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Verkehrsunfall
– Mitverschulden bei Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 %
BGH
Az: VI ZR
348/03
Beschluss vom
05.10.2004
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2004 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. November 2003 wird auf
ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 2.787,53 EUR
Gründe:
1. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines
Verkehrsunfalls (immateriellen und materiellen Schaden sowie Feststellung). Das
Landgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht wegen überhöhter
Geschwindigkeit der Klägerin einen Mitverschuldensanteil in Höhe von 30 %
angenommen und der Klage nur unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der
Beklagten von 70 % stattgegeben, allerdings - weil es von einem höheren
angemessenen Schmerzensgeld als das Landgericht ausging - an dem vom Landgericht
entsprechend der mit der vorliegenden Klage geäußerten Mindestvorstellung der
Klägerin zuerkannten Schmerzensgeld von 25.000 EUR nichts geändert. Das
Berufungsgericht hat gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen. Mit Hilfe
ihrer vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde möchte die Klägerin ihr Begehren
auf Ersatz ihres vollen Schadens im Revisionsverfahren weiterverfolgen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO bereits nicht
statthaft, da die Klägerin nicht hinreichend dargetan hat, daß der Wert der mit
der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ist die Klägerin durch das Urteil des
Berufungsgerichts nicht beschwert, da auch das Berufungsgericht den von ihr
geltend gemachten Mindestbetrag von 25.000 EUR zugesprochen hat. Die Klägerin
hat ihre Berufung, mit der sie die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in
Höhe von 25.000 EUR geltend gemacht hat, im Verhandlungstermin vor dem
Berufungsgericht am 30. September 2003 zurückgenommen. Da der Klägerin mithin
der von ihr begehrte Mindestbetrag zugesprochen worden ist, ist sie durch das
Berufungsurteil insoweit nicht beschwert (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September
2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, 219).
Hinsichtlich ihres mit insgesamt 4.179,14 EUR bezifferten materiellen Schadens
beträgt ihre Beschwer durch das vom Berufungsgericht angenommene Mitverschulden
von 30 % lediglich 1.253,65 EUR.
Bezüglich des Feststellungsantrags der Klägerin hat das Berufungsgericht mit
Beschluß vom 6. November 2003 den Streitwert entsprechend dem bis dahin vom
Landgericht unbeanstandet festgesetzten Streitwert von 5.112,92 EUR (= 10.000
DM) bemessen. Es hat sich mithin an einem Wert orientiert, von dem die Klägerin
im Berufungsverfahren selbst ausgegangen ist. Zwar sind die Vorstellungen der
Parteien über den Wert des Streitgegenstandes für das Gericht nicht bindend. Sie
stellen aber ein wichtiges Indiz für die Wertbemessung dar, insbesondere wenn -
wie hier - auf das Interesse der Partei abzustellen ist, von der die
Vorstellungen stammen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 2004 - VI ZR 203/03 -
Urteilsumdruck S. 2 und BGH, Beschluß vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 -
FamRZ 1991, 547). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine durchgreifenden
Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer Heraufsetzung des Wertes des
Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren führen könnten,
sondern lediglich pauschal auf eine - bereits im Berufungsverfahren bekannte -
Arbeitsunfähigkeit und einen "Haushaltsschaden" hingewiesen.
3. Im übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keinen
Erfolg, da die Klägerin nicht dargetan hat, daß die Sache rechtsgrundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Bewertung der Mitverschuldensanteile ist
grundsätzlich alleinige Sache des Tatrichters und damit einer Überprüfung im
Revisionsverfahren nur ausnahmsweise zugänglich (vgl. etwa Senatsurteile vom 25.
März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 f. und vom 18. November 2003 -
VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392, 393). Dabei ist im vorliegenden Fall kein
Zulassungsgrund erkennbar. Das Berufungsgericht hat sich im vorliegenden
Einzelfall aufgrund des Sachverständigengutachtens die Überzeugung gebildet, daß
die Klägerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um rund 30 %
überschritten hatte und der Unfall bei deren Einhaltung vermeidbar gewesen wäre.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, es sei trotz ihres verkehrswidrigen
Verhaltens von einem unabwendbaren Ereignis für die Klägerin auszugehen, weil
nach den Sachverständigenausführungen auch bei Einhaltung der
Höchstgeschwindigkeit ein Sturz des Motorrades aufgrund der Einleitung der
Gefahrenbremsung sowie dem hieraus resultierenden Verlust der
Seitenführungskräfte "bei einem Überbremsen der Räder nicht ausgeschlossen
gewesen wäre", so beruft sie sich dabei auf ein sogenanntes rechtmäßiges
Alternativverhalten, für das die Klägerin die Beweislast trägt (vgl.
Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 795). Dazu
reicht der Hinweis auf die bloße Möglichkeit eines Sturzes bei Einhaltung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht aus, wenn andererseits feststeht, daß der
Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (zeitlich) vermieden
worden wäre.
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