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Baugenehmigung für eine Mobilfunksendeanlage

 VG Koblenz

Az.: 1 K 1471/02.KO

URTEIL vom 08.10.2002


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baugenehmigung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2002, für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2002 verpflichtet, der Klägerin die unter dem 7. Dezember 2001 beantragte Baugenehmigung für eine Mobilfunksendeanlage zu erteilen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Urteils wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Mobilfunksendeanlage.

Die Klägerin errichtete 1999 auf dem ungefähr 28 m hohen Haus K.-Str. 1 eine Mobilfunkantennenanlage, die aus drei Antennenträgern und drei Richtfunkantennen mit einer Gesamthöhe von 3,84 m besteht und der Versorgung der Stadtteile K. und O. dient. Diese Anlage wurde nach Einholung einer unter dem 9. November 1999 von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ausgestellten Standortbescheinigung in Betrieb genommen.

Das als Altenheim genutzte Hochhaus liegt im Geltungsbereich des am 3. November 1992 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 23 „K.-Hof“ in einem Bereich, der von den übrigen Gebietsteilen abgegrenzt als Sonderbedarfsfläche „Altenheim, Altenwohnheim“ festgesetzt ist. In Nachbarschaft hierzu sind in diesem Plan ein allgemeines Wohngebiet, eine Sonderbedarfsfläche für kirchliche Zwecke sowie ein reines Wohngebiet ausgewiesen. Nach Ziffer 3.5 der textlichen Festsetzungen des Plans sind Antennenanlagen – sofern sie nicht im Dachraum untergebracht werden – als Sammelanlagen für jedes Wohngebäude auf dem Dach zulässig.

Im Oktober 2001 untersagte die Beklagte die Nutzung der Anlage und ordnete die Einstellung der Nutzung binnen eines Monats an. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin ist bisher noch nicht entschieden worden.

Unter dem 7. Dezember 2001 stellte die Klägerin den Antrag, die Mobilfunksendeanlage zu genehmigen. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass sie die Anlage für nicht genehmigungspflichtig halte. Sofern sie mit dieser Auffassung nicht durchdringe, bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2002, der am 7. Juni 2002 zur Post gegeben und an diesem Tag der Klägerin per Fax bekannt gegeben worden ist, ab und führte zur Begründung aus, dass die Sendeanlage dem o.g. Bebauungsplan widerspreche; eine Befreiung von der Bebauungsplanfestsetzung werde nicht erteilt. Der zuständige Ausschuss der Beklagten habe sich nicht hierfür ausgesprochen.

Bereits vor der Bekanntgabe des Bescheids hat die Klägerin am 27. Mai 2002 Untätigkeitsklage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Genehmigungsverfahren und macht geltend, dass die Voraussetzungen des § 14 Baunutzungsverordnung – BauNVO – bzw. der Ziffer 3.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „K.-Hof“ vorlägen, wenn man die Anlage für genehmigungspflichtig halte.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Mai 2002 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die auf dem Anwesen K.-Str. 1 in K. errichtete Antennenanlage für den Mobilfunk zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn das Vorhaben genehmigungsfrei sei. Im Übrigen bestehe auch nicht die Möglichkeit, sich über die Versagung des Einvernehmens durch das zuständige politische Gremium hinwegzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten und die von der Beklagten vorgelegten Bebauungsplanunterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die als Untätigkeitsklage (vgl. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) erhobene Klage ist zulässig.

Insbesondere hat die Klägerin das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, das u.a. dann fehlt, wenn eine Klage für einen Betroffenen unnütz ist, weil sie ihm offensichtlich keine rechtliche oder tatsächlichen Vorteile bringen kann (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 12. Aufl. Vorb. Zu § 40, Rn. 38). Eine solche Lage besteht zwar auch dann, wenn die Verpflichtung zu der Erteilung einer Baugenehmigung zur Verwirklichung eines Vorhabens erstrebt wird, das genehmigungsfrei ist. Jedoch unterliegt die Mobilfunksendeanlage der Klägerin der Genehmigungspflicht (vgl. § 61 Landesbauordnung – LBauO -). Es handelt sich nämlich nicht um ein genehmigungsfreies Vorhaben im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 4 b LBauO, der vorsieht, dass Antennen einschließlich der Masten bis zu 10 m Höhe – mit Ausnahme von Parabolantennen in der Umgebung von Denkmälern – genehmigungsfrei sind. Denn durch die Genehmigung soll dem bisher ausschließlich zur Altenpflege genutzten Hochhaus K.-Str. 1 eine neue gewerbliche Nutzung hinzugefügt werden. Von daher wird der Nutzungszweck des Gebäudes erweitert. Zudem ist die Mobilfunkstation mit diesem Haus untrennbar verbunden, weil sie dessen Höhe nutzt, um die gewünschte Reichweite zu erzielen. Mithin bilden die Mobilfunksendeanlage und das Gebäude eine funktionell untrennbare Einheit mit der Folge, dass nicht lediglich die Errichtung einer Antenne mit einem bis zu 10 m hohen Mast zur Genehmigung ansteht und somit die Anlage nicht genehmigungsfrei ist (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 7. August 2002 – 1 L 1867/02.KO sowie zur vergleichbaren Lage in anderen Bundesländern: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2002 – 7 B 924/02 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2002, VBlBW 2002, 260, und Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000, BauR 2001, 944).

Die Klage ist auch begründet. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Deren Versagung mit Bescheid vom 22. Mai 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob hier bereits die textliche Festsetzung in Ziffer 3.5 des Bebauungsplans Nr. 23 der Beklagten dazu führt, dass die Mobilfunksendeanlage auf dem Hochhaus „K.-Str. 1″ bauplanungsrechtlich zulässig ist bzw. welche Bedeutung hier § 14 BauNVO hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999, NVwZ 2000, 680 f).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Errichtung dieser Anlage, die gewerblichen Zwecken dient und als Vorhaben nach § 29 BauGB zu qualifizieren ist, den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 23 widerspricht (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB), weil sie in einem Bereich liegt, für den der Plan eine Sonderbedarfsfläche „Altenheim, Altenwohnheim“ festsetzt, besitzt die Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf Befreiung (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

Die zur Genehmigung anstehende Anlage der Klägerin berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die Nutzung der festgesetzten Sonderbedarfsfläche „Altenheim, Altenwohnheim“ und die sonstigen planerischen Festsetzungen werden durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt.

Die Abweichung ist auch im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich. Solche Gründe sind nicht auf spezifisch bodenrechtliche Gründe zu beschränken, sondern erfassen alles, was gemeinhin unter den öffentlichen Belangen zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978, BVerwGE 56, 71 ff). Hierzu zählt auch die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen, was allein schon durch die positive Wertentscheidung in Art. 87 f Abs. 1 Grundgesetz – GG – zum Ausdruck kommt. Mithin dient die Errichtung der Antennenanlage auch dem Allgemeinwohl. Die Anlage ist darüber hinaus erforderlich im Sinne dieser Vorschrift. Gründe des Allgemeinwohls erfordern eine Befreiung schon dann, wenn dies zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftiger Weise geboten ist (BVerwG, a.a.O.). Die Kammer hat keinen Zweifel, dass gerade ein Hochhaus als Standort für eine Mobilfunksendeanlage zur Versorgung eines oder mehrerer Stadtteile der Beklagten in besonderer Weise geeignet ist.

Die Anbringung der Mobilfunksendeanlage der Klägerin auf dem Hochhaus K.-Str. 1 ist zudem städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Städtebaulich vertretbar ist nämlich, was im Sinne der Anforderungen des § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989, NVwZ 1990, 556 f). Die Platzierung der Antennenanlage auf diesem Gebäude beeinträchtigt weder die Umgebungsbebauung oder deren Nutzung noch das Ortsbild. Insbesondere stellt diese Anlage nicht das Gebot, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, in Frage. Denn von ihr gehen keine für die Nutzung des Altenheims oder die umliegende Wohnbebauung unzumutbaren Immissionen im Sinne der §§ 3, 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImschG – aus. Die nach der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BimSchV – i.V.m. der hierzu ergangenen Anlage festgesetzten Anforderungen an die Errichtung und Beschaffenheit von Hoch- und Niederfrequenzanlagen werden eingehalten. Dies folgt aus der aufgrund § 59 Telekommunikationsgesetz i.V.m. § 6 der Telekommunikationszulassungsverordnung unter dem 9. November 1999 erteilten Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, ausweislich der bei Einhaltung der festgeschriebenen Sicherheitsabstände (7,98 m ohne Winkeldämpfung, 0,81 m in vertikaler Richtung mit Winkeldämpfung) die derzeitig gültigen Personengrenzwerte der 26. BImSchV nicht überschritten werden. Die Kammer hat keine Veranlassung die inhaltliche Richtigkeit dieser Bescheinigung anzuzweifeln. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28. Februar 2002 – 1 BvR 1676/01 – teilweise veröffentlicht in UPR 2002, 225) und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 2001, NVwZ-RR 2002, 17 und Beschluss vom 14. August 1997, 8 A 10977/97.OVG) ist aber davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit dem Erlass dieser Verordnung der staatlichen Pflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen, in verfassungsgemäßer Weise nachgekommen ist. Dies hat zur Folge, dass die Belange an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse als gewahrt anzusehen sind, wenn – wie hier – die Anforderungen der 26. BImSchV beachtet werden. Da aber die zur Genehmigung anstehende Mobilfunkantennenanlage den geforderten Sicherheitsabstand einhält, besteht keine Veranlassung die städtebauliche Vertretbarkeit der Anlage in Zweifel zu ziehen.

Des Weiteren ist die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (vgl. § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB).

Eine Zulassung der Anlage verletzt nicht den Anspruch Dritter auf Wahrung der Gebietsart. Aufgrund die Festsetzung einer Gebietsart in einem Bebauungsplan steht einem Nachbarn ein Schutzanspruch auf die Bewahrung der jeweiligen Gebietsart zu. Denn bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Durch einen Bebauungsplan werden die Betroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Ein Eigentümer, der in der Art der Nutzung seines Grundstücks öffentlich rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann von daher deren Beachtung auch im Verhältnis zu seinen Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, BVerwGE 74, 152 ff). Ein solcher Anspruch ist hier nicht gegeben, weil das Hochhaus, auf dem sich die Antenne befindet, in einem Gebiet liegt, das als Sonderfläche für ein Altenheim ausgewiesen ist. Zwar liegen getrennt durch die K.-Straße und einen Fußweg in Nachbarschaft zu dieser Fläche ein reines Wohngebiet, ein allgemeines Wohngebiet sowie eine Sonderfläche für religiöse Zwecke. Jedoch lassen weder die planerischen Festsetzungen noch die Planbegründung des Bebauungsplans Nr. X erkennen, dass zwischen der Sonderbedarfsfläche „Altenheim, Altenwohnheim“ und den übrigen Gebieten ein wechselseitiges, durch die Planung vorgegebenes Austauschverhältnis besteht, vielmehr lässt die erfolgte Abgrenzung der Sonderbedarfsfläche „Altenheim, Altenwohnheim“ von den übrigen Gebieten nur den Schluss zu, dass ein solches Austauschverhältnis durch den Bebauungsplan Nr. 23 gerade nicht begründet werden soll. Zudem fällt die Anlage zu den Gebäuden des Altenheims optisch nicht ins Auge und entfaltet lediglich eine Wirkung wie eine untergeordnete bauliche Anlage, sodass deren Errichtung sich auch nicht als Beginn der Veränderung des Gebietscharakters darstellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. September 2002, 1 B 11349/02.OVG).

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Da die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind, ist auch die Pflicht der Klägerin, auf die Belange der Umgebung Rücksicht zu nehmen, gewahrt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).

Da sonstige private oder öffentliche Belange durch die Anlage nicht berührt werden, ist eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ohne weiteres möglich.

Schließlich ist bei einer pflichtgemäßen Ermessensbetätigung hier eine Befreiung zu erteilen. Sind bei einem Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt und entstehen für die Kommune durch das Vorhaben keine Nachteile, so kann sich das von ihr auszuübende Ermessen unter Umständen dahingehend verdichten, dass sie zur Erteilung einer Befreiung verpflichtet ist (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Bd. II, § 31 Rn. 61). So verhält es sich hier.

Denn es sind keine sachlichen Gründe von der Beklagten vorgetragen oder ersichtlich, die eine ablehnende Befreiungsentscheidung rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass die von solchen Anlagen ausgehenden Einwirkungen durch elektromagnetische Felder trotz Beachtung der Vorgaben der 26. BImSchV von Dritten gleichwohl als gesundheitsgefährdend eingestuft wird, ist für die Ermessensentscheidung ohne Bedeutung, weil die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen in dieser Verordnung normativ verbindlich festgesetzt worden sind und folglich den Maßstab bilden, an dem sich die Beklagte in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu orientieren hat. Hinzu kommt, dass nach Ziffer 3.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungspans Nr. 23 Antennen als Sammelanlagen für Wohngebäude auf dem Dach zulässig sind, sodass nach dem Willen des Satzungsgebers in der Umgebung dem optischen Erscheinungsbild nach vergleichbare Anlagen verwirklicht werden dürfen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen ein Anliegen des Gesetzgebers ist und sonstige Gründe aus städtebaulicher Sicht der Anlage nicht entgegengehalten werden können, reduziert sich das Ermessen der Beklagten hier dahingehend, dass nur die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die einzig rechtmäßige Entscheidung sein kann.

Da das Vorhaben auch keine sonstigen baurechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, hat die Klägerin Anspruch auf die Erteilung der beantragten Genehmigung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.

Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 € festgesetzt (§ 13 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

 

 

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