AG Berlin-Mitte
Az: 15 C 423/08
Urteil vom 07.08.2009
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313a, 495a ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung der ihm berechneten Gebühren für ein Klingeltonabonnement aus § 812 BGB nicht verlangen.
Der Kläger ist unstreitig Eigentümer des streitgegenständlichen Handys und war zum Zeitpunkt der Bestellung des Abonnement Vertragspartner der Beklagten.
Das Gericht geht davon aus, dass wie vom Kläger vorgetragen dessen minderjährige Tochter das streitgegenständliche Abonnement bestellt hat.
Der Kläger hat hierfür aber gemäß § 45 i TKG einzustehen. Gemäß § 45 i IV TKG ist der Kunde bei Nutzung seines Telefonanschlusses auch dann zur Zahlung der anfallenden Entgelte verpflichtet, wenn die Nutzung durch einen Dritten erfolgt, es sei denn der Anschluss wird in einem vom Kunden nicht zu vertretenden Umfang genutzt.
Grundsätzlich ist bei Minderjährigen damit zu rechnen, dass diese ein ihnen zur Verfügung gestelltes Vertragshandy absichtlich oder unabsichtlich auch zu Transaktionen nutzen, für welche es ihnen nicht zur Verfügung gestellt wurde. Insofern besteht auch die Möglichkeit einem Minderjährigen nur ein Kartenhandy zur Verfügung zu stellen oder Nummern zu Mehrwertdiensten sperren zu lassen.
Der ausnahmsweise mögliche Beweis fehlender Fahrlässigkeit des Klägers bei Überlassung des Handys an seine minderjährige Tochter ist ihm nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen. Die hierzu als Zeugin gehörte Ehefrau des Klägers und Mutter der Minderjährigen bestätigte zwar zunächst, dass die Handynutzung nur für Anrufe der Tochter bei den Eltern und umgekehrt genutzt werden sollte und dass der Tochter anderweitige Nutzung mehrfach untersagt worden sei. Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters musste sie aber einräumen, dass die Tochter dennoch regelmäßig auch mit Freundinnen telefoniert und gesimst hat. Die Zeugin schien sich auch des Verführungspotenzials bewusst zu sein, denn sie erklärte das Verhalten der Tochter damit, dass deren Freundinnen Klingeltöne hatten und die Tochter daher wohl auch trotz Verbots einen wollte.
Der Kläger konnte daher nicht darauf vertrauen, dass die Tochter das Handy nur weisungsgemäß nutzt, sondern musste damit rechnen, dass diese z.B. den Verlockungen eines Klingeltons nicht widerstehen kann.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.