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Mitversicherung eines volljährigen Kindes – zeitliches Ende  

OLG Hamm

Az: 20 U 114/06

Beschluss vom 12.07.2006


I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen (Bl. 35 ff.). Der Haftpflicht-Versicherungsschutz für den unverheirateten, volljährigen Sohn des Klägers bestand nach Ziffer 2.1.2 der vereinbarten Bedingungen nur bis zum Ende der Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung und damit nicht mehr am 24.07.2005, als der Sohn die Ausbildung zum Bankkaufmann bereits abgeschlossen hatte. Versicherungsschutz ergibt sich auch nicht aus der vereinbarten Vorsorge-Versicherung. Die hiergegen von der Berufungsbegründung (Bl. 57 ff.) vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist zur Vorsorge-Versicherung eine Regelung vereinbart, welche mit § 1 Nr. 2 Buchst. c) und § 2 AHB – wie etwa bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., S. 1267 ff., abgedruckt – übereinstimmt. In § 1 Nr. 2 Buchst. c) AHB verspricht der Versicherer Versicherungsschutz auch für die Haftpflicht „aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluß der Versicherung entstehen“. In § 2 AHB finden sich nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers und zu Haftungsgrenzen.

Die vorliegend hiernach vereinbarten Bedingungen – zur zeitlich begrenzten Mitversicherung eines Kindes des Versicherungsnehmers und zur Vorsorge-Versicherung – wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab nur BGHZ 123, 83) nicht dahin verstehen, dass das Kind auch nach Abschluss der Berufsausbildung weiter Versicherungsschutz genießt, begrenzt nur durch die Maßgaben wie § 2 AHB.

Dabei kann dahinstehen, ob die Bedingungen – entgegen dem Wortlaut von § 1 Nr. 2 Buchst. c) AHB – dahin auszulegen sind, dass Vorsorge-Versicherungsschutz auch für Risiken besteht, die einem Mitversicherten (und nicht dem Versicherungsnehmer) nach Abschluss der Versicherung entstehen. Versicherungsschutz besteht vorliegend jedenfalls deshalb nicht, weil es sich – auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers – bei dem Ende der Berufsausbildung nicht um „ein Risiko“ handelt, welches im Sinne der Bedingungen „nach Abschluß der Versicherung entsteht“. Das Ende der Schul- oder einer unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (oder die Heirat) bildet schlicht das zeitliche Ende der Mitversicherung eines volljährigen Kindes. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dies ohne weiteres der Regelung in Ziffer 2.1.2 entnehmen. Er wird diese Regelung als abschließend ansehen für die Frage, wie lange ein Kind mitversichert ist; und er wird nicht erwägen, dass die Zeit der Mitversicherung durch die Regelung über die Vorsorge-Versicherung verlängert wird. Es ist dem Versicherungsnehmer und/oder dem bis zum Ende der Schul- oder einer unmittelbar anschließenden Berufsausbildung oder der Heirat mitversicherten Kind auch ohne weiteres zuzumuten, zu diesem Zeitpunkt eine eigenständige Versicherung zu nehmen. Es besteht daher im vorliegenden Zusammenhang – anders als bei wirklichen „Risiken“, die „nach Abschluss der Versicherung entstehen“ – kein Anlass für die Vereinbarung einer Vorsorge-Versicherung.

Dies ist, soweit ersichtlich, auch einhellige Auffassung (vgl. nur Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 2 AHB Rn. 10 m.w.N.).

II.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Auf die Gebührenermäßigung im Fall einer Berufungsrücknahme (Kostenverzeichnis Nr. 1222) wird hingewiesen.

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