder Teletext) beschränkt, sondern umfasst sämtliche mit Hilfe der verfügbaren
Telekommunikationstechniken erfolgenden Übermittlungen von Informationen. Auf
die konkrete Übermittlungsart (etwa über Kabel oder Funk, durch analoge oder
digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (etwa Sprache, Bilder, Töne, Zeichen
oder sonstige Daten) kommt es nicht an. Mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich
erfolgte technologische Entwicklung ist der früher üblich gewesene Begriff des
Fernmeldewesens in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes zwischenzeitlich durch
den der Telekommunikation ersetzt worden (vgl. Art. 73 Nr. 7, Art. 87 f GG).
b) Bei der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen ist die Kommunikation
besonderen Gefährdungen der Kenntnisnahme durch Dritte ausgesetzt und unterliegt
deshalb besonderem Schutz (vgl. BVerfGE 67, 157 <171 f.>; 85, 386 <396>). Anders
als bei einem Gespräch unter Anwesenden haben die Gesprächspartner nicht die
Möglichkeit, die Rahmenbedingungen der Kommunikation allein festzulegen und
dabei auch über deren Privatheit und über die beteiligten Personen selbst zu
wachen. Die Kommunizierenden sind wegen der räumlichen Distanz zwischen ihnen
auf einen technischen Übermittlungsvorgang angewiesen, der nicht in ihrem
ausschließlichen Einflussbereich liegt. Das Risiko, dass sich Dritte Zugang zu
den Inhalten und Übermittlungsdaten der Kommunikation verschaffen, ist besonders
groß, wenn es vielfältige technische Möglichkeiten des Zugriffs durch Dritte
gibt, wie dies gegenwärtig angesichts der Vernetzung moderner Infrastrukturen
der Telekommunikation und der Einschaltung mehrerer Dienste für einen
Übermittlungsvorgang typischerweise der Fall ist. Art. 10 Abs. 1 GG soll
Gefahren für die Vertraulichkeit von Mitteilungen begegnen, die aus dem
Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung fremder Übermittler
entstehen (vgl. BVerfGE 85, 386 <396>).
Art. 10 Abs. 1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts
und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat und einen Auftrag
an den Staat, Schutz auch insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff
auf die Kommunikation verschaffen. Der Schutzauftrag bezieht sich nach der gemäß
Art. 87 f GG erfolgten Liberalisierung des Telekommunikationswesens auch auf die
von Privaten betriebenen Telekommunikationsanlagen. Dem trägt insbesondere § 85
des Telekommunikationsgesetzes Rechnung, der besondere Pflichten zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses für diejenigen normiert, die geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken.
2. Art. 10 Abs. 1 GG schützt indes nicht vor der Nutzung einer vom anderen
Gesprächsteilnehmer einem Dritten bereitgestellten Mithöreinrichtung.
a) Der Gewährleistungsgehalt des Art. 10 Abs. 1 GG hat einen formalen
Anknüpfungspunkt. Erfasst sind alle Kommunikationsvorgänge, die sich der
Telekommunikationstechnik unter Nutzung einer entsprechenden Anlage und der
darauf bezogenen Dienstleistungen eines Dritten bedienen. Der Schutz richtet
sich gegen Eingriffe in die durch die Telekommunikationsanlage übermittelte
Kommunikation. Geschützt ist die Vertraulichkeit der Nutzung des zur
Nachrichtenübermittlung eingesetzten technischen Mediums, nicht aber das
Vertrauen der Kommunikationspartner zueinander. Risiken, die nicht in der
telekommunikativen Übermittlung durch einen Dritten, sondern in Umständen aus
dem Einfluss- und Verantwortungsbereich eines der Kommunizierenden begründet
sind, werden daher von der Grundrechtsnorm nicht erfasst. Der Schutzbereich wird
beispielsweise nicht berührt, wenn einer der Fernsprechteilnehmer einen Dritten
über den Inhalt eines Telefongesprächs informiert (vgl. BVerfGE 85, 386 <399>).
b) Die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes endet nicht am so genannten
Endgerät der Telekommunikationsanlage. Dem Schutzanliegen des Art. 10 Abs. 1 GG
wird eine solche rein technisch definierte Abgrenzung angesichts der
technologischen Entwicklungen und insbesondere der durch sie bedingten
vielfältigen Konvergenzen der Übertragungswege, Dienste und Endgeräte nicht
gerecht (zu entsprechenden Entwicklungen vgl. Europäische Kommission, Grünbuch
zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien- und
Informationstechnologie und ihren ordnungspolitischen Auswirkungen, KOM-<97>
623). Moderne Endgeräte ermöglichen eine Vielzahl von Leistungen, auch solche,
die untrennbar in den Übermittlungsvorgang eingebunden und dem Endteilnehmer
häufig gar nicht in den Einzelheiten bekannt sind, jedenfalls nicht seiner
alleinigen Einflussnahme unterliegen. Eine Gefährdung der durch Art. 10 Abs. 1
GG geschützten Vertraulichkeit der Telekommunikation kann auch durch Zugriff am
Endgerät erfolgen. Ob Art. 10 Abs. 1 GG Schutz vor solchen Zugriffen bietet, ist
mit dem Blick auf den Zweck der Freiheitsverbürgung unter Berücksichtigung der
spezifischen Gefährdungslage zu bestimmen. So gewährt Art. 10 Abs. 1 GG auch
Schutz, wenn an einem Endgerät, etwa einem Telefon, ein Abhörgerät angebracht
und genutzt wird.
Da Art. 10 Abs. 1 GG nur die Vertraulichkeit des zur Nachrichtenübermittlung
eingesetzten Übertragungsmediums schützt, ist der Gewährleistungsbereich aber
nicht beeinträchtigt, wenn ein Gesprächspartner in seinem Einfluss- und
Verantwortungsbereich einem privaten Dritten den Zugriff auf die
Telekommunikationseinrichtung ermöglicht. Zwar wird auch dann das
Übertragungsmedium für den Kommunikationszugriff genutzt. Es realisiert sich
jedoch nicht die von Art. 10 Abs. 1 GG vorausgesetzte spezifische
Gefährdungslage. Im Vordergrund steht nicht die Verletzung des Vertrauens in die
Sicherheit der zur Nachrichtenübermittlung eingesetzten
Telekommunikationsanlage, sondern die Enttäuschung des personengebundenen
Vertrauens in den Gesprächspartner.
c) Vorliegend räumten die Kläger der Ausgangsverfahren den später als Zeugen
vernommenen Personen das Mithören durch Nutzung von Einrichtungen ein, die mit
Telefonen als Endgeräten verbunden waren, deren Nutzung in ihrem
ausschließlichen Einfluss- und Verantwortungsbereich stand. Sie mögen das in sie
gesetzte Vertrauen verletzt haben, den Gesprächsinhalt vor Dritten zu schützen.
Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG wurde dadurch aber nicht beeinträchtigt.
II.
Durch die Vernehmung der Zeugen und die Verwertung ihrer Aussagen haben die
Gerichte das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am gesprochenen Wort als
Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführer verletzt.
1. Das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erfasste allgemeine
Persönlichkeitsrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht schon
Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber
in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen.
Eine solche lückenschließende Gewährleistung ist insbesondere vor dem
Hintergrund neuartiger Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung geboten, die
in Begleitung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts auftreten. Die
Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten
des Persönlichkeitsrechts muss daher vor allem im Hinblick auf die
Persönlichkeitsgefährdung erfolgen, die den konkreten Umständen des Anlassfalls
zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>).
a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das
Grundgesetz neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort
schützt (vgl. BVerfGE 34, 238 <246 f.>; 54, 148 <154>). Dieses gewährleistet die
Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit
anderen (vgl. BVerfGE 54, 148 <155>). Der Schutz umfasst die Möglichkeit, sich
in der Kommunikation nach eigener Einschätzung situationsangemessen zu verhalten
und sich auf die jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen. Zum Grundrecht
gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem
Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit
zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 <155> unter Bezugnahme auf BGHZ 27,
284 <286>; vgl. auch BAGE 41, 37 <42> sowie - unter Anschluss an diese
Entscheidung - BGH, NJW 1991, S. 1180). Das Selbstbestimmungsrecht erstreckt
sich also auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis vom Gesprächsinhalt
erhalten sollen.
Dieses Selbstbestimmungsrecht findet einen Ausdruck in der Befugnis des
Menschen, selbst und allein zu entscheiden, ob sein Wort auf einen Tonträger
aufgenommen und damit möglicherweise Dritten zugänglich werden soll, womit Wort
und Stimme von dem Kommunikationsteilnehmer losgelöst und in einer für Dritte
verfügbaren Gestalt verselbständigt werden (vgl. grundlegend BVerfGE 34, 238
<246 f.>; BGHZ 27, 284). Menschliche Kommunikation soll durch das Grundrecht
dagegen geschützt sein, dass die Worte - eine vielleicht unbedachte oder
unbeherrschte Äußerung, eine bloß vorläufige Stellungnahme im Rahmen eines sich
entfaltenden Gesprächs oder eine nur aus einer besonderen Situation heraus
verständliche Formulierung - bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang
hervorgeholt werden, um durch Inhalt, Ausdruck oder Klang gegen den Sprechenden
zu zeugen. Das Grundgesetz schützt deshalb davor, dass Gespräche heimlich
aufgenommen und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen
erklärten Willen verwertet werden. Dass die Rechtsordnung diesem Aspekt des
Schutzes hohe Bedeutung beimisst, zeigt sich auch daran, dass bereits die
unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf
einem Tonträger gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Strafe bedroht ist.
Das Grundrecht schützt jedoch nicht nur vor einer solchen "Verdinglichung" des
Wortes, sondern auch vor anderen Verletzungen des Selbstbestimmungsrechts
darüber, welcher Person der Kommunikationsinhalt zugänglich sein soll. Schutz
besteht jedenfalls auch davor, dass ein Kommunikationspartner ohne Kenntnis des
anderen eine dritte Person als Zuhörer in das Gespräch mit einbezieht oder die
unmittelbare Kommunikationsteilhabe durch den Dritten gestattet. Verhält ein
Sprecher sich allerdings so, dass seine Worte von unbestimmt vielen Menschen
ohne besondere Bemühungen gehört werden können, hat er sich das Zuhören Dritter
selbst zuzuschreiben. Er ist gegen deren Kommunikationsteilhabe nicht geschützt,
wenn er etwa von ihm unerwünschte Hörer in seiner Nähe übersieht oder die
Lautstärke seiner Äußerung falsch einschätzt. Entscheidend ist, ob der Sprecher
auf Grund der Rahmenbedingungen begründetermaßen erwarten darf, nicht von
Dritten gehört zu werden (vgl. - zum Schutz einer räumlichen Privatsphäre -
BVerfGE 101, 361 <384 f.>).
b) Das Recht am gesprochenen Wort ist nicht identisch mit dem Schutz der
Privatsphäre, der ebenfalls im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt (vgl.
BVerfGE 101, 361 <382 f.>). In thematischer Hinsicht hat der Sprecher im
privaten Bereich gerade wegen des Inhalts des Gesprächs ein schutzwürdiges
Interesse daran, dass Dritte hiervon keine Kenntnis erhalten. Entsprechende
Äußerungen sind unabhängig davon geschützt, wie der Inhalt an einen Dritten
gerät, also auch dann, wenn der Gesprächspartner entgegen einer
Vertraulichkeitserwartung des Sprechers einem Dritten von dem Gesprächsinhalt
berichtet. In räumlicher Hinsicht gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht
dem Einzelnen einen Privatbereich, in dem er sich unbemerkt durch Dritte und
damit ohne Rücksichtnahme auf sie verhalten darf (vgl. BVerfGE 101, 361 <382
ff.>).
Demgegenüber ist der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort nicht auf bestimmte
Inhalte und Örtlichkeiten begrenzt, sondern bezieht sich allein auf die
Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation, also
etwa über die Herstellung einer Tonaufnahme oder die Kommunikationsteilhabe
einer dritten Person. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder
davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale
Kommunikationsinhalte oder gar besonders persönlichkeitssensible Daten handelt,
noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit der
Gespräche an.
Vielfach lässt sich nicht vorhersehen, in welche Richtung ein Gespräch verläuft.
So kann eine Unterhaltung, die sich zunächst auf nicht besonders
geheimhaltungsbedürftige geschäftliche Dinge beschränkt, in ein persönliches
Gespräch übergehen oder ein persönliches in ein geschäftliches mit sensiblen
Inhalten. Dem Gespräch einen neuen Verlauf geben zu können, ohne die eigene
Unbefangenheit in der Kommunikation verlieren zu müssen, ist vom
Selbstbestimmungsrecht der Kommunikationsteilnehmer umfasst. Dieses
Selbstbestimmungsrecht soll den Sprecher auch befähigen, sich auf mögliche
Folgen der Kommunikation einzustellen. Wäre ihm etwa bewusst, dass ein Dritter
zuhört, so dass bei einer anschließenden rechtlichen Auseinandersetzung ein
Beweismittel zur Verfügung steht (vgl. BGH, NJW 1970, S. 1848; NJW 1991, S.
1180; BAGE 41, 37), könnte der Sprecher vor dem Hintergrund einer andernfalls
bestehenden eigenen Beweislosigkeit entscheiden, jedwede Äußerung von
rechtlicher Relevanz zu unterlassen. Er könnte sich auch um einen behutsameren
Gebrauch solcher Formulierungen bemühen, die unter Umständen beweiserheblich
werden. Oder er könnte seinerseits dafür sorgen, über ein eigenes Beweismittel
zu verfügen. Solche Möglichkeiten, sich am jeweiligen Kommunikationspartner
auszurichten und sich im Hinblick auf die eigenen Kommunikationsinteressen
situationsangemessen zu verhalten, werden ihm genommen, wenn nicht in seiner
Entscheidung steht, wer die Kommunikationsinhalte unmittelbar wahrnehmen kann.
2. Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich auch eine juristische Person des
Privatrechts berufen. Um eine solche handelt es sich bei der Beschwerdeführerin
zu 2a, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Frage der Anwendbarkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf
juristische Personen des Privatrechts ist bislang verfassungsgerichtlich nicht
geklärt und in der Literatur umstritten (vgl. nur Jarass, in: Jarass/Pieroth,
GG, 6. Aufl., 2002, Art. 2 Rn. 39 m.w.N.). In der zivilrechtlichen
Rechtsprechung ist demgegenüber im Grundsatz anerkannt, dass
Persönlichkeitsschutz auch juristischen Personen zukommen kann (vgl. etwa BGH,
NJW 1974, S. 1762; NJW 1975, S. 1882; BGHZ 78, 24; 98, 94; BGH, NJW 1994, S.
1281). Die vorliegende Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlass, umfassend und
abschließend zu diesem Problem Stellung zu nehmen, da es hier nur um das Recht
am gesprochenen Wort geht.
a) Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG ist entscheidend, ob das Recht am gesprochenen Wort
seinem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar ist. Die Erstreckung
eines Grundrechts auf juristische Personen als bloße Zweckgebilde der
Rechtsordnung scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
dort aus, wo der Grundrechtsschutz an Eigenschaften, Äußerungsformen oder
Beziehungen anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind (vgl.
BVerfGE 95, 220 <242>). Demgegenüber kommt ein Schutz für juristische Personen
in Betracht, wenn das Grundrecht auch korporativ betätigt werden kann. So
genießen beispielsweise Kommanditgesellschaften den Schutz der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), weil sie - ebenso wie Einzelpersonen -
berechtigterweise Inhaberinnen von Wohnungen sein können (vgl. BVerfGE 42, 212
<219>; siehe auch BVerfGE 44, 353 <371>; 76, 83 <88> hinsichtlich der
Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 1 GG auf einen Verein und eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung). Dass Art. 13 Abs. 1 GG seinem Ursprung nach ein
personales Individualrecht gewährleistet, das dem Einzelnen im Hinblick auf
seine Menschenwürde und im Interesse seiner freien Entfaltung einen "elementaren
Lebensraum" einräumt (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>), steht der Erstreckung des
Schutzes auf juristische Personen nicht entgegen.
Gleiches gilt für das in Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis (vgl.
BVerfGE 100, 313 <356 f.>). Auch juristische Personen bedienen sich des
Übertragungsmediums der Telekommunikationsanlage und befinden sich deshalb
ebenso wie natürliche Personen in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage.
Außerdem knüpft der Schutz des Fernmeldegeheimnisses, wie oben ausgeführt wurde,
an die Verwendung eines bestimmten Übertragungsmediums an und erfordert keinen
auf eine besondere persönliche Sphäre bezogenen Kommunikationsinhalt.
b) Der Anwendung des Rechts am gesprochenen Wort auf juristische Personen steht
nicht entgegen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht seinem Ursprung nach
ein die freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistendes Individualrecht
ist, das seine Grundlage insoweit auch in dem Schutz der Menschenwürde findet.
Denn es geht vorliegend nur um das Recht am gesprochenen Wort als einer
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Schutz dieses Rechts hängt
nicht von einem besonderen personalen Kommunikationsinhalt ab. Es soll gesichert
sein, dass sich die Beteiligten in der Kommunikation eigenbestimmt und
situationsangemessen verhalten können. Insofern ist auch eine juristische
Person, die durch natürliche Personen kommuniziert, einer grundrechtstypischen
Gefährdungslage ausgesetzt. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet dieser
grundrechtliche Schutz nicht in dem Menschenwürdegehalt des Art. 1 Abs. 1 GG,
sondern allein in Art. 2 Abs. 1 GG.
3. Die Erhebung und Verwertung der Zeugenaussagen durch die Gerichte in den
Ausgangsverfahren stellen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts am
gesprochenen Wort dar.
a) Sowohl der Beschwerdeführer zu 1 als auch der Vertreter der
Beschwerdeführerin zu 2a hatten ihr Selbstbestimmungsrecht über die Adressierung
des Gesprächs ausgeübt. Ihre Kommunikation war nicht an einen unbestimmten
Personenkreis gerichtet. Vielmehr wollten sie mit den jeweiligen
Vertragspartnern sprechen, um mit ihnen wesentliche Dinge hinsichtlich der
Vertragsabwicklung zu klären, nämlich Mängelansprüche betreffend den
Beschwerdeführer zu 1 und eine Abfindungsvereinbarung betreffend die
Beschwerdeführerin zu 2a. Die Gesprächspartner haben das so ausgeübte
Selbstbestimmungsrecht missachtet, als sie Dritte unerkannt mithören ließen.
aa) Die Schutzbedürftigkeit des Kommunikationsvorgangs hängt entgegen der
Ansicht des Landgerichts nicht davon ab, ob das Gespräch einen vertraulichen
Inhalt oder ob der Anrufer erkennbar Wert auf Vertraulichkeit gelegt hatte
(siehe oben C II 1). Auch ist unerheblich, ob eine Mithöreinrichtung als
Abhörgerät im Sinne des § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen ist. Zwar kann die
Strafbarkeit ein Anhaltspunkt dafür sein, dass ein rechtlich besonders
geschütztes Verhalten betroffen ist. Der verfassungsrechtliche Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts richtet sich jedoch nicht danach, ob die
Rechtsordnung einen zusätzlichen strafrechtlichen Schutz vorsieht. Das
Selbstbestimmungsrecht des Gesprächsteilnehmers ist auch darüber hinaus
geschützt.
bb) Der Schutzbereich des Rechts am gesprochenen Wort wäre allerdings nicht
beeinträchtigt, wenn die Beschwerdeführer in das Mithören der Zeugen
eingewilligt hätten. Da die Auswahl der Gesprächsteilnehmer auf einer
individuellen Entscheidung beruht, kann der Schutz der Vertraulichkeit auch
durch Einwilligung aufgehoben werden. Das Erfordernis der Einwilligung ist
Ausdruck des in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmungsrechts. Die
Annahme der Gerichte, in den vorliegenden Fällen seien Einwilligungen
entbehrlich gewesen oder konkludent aus den Umständen zu entnehmen, hält
verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
(1) Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den
einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und
der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das
Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher
Entscheidungen auf die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85
<92>; stRspr). Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung solcher
Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung
und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte
zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte
unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder wenn ihr Gewicht unrichtig
eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 101, 361 <388>).
(2) Die Gerichte haben hier die Maßgeblichkeit des grundrechtlichen
Persönlichkeitsschutzes zwar nicht grundsätzlich verkannt. Das
Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin zu 2a ist aber in
verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise vom Oberlandesgericht eingeengt
worden, indem es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
wegen der tatsächlichen Verbreitung des Mithörens von Telefongesprächen eine
stillschweigende Billigung des Mithörens angenommen hat. Ebenfalls
verfassungsrechtlich nicht tragfähig ist die Überlegung des Landgerichts, der
Beschwerdeführer zu 1 habe mit dem Mithören der Mutter des Klägers rechnen
müssen, weil diese zunächst das Telefonat entgegengenommen habe.
(a) Eine Einwilligung in eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung kann nicht nur
ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erklärt werden. Eine konkludente
Einwilligung darf nach Auffassung der Fachgerichte angenommen werden, wenn ein
bestimmtes Verhalten in einem solchen Maße üblich und geradezu
selbstverständlich ist, dass entsprechend dem Grundgedanken des § 157 BGB nach
Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte vernünftigerweise nur
von einer Zustimmung des Betroffenen ausgegangen werden kann, sofern er dem
Verhalten nicht widerspricht (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
den Voraussetzungen einer konkludenten Einwilligung des Patienten in die
Weitergabe seiner personalen Daten durch seinen Arzt, BGHZ 115, 123 <126 ff.>;
116, 268 <273 ff.>; BGH, NJW 1992, S. 2348 <2349>).
Die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung in das Mithören erfordert
insoweit entsprechende Feststellungen der Gerichte, die sie unter hinreichender
Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der
Gesprächsteilnehmer zu bewerten haben. Aus der tatsächlichen Verbreitung eines
bestimmten Verhaltens in Verbindung mit dem Fehlen eines vorsorglichen
Widerspruchs allein kann die konkludente Einwilligung des davon nachteilig
Betroffenen nicht geschlossen werden (vgl. die Rechtsprechung zu der Problematik
einer konkludenten Einwilligung in eine Telefonwerbung BGH, NJW 1989, S. 2820;
JZ 1990, S. 251; OLG Köln, NJW-RR 1993, S. 753). Es hätte daher auch der
Feststellung bedurft, dass in den jeweils beteiligten Kreisen das Unterbleiben
eines Widerspruchs auf Grund einer Verkehrssitte als stillschweigende
Einwilligung gedeutet wird.
(b) Das bloße faktische Verbreitetsein von Mithöreinrichtungen rechtfertigt
nicht einmal den Schluss auf deren allgemeine Nutzung zum Mithören durch Dritte.
Die an den Telefongeräten angebrachten Mithöreinrichtungen (Lautsprecher oder
Zweithörer) dienen unterschiedlichen Zwecken. So begründen sie eine technische
Option für die Gesprächsteilnehmer, den Kreis der Kommunikationspartner zu
erweitern. Daneben kann die Lautsprecherfunktion aber auch dazu genutzt werden,
während des Telefonierens beide Hände frei zu haben, um sich Notizen zu machen
oder in Unterlagen zu blättern, ohne das Gespräch unterbrechen zu müssen.
Ob dafür geeignete Einrichtungen üblicherweise zum Mithören Dritter ohne
Kenntnis des Gesprächspartners eingesetzt werden, haben die Gerichte in den
Ausgangsverfahren nicht festgestellt. Aber selbst wenn das heimliche Mithören in
bestimmten Bereichen, beispielsweise im Geschäftsverkehr, faktisch häufig oder
gar weitgehend üblich sein sollte, reichte dies nicht, um das Fehlen der
Einwilligung in das Mithören deshalb als unerheblich anzusehen, weil der
Gesprächspartner nicht widersprochen hat. Aus dem Umstand allein, dass jemand
von einer Mithörmöglichkeit Kenntnis hat, folgt jedenfalls nicht notwendig, dass
er mit einem tatsächlichen Mithören auch rechnet und zugleich stillschweigend
einverstanden ist (vgl. auch BVerfGE 85, 386 <398> zu der vergleichbaren
Problematik im Fernmeldeverkehr). Dies gilt auch, wenn ein Gespräch zunächst von
einer anderen Person entgegengenommen und dann an den maßgebenden
Gesprächspartner weitergereicht wird. In solchen Fällen ist schon zweifelhaft,
ob es üblich ist, dass die zuerst eingeschaltete Person weiter mithört.
Für die Annahme einer konkludenten Einwilligung sind mit Rücksicht auf den
verfassungsrechtlichen Schutz des Selbstbestimmungsrechts Feststellungen darüber
erforderlich, dass eine technisch mögliche Nutzung zum Mithören unter den
gegebenen Bedingungen des sozialen, geschäftlichen oder privaten
Kommunikationsverhaltens so verstanden wird, dass einem Dritten ohne Zustimmung
sämtlicher Gesprächspartner das heimliche Zuhören des Gesprächs ermöglicht
werden darf, sofern nicht vorsorglich von allen widersprochen wird. An solchen
Feststellungen aber fehlt es.
Sie sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil infolge der großen Verbreitung von
Mobilfunkanlagen und der Errichtung von öffentlichen Telefonzellen ohne
räumliche Abtrennung eine Entwicklung stattgefunden hat, die
Vertraulichkeitserwartungen vielfach entgegensteht. Auch insoweit bleibt der
grundrechtliche Schutz bestehen. Kann der andere Telefonteilnehmer in solchen
Situationen an der Geräuschkulisse oder anderweitig erkennen, dass sein Partner
nicht in einem abgeschlossenen Raum telefoniert, vermag er selbst zu
entscheiden, ob er das Gespräch fortsetzen oder sich inhaltlich auf die
Mithörmöglichkeit Dritter einstellen will. So aber lag es in den hier zu
beurteilenden Fällen nicht.
b) Da die Fachgerichte die Erteilung einer stillschweigenden Einwilligung
verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet haben, ist nicht auszuschließen,
dass das Mithören der Zeugen unter Missachtung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts erfolgte. In der Erhebung und Verwertung der
Zeugenaussagen ohne rechtlich einwandfreie Feststellung einer Einwilligung in
das Mithören liegt somit ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer am
gesprochenen Wort.
Im gerichtlichen Verfahren tritt der Richter den Verfahrensbeteiligten in
unmittelbarer Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. Er ist daher nach
Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte
gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet (vgl.
BVerfGE 52, 203 <207>). Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu
einer fairen Handhabung des Beweisrechts, insbesondere der Beweislastregeln
(vgl. BVerfGE 52, 131 <145>). Auch aus den materiellen Grundrechten wie Art. 2
Abs. 1 GG können sich Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben (vgl.
BVerfGE 101, 106 <122> m.w.N.). Im Rahmen einer Beweisaufnahme kann es um die
Offenbarung und die Verwertung von Lebenssachverhalten gehen, die grundrechtlich
vor der Kenntnisnahme durch Dritte geschützt sind. Dies ist in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem anerkannt. So hat ein
Gericht, das im Rahmen einer Beweiserhebung und Beweisverwertung
Tonbandprotokolle berücksichtigen möchte, die Vereinbarkeit einer solchen
beweismäßigen Verwertung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von der
Tonaufnahme Betroffenen zu prüfen. Hierbei spielt es für die Frage der
Grundrechtsbindung keine Rolle, ob die Verwertung solcher grundrechtsrelevanten
Informationen in einem Strafprozess (vgl. BVerfGE 34, 238; siehe auch BVerfGE
80, 367 <373> zu der Frage der Zulässigkeit der gerichtlichen Verwertung von
tagebuchähnlichen Aufzeichnungen) oder - wie hier - in einem Zivilprozess
erfolgen soll (vgl. - mit Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG - BVerfGE 85, 386 <399>).
4. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer ist
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht vorbehaltlos gewährleistet.
Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es unter anderem durch die verfassungsgemäße Ordnung
beschränkt. Hierzu gehören auch die zivilprozessualen Vorschriften über die
Vernehmung von Zeugen (§§ 373 ff. ZPO) sowie über die richterliche
Beweiswürdigung (insbesondere § 286 ZPO). Diese Vorschriften liegen dem von den
Beschwerdeführern gerügten Verhalten der Gerichte (Beweiserhebung und
-verwertung) zu Grunde.
Ob der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis
der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen
Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden
rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 34, 238
<248>; 80, 367 <373 ff.>).
aa) Das Grundgesetz - insbesondere das unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG
verankerte Rechtsstaatsprinzip - misst dem Erfordernis einer wirksamen
Rechtspflege eine besondere Bedeutung bei. So hat das Bundesverfassungsgericht
wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und
Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst
vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess besonders im Zusammenhang mit
der wirksamen Aufklärung schwerer Straftaten betont (vgl. BVerfGE 34, 238 <248
f.> m.w.N.; 80, 367 <375>). Auch im Zivilprozess, in dem über Rechte und
Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines privatrechtlichen
Rechtsverhältnisses gestritten wird, sind die Aufrechterhaltung einer
funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen
Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Um die Wahrheit zu ermitteln,
sind die Gerichte deshalb grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene
Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung
erheblich und beweisbedürftig ist. Dies gebieten auch der in § 286 ZPO
niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das grundrechtsähnliche
Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
bb) Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und
Zivilrechtspflege reicht aber nicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem
gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die
ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der
Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Im Strafverfahren kann dies
etwa die Aufklärung besonders schwerer Straftaten sein (vgl. BVerfGE 34, 238
<248 ff.>; 80, 367 <380>). Auch im Zivilprozess kann es Situationen geben, in
denen dem Interesse an der Beweiserhebung - über das stets bestehende
"schlichte" Beweisinteresse hinaus - besondere Bedeutung für die
Rechtsverwirklichung einer Partei zukommt.
In der fachgerichtlichen Rechtsprechung wird dies etwa in Fällen angenommen, in
denen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer
notwehrähnlichen Lage befindet (vgl. BGHZ 27, 284 <289 f.>). Ein Beispiel dafür
ist die Anfertigung heimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung der Identität
eines anonymen Anrufers, der sich als eine andere Person ausgegeben hatte, um
unter diesem Deckmantel Verleumdungen gefahrlos aussprechen zu können (vgl. BGH,
NJW 1982, S. 277). Ein anderes Beispiel sind Maßnahmen zur Feststellung
erpresserischer Drohungen (vgl. BGHZ 27, 284 <290>). In der Rechtsprechung wird
eine Rechtfertigung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch
dann erwogen, wenn es dem Eingreifenden bei der Schaffung des Beweismittels
darauf ankam, einem auf andere Weise nur schwer, möglicherweise überhaupt nicht
abwehrbaren kriminellen Angriff auf seine berufliche Existenz zu begegnen (vgl.
BGH, NJW 1994, S. 2289 <2292 f.> für einen Fall der Produktpiraterie).
Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel für
zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. etwa aus der
fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 27, 284 <290>; BGH, NJW 1982, S. 277; NJW
1988, S. 1016 <1018>; NJW 1998, S. 155).
b) In den angegriffenen Entscheidungen fehlt jede Feststellung zum Vorliegen
einer derartigen besonderen Situation. Insbesondere ist nichts dafür
ersichtlich, dass sich die Gesprächspartner der Beschwerdeführer in einer
Notsituation befanden, die eine Beeinträchtigung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts hätte rechtfertigen können. Vielmehr können sich die
Gesprächspartner nach dem bisherigen Erkenntnisstand für ihr Vorgehen nur auf
ihr allgemeines Beweisinteresse berufen, das aber auch nach der einhelligen
Auffassung der Zivilgerichte als Rechtfertigungsgrund nicht genügt.
Durch die Unzulässigkeit der Vernehmung der Mithörzeugen und der Verwertung
ihrer Aussagen werden die Gegner der Beschwerdeführer in den Ausgangsverfahren
nicht völlig beweislos gestellt. Falls andere Beweismittel nicht zur Verfügung
stehen, bietet sich insbesondere eine Anhörung oder eine Parteivernehmung beider
Gesprächspartner an. Im Übrigen hätten die Gegner in den Ausgangsverfahren
versuchen können, eine spätere Verwertung der Zeugenaussage dadurch zu sichern,
dass sie das Mithören offen gelegt hätten. Schließlich hätten sie in rechtlich
einwandfreier Weise für weitere Beweismittel sorgen können, etwa durch
schriftliche Bestätigung der Abreden.
III.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte bei hinreichender
Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu anderen, für die
Beschwerdeführer günstigeren Ergebnissen gekommen wären, beruhen die
Entscheidungen auf dem Verfassungsverstoß und sind deshalb gemäß § 95 Abs. 2
BVerfGG aufzuheben.
Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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