Skip to content

Mitverschulden

Besteht auch dann ein Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch, wenn der Geschädigte ein Mitverschulden an diesem hat?

 


 

a. Ein Schadensersatzanspruch besteht auch bei einer Mitschuld an einem Unfall. Es ist hier dann jedoch die Frage, wie hoch das Mitverschulden prozentual zu werten ist.

 

Dem Geschädigten wird dann vom seinem Schadensersatzanspruch bzw. Schmerzensgeldanspruch seine eigene prozentuale Mitverschuldensquote abgezogen (z.B. scharfes grundloses Bremsen auf der Autobahn, dadurch Auffahrunfall – Quotenverteilung 20:80 – also 20 % Mitverschulden [OLG Düsseldorf, MDR 1974, 42]; grundloses Abbremsen kurz nach dem Anfahren bei grüner Ampel, dadurch Auffahrunfall – Quotenverteilung 50:50 – also 50 % Mitverschulden [KG Berlin, VM 1982, 88]).

 

b. In der Praxis gibt es im Verkehrsrecht sog. „Quotentabellen“ (sog. „Münchener“- oder „Hamburger“-Quotentabelle). Hierin sind häufige Verkehrsunfälle mit Mitverschuldensquoten aufgenommen worden: z.B. Anfahren vom Straßenrand, Auffahren, Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Unfall, Kreuzungen/Querverkehr etc..

 

Aus diesen Tabellen kann man in der Praxis ablesen, wie hoch die Mitverschuldensquote sein kann bzw. könnte.

 

 

c. Gesetzlich begründet ist das Mitverschulden in § 254 BGB. Aus § 254 Abs.1 BGB ergibt sich, dass für das jeweilige Mitverschulden immer auf den Einzelfall abzustellen ist.

 

Ein Mitverschulden gibt es nach § 254 Abs.2 BGB sogar dann, wenn man es unterlassen hat einen „Schuldner“ auf die mögliche Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.

Mitverschulden


Besteht auch dann ein Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch, wenn der Geschädigte ein Mitverschulden an diesem hat?


a. Ein Schadensersatzanspruch besteht auch bei einer Mitschuld an einem Unfall. Es ist hier dann jedoch die Frage, wie hoch das Mitverschulden prozentual zu werten ist.

Dem Geschädigten wird dann vom seinem Schadensersatzanspruch bzw. Schmerzensgeldanspruch seine eigene prozentuale Mitverschuldensquote abgezogen (z.B. scharfes grundloses Bremsen auf der Autobahn, dadurch Auffahrunfall – Quotenverteilung 20:80 – also 20 % Mitverschulden [OLG Düsseldorf, MDR 1974, 42]; grundloses Abbremsen kurz nach dem Anfahren bei grüner Ampel, dadurch Auffahrunfall – Quotenverteilung 50:50 – also 50 % Mitverschulden [KG Berlin, VM 1982, 88]).

b. In der Praxis gibt es im Verkehrsrecht sog. „Quotentabellen“ (sog. „Münchener“- oder „Hamburger“-Quotentabelle). Hierin sind häufige Verkehrsunfälle mit Mitverschuldensquoten aufgenommen worden: z.B. Anfahren vom Straßenrand, Auffahren, Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Unfall, Kreuzungen/Querverkehr etc..

Aus diesen Tabellen kann man in der Praxis ablesen, wie hoch die Mitverschuldensquote sein kann bzw. könnte.

c. Gesetzlich begründet ist das Mitverschulden in § 254 BGB. Aus § 254 Abs.1 BGB ergibt sich, dass für das jeweilige Mitverschulden immer auf den Einzelfall abzustellen ist.

Ein Mitverschulden gibt es nach § 254 Abs.2 BGB sogar dann, wenn man es unterlassen hat einen „Schuldner“ auf die mögliche Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos