Mobbing – Darlegungs- und
Beweislast
Landesarbeitsgericht Berlin
Az: 16 Sa 2280/03
Urteil vom 15.07.2004
In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 16. Kammer, auf die mündliche
Verhandlung vom 15.07.2004 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.
8. 2003 - 65 Ca 24573/02 - wird - soweit es nicht durch die teilweise
Klagerücknahme (Klageanträge zu 3) u. 4) gegenstandslos geworden ist -
zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt (auch
soweit sie die Klage zurückgenommen hat).
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen "Mobbing". Die
Klägerin leitet ihre Ansprüche daraus her, dass der Beklagte zu 2) in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sie, die Klägerin, über
Monate hinweg schikaniert und gedemütigt habe, wodurch sie an Depression
erkrankt sei. Mit dem Klageantrag zu 1) verlangt sie die Differenz zwischen
ihrem durchschnittlichen Nettogehalt und den tatsächlichen Bezügen an
Krankengeld und Arbeitslosengeld ab Beginn der letzten durchgehenden
Krankheitsperiode bis zum Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis (22.3.1999 bis
30.9.2000 - rechnerisch unstreitig 32.887,69 DM = 16.815,21 EUR). Mit dem
Klageantrag zu 2) verlangt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,-- DM =
25.564,59 EUR.
Die 1953 geborene Klägerin ist ausgebildete OP-Schwester und war langjährig an
einem Ostberliner Krankenhaus beschäftigt; dort war sie zuletzt mehrere Jahre
freigestellte Personalrätin bzw. Betriebsrätin. Die Beklagte ist als Tochter des
Deutschen P. Wohlfahrtsverbandes 1995 zu dem Zweck gegründet worden, die
(personell überbesetzten und defizitären) Einrichtungen der ärztlichen
poliklinischen Versorgung vom Land Berlin zu übernehmen und ab 1. Januar 1996 in
privater Rechtsform fortzuführen; sie hat die Klägerin mit Wirkung ab 1. April
1996 als (1.) Personalleiterin eingestellt und von ihr insbesondere erwartet,
dass sie erhebliche Personalkostenreduzierungen herbeiführt bzw. daran mitwirkt,
was deshalb besondere Schwierigkeiten bereitete, weil das nach § 613a BGB
übernommene (ärztliche und nichtärztliche) Personal BAT-Verträge hatte und
aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land Berlin nicht betriebsbedingt gekündigt
werden durfte.
Im Jahre 1997 fehlte die Klägerin krankheitsbedingt an insgesamt 42
Arbeitstagen. Vom 7. Dezember 1998 bis 15. Januar 1999 fehlte sie wegen eines
"depressiven Syndroms". Am 2. Februar 1999 unterzeichnete sie (nachdem die
Beklagte zwischenzeitlich einen Verwaltungsleiter und einen ärztlichen
Koordinator eingestellt hatte) rückwirkend zum 1. Dezember 1998 einen
Änderungsvertrag (Bl. 115 d.A.), nach dem ihr Tätigkeitsfeld nunmehr "das
Projektmanagement im Immobilienbereich" sein sollte sowie "die Sachbearbeitung
der Akquisition von Personal im ärztlichen Bereich".
Ab 22. März 1999 blieb die Klägerin ununterbrochen krankheitsbedingt der Arbeit
fern; in einem sozialmedizinischen Gutachten vom 1. Juni 1999 (Bl. 18 ff. d.A.)
ist als Hauptdiagnose angegeben: "Anhaltende reaktive Depression bei beruflicher
Konfliktsituation (Mobbing)". Unter dem 12. November 1999 kündigte die Beklagte
zu 1) das Arbeitsverhältnis (unter anderem wegen behaupteter Verstöße gegen
Melde- und Nachweispflichten) fristlos, hilfsweise fristgemäß. In dem darüber
geführten Kündigungsschutzprozess verglichen sich die Parteien am 13. April 2000
auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2000 aus betriebsbedingten
Gründen und Zahlung einer Abfindung in Höhe von 21.000,-- DM (etwas mehr als
drei Monatsgehälter).
Mit der hiesigen, am 9. September 2002 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten
Klage hat die Klägerin zuletzt verlangt,
1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 32.887,69 DM (16.815,21
EUR) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu 2) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin
ein angemessenes, der konkreten Höhe nach vom erkennenden Gericht zu
bestimmendes Schmerzensgeld von wenigstens 50.000,-- DM (25.564,59 EUR) nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch auch hinsichtlich
zukünftig entstehender Gehaltseinbußen der Klägerin zum Schadensersatz
verpflichtet sind, soweit die Schäden dadurch bedingt sind, dass die Klägerin
aus gesundheitlichen Gründen als Folge der seit dem Jahre 1997 ihr gegenüber
vorgenommenen Mobbings ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist und
4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch auch hinsichtlich
zukünftiger evtl. verminderter Renten-VBL-Ansprüche der Klägerin, die ihrerseits
durch die in den vorstehenden Anträgen zu 1) und 3) geltend gemachten
Gehaltseinbußen bedingt sind, zum Schadensersatz verpflichtet sind;
und dazu zahlreiche Verhaltensweisen des Beklagten zu 2) (aus der Zeit Februar
1997 bis Juni 1998) vorgetragen, die belegen sollen, dass der Beklagte zu 2) sie
systematisch schikaniert und gedemütigt habe und für ihre Krankheit
verantwortlich sei.
Durch Urteil vom 14. August 2003, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren Sach-
und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen wird (Bl. 521 ff. d.A.) hat
das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dem
Klagevorbringen sei nicht ausreichend substantiiert ein systematisches
Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch den Beklagten zu 2) aus
verwerflicher Motivation zu entnehmen; auf die Einzelheiten der Begründung wird
verwiesen (Bl. 533 ff. d.A.).
Gegen dieses am 16. Oktober 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.
November 2003 (Montag) eingegangene und am 16. Januar 2004 (nach entsprechender
Fristverlängerung) begründete Berufung der Klägerin.
Sie wiederholt (weitgehend wörtlich) ihr erstinstanzliches Vorbringen,
insbesondere aus ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2003 (Bl. 131 ff. d.A.) und
beanstandet im Wesentlichen, das Arbeitsgericht habe die zum Nachweis von "Mobbing"
vorgetragenen Tatsachen aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet,
statt eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen; diese ergebe ein gezieltes
Mobbing gegen die Klägerin. Der Beklagte zu 2) habe im Übrigen auch sonst ein
unerträgliches Arbeitsklima geschaffen, was zur Folge gehabt habe, dass von
September 1996 bis Januar 2003 mindestens 23 Arbeitnehmer aus der Verwaltung von
sich aus den Arbeitsplatz gewechselt hätten.
Nach Eintritt in die mündliche Verhandlung hat die Klägerin mit Zustimmung der
Beklagten ihre erstinstanzlichen Klageanträge zu 3) und 4) zurückgenommen und
beantragt nunmehr, das arbeitsgerichtliche Urteil im Übrigen zu ändern und den
Klageanträgen zu 1. und 2. gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldnern zu
entsprechen.
Die Beklagten beantragen.
die Berufung zurückzuweisen.
Sie machen sich die Urteilsbegründung zu Eigen und wiederholen ihrerseits ihren
erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte zu 1) sei in den Anfangsjahren in
ernsthafter Insolvenzgefahr gewesen, was allgemein einen hohen Arbeitsdruck beim
Führungspersonal ausgelöst habe, dem auch der Beklagte zu 2) persönlich
ausgesetzt gewesen sei. Die Klägerin sei ihrer Hauptaufgabe, nämlich durch
kreative Lösungen zur Personalkostenreduzierung beizutragen, nicht gewachsen
gewesen, weshalb ihre Arbeit in der Tat verschiedentlich Anlass zu
Beanstandungen gegeben hätte. Die Klägerin habe die Maßnahmen der
Geschäftsführung in der Grundtendenz nicht mitgetragen, sondern im Gegenteil
innerlich dagegen opponiert, wie insbesondere ihr Schreiben vom 7. September
1997 an den Vertreter der Gesellschafterin, Herrn Prof. B., ergebe (Anlage K 5
zur Klageschrift, Bl. 25 ff. d.A.). Wegen der objektiven Überforderung und dem
inneren Konflikt der Klägerin sei es kein Wunder, dass sie somatisiert habe, mit
Mobbing habe dies aber nichts zu tun.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf die
Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung Bezug genommen, unter Einschluss
der Schriftsätze und Vorgänge, die darin in Bezug genommen worden sind.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Berufung ist - soweit über sie nach der Rücknahme der Klageanträge zu 3) und
4) noch zu entscheiden war (insoweit ist das klageabweisende Urteil
gegenstandslos) - inhaltlich ohne Erfolg. Die Klageanträge zu 1. und 2. sind
auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin unbegründet.
2.
Ein Anspruch auf Ersatz der durch die langfristige Erkrankung der Klägerin
ausgelösten Gehaltseinbußen für die Zeit 22. März 1999 bis 30. September 2000
besteht weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen den Beklagten zu 2). Dabei
sind auf den Streitfall die schuldrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 249
BGB, in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; die
nachfolgenden Zitate beziehen sich auf diese alte Gesetzesfassung.
2.1
Als Anspruchsgrundlage kommt zunächst die analoge Anwendung der §§ 280, 286,
325, 326 BGB ("positive Vertragsverletzung") in Frage. Als vertragliche
Nebenpflicht trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, den Arbeitsplatz und die
Arbeitsumgebung menschengerecht und menschenwürdig zu gestalten und die Ehre,
die Gesundheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu
wahren und zu schützen und nicht etwa im Gegenteil zu verletzen. § 823 Abs. 1
BGB schützt die Ehre, die Gesundheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht
ebenfalls, und dies sowohl innerhalb als auch außerhalb eines
Arbeitsverhältnisses. Dabei kann eine Gesundheitsbeschädigung, insbesondere eine
längerfristige Erkrankung, auch indirekt über eine Kette von Ehrverletzungen
oder Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hervorgerufen werden.
Verletzt ein Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig die aus den genannten
Normen folgende Verpflichtung, hat er dem Arbeitnehmer grundsätzlich die daraus
entstandenen Schäden zu ersetzen und nach § 249 BGB den Arbeitnehmer so zu
stellen, als ob die schädigenden Handlungen nicht stattgefunden hätten und die
Gesundheitsbeschädigung nicht eingetreten wäre. Der Arbeitgeber, der eine
juristische Person ist, haftet für Handlungen seiner gesetzlichen Vertreter nach
§ 31 BGB.
Zwar existiert im Arbeitsverhältnis bei Gesundheitsbeschädigungen nach § 104
Abs. 1 Satz 2 SGB VII eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz. Dies betrifft
aber nur Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach §§ 8 und 9 SGB VII, zu denen
Erkrankungen infolge "Mobbings" bislang nicht gehören. Es erscheint deshalb
nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber, der durch mit "Mobbing" umschriebene
Verhaltensweisen eine (meist seelische) Krankheit bei seinem Arbeitnehmer
auslöst, auch dann auf Schadensersatz haftet, wenn er mit einer Erkrankung des
Arbeitnehmers nicht gerechnet hat und jedenfalls darauf bezogen keinen Vorsatz
gehabt hat. Weiter erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber in
solchem Fall nicht nur die sechswöchige gesetzliche Gehaltsfortzahlung zu
leisten hat (§ 3 EFZG), sondern den Arbeitnehmer auch über diesen Zeitraum
hinaus schadlos zu halten, d.h. so zu stellen hat, als ob der Arbeitnehmer nicht
krank geworden wäre.
2.2
Sowohl die vertragsrechtliche als auch die deliktrechtliche Anspruchsgrundlage
setzen einzelne, konkrete Tathandlungen des "Mobbingtäters" voraus, mit denen
dieser rechtswidrig und schuldhaft in den geschützten Rechtskreis des "Mobbingopfers"
eingegriffen hat. Dies ist jeweils konkret auf der Grundlage der Rechtsnorm zu
prüfen, aus der die klagende Arbeitnehmerin ihre Ansprüche herleitet. Mit der
Beschreibung eines bestimmten Verhaltens als "Mobbing" ist juristisch noch nicht
gewonnen. Man mag darunter ein "systematisches Anfeinden, Schikanieren und
Diskriminieren" verstehen (so das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 15.1.1997,
NZA 1997, 781) oder, weiter ausholend, "fortgesetzte, aufeinander aufbauende und
ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende
Verhaltensweisen (von Vorgesetzten aber auch Kollegen), die nach ihrer Art und
ihrem Ablauf im Regelfall zu einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht
gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das
allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen
verletzen" (so die viel zitierten Entscheidungen der 5. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 15.2. und 10.4.2001, 5 Sa 102/00 und 5 Sa
403/00, NZA-RR 2001, 347 und 577). Es kann aber juristisch nicht genügen, ein
beanstandetes Verhalten unter eine derartige, in der Rechtsprechung verwandte
Definition zu subsumieren und dabei die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen zu
vernachlässigen. Diese setzen in jedem Fall rechtswidriges und schuldhaftes
Verhalten des "Täters" voraus, und zwar konkret bezogen auf die Erkrankung,
deren Verursachung dem "Täter" zugerechnet werden soll.
In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung der Kammer bedeutsam, dass der
Arbeitgeber (oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter der klagenden
Arbeitnehmerin) das selbstverständliche Recht hat, konkrete Arbeitsweisen und
Arbeitsergebnisse zu beanstanden, wenn diese der vertraglich geschuldeten
Leistung der Arbeitnehmerin nicht entsprechen. Will ein Arbeitgeber sich wegen
Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers von diesem trennen,
muss er solche Beanstandungen sogar sehr konkret (und sogar möglichst
schriftlich) vorbringen und den Arbeitnehmer darüber hinaus unter
Kündigungsandrohung abmahnen, wenn er eine verhaltens- oder personenbedingte
Kündigung im Kündigungsschutzprozess rechtfertigen will. Denn unter der Geltung
des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung wegen Schlechtleistung im
Allgemeinen nicht wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht mehrfach zuvor
unmissverständlich darauf hingewiesen worden ist, dass der Arbeitgeber die
Leistungen des Arbeitnehmers nicht als ordnungsgemäß anerkennt. Gerade wegen des
rechtlichen Erfordernisses einer oder mehrerer Abmahnungen vor Ausspruch einer
Kündigung kann es aber auch leicht vorkommen, dass Arbeitnehmerverhalten
beanstandet oder abgemahnt wird, welches sich bei genauer Betrachtung als noch
vertragsgemäß erweist. Der Arbeitnehmer, der wegen unberechtigter Rügen und
Beanstandungen krank geworden ist und deshalb Schadenersatz verlangt, muss
deshalb nicht nur die Rechtswidrigkeit der Rügen und Beanstandungen darlegen,
sondern darüber hinaus auch, dass der Arbeitgeber bzw. der betreffende
Vorgesetzte die Rechtswidrigkeit seiner Rügen/Beanstandungen bei gehöriger
Überlegung hätte erkennen können, und dass er außerdem hätte erkennen können,
dass durch diese rechtswidrigen Rügen/Beanstandungen eine Krankheit beim
Arbeitnehmer ausgelöst wird. Das Verschulden des Arbeitgebers bzw. des für ihn
Handelnden muss sich nicht nur auf die einzelne "Tathandlung", sondern auch auf
die Erkrankung beziehen (vgl. dazu insbesondere BAG 8 AZR 348/01 vom 18.4.2002,
DB 2002, 2050).
Diesen Voraussetzungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Das
Arbeitsgericht hat mit sehr ausführlicher und sehr sorgfältiger Begründung
sämtliche von der Klägerin erhobenen Einzelvorwürfe durchleuchtet und ist
jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Klägerin beanstandeten
Äußerungen und Verhaltsweisen des Beklagten zu 2) entweder in der jeweiligen
Situation berechtigt waren, oder aber, dass sich ihre mangelnde Rechtfertigung
dem Vortrag der Klägerin nicht ausreichend substantiiert entnehmen lässt. Dem
schließt sich die erkennende Kammer unter Hinweis auf § 69 Abs. 2 ArbGG
ausdrücklich an. Eine gewisse Einschränkung ist lediglich für folgende beiden
Vorgänge aus dem von der Klägerin so bezeichneten "Mobbingkomplex
Personalkostenreduzierung" zu machen:
Unstreitig sollte die Klägerin in einer Ärzteversammlung am 5. September 1997
über ein von ihr erarbeitetes Konzept zur Personalkostenreduzierung referieren,
welches sie unter Übergabe von Ausarbeitungen und Tabellen dem Beklagten zu 2)
am Vorabend vorgestellt hatte und welches der Beklagte zu 2) bei dieser
Gelegenheit noch nicht kritisiert hatte. Das am Morgen des 5. September 1997 an
die Klägerin übergebene Schreiben (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 23 d.A.) ist
ausgesprochen unfreundlich und in überflüssiger Weise scharf formuliert und
hätte auch bei einem Arbeitnehmer mit ausgesprochen "dickem Fell" zu einer ganz
erheblichen Verunsicherung führen können. Mit dem Arbeitsgericht ist zwar davon
auszugehen, dass die inhaltliche Berechtigung der im Schreiben vom 5. September
1997 formulierten Beanstandungen nicht beurteilt werden kann, da die Klägerin
die von ihr vorgestellten Arbeitsergebnisse im Prozess nicht näher dargestellt
hat. Selbst wenn die Ausarbeitung der Klägerin mangelhaft gewesen sein sollte,
war es in keiner Weise nötig, die Beanstandung einerseits in dieser Schärfe zu
formulieren und andererseits keinen Hinweis zu geben, was die Klägerin denn nun
in der unmittelbar bevorstehenden Versammlung äußern sollte. Es ist deshalb ohne
weiteres nachvollziehbar, dass die Klägerin bei Erhalt dieses Schreibens
"flatterte" und die Versammlung gleich zu Beginn verließ. Auf der anderen Seite
hat der Beklagte zu 2) aber dargelegt, dass er die Klägerin keineswegs, wie
diese annimmt, "ins offene Messer" laufen lassen wollte, dass er vielmehr das
von der Klägerin vorgestellte Konzept erst am Abend des 4. September 1997 nach
dem Weggang der Klägerin habe durcharbeiten können und dass er bereits am
nächsten Morgen in aller Frühe zu einem auswärtigen Termin musste, ferner, dass
er durch sein Schreiben gerade habe vermeiden wollen, dass die Klägerin seine
Beanstandungen erst während der Diskussion mit den Ärzten erfahre. Im Übrigen
hat der Beklagte zu 2) auf Befragen in der Berufungsverhandlung angegeben, dass
er nach den unzureichenden Arbeitsergebnissen der Klägerin ein Referat oder
sonst eine mündliche Äußerung von ihr in der Ärzteversammlung gar nicht mehr
erwartet hat. Dann aber kann von einer zielgerichteten Erniedrigung der
Klägerin, gar von ihrer öffentlichen Bloßstellung, nicht gesprochen werden,
sondern lediglich von einem seinerseits zu beanstandenden Führungsstil des
Beklagten zu 2), der im konkreten Fall durch eine eigene Überforderung des
Beklagten zu 2) mit ausgelöst worden ist.
Ähnliches gilt für die nach dem 29. September 1997 von der Klägerin mit
einzelnen Ärzten geführten Gespräche über einen freiwilligen Gehaltsverzicht
bzw. den Abbruch dieser Aktion durch den Beklagten zu 2). Wenn es zutrifft, wie
die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 2) wenige Tage vor dem 31. Oktober
(anlässlich der erfolgreich verlaufenden Verhandlungen mit dem Betriebsrat über
die tariflich erlaubte Betriebsvereinbarung über die Vergütung der Ärzte) dem
Betriebsratsvorsitzenden gegenüber geäußert hat, individuelle Vereinbarungen mit
den Ärzten über Gehaltsverzicht seien nun nicht mehr nötig, wenn aber die
Klägerin hiervon nicht durch den Beklagten zu 2), sondern erst durch einen Anruf
der Ärztin Dr. H. erfahren hat, so wäre dies eine nicht zu rechtfertigende
Unterlassung des Beklagten zu 2). Dazu haben die Beklagten (Seite 9 des
Schriftsatzes vom 9.12.2002, Bl. 100 d.A.) nur in sehr allgemeiner Form
behauptet, über den Richtungswechsel sei "die Klägerin auch informiert worden".
Dieser Vortrag erscheint nicht substantiiert, wobei den Beklagten allerdings
einzuräumen ist, dass sie im Herbst 1997 selbstverständlich nicht gehalten
waren, über die Einzelheiten der Anweisungen an die Klägerin und einzelne
Arbeitsschritte minutiös Buch zu führen, zumal sie seinerzeit nicht damit
rechnen mussten, fünf Jahre später mit einem Schadensersatzprozess überzogen zu
werden. Die eigene Darstellung der Klägerin erlaubt aber immerhin auch die
Annahme der Möglichkeit, dass seinerzeit die Information der Klägerin nicht
absichtlich, sondern aus Nachlässigkeit unterblieben ist. Jedenfalls gab es
bereits zu dieser Zeit erhebliche Schwierigkeiten in der beiderseitigen
Kommunikation und außerdem Schwierigkeiten in der Abgrenzung der Kompetenzen
einerseits der Klägerin, andererseits des neu eingestellten Verwaltungsleiters
und des (seinerseits überlasteten) Beklagten zu 2). Lag in der mangelnden
Unterrichtung der Klägerin über den Abbruch der Verhandlungsaktion keine
Absicht, sondern bloße Nachlässigkeit, kann diese Nachlässigkeit ihrerseits
nicht als ein Verhalten gerechnet werden, welches die spätere Erkrankung der
Klägerin dem Beklagten zu 2) rechtlich zurechenbar macht.
Soweit die Klägerin am arbeitsgerichtlichen Urteil beanstandet, es habe eine
"Gesamtschau" sämtlicher von ihr zusammengetragenen Mobbingvorwürfe unterlassen,
sieht die Kammer dies nicht als berechtigt an. Da die Klägerin dem Beklagten zu
2) eine vorsätzliche Gesundheitsbeschädigung nicht anlastet (mit anderen Worten:
Dass der Beklagte zu 2) es absichtlich darauf angelegt hätte, sie krank zu
machen), kann jede einzelne als "Mobbinghandlung" bezeichnete Verhaltensweise
des Beklagten zu 2) nur daraufhin untersucht werden, ob der Beklagte zu 2)
jeweils damit rechnen musste oder wenigstens konnte, dass sein Verhalten jeweils
einen (kleinen, konkreten) Beitrag dazu leistete, dass die Klägerin erkranken
könnte. Verhaltensweisen, die jeweils in der konkreten Situation berechtigt
waren - was für die ganz überwiegende Anzahl der zusammengetragenen Vorwürfe
anzunehmen ist -, scheiden als "Tathandlungen" von vornherein aus. Dabei soll
nicht verkannt werden, dass nach § 226 BGB auch ein rechtmäßiges Verhalten
rechtswidrig werden kann, wenn es (allein) dazu dient, dem Gegner zu schaden.
Mit dem Arbeitsgericht geht auch die Berufungskammer davon aus, dass der Vortrag
der Klägerin in keinem einzelnen Fall für diese Annahme ausreicht.
Insgesamt ist die Annahme der Beklagten jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass zu
der Erkrankung der Klägerin zwei Umstände nicht unwesentlich beigetragen haben:
Zum einen ein starker innerer Vorbehalt der Klägerin gegenüber dem gesamten von
den Beklagten eingeschlagenen Weg der Kostenreduzierung unabhängig von
persönlichen Versäumnissen einzelner Ärzte; in dem von der Klägerin selbst
vorgelegten Beschwerdeschreiben vom 7. September 1997 an Herrn Prof. B. bringt
die Klägerin dies bereits auf Seite 1 in den beiden letzten Absätzen
überdeutlich zum Ausdruck, und sie kritisiert darüber hinaus im zweiten Absatz
auf Seite 2, dass das nichtärztliche Personal mit Inkrafttreten des (von ihr
selbst verhandelten) Haustarifvertrages Einkommenseinbußen bis zu 800,-- DM
akzeptieren müsse, wodurch "der Betriebsfrieden zunehmend gefährdet" sei. Weiter
unten äußert sie, dass sie "die Leistungserfassung der einzelnen Arztpraxis für
den falschen Weg" hält. Gerade nach diesem Schreiben ist die Annahme nicht von
der Hand zu weisen, die Klägerin habe den "Frontenwechsel" von einer
langjährigen Personal-/Betriebsrätin zu einer Personalleiterin mit der
Hauptaufgabe der Kostenreduzierung innerlich nicht vollzogen und befinde sich
nicht im Einklang mit ihrer Rolle. Zum anderen ist auch nicht von der Hand zu
weisen, dass die Klägerin in ihrer Funktion als Personalleiterin objektiv
überfordert gewesen sein könnte. Zwar kann die Kammer dies mangels Vorlage
konkreter Arbeitsaufträge und konkreter Arbeitsergebnisse letztlich nicht
beurteilen. Das von den Beklagten vorgelegte Protokoll über das erste
Informationsgespräch am 25. Juli 1999 vor Aufnahme der Verhandlungen über die
"Betriebsvereinbarung Ärzte" (Anlage B 37 zum Beklagtenschriftsatz vom 4.4.2003,
Bl. 458 ff. d.A.) lässt immerhin erkennen, dass die Klägerin jedenfalls nicht in
der Lage war, ein aussagefähiges Protokoll anzufertigen; die Kammer kann dem
Protokoll in keiner Weise entnehmen, was bei diesem Informationsgespräch mit
acht Teilnehmern abgelaufen ist.
Wenn aber einerseits ein innerer Widerstand der Klägerin gegen die ihr von den
Beklagten angesonnene Rolle im Zusammenhang mit einer ihrer Hauptaufgaben,
nämlich der Kostenreduzierung, vorhanden war, und wann es weiter denkbar ist,
dass die Klägerin auch objektiv überfordert war, und wenn andererseits die
"Chemie" zwischen ihr und dem Beklagten zu 2) (offensichtlich) nicht gestimmt
hat, wozu dessen autoritärer Führungsstil beigetragen haben kann, sind insgesamt
genügend Gründe für die seit 22. März 1999 bestehende Erkrankung der Klägerin
gelegt, für die eine rechtliche Verantwortlichkeit der einen oder der anderen
Seite nicht festgestellt werden kann. Eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu
2) in rein psychologischer Hinsicht (die die Kammer nicht beurteilen kann) mag
vorliegen. Nicht jede psychologische Verantwortlichkeit lässt sich aber mit dem
relativ groben Raster der Rechtswidrigkeit und der Fahrlässigkeit erfassen,
welches für einen auf Schadensersatz gerichteten Rechtsanspruch durchlaufen
werden muss. Der Vortrag der Klägerin reicht hierfür auch nach Überzeugung der
Berufungskammer nicht aus. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin geltend macht,
zahlreiche andere Arbeitnehmer in der Verwaltung der Beklagten zu 1) hätten
ihrerseits den Führungsstil des Beklagten zu 2) zum Anlass genommen, den
Arbeitsplatz zu wechseln; dies spräche immerhin, wenn es zutreffen sollte, nicht
für ein zielgerichtetes Handeln des Beklagten zu 2) gerade gegenüber der
Klägerin.
3.
Mit den vorstehenden Ausführungen ist auch die Beurteilung des auf
Schmerzensgeld gerichteten Klageantrags zu 2. vorgezeichnet. Als Rechtsgrundlage
für den dahingehenden Anspruch kommt (nach "alter Schuldrechtslage")
ausschließlich § 847 Abs. 1 BGB in Frage, zu dem anerkannt ist, dass nicht nur
eine Gesundheitsbeschädigung, sondern auch ein Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, der nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen
werden kann, anspruchsauslösend sein kann (vgl. zu Letzterem insbesondere BAG
vom 18.12.1984, 3 AZR 389/83, NZA 1985, 811 m.w.N.). In jedem Fall ist aber ein
rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des konkret Handelnden (hier: Des
Beklagten zu 2) erforderlich, welches, wie ausgeführt, nicht bejaht werden kann.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 und (soweit die Klägerin die Klage
zurückgenommen hat) § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
5.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nach
Einschätzung der Kammer nicht vor.