Mobilfunktelefonbenutzung - wiederholte während der Autofahrt kann zu Fahrverbot
führen!
OLG Thüringen
Az: 1 Ss 54/06
Beschluss vom
23.03.2006
In dem Bußgeldverfahren wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen
das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 12.12.2005 der Bußgeldsenat des Thüringer
Oberlandesgerichts am 23. Mai 2006 b e s c h l o s s e n :
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen wurde – nach rechtzeitigem, auf die Rechtsfolge
beschränktem Einspruch gegen den gleichlautenden Bußgeldbescheid des Thüringer
Polizeiverwaltungsamtes/Zentrale Bußgeldstelle vom 19.05.2005 – mit Urteil des
Amtsgerichts Gera vom 12.12. 2005 wegen Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons
als Führer eines Kraftfahrzeuges, begangen am 08.04.2005, eine Geldbuße von 80,-
€ festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger am 14.12.2005
Rechtsbeschwerde eingelegt, die er – nach Urteilszustellung am 12.01.2006 - mit
am 13.02.2006, einem Montag, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines
Verteidigers auf die Sachrüge gestützt hat, und die den Wegfall des Fahrverbotes
erstrebt.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft geht in ihrer Stellungnahme vom
23.03.2006 von einem unbeschränkten Rechtsmittel aus und hat dessen Verwerfung
als offensichtlich unbegründet beantragt.
II.
A. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und auch im
Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und hinsichtlich
der ausdrücklich erhobenen Sachrüge auch begründet worden.
B. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
1. Gegenstand der Anfechtung ist der amtsgerichtliche Rechtsfolgenausspruch in
seiner Gesamtheit; die allein gegen die Verhängung des Fahrverbotes
vorgebrachten Beanstandungen führen wegen der Wechselbeziehung von Bußgeldhöhe
und Nebenfolge nicht zur wirksamen Beschränkung der Rechtsbeschwerde.
2. Die angegriffene Rechtsfolgenentscheidung obliegt grundsätzlich dem
Tatgericht und ist vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen, soweit sie sich
nicht als rechtsfehlerhaft erweist, insbesondere auf lückenhaften oder
anerkannten Sanktionszwecken widersprechenden Zumessungserwägungen beruht oder
wegen ihres Umfangs vom Zweck der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung nicht
mehr gedeckt ist.
Derartige Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil nicht auf.
a. Der Einwand, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Teilnahme des Betroffenen an
einem Aufbaukurs und einer verkehrpsychologischen Beratung bei der
Rechtsfolgenbemessung außer Acht gelassen, betrifft einen vermeintlichen Verstoß
des Gerichts gegen § 261 StPO, der - da die fraglichen Tatsachen aus dem Urteil
selbst nicht hervorgehen – nicht mit der Sachrüge, sondern der Verfahrensrüge
geltend zu machen und entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO auszuführen ist. Daran fehlt es hier; zur gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
notwendigen Bezeichnung der den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen gehört
jedenfalls der Vortrag, dass die betreffenden Umstände Gegenstand der
Hauptverhandlung gewesen seien, während sich das Beschwerdevorbringen auf die
bloße Bezugnahme auf sonstigen Akteninhalt beschränkt.
b. Die ausdrücklich erhobene Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Betroffenen auf.
Die Höhe der Geldbuße, die der Beschwerdeführer selbst nicht angreift, begegnet
im Ergebnis keinen Bedenken.
Der bei ihrer Bemessung herangezogene Ausgangsbetrag von 40,- € wurde – trotz
der Bezugnahme auf einen Bußgeldkatalog – ersichtlich dem bundeseinheitlichen
Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten entnommen, der den
entsprechenden Wert unter § 23 Abs. 1a StVO, TBNr. 123500 aufführt, während die
vormals gültige, auf lediglich 30,- € lautende Nr. 109.01 der Anl. 1 zur BKatV
mit Wirkung zum 01.04.2004 gestrichen worden ist.
Dass das Amtsgericht die mangelnde Bindungswirkung des Tatbestandskataloges als
nur verwaltungsinterner Richtlinie verkannt hat (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2004,
712; Schäpe, Anm. zu OLG Hamm, DAR 2005, 695), geht aus den Urteilsgründen, die
die konkrete Bemessung wesentlich auf die erheblichen verkehrsrechtlichen
Vorbelastungen des Betroffenen stützen, nicht hervor. Im Übrigen könnte selbst
eine insoweit irrige Vorstellung des Amtsgericht der Rechtsbeschwerde nicht zum
Erfolg verhelfen, da die vom Beschwerdegericht dann gem. § 79 Abs. 6 Satz 1, 1.
Alt OWiG zu treffende eigene Entscheidung zu keinem anderen Ergebnis und damit
ebenfalls zur Verwerfung der Rechtsbeschwerde – ohne vorherige Aufhebung des
Urteils (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 79, Rn. 45c) – führen würde.
Die Verhängung eines Fahrverbotes ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Gem. § 25 Abs.1 StVO kommt die Verhängung eines Fahrverbotes bei einer dem
Kraftfahrzeugführer anzulastenden groben oder beharrlichen Pflichtverletzung in
Betracht.
Das Amtsgericht hat ausweislich der auf die Vorbelastungen des Beschwerdeführers
abstellenden Begründung ersichtlich eine beharrliche Pflichtverletzung
angenommen, die das Fehlen der für die Teilnahme am Straßenverkehr
erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und notwendigen Einsicht in zuvor
begangenes Unrecht belegt (vgl. BGHSt 38, 231, 234).
Die dahingehende Bewertung des Amtsgerichts wie auch der Schluss auf eine nur
durch ein Fahrverbot zu erreichende Einwirkung auf den Betroffenen werden durch
die Darlegung der von ihm bislang begangenen 10 Verkehrsdelikte getragen, von
denen zwei durch ein jeweils einen Monat vor der hiesigen Tatbegehung
rechtskräftig gewordenes Fahrverbot geahndet wurden und ein weiteres auf der
verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons beruhte. Auch den vom Betroffenen
vermissten inneren Zusammenhang zwischen vorangegangenem und nunmehrigem Delikt
stellt das Urteil mit der Bezugnahme auf die letztgenannte Ahndung hinreichend
her.
Die Rechtsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft zu verwerfen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.