Mobilfunktelefon – unerlaubte Benutzung und Freisprecheinrichtung
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 3 Ss OWi
744/07
Beschluss vom
05.11.2007
Der 3. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Bamberg erlässt in dem Bußgeldverfahren wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit am 5. November 2007 folgenden B e s c h l u s s :
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Fürth vom 31. Januar 2007 aufgehoben.
II. Der Betroffene wird freigesprochen.
III. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher unerlaubter Benutzung
eines Mobil- oder Autotelefons gemäß § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 40
Euro verurteilt.
Nach der – im Wesentlichen auf der durch die Beweisaufnahme nicht widerlegten
und seitens des Tatgerichts als glaubhaft angesehenen - Einlassung des
Betroffenen befuhr dieser mit einem Pkw die Innenstadt, wobei er neben seinem
eingeschalteten Mobiltelefon auch eine zu diesem in Funkverbindung stehende und
zunächst noch an der Sonnenblende der Fahrerposition angebrachte
Freisprecheinrichtung mit sich führte. Als während der Fahrt das abgelegte
Mobiltelefon läutete, nahm der Betroffene das Gespräch über die nach wie vor
fixierte Freisprecheinrichtung an. Nach einer Funktionsstörung nahm der
Betroffene anlässlich eines verkehrsbedingten Halts vor einer Rotlicht
anzeigenden Lichtzeichenanlage bei eingeschaltetem Motor die
Freisprecheinrichtung in die Hand, hielt sie mit der linken Hand an sein linkes
Ohr und telefonierte mit dem Gerät kurzzeitig.
Nach Auffassung des Amtsgerichts erfüllte dieses Verhalten des Betroffenen den
Tatbestand des § 23 Abs.1a StVO, weil es sich bei der Freisprecheinrichtung
„entweder um ein (Funktions-) Teil des (…) Mobiltelefons oder selbst um ein
Mobiltelefon im Sinne des Gesetzes" handele, was sich auch daraus ergebe, dass
„der Betroffene quasi das Handy durch die Freisprecheinrichtung ersetzte und
damit telefonierte und die beiden Geräte (…) mittels Funkwellen eine Verbindung
zueinander hatten". Schließlich entspreche diese Sicht auch dem Sinn und Zweck
der Bußgeldbewehrung, weil es insoweit keinen Unterschied mache, ob der
Betroffene zur Annahme eines Gesprächs das Handy selbst oder aber die in diesem
Moment „als Ersatz dienende und verbundene" Freisprecheinrichtung zur Hand
nehme. Die hierdurch ausgehenden Gefahren seien gleich.
Mit seiner gegen die Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung
er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die mit Beschluss des Einzelrichters vom 31.10.2007 gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 2,
80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassene und zur Entscheidung
gemäß §§ 80 a Abs. 1 2. Halbsatz, Abs. 3 Satz 2 OWiG dem Bußgeldsenat in der
Besetzung mit drei Richtern übertragene Rechtsbeschwerde erweist sich als
begründet und führt zum Freispruch des Betroffenen.
Die dem Schuldspruch zugrunde liegende Rechtsauffassung und Normauslegung des
Amtsgerichts ist mit dem möglichen Wortsinn der Bußgeldbewehrung des § 23 Abs.
1a StVO (vgl. rechtsgrundsätzlich Senatsbeschluss v. 27.09.2006 – 3 Ss OWi
1050/06 = NJW 2006, 3732/3733 f. = NZV 2007, 49 f. = DAR 2007, 95 f. = VerkMitt
2007, Nr. 12 = OLGSt StVO § 23 Nr. 5 = VRR 2006, 431 f. und zuletzt
Senatsbeschluss v. 27.04.2007 – 3 Ss OWi 452/07 = VerkMitt 2007, Nr. 62 = OLGSt
StVO § 23 Nr. 7, jeweils m. zahl. weit. Nachw.) nicht vereinbar.
1. Als spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit
verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG, der auch für Bußgeldtatbestände gilt (BVerfGE
71, 108/114; 87, 363/391; BVerfG NJW 2005, 349 ), den Gesetzgeber, die
Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite
und Anwendungsbereich des jeweiligen Straf- oder
Ordnungswidrigkeitentatbestandes durch Auslegung ermitteln lassen. Art. 103 Abs.
2 GG enthält insoweit einen strengen Gesetzesvorbehalt. Die hiernach gebotene
Bestimmtheit des Tatbestandes schließt allerdings die Verwendung von Begriffen
nicht aus, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Denn
auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht muss der Gesetzgeber der
Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung tragen. Es liegt deshalb in der Natur der
Sache, dass in Grenzfällen durchaus zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten
schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt. Für den Normadressaten
muss dann – jedenfalls im Regelfall – wenigstens das Risiko einer Bestrafung
bzw. einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndung voraussehbar sein. Unter
diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit der Straf- oder Bußgeldbewehrung in
erster Linie der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen
Tatbestandes, also die Sicht des Bürgers maßgebend (st.Rspr.; vgl. z.B. BVerfGE
64, 389/393 f.; 71, 108/114 ff.; 87, 209/224; 105, 135/152 f.; BVerfG NJW 1998,
2589/2590 und BVerfG NJW 2005, 349, jeweils m.w.N.).
2. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V.m. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO handelt
ordnungswidrig im Sinne von § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig als
Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er hierfür das
Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
a) Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ist dem Fahrzeugführer die
Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät
aufnimmt oder hält. Dabei schließt der für die nähere Umschreibung der
Tathandlungen des Aufnehmens oder Haltens verwandte Begriff der Benutzung nach
allgemeinem Sprachverständnis zwar die Inanspruchnahme sämtlicher
Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren im eigentlichen
Sinne, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Deshalb
kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten
neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als
Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (u.a.
Organisationsfunktionen, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen) verstanden
werden (OLG Bamberg a.a.O.; vgl. ferner z.B. OLG Hamm NJW 2003, 912 f., NJW
2005, 2469 f.; OLG Köln NZV 2005, 547 f. und OLG Karlsruhe DAR 2007, 99 f.).
b) Andererseits erfordert der Begriff der Benutzung schon von seinem Wortstamm,
dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionstasten des Geräts, nämlich
des Mobil- oder Autotelefons, aufweisen muss. Ansonsten kann nämlich nicht mehr
davon die Rede sein, dass es bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird. Schon nach
dem Sinngehalt des Begriffs kann nicht jedes Aufnehmen oder Halten eines
Mobiltelefons als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden. Dass
dies zudem dem Verständnis des Verordnungsgebers entspricht, wird dadurch
deutlich, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs.1a StVO das schlichte
Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons als solches gerade nicht untersagt wird.
c) Erst recht scheidet eine Bußgeldbewehrung aus, wenn der Betroffene – wie hier
– gar kein Mobil- oder Autotelefon bzw. den Hörer eines Autotelefons aufnimmt
oder hält, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme oder Handhabung eines
in dem Tatbestand gar nicht erwähnten anderen Gerätes, etwa einer
Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines
Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll und auch tatsächlich realisiert
wird, mag auch mit der konkreten Handhabung des anderen Geräts in gleicher Weise
eine vom Schutzzweck des § 23 Abs. 1a StVO umfasste Gefahrerhöhung aufgrund
eingeschränkter Reaktionsfähigkeit des (abgelenkten) Fahrzeugführers
einhergehen. Schließlich verbietet sich nach dem möglichen Wortsinn der Norm
auch die (hilfsweise) Auslegung dahin, die Freisprecheinrichtung – wenn auch nur
in ihrer hier verfahrensgegenständlichen Verwendungsform - lediglich als
(unselbständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen.
III.
Die Betroffene war somit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
freizusprechen.
IV.
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 und Abs. 6 OWiG.
V.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1
OWiG.