Leitsatz:
Das bloße
Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt erfüllt nicht den
Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a
StVO (im Anschluss an OLG Köln NJW 2005, 3366 = NStZ 2006, 248 = NZV 2005, 547).
In der Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen auf die
zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
Wuppertal vom 7. April 2006 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs.
1a StVO zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2006
hat der Einzelrichter die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts
gestützte Rechtsbeschwerde zugelassen, um die Nachprüfung des Urteils zur
Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, und hat die Sache dem Bußgeldsenat in der
Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Urteil ist
materiell-rechtlich fehlerhaft, weil die tatrichterlichen Feststellungen die
Verurteilung wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons nicht tragen.
Nach § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons
untersagt, wenn er es hierfür aufnimmt oder hält. Nach den tatrichterlichen
Feststellungen, die auf der Einlassung des Betroffenen beruhen, hat dieser sein
(heruntergefallenes) Mobiltelefon lediglich aufgenommen und in der Hand
gehalten, um es vom Fußraum auf den Beifahrersitz zu legen. Allein dieses
Verhalten hat das Amtsgericht bereits als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO
gewertet und von einer weiteren Sachaufklärung durch Vernehmung der als Zeugen
geladenen Polizeibeamten abgesehen.
Diese Beurteilung des Normgehalts der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO ist
rechtsfehlerhaft. Sie überschreitet die äußersten Grenzen verfassungskonformer
richterlicher Auslegung, die durch den (noch) möglichen Wortsinn markiert wird.
Da Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit für den Normadressaten
verlangt, ist für die Auslegung einer bußgeldbewehrten Verbotsvorschrift in
erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des
gesetzlichen Tatbestandes maßgebend. Für Interpretationen, die über den
erkennbaren Wortsinn hinausgehen, ist dabei kein Raum (vgl. BVerfGE 71, 108, 114
f. = NJW 1986, 1671, 1672; BVerfGE 73, 206, 234 f. = NJW 1987, 43, 44; BVerfGE
92, 1, 12 f. = NJW 1995, 1141; BVerfG NJW 2005, 2140, 2141; KK-Rogall, OWiG, 3.
Aufl., § 3 Rdn. 31 u. 53 m.w.N.).
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines
Mobiltelefons untersagt, wenn er es hierfür aufnimmt oder hält. Schon nach
seinem Wortsinn erfordert der Begriff der Benutzung, dass die Handhabung des
Mobiltelefons einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Nicht das
Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons als solches wird untersagt, sondern - wie
das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal "hierfür" verdeutlicht - allein dessen
bestimmungsgemäße Verwendung. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung,
inwieweit neben dem Führen von Telefongesprächen und den in der
Gesetzesbegründung beispielhaft genannten weiteren Bedienfunktionen wie
Anwählen, Versendung von Kurznachrichten und Abrufen von Internetdaten (vgl.
BR-Drucksache 599/00, S. 18) auch "telefonfremde" Verwendungsmöglichkeiten,
welche Mobiltelefone neuerer Bauart bieten (Organisator-, Diktier-, Kamera-,
Zeitmess- und Spielefunktionen), von dem Benutzungsverbot des § 23 Abs. 1a StVO
erfasst werden (vgl. hierzu OLG Hamm NJW 2003, 912; NJW 2005, 2469; NJW 2006,
2870; OLG Jena Verkehrsrecht aktuell 2006, 142).
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann jedenfalls in dem bloßen Aufheben
oder Umlagern eines Mobiltelefons kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO gesehen
werden (vgl. OLG Köln NJW 2005, 3366, 3367; zustimmend: Schäpe DAR 2005, 696,
697; Scheffler NZV 2006, 128, 129). Denn bei einer solchen Handhabung fehlt
jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion. Ein
Kraftfahrzeugführer muss nach dem erkennbaren und verstehbaren Wortlaut der
Verbotsvorschrift nicht damit rechnen, dass bereits das bloße Aufheben oder
Umlagern eines Mobiltelefons sanktioniert wird. Es wäre auch nicht einsichtig,
eine solche funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon anders zu
bewerten als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen (z.B.
Getränkeflasche, Zeitschrift, Zigarettenschachtel).
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da nach der zur weiteren
Sachaufklärung gebotenen Beweiserhebung durch Vernehmung der im Bußgeldbescheid
benannten Polizeibeamten andere tatrichterliche Feststellungen möglich
erscheinen. Die Sache war daher unter Aufhebung des Urteils und der diesem
zugrunde liegenden Feststellungen an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79
Abs. 3 u. 6 OWiG, § 353 StPO).
III.
Der Tenor des angefochtenen Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, das die Tat auch
in Bußgeldsachen in der Urteilsformel - sofern nicht gesetzliche Überschriften
zu verwenden sind - mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen ist.
Die angewendeten Vorschriften sind erst nach der Urteilsformel aufzuführen (vgl.
OLG Düsseldorf NZV 2000, 382; NZV 2001, 89, 90).
Ferner weist der Senat darauf hin, dass bei der verbotswidrigen Benutzung eines
Mobiltelefons während der Fahrt regelmäßig nur vorsätzliches Handeln in Betracht
kommen dürfte (vgl. OLG Jena NStZ-RR 2005, 23).