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Mobbing – Schadensersatz wegen Dienstunfähigkeit

Verwaltungsgericht Saarlouis

Az.: 2 K 1964/07

Urteil vom 23.09.2008


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage Schadensersatz wegen Mobbings.

Der am 25.01.1960 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30.04.2006 als Postbetriebsassistent im Dienste der beklagten Deutschen Post AG. Er war zuletzt als Briefzusteller beim Zustellstützpunkt C in B-Stadt. tätig.

Mit Disziplinarverfügung vom 15.03.2004 verhängte der Leiter der Niederlassung BRIEF B-Stadt gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/25 auf die Dauer von sechs Monaten. Angelastet wurde dem Kläger, in fünf Fällen Postsendungen in unterschiedlichem Umfang eigenmächtig von der gebotenen taggleichen Zustellung zurückgestellt zu haben. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.05.2004 die Laufzeit der Kürzung der Dienstbezüge auf fünf Monate herabgesetzt. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2005 – 13 K 6/04.D – abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid wurde von dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 01.12.2005 – 7 Q 2/05 – zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 11.06.2007 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen gesundheitlicher Schäden aufgrund jahrelangen Mobbings geltend und forderte diese auf, ihm Schadensersatz in Höhe von 7.500,00 Euro zu gewähren. Zur Begründung führte er an, gegen ihn sei am 24.04.2003 ein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs des eigenmächtigen Zurückstellens von Sendungen, mehrfachen Nichteinhaltens des Zustellbeginns, Hinauszögern des Zustellbeginns, der unerlaubten Benutzung eines Dienst-Kfz sowie des vorsätzlichen Fernbleibens von zwei Dienstgesprächen eingeleitet worden. Mit Ausnahme des Vorwurfs des eigenmächtigen Zurückstellens von Sendungen seien im Rahmen des Disziplinarverfahrens sämtliche Vorwürfe fallengelassen worden. In einem mit ihm am 27.05.2004 in der Niederlassung B-Stadt geführten Personalgespräch seien ihm erbrachte Mehrleistungen vorgehalten und unterstellt worden, er habe sich die entstandenen Überzeiten in betrügerischer Absicht erschlichen. Die Vorwürfe habe er nur durch seine eigenen Aufzeichnungen widerlegen können. Ihm sei indirekt mitgeteilt worden, er sei zu langsam. Im Rahmen eines beim Zustellstützpunkt C. am 06.12.2004 durchgeführten Dienstunterrichts habe der Niederlassungsleiter geäußert, er sei ein lahmer Zusteller. Durch diese Äußerung, bei der bis auf wenige Ausnahmen alle Zusteller anwesend gewesen seien, habe er sich gekränkt und beleidigt gefühlt. Mit Schreiben vom 22.12.2004 sei ihm weiter vorgeworfen worden, am 16.09.2004 mit der Zustellung erst gegen 11.30 Uhr begonnen zu haben, obwohl alle Zusteller bis 10.00 Uhr abgerückt gewesen seien. Die Abgangszeiten seiner Kollegen lägen allerdings darin begründet, dass diese bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn anfangen würden zu arbeiten und die gesetzlichen Pausen überwiegend nicht einhielten. Im Zeitraum von Ende Oktober bis Anfang November 2005 sei von einer Mitarbeiterin die Anschuldigung erhoben worden, er würde die Pausenzeiten überziehen. Als sich eine weitere Kollegin geweigert habe, diese Behauptung zu bezeugen, sei von der Personalstelle der Niederlassung in B-Stadt Druck auf diese Mitarbeiterin ausgeübt worden, um die gewünschte Bestätigung zu erhalten. Als diese sich abermals geweigert habe, sei eine weitere Klärung des gegen ihn im Raum stehenden Betrugsvorwurfs nicht mehr erfolgt. In einem mit ihm am 29.06.2005 geführten Gespräch sei ihm vorgehalten worden, im Jahre 2004 an insgesamt 25 Tagen und ihm Jahre 2005 an insgesamt 31 Tagen erkrankt gewesen zu sein. Ferner sei ihm in einem in der Niederlassung B-Stadt am 09.12.2005 geführten Personalgespräch vorgeworfen worden, sich unentschuldigt am 26.11.2005 von seinem Arbeitsplatz entfernt zu haben. Ihm sei vorgehalten worden, den Betriebsfrieden beim Zustellstützpunkt C. nachhaltig gestört zu haben. Er habe zudem zum Zustellstützpunkt D. versetzt werden sollen, ohne dass eine Stellungnahme zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen abgewartet worden sei. Aufgrund seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sei es zu einer Versetzung allerdings nicht mehr gekommen. Gegen die Ruhestandsversetzung habe er aufgrund seiner psychischen Erkrankung, die in der durch seinen Arbeitgeber betriebenen fortgesetzten Mobbingsituation begründet liege, nicht vorgehen können. Er befinde sich seit 12.12.2005 in psychotherapeutischer Behandlung.

Mit Bescheid vom 18.07.2007 wies der Leiter der Niederlassung BRIEF B-Stadt das Schadensersatzbegehren des Klägers zurück. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus einer Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht nach § 79 BBG lägen nicht vor. Weder habe der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt, noch könne der Kläger geltend machen, ihm sei adäquat kausal ein Schaden entstanden. Zwar mache der Kläger geltend, jahrelang von verschiedenen Mitarbeitern der Niederlassung BRIEF B-Stadt gemobbt worden zu sein und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten zu haben. Davon abgesehen, dass die angeblichen Mobbingvorfälle bereits einige Jahre zurücklägen, würden dafür im Wesentlichen lediglich bloße Behauptungen und keine nachweisbaren und belegten Tatsachen vorgetragen. Es könne keine Rede davon sein, dass der Kläger vorsätzlich gemobbt worden sei. Darüber hinaus sei auch nicht nachvollziehbar, welcher Schaden dem Kläger überhaupt entstanden sein solle.

Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 30.07.2007 eingelegten Widerspruch wies der Leiter der Niederlassung BRIEF B-Stadt mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2007, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 18.10.2007 zugestellt, zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, der von dem Kläger geltend gemachte Ersatzanspruch sei zu Recht abgelehnt worden. Es könne keine Rede davon sein, dass der Kläger vorsätzlich gemobbt worden sei. Unter Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen. Einzelne Ausrutscher genügten nicht. Vielmehr müsse ein systematisches Verhalten gegenüber bestimmten Arbeitnehmern vorliegen, das wenigstens in der Gesamtbetrachtung deren Gesundheit oder Persönlichkeitsrechte verletze. Dass der Kläger systematisch schikaniert oder diskriminiert worden sei, sei nicht erkennbar. Zu Recht sei gegen den Kläger im Jahre 2003 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Dabei sei gegen ihn wegen der mehrfachen Rückstellung von Postsendungen eine Gehaltskürzung in Höhe von 1/25 auf die Dauer von fünf Monaten verhängt worden. Dass im Verlauf der Ermittlungen einzelne Vorwürfe fallengelassen worden seien, ändere nichts daran, dass der Kläger ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe. Sinn und Zweck von Personalgesprächen sei es, dienstliche Probleme anzusprechen und zu lösen. Der Kläger habe darüber hinaus die Mobbingvorwürfe erst ein Jahr nach Eintritt in den Ruhestand erhoben. Zuvor habe er weder gegenüber seinen Vorgesetzten noch gegenüber dem Betriebsrat Mobbingvorwürfe auch nur angedeutet. Welcher Schaden dem Kläger entstanden sein solle, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Insbesondere ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund des angeblichen Mobbings eine gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren habe.

Mit seiner am 13.11.2007 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter.

Der Kläger vertieft seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, die dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Vorwürfe des mehrfachen Nichteinhaltens des Zustellungsbeginns bzw. des Hinauszögerns des Zustellungsbeginns seien widersprüchlich gewesen. Ihm sei darüber hinaus die unerlaubte Benutzung eines Dienst-Kfz vorgeworfen worden, obwohl dessen Nutzung mit der Leitung des Zustellplatzes abgesprochen gewesen und erlaubt worden sei. Mit Ausnahme des Vorwurfs des eigenmächtigen Zurückstellens von Sendungen seien die dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Vorwürfe fallengelassen worden. Er habe sich stets bemüht, die geltenden Regelungen einzuhalten. Die Betriebsvereinbarung sehe vor, dass eine Meldung an den Betriebsleiter zu erfolgen habe, falls der Regelzustellbeginn nicht eingehalten werden könne. Diese Meldungen seien von ihm mit unterschiedlicher Resonanz gemacht worden. In einigen Fällen sei keine Regelung zustande gekommen, weil kein Rückruf erfolgt sei. Die Leitung des Zustellplatzes habe seinerzeit nichts unternommen, um die Situation zu klären. Das Verhalten seiner Vorgesetzten ihm gegenüber habe ihm das Gefühl vermittelt, ein Störenfried zu sein. Es sei vorgekommen, dass zugesagte Rückrufe überhaupt nicht erfolgten, obwohl davon ein geordneter Dienstbetrieb abhängig gewesen sei. Durch eine frühzeitige Klärung des Sachverhaltes wäre es zu dem Disziplinarverfahren gegen ihn nicht gekommen. Stattdessen habe er das Gefühl gehabt, eingeschüchtert bzw. mundtot gemacht zu werden. Im Rahmen des Personalgesprächs am 27.05.2004 sei es das Ziel seiner Vorgesetzten gewesen, ihn aus der elektronischen Zeiterfassung herauszunehmen, um die entstandenen Überstunden nicht ausgleichen zu müssen. Ihm gegenüber sei der Vorwurf erhoben worden, zu betrügen. Die Vorgehensweise seiner direkten Vorgesetzten in dieser Sache sei von Misstrauen und dem Vorwurf mangelnder Arbeitsschnelligkeit geprägt gewesen. Obwohl er durch seine Aufzeichnungen die gegen ihn gerichteten Vorwürfe habe entkräften können, sei weder eine Entschuldigung erfolgt, noch habe sich das Verhalten seiner Vorgesetzten ihm gegenüber geändert. In einem weiteren Fall sei er von einem Mitarbeiter als „Gewerkschaftsarschloch“ tituliert worden. Wegen dieser Aussage sei es zu einem gerichtlichen Verfahren wegen Beleidigung gekommen, in dessen Folge ihm von dem Mitarbeiter Kosten in Höhe von 885,80 EUR hätten erstattet werden müssen. In den von ihm aufgezeigten Vorfällen sei eine zielgerichtete, vom Dienstherrn systematisch gesteuerte Persönlichkeitsverletzung zu sehen, die einen Schadensersatzanspruch in Höhe von rund drei Monatsbezügen rechtfertige.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2007 zu verurteilen, ihm Schadensersatz in Höhe von 7.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, es sei nicht erkennbar, dass der Kläger von seinen Vorgesetzten vorsätzlich schikaniert oder diskriminiert worden sei. Es würden einzelne, zeitlich weit auseinander liegende Situationen geschildert, die der Kläger als diskriminierend empfunden habe. Dabei handele es sich allein um ein subjektives Empfinden des Klägers, das dem objektiv vorliegenden Sachverhalt widerspreche. Auch sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar, worin eine systematische, auf längere Dauer angelegte Vorgehensweise der Beklagten oder deren Beschäftigten hinsichtlich eines Mobbings des Klägers zu sehen sei. Zu Recht sei gegen den Kläger im April 2003 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Wegen der mehrfachen Rückstellung von Postsendungen sei gegen ihn eine Gehaltskürzung in Höhe von 1/25 auf die Dauer von fünf Monaten verhängt worden. Dass im Verlauf der Ermittlungen einzelne Vorwürfe fallen gelassen worden seien, ändere nichts daran, dass der Kläger ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe. Mit der ungenehmigten Rückstellung von Sendungen in vier Fällen habe der Kläger gegen Kernpflichten eines Beamten im Zustelldienst verstoßen. Die von dem Kläger weiter erhobenen Mobbingvorwürfe beträfen Personalgespräche oder Sachverhalte, die zeitlich weit auseinander lägen und die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs oder einer systematischen Vorgehensweise nicht rechtfertigten. Sinn und Zweck von Personalgesprächen sei es, dienstliche Probleme anzusprechen und zu versuchen, dafür eine Lösung zu finden. Am 26.11.2005 sei der Kläger nicht bereit gewesen, die ihm von seinen Vorgesetzten angebotene Unterstützung anzunehmen. Vielmehr habe er seinen Arbeitsplatz verlassen, ohne sich bei seinen Vorgesetzten als krank abzumelden. Dass der Kläger durch sein Verhalten sowohl seine Dienstpflichten verletzt wie auch den Betriebsfrieden gestört habe, sei offensichtlich. Dass Vorgesetzte Informationen nachgingen, die auf dienstliche Unregelmäßigkeiten eines Beamten hindeuteten, sei selbstverständlich. Wenn sich der Kläger durch die Klärung dienstlicher Probleme im Rahmen von Personalgesprächen subjektiv belastet gefühlt habe, so stelle dies zweifelsfrei kein Mobbing dar. Es handele sich um die Klärung kurzfristiger Konfliktsituationen, die mit Mobbing nichts zu tun hätten. Dass der Kläger eine verbale Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen gehabt habe und gegen diesen rechtlich vorgegangen sei, könne der Beklagten nicht zur Last gelegt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsunterlagen des Beklagten und die Personal- sowie Disziplinarakte des Klägers verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die auf Gewährung von Schadensersatz wegen sog. Mobbings gerichtete Klage hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu. Der die Gewährung von Schadensersatz in Höhe von 7.500,00 Euro ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der gegenüber einem Beamten bestehenden Fürsorgepflicht nach § 79 BBG ist ein Verhalten des Dienstherrn, das objektiv fürsorgepflichtswidrig und schuldhaft ist und das adäquat-kausal einen Schaden herbeigeführt hat (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, Stand: Juni 2008, § 79 Rdnr. 25 ff.).

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst dabei die in § 79 Satz 2 BBG ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen. Die Fürsorgepflicht erstreckt sich damit auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter in Gestalt des sog. Mobbings (vgl. dazu Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O., § 79 Rdnr. 19 b; ferner Dr. Wittinger/Dr. Herrmann: Mobbing und Beamtenrecht, ZBR 2002, 337).

Unter Mobbing wird ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, das über gewöhnliche, von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinausgeht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (zu diesem Mobbingbegriff vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 A 4/04 -, NVwZ-RR 206 m. w. N.; ferner BGH, Urteil vom 01.08.2002 – III ZR 277/01 -, ZBR 2003, 57 sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2003 – 4 U 51/03 -, NVwZ-RR 2003, 715 m. w. N.).

Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder Mitarbeitern untereinander erfüllt den Begriff des Mobbing. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Mitarbeitern fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn durch die einzelnen Handlungen für sich gesehen eine Haftung wegen der mit „Mobbing“ verbundenen Beeinträchtigung nicht eintritt, kann die Gesamtheit der Handlungen zu einer Haftung aufgrund der sie verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs führen. Zwischen den einzelnen Handlungen muss im juristischen Sinn aber ein Fortsetzungszusammenhang bestehen. Das gegen eine Person gerichtete Verhalten erfolgt nur dann systematisch, wenn sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lässt (vgl. dazu auch VG Göttingen, Urteil vom 02.04.2008 – 3 A 263/06 – sowie VG Würzburg, Urteil vom 27.06.2006 – W 1 K 04.1027 -, jeweils unter Hinweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2003 a. a. O.).

Daran gemessen sind die von dem Kläger geschilderten und ihn aus seiner Sicht beleidigenden und schikanierenden Verhaltensweisen von Vorgesetzten und sonstigen Beschäftigten der Beklagten bereits von ihrer Art und Intensität her nicht geeignet, die Annahme eines sog. Mobbings zu rechtfertigen. Darüber hinaus lassen sie auch eine systematische und fortgesetzte Begehungsweise vermissen.

In der von dem Kläger gerügten Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 17 BDG wegen des Verdachts der Begehung eines Dienstvergehens durch den Leiter der Niederlassung BRIEF B-Stadt im April 2003 kann ein irgendwie geartetes Fehlverhalten des Niederlassungsleiters gegenüber dem Kläger, welches sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, nicht gesehen werden. Gegen eine diesbezüglich bewusste und systematische Schikane von Seiten des Niederlassungsleiters spricht bereits der Umstand, dass sich nach dem Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen der Verdacht eines von dem Kläger wegen des eigenmächtigen Zurückstellens von Postsendungen von der gebotenen taggleichen Zustellung vorsätzlich begangenen Dienstvergehens bestätigt und das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2005 – 13 K 6/04.D -die insoweit letztlich ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge des Klägers um 1/25 auf die Dauer von fünf Monaten als angemessen angesehen hat. Demgegenüber vermag der Hinweis des Klägers, dass sich im Verlaufe der disziplinarrechtlichen Ermittlungen Verdachtsmomente bezüglich der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen als unberechtigt herausgestellt haben und dementsprechend fallengelassen worden sind, eine Ehr- oder sonstige Persönlichkeitsverletzung nicht zu belegen. Dass bestehende Verdachtsmomente sich im Verlaufe disziplinarrechtlicher Ermittlungen als unberechtigt erweisen können, ist verfahrensimmanent und kann für sich genommen einen Mobbingvorwurf von vorneherein nicht begründen.

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Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger in den von ihm angeführten Personalgesprächen einem Mobbing durch seine Vorgesetzten ausgesetzt gewesen wäre. Weder die im Rahmen des Personalgesprächs am 27.05.2004 angeblich erfolgte Beschuldigung, in betrügerischer Weise Überzeiten erschlichen zu haben, noch der dem Vorbringen des Klägers zufolge in dem Personalgespräch am 09.12.2005 erhobene Vorwurf, sich am 26.11.2005 unentschuldigt von seinem Arbeitsplatz entfernt zu haben, lassen einen rechtswidrigen Angriff auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers erkennen. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise greifbare Anhaltspunkte dartun können, die es nahelegen würden, den jeweiligen Vorwurf nach seinem tatsächlichen Gehalt und seiner Zielsetzung her als eine das ihm zugrunde liegende sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung oder Schmähung des Klägers anzusehen. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass gegenüber Untergebenen aus vertretbarem Anlass und in sachlicher Form ausgesprochene Beanstandungen oder Vorwürfe selbst dann keine Ehr- oder sonstige Persönlichkeitsverletzung darstellen, wenn sich die Beanstandungen und Vorwürfe als unberechtigt erweisen sollten (vgl. dazu Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O., § 79 Rdnr. 19 a.).

Eine andere Beurteilung hätte allenfalls dann zu gelten, wenn sich in den entsprechenden Vorwürfen und Beanstandungen ein System offenbaren würde, bei welchem der Kläger einer bewussten und systematischen Diffamierung und Herabsetzung ausgesetzt gewesen wäre. Dafür haben indes weder die Darlegungen des Klägers noch die übrige Verhandlung einen Anhalt ergeben.

Entsprechendes gilt für das von dem Kläger angeführte Schreiben vom 22.12.2004, in dem ihm vorgeworfen worden sei, im Gegensatz zu den übrigen Zustellern erst gegen 11.30 Uhr mit der Zustellung begonnen zu haben, sowie in Bezug auf das am 29.06.2005 stattgefundene Gespräch, in dem dem Kläger – aus seiner Sicht zu Unrecht – die Anzahl seiner bisherigen Krankheitstage vorgehalten worden sei. Auch insoweit ist nicht erkennbar geworden, dass die entsprechenden Vorgehensweisen der Vorgesetzten des Klägers als Teil eines systematischen und zielgerichteten Mobbingverhaltens anzusehen wären. Im Gegenteil haben die Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung deutlich werden lassen, dass er nicht zu beanstandende Vorgehensweisen seiner Vorgesetzten als gegen seine Person gerichtete Angriffe aufgefasst hat.

Soweit der Kläger darüber hinaus seinen Mobbingvorwurf auf die angeblich von dem Leiter der Niederlassung BRIEF B-Stadt in dem Dienstunterricht am 06.12.2004 getätigte Äußerung stützt, „er – der Kläger – sei ein lahmer Zusteller“, vermag dies seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn mit dieser, von dem Kläger als kränkend und beleidigend empfundenen Äußerung die Grenzen einer noch zulässigen Kritik an dem dienstlichen Verhalten eines Beamten überschritten sein sollten, stellte diese Äußerung nur dann eine gezielte Diffamierung oder Schmähung des Klägers dar, wenn bei ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung gerade der Person des Klägers im Vordergrund gestanden hätte. Dafür hat sich vorliegend indes kein überzeugender Anhaltspunkt ergeben. Ohnehin könnte aus einer einmaligen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers kein Mobbing hergeleitet werden.

Ist mithin nicht erkennbar, dass Vorgesetzte des Klägers ihre Stellung vorsätzlich dazu missbraucht hätten, um den Kläger systematisch, also in einer fortgesetzten, aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Weise zu behandeln, lässt sich im Weiteren auch nicht feststellen, dass die von dem Kläger geschilderten Verhaltensweisen von sonstigen Mitarbeitern der Beklagten geeignet wären, die Annahme eines Mobbings zu stützen.

In der angeblich von einer Mitarbeiterin der Beklagten in dem Zeitraum von Ende Oktober bis Anfang November 2005 erhobenen Anschuldigung, der Kläger würde die Pausenzeiten überziehen, kann weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit der von einem weiteren Mitarbeiter gegenüber dem Kläger getätigten Äußerung „Gewerkschaftsarschloch“ eine bewusste und systematische Schikanierung des Klägers gesehen werden. Unabhängig davon, dass hinsichtlich der Behauptung, der Kläger überziehe die Pausenzeiten, bereits nicht erkennbar ist, dass es sich um eine schikanöse, haltlose, jeglicher Tatsachengrundlage entbehrende und nur zum Zwecke der Herabsetzung des Klägers dienende Beschuldigung handelte, ergibt sich auch insoweit aus dem Vorbringen des Klägers kein greifbarer Anhaltspunkt für ein systematisches Vorgehen besagter Mitarbeiter gegen den Kläger.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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