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Baugenehmigung für Mobilfunknetzstation – Einstweilige Verfügung hiergegen

Verwaltungsgericht Oldenburg
Az.: 4 B 1539/01
Beschluss vom 02.07.2001


In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand: Nachbarwiderspruch hat das Verwaltungsgericht Oldenburg – 4. Kammer – am 2. Juli 2001 beschlossen:

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2) und 3) – diese für ihren gemeinsamen Anteil als Gesamtschuldner – sowie die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 4) zu je 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- DM festgesetzt.

Gründe:

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer benachbarter Grundstücke bzw. als Bewohner von darauf errichteten Gebäuden gegen die vorläufige Ausnutzbarkeit der durch die Antragsgegnerin der Beigeladenen am 09. Januar 2001 erteilten Baugenehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Basisstation für ein Mobilfunknetz auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung ….

Über die Anträge wird nach Anhörung der anderen Beteiligten und dem Abwarten verschiedener, bislang erfolgloser Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung entschieden, da die Sache entscheidungsreif ist. Dem Begehren der Antragsteller, eine Entscheidung noch weiter zurückzustellen, kann nicht entsprochen werden. Im Hinblick auf den Charakter des Rechtsstreits als ein eiliges vorläufiges Rechtsschutzverfahren und unter Berücksichtigung des Interesses der Beigeladenen an einer Klarheit über die vorläufige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung wäre ein weiteres Zuwarten nur vertretbar, wenn die zwischen den Beteiligten in Aussicht genommenen neuerlichen Gespräche eine alsbaldige Einigung konkret erwarten ließen. Für eine solche Annahme fehlt es aber an Anhaltspunkten; entsprechende Äußerungen aller Beteiligten auf die gerichtliche Anfrage vom 20. Juni 2001 liegen nicht vor. Die Beigeladene hat zudem ihr Interesse an einer alsbaldigen Entscheidung bekundet.

Die nach § 80 a Abs. 1 und 3 iVm § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilenden Anträge sind zulässig. Vorheriger Aussetzungsanträge bei der Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht, da durch die bereits begonnene Ausnutzung der Baugenehmigung die Herstellung vollendeter Tatsachen droht, was der drohenden Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 31. Januar 1994 – 1 M 5091/93 -, NVwZ 1994, 698).

Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung orientiert sich grundsätzlich an dem Ergebnis einer umfassenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes einerseits und der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung andererseits. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des erhobenen Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebend. Sie sind nach dem Ergebnis der in Verfahren dieser Art nur summarisch möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage nur gering. Die erfolgreiche Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn setzt nicht nur die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis voraus, sondern vor allem, dass der Nachbar durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Daher kann er nicht jede Baurechtswidrigkeit mit Erfolg rügen, sondern nur Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften, und dies auch nur insoweit, als eigene Rechtspositionen berührt werden. Ein Verstoß gegen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ist hier aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

Insbesondere wird das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern aller Voraussicht nach nicht dadurch verletzt, dass sie durch die genehmigte Sende- und Empfangsanlage unzumutbaren Strahlungsgefährdungen ausgesetzt werden. Das Maß dessen, was an Umwelteinwirkungen, zu denen auch die Einwirkungen elektromagnetischer Strahlung gehören, zumutbar ist, wird für nach Baurecht genehmigungspflichtige Anlagen durch § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG sowie durch aufgrund § 22 BImSchG erlassene Rechtsverordnungen bestimmt. Zu letzteren gehört die Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV – vom 26. Dezember 1996 (BGBl. I Seite 1966), die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder enthält (§ 1 Abs. 1 Satz 2  26. BImSchV). Die Grenzwerte der 26. BImSchV hält die angefochtene Genehmigung bezüglich der Grundstücke bzw. Wohnungen der Antragsteller ein. Dies ergibt sich aus der im Genehmigungsverfahren eingereichten Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vom 07. Juni 2000. Danach wird für den genehmigten Standort ein Sicherheitsabstand von 6,65 m (ohne Winkeldämpfung) festgelegt. Dieser Sicherheitsabstand berücksichtigt die Feldstärken aller sich im Standort befindlichen Funksysteme unter Einbeziehung umliegender ortsfester Sendefunkanlagen, soweit deren Feldstärken für die Festlegung des Sicherheitsabstandes relevant sind. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung bzw. Berechnung des Sicherheitsabstandes nach den maßgeblichen Bestimmungen sind weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Im Verhältnis zu den Antragstellern wird dieser Sicherheitsabstand nicht nur gewahrt, sondern um ein vielfaches überschritten. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial beträgt der geringste Abstand zwischen dem genehmigten Standort des Sendemastes und  dem Grundstück bzw. Wohngebäude der Antragstellerin zu 1) ca. 90 bzw. ca. 95 m, zu dem Grundstück bzw. Wohngebäude der Antragsteller zu 2) und 3) ca. 35 bzw. ca. 45 m und gegenüber dem vom Antragsteller zu 4) bewohnten Grundstück bzw. Wohngebäude ca. 65 bzw. ca. 100 m. Damit bleibt in allen drei Fällen ein erheblicher „Spielraum“ zwischen den tatsächlichen Abständen und dem festgesetzten Sicherheitsabstand.

Die in der 26. BlmSchV festgelegten Grenzwerte sind nach der derzeitigen Einschätzung der Kammer auch hier maßgeblich. Bei ihrer Einhaltung kann eine Gesundheitsgefahr sowohl durch thermische als auch durch mögliche athermische Wirkungen der von der Anlage ausgehenden elektromagnetischen Felder nach dem Stand der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht festgestellt werden (Nds. OVG, Beschluss v. 19. Januar 2001 – 1 O 2761/00 -, NVwZ 2001, 456 = NST-N 2001, 157; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999, – 4 TG 2118/99 -, NVwZ 2000, 694; VGH München, Beschluss vom 8. Juli 1997 – 14 B 93.3102 -, NVwZ 1998, 419; VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 1997 – 10 J 4/96 -, NVwZ 1998, 416; Beschluss der erkennenden Kammer vom 01. Februar 2001 – 4 B 4416/00 – n.V.). Zwar sind die athermischen Folgen von Mobilfunkanlagen, d.h. solche, welche nicht durch die strahlenbedingte Erwärmung des menschlichen Körpers hervorgerufen werden können, bislang noch nicht abschließend wissenschaftlich erforscht. Auch verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 iVm Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen, d.h. auch, sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren. Der Staat muss Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art treffen, die dazu führen, dass ein unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter angemessener und wirksamer Schutz erreicht wird. Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann daher nur dann festgestellt werden, wenn die staatlichen Organe gänzlich untätig geblieben sind oder wenn die bisher getroffenen Maßnahmen evident unzureichend sind (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1658/96 – NJW 1997, 2509 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes ist nicht ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber seine Pflicht, die Bürger vor Gesundheitsgefahren durch Hochfrequenzstrahlung zu schützen, verletzt hat. Die verbindliche Konkretisierung der Grenzwerte in der 26. BImSchV ist jedenfalls im hier vorliegenden Eilverfahren nicht zu bemängeln. Die Grenzwerte sind auf der Basis der natürlichen Körperströme festgelegt worden und berücksichtigen Empfehlungen der internationalen Strahlenschutzassoziation sowie der Weltgesundheitsorganisation und beruhen auf den international anerkannten Empfehlungen des Komitees für nichtionisierende Strahlen (ICNIRP) sowie den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK). Allerdings werden gesundheitsrelevante Wirkungen unterhalb dieser Grenzwerte diskutiert, die nicht auf Reizungen und Erwärmungen zurückgeführt werden können (u.a. Wechselwirkungen zwischen hochfrequenter Strahlung und biologischen Systemen, die in den Bereich der interzellulären Kommunikation eingreifen). Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ist es aber auch insoweit nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die festgelegten Grenzwerte für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung ungeeignet sind. Nach den die jüngere Rechtsprechung zu diesem Problemkreis zusammenfassenden Feststellungen des Nds. OVG im Beschluss vom 19. Januar 2001 (a.a.O.) haben sich wissenschaftlich fundierte Anhaltspunkte dafür, dass und unter welchen Umständen Mobilfunksendeanlagen athermisch auf den menschlichen Organismus einwirken können, welche Effekte solche Strahlen auf den menschlichen Körper haben können und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen, um – auch unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge – Gesundheitsschädigungen schon im Vorfeld auszuschließen, bislang nicht finden lassen. Selbst wenn man den allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz zugrunde lege, beim Schutz besonders wertvoller Rechtsgüter wie der menschlichen Gesundheit brauche die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur geringer zu sein als beim Schutz anderer Rechtsgüter, kämen die bislang vorliegenden Äußerungen über z.T. nur vage Behauptungen gesundheitlicher Gefahren und Spekulationen über den Effekt athermischer Auswirkungen der Strahlungen von Mobilfunksendeanlagen nicht hinaus. Es bestehe mit anderen Worten zwar ein Anfangsverdacht, der es rechtfertige, dem durch weitere Forschung nachzugehen. So ausreichend wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse, welche es allein rechtfertigten, sie der Rechtsfindung bereits zugrunde zu legen, seien bislang aber nicht erzielt worden. Hiervon geht auch die erkennende Kammer vorläufig aus. Die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen bestätigen zwar, dass sich auch in Fachkreisen Stimmen, die eine Erhöhung der Grenzwerte fordern, mehren. Wissenschaftlich allgemein anerkannte Standards zu der Einschätzung des Gefährdungspotentials der athermischen Auswirkungen von Mobilfunksendeanlagen und zu den sich daraus evtl. ergebenden Konsequenzen für die Bemessung von Grenzwerten bzw. Abständen zu Wohnraum fehlen aber weiterhin.

Ein anderes Ergebnis legt nicht die Absicht der Bundesregierung nahe, die 26. BImSchV noch in dieser Legislaturperiode zu novellieren. Diese Novellierung wird nicht wegen neuerer, nunmehr gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die athermischen Wirkungen von Mobilfunksendeanlagen angestrebt, sondern wegen der ob der Reichweite solcher Sendeanlagen erforderlichen Harmonisierung innerhalb von Europa (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 19. Januar 2001, a.a.O.).

Für den von der Rechtsprechung bislang eingenommenen Standpunkt sprechen ferner die vom Nds. Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2001 – 17 – 57.00 (204 NT II – 01425) – auf eine entsprechende Landtagsanfrage dargelegten aktuellen Erkenntnisse (Landtags-Drucksache 14/2234). Die Nds. Landesregierung nimmt danach weiterhin an, dass die gesetzlichen Grenzwerte und Referenzwerte, deren Grundlage die wissenschaftlich nachgewiesene Eintrittsschwelle erkennbar gesundheitlicher Beeinträchtigungen bilde und die zusätzlich mit Sicherheitsfaktoren versehen sei, bei ihrer Einhaltung ein ausreichendes Schutzniveau gewährleisten, auch wenn negative Auswirkungen auf die Gesundheit nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen seien. Einzelne Forschungsberichte unter Literaturauswertungen, die auf gesundheitlich schädigende Wirkungen von elektromagnetischen Feldern auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte, also im sogenannten nichtthermischen Bereich, hinwiesen, seien vielfach aufgrund fehlender Reproduzierbarkeit oder mangelnder Objektivität nicht oder nur unzureichend verwertbar und könnten mithin als wissenschaftlich anerkannte Erkenntnisquelle kaum herangezogen werden.

Nachbarrechte der Antragsteller werden schließlich auch nicht erkennbar aus anderen, etwa bauordnungsrechtlichen Gründen verletzt. Die nach §§ 7 ff NBauO erforderlichen Grenzabstände werden – soweit ersichtlich – unter Berücksichtigung des sog. „Schmalseitenprivilegs“ (§ 7a NBauO) auch gegenüber dem Grundstück der Antragsteller zu 2) und 3) eingehalten.

Für den Fall, dass die derzeit „im Fluss“ befindliche aktuelle wissenschaftliche Diskussion um die athermischen Auswirkungen von Mobilfunksendeanlagen aufgrund fortschreitender Erkenntnisse eine andere Einschätzung nahe legen sollte, die die Rechtsposition der Antragsteller stützt, könnten sie diese Erkenntnisse in das laufende Widerspruchsverfahren bzw. in ein etwa nachfolgendes Klageverfahren einbringen, wo sie jeweils zu berücksichtigen wären. Sie könnten in einem solchen Fall außerdem bis zur Rechtskraft der Baugenehmigung gem. § 80 Abs. 7 VwGO wegen veränderter Umstände eine Änderung dieses Beschlusses beantragen. Eine vorläufige weitere Ausnutzung der Baugenehmigung würde deshalb für die Beigeladene das Risiko bergen, die Sendeanlage evtl. nicht auf Dauer wie genehmigt betreiben zu dürfen.

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