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Landgericht Flensburg Az.:
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0 93/99 URTEIL IM
NAMEN DES VOLKES
In
dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1999 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in
Bezug auf Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen im geschäftlichen
Verkehr - ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes
- folgende oder inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu verwenden: "Wenn Sie die Erstellung eines Einzelgesprächsnachweises
(EGN) vereinbart haben, werden die Verbindungsdaten 80 Tage nach
Rechnungsversand gelöscht; sollten Sie keinen EGN vereinbart haben, werden die
Daten sofort gelöscht. Eine nachträgliche Prüfung ist dann nicht mehr möglich." Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung
ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die
Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
2.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten die
Unterlassung der Verwendung der im Tenor genannten Klausel in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Der Kläger ist eine Verbraucherorganisation, der es
sich per Satzung zur Aufgabe gemacht hat, die Interessen der Verbraucher durch
Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Wegen Einzelheiten der Satzung wird auf
Bl. 5 - 6 der Akte verwiesen. Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen
an. Sie verwendet auf der ersten Seite ihrer Rechnungen die im Urteilstenor
genannte Klausel. Diese Klausel wird vom Kläger angegriffen. Der Kläger meint, die Klausel verstoße gegen das AGB-Gesetz
und sei daher nichtig. Er
beantragt die Beklagte zu verurteilen wie geschehen, Die
Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klausel sei mit
den Vorschriften des AGB-Gesetzes vereinbar. Entscheidungsgründe: Die
zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist gem. § 13 Abs.2 AGBG befugt, den
Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen, denn er hat es sich gem.
Pkt.2.1 seiner Satzung zur Aufgabe gemacht, Verbraucher aufzuklären und zu
beraten und kann deshalb die Beklagte gem. § 13 Abs.1 AGBG auf Unterlassung der
im Tenor benannten und von der Beklagten verwendeten Klausel in Anspruch nehmen.
Diese Klausel ist gem. § 9 Abs.1 i.V.m. Abs. 2 Nr.1 AGBG unwirksam. Denn sie
benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben in
nicht unerheblichem Maße. Sie ist mit den wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung aus § 6 Abs.3, Abs.4 Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV), die der
Klausel zugrunde liegt, nicht zu vereinbaren. Die TDSV schützt personenbezogene Daten der am
Fernmeldeverkehr Beteiligten. Zu diesen Daten gehört die Rufnummer des Kunden
sowie Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit (§ 5
Abs.1 Nr.1 - 2). § 6 TDSV regelt dabei die Entgeltermittlung und -Abrechnung
des Dienstanbieters gegenüber dem Kunden unter Berücksichtigung des
Datenschutzes. Gem. § 6 Abs. 3 S.2 TDSV darf der Diensteanbieter Daten, die
erforderlich sind, um die Rechnung zu erstellen, grundsätzlich zu Beweiszwecken
speichern. Die Zielrufnummer muß er dabei kürzen. Die Daten dürfen bis 80
Tagen nach Versendung der Rechnung aufbewahrt werden. Innerhalb dieser Zeit kann
der Kunde Einwendungen gegen die Rechnung erheben. Diese
Vorschrift soll gewährleisten, daß der Kunde auch nachträglich eine Rechnung,
die seiner Meinung nach falsch ist, überprüfen lassen kann. Der
Diensteanbieter ist dann zur Vorlage der Daten zum Beweis ihrer Richtigkeit
verpflichtet. Eine solche Regelung ist notwendig, da der Kunde mit eigenen
Mitteln die Richtigkeit der Rechnung nicht kontrollieren kann. Gegen diese Verordnung verstößt die beanstandete
Klausel. Sie gewährleistet eine Überprüfung der Verbindungsdaten nur für den
Fall, daß der Kunde schon bei Vertragsschluß einen Einzelgesprächsnachweis,
wie er in § 6 Abs.7 TDSV vorgesehen ist, abschließt. Wünscht der Kunde einen
solchen Einzelgesprächsnachweis jedoch nicht, werden seine Verbindungsdaten
automatisch mit Versendung der Rechnung gelöscht. Eine Überprüfung der
Rechnung ist dann ausgeschlossen. Der Kunde muß jede auf seinen Anschluß
ausgestellte Rechnung gleich welcher Höhe begleichen, ohne eine Überprüfungsmögichkeit
zu haben. Der Diensteanbieter entzieht sich damit seiner Vorlagepflicht zum
Beweis der Richtigkeit der Verbindungsdaten. Gegen eine solche Auffassung spricht auch nicht die
Regelung des § 6 Abs.4 S.2 TDSV i.V.m. § 6 Abs.4 S.1 Nr.2 TDSV. Demnach wird
der Diensteanbieter von seiner Vorlagepflicht frei wird, wenn der Kunde
verlangt, mit Versendung der Rechnung die Verbindungsdaten vollständig zu löschen.
Denn schon aus dem Wortlaut ("Auf Verlangen") geht hervor, daß an ein
Löschungsverlangen des Kunden höhere Anforderungen zu stellen sind, als die
bloße Nichtvereinbarung eines Einzelgesprächsnachweises, der dann automatisch
das Löschen der Daten zur Folge hat. Auch die Gesamtwürdigung der Umstände läßt keine
andere Entscheidung zu. Denn die Konsequenz, ausschließlich bei Abschluß eines
EGN seine Rechnung überprüfen zu können, ist für den nichtkaufmännischen
Kunden bei Ausfüllen des Antragsformulars nicht hinreichend durchschaubar. Die
nebenprozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Anmerkung: (von C.G.Kotz) Im Bereich von Mobilfunkverträgen (Überprüfung auf nichtige AGB´s etc.) ist der Verbraucherschutzverein Berlin e.V. sehr aktiv. Von diesem können Sie sich bestimmte Urteile, die der Verbraucherschutzverein erwirkt hat (z. B. die Überprüfung der AGB´s der Fa. E-Plus Service GmbH und der Fa. MobilCom) zusenden lassen. Anschrift: Verbraucherschutzverein Berlin e.V. Bayreuther Straße 41 10787 Berlin Telefon: 030/214874- 0
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