Mobilfunkvertrag – fristlose Kündigung
aufgrund hoher Telefonentgelte
Amtsgericht Aachen
Az: 11 C 503/04
Urteil vom 02.02.2005
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aachen aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, dan die Klägerin einen Betrag in Höhe von
165,89 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
heraus seit dem 16.9.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87%, der Beklagte zu 13%.
Tatbestand
Die Klägerin macht Telekommunikationsentgelte aus einem Mobilfunkvertrag mit
dem Beklagten geltend. Der Vertrag wurde im August 2000 abgeschlossen. Für den
Monat September 2000 wurde ein Betrag in Höhe von 59 EUR vom Konto des Beklagten
abgebucht, gegen diese Abbuchung erhob der Beklagte keinerlei Einwendungen. Am
10.10.00 erfolgte dann für den Monat September eine Abbuchung in Höhe von
1.073,48 DM (= 549,05 EUR). Der Beklagte monierte telefonisch die fehlenden
Rechnungen für die Monate August und September, widersprach der Abbuchung von
549,09 EUR, die dann zurückbelastet wurde. Mit Anwaltsschreiben vom 3.11.00
kündigte der Beklagte den Telekommunikationsvertrag fristlos mit der Begründung,
dass der Beklagte trotz telefonischer Beschwerde keine der beiden Rechnungen
erhalten habe und die Klägerin trotz des unerklärlich hohen Rechnungsbetrags
weder zur Aufklärung beitragen habe, noch eine dezidierte Rechnung präsentiert
habe. Vielmehr habe sich die Klägerin lapidar auf den Standpunkt zurückgezogen,
dass sie es nicht zu vertreten habe, wenn Rechnungen bei der Post verloren
gingen. Mit schreiben vom 10.11.00 widersprach die Klägerin einer fristlosen
Kündigung und deutete diese in eine zum 4.8.02 mögliche ordentliche Kündigung
um. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin folgende Rechnungsbeträge
geltend:
Re vom 2.10.00 über 549,05 EUR
Re vom 30.10.00 über 493,65 EUR
Re vom 4.12.00 über 174,40 EUR
Re vom 2.1.01 über 7,13 EUR
Die Klägerin kündigte ihrerseits den Vertrag aus wichtigem Grund wegen
Zahlungsverzuges des Beklagten und stellt unter dem Datum 24.1.01 mit 69,02 EUR
einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Rechnung. Wegen der Einzelheiten
wird auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung
vorgelegen habe. Selbst kleinere Unstimmigkeiten wie zu hohe oder fehlende
Rechnungen berechtigten nicht zur außerordentlichen Kündigung. Sie ist der
Ansicht, dass die Rechnung grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und
Richtigkeit für sich trage. Der Tatsachenvortrag des Beklagten wird mit
Nichtwissen bestritten. Im Übrigen sei der Vortrag nicht hinreichend
substantiiert. Letztlich habe ein Gutachten des Sachverständigen Otto in einem
Parallelverfahren festgestellt, dass in der Regel die Beeinflussung von Handys
unwahrscheinlich ist.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.9.04 die Klage in Höhe von 104 EUR
betreffend Inkassokosten zurückgenommen und beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.239,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit
Rechtshängigkeit sowie Nebenkosten in Höhe von 29,71 EUR.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass weder im Gerät selbst oder im Netz ein
technischer Defekt oder eine anderweitige Sicherheitslücke vorlag oder
unberechtigte Dritte manipuliert eingegriffen haben. Dies begründet er damit,
dass er nach Erhalt und Überprüfung der Rechnungen festgestellt habe, dass er
von den dort aufgeführten Verbindungen lediglich einen Bruchteil – die für die
Gerichtsakten markiert sind – in Anspruch genommen habe. Alle weiteren Nummern
seien ihm unbekannt und von ihm nicht angewählt worden. Dabei könne
ausgeschlossen werden, dass die anderen Gespräche bzw. SMS von seinem Handy
ausgegangen seien, da er alleine die Verfügungsgewalt über das Handy inne gehabt
habe. Auffällig und für ihn technisch nicht erklärbar sei, dass immer wieder
dieselben Nummern in kurzer Folge hintereinander – teilweise nur in
Sekundenabständen – angesprochen worden seien. Darüber hinaus sei für die
Zeiträume von 0,00 gleichwohl ein Festbetrag von 0,34 DM in Rechnung gestellt
worden. Zeitgleich mit den Ungereimtheiten betreffend das hier in Rede stehende
Handy seien auch auf seiner Festnetzrechnung die ominösen unbekannten Nummern
aufgetaucht und hätten zu einer Vervielfältigung des Rechnungsbetrages geführt.
Diese Schwierigkeiten hätten umgehend aufgehört, nachdem der Beklagte der
Klägerin das Handy wieder zurückgesandt hatte. Die Rechnungen vom 4.12.00,
2.1.01 sowie vom 24.1.01 seien schon wegen der fristlosen Kündigung nicht zu
bezahlen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur in tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin
hat einen Anspruch auf Zahlung von 165,89 EUR. Dies errechnet sich betreffend
die Rechnung vom 2.10.00 aus der Grundgebühr von 8,58 DM und den vom Beklagten
benannten geführten Gesprächen mit einem Gesamtbetrag von 6,07 DM (1,14 +1,14 +
0,34 + 0,34 + 0,34 + 0,34 + 0,49 + 0,34 + 0,32 + 1,28) sowie betreffend die
Rechnung vom 30.10.00 wiederum aus der Grundgebühr von 8,58 DM und den vom
Beklagten benannten geführten Gesprächen mit einem Gesamtbetrag von 13,17 DM
(0,51 + 0,54 + 0,25 + 6,06 + 1,63 + 1,63 + 2,55) mit einer Summe von 36,40 DM
und 5,82 DM MwSt = 42,22 DM (21,59 EUR). Hinzu kommt aus der Rechnung vom
4.12.00 ein Gesamtbetrag von 243,30 DM und 38,93 DM MwSt = 282,32 DM (= 144,30
EUR).
Mit Ausnahme der in den Rechnungen vom 2.10.00 und 30.10.00 ausgewiesenen
Grundgebühren stehend der Klägerin keine weitere Grundgebühren, sei es aus
Vertrag oder als Schadensersatz im Zusammenhang mit der von der Klägerin
ausgesprochenen Kündigung, zu. Denn die mit Anwaltschreiben vom 3.11.00
ausgesprochene fristlose Kündigung ist entgegen der Auffassung der Klägerin
wirksam. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass nicht regelmäßig das
Fehlen der Rechnung oder eine überhöhte Rechnung einen außerordentlichen
Kündigungsgrund ausmachen. In dem hier vorliegenden Fall ist die Sachlage indes
anders einzuschätzen. Zunächst geht das Gericht mangels anderweitiger
Anhaltspunkte davon aus, dass dem Beklagten die Rechnungen erst als Anlage mit
dem Begleitschreiben vom 10.11.00 als Reaktion auf die ausgesprochene Kündigung
zur Kenntnis gelangt sind. Den Zugang der Rechnungen vor Ausspruch der Kündigung
am 3.11.00 hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt, noch unter Beweis
gestellt. Sie hat hierzu lediglich auf ihr automatisches Verfahren hingewiesen
und behauptet, die Rechnungen korrekt adressiert und keine Rückbriefe erhalten
zu haben. Zwar spricht der erste Anschein dafür, dass in der Regel Briefe und
Rechnungen den Empfänger erreichen, indes ist der Zugang konkret nachzuweisen,
wenn sich auch den Umständen Zweifel ergeben. Zweifel am Zugang der Rechnungen
ergeben sich hieraus aus dem nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten, dass er
das Fehlen der Rechnungen zunächst mehrfach telefonisch, später nachhaltig mit
Anwaltschreiben vom 3.11.00 moniert hat. Auch wenn der verzögerte Zugang und die
damit verzögerte Überprüfungsmöglichkeit allein die Aufrechterhaltung des
Vertrags nicht unzumutbar macht, ergibt sich ein anderes Bild, wenn man die Höhe
der in Rechnung gestellten Entgelte mitberücksichtigt. Denn auf die erste
Rechnung von 59,00 DM folgten dann Abrechnungen über 1.073,84 bzw. 965,49 DM
mithin das 18- bzw. 16-fache der Ausgangsrechnung. Selbst unter
Berücksichtigung, dass im ersten Monat ggf. auf Grund einer Eingewöhnungsphase
mit dem neuen Gerät dessen Einsatz beschränkt war, sprechen sowohl die
Relationen als auch die absoluten Rechnungsbeträge dafür, dem Kunden die
Überprüfung der Rechnungen möglichst zeitnah zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass
sich die Klägerin im streitigen Verfahren darauf beschränkt, die Behauptungen
des Beklagten zu bestreiten, ohne im Einzelnen auf die vorgebrachten Bedenken
einzugehen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die
Klägerin auch außergerichtlich nicht um die Aufklärung der Ungereimtheiten
bemüht war. In Anbetracht der Tatsache, dass laut klägerischem Schreiben vom
10.11.00 bereits in einem Zeitraum von drei Monaten ein offener Saldo von über
2.000 DM aufgelaufen ist, dieser indessen bis zu dem Zeitpunkt mangels
Rechnungen nicht überprüft werden konnte, gleichsam die Bedenken technischer
bzw. manipulativer Art nach Rechnungserteilung nicht ausgeräumt, sondern
bestärkt werden – auch zur Eindämmung erheblicher finanzieller Einbußen – ein
Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten war.
Auch über die anerkannten Verbindungsentgelte hinaus steht der Klägerin kein
Anspruch auf Zahlung von Verbindungsgebühren aus den Rechnungen vom 2.10.00 oder
30.10.00 zu. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass grundsätzlich bei einer
erstellten Rechnung eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit besteht.
Diese Vermutung ist indes – entgegen der Ansicht der Klägerin – vorliegend
erschüttert worden, mit der Folge dass die Klägerin nunmehr darlegungs- und
beweisbelastet ist, die in Rechnung gestellten Verbindungen dem Beklagten
zuzuordnen. Dieser Obliegenheit ist die Klägerin indes nicht nachgekommen.
Vielmehr hat sie lediglich die Behauptung des Beklagten bestritten und
hinsichtlich der technischen Einwendungen auf ein Sachverständigengutachten
eines anderen Prozesses verwiesen, dessen Erwägungen und Schlussfolgerungen auf
den hier zur Entscheidung stehenden Fall aber nicht übertragbar sind. Ein
gleichlautendes Beweisangebot auf Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens ist im hiesigen Verfahren nicht eingeführt worden.
Die Erschütterung der Vermutung im Hinblick auf Vollständigkeit und insbesondere
die Richtigkeit der Rechnungen resultiert aus folgenden Erwägungen: Der Beklagte
hat einzelne Gespräche als von ihm geführt deklariert, indes bestritten, dass
die darüber hinaus aufgelisteten Verbindungen von ihm oder von einem
berechtigten Dritten geführt worden sein sollen. Auch bestreitet er, dass jemand
aus seinem Umfeld unbefugt das Handy genutzt haben soll, da ausschließlich er es
in Obhut gehabt habe und das Gerät PIN-Code geschützt war. Daneben hat die
Klägerin weder die Anschlussinhaber der als ominös bezeichneten Nummern
identifiziert, noch die Bedenken hinsichtlich der technischen Abläufe
ausgeräumt. Nicht erhellt wurde ggf. ein Zusammenhang der „ominösen Nummer" mit
deren Auftauchen auch in der Festnetzrechnung, und deren Verschwinden mit
Rückgabe des Handys. Auch wurden die technischen Gegebenheiten, die es ggf.
ermöglichen, in Sekundenabständen mehrfach hintereinander Nummern anzuwählen,
nicht erläutert. Ebenso wenig wurde darauf eingegangen, dass für Zeiträume von
0,00 Minuten Festbeträge von 0,34 DM berechnet worden sind. Die Klägerin kann
sich auch nicht auf die so genannte 6-Wochen-Frist berufen. Aus der unstreitigen
telefonischen Bemängelung der fehlenden Rechnungen, der Rückbelastung der
Abbuchung vom 10.10.00 und der fristlosen Kündigung durch Anwaltsschreiben mit
Datum vom 3.11.00 hat der Beklagte Einwendungen gegen die Rechnungen vom 2.10.00
und vom 30.10.00 rechtzeitig vorgetragen. Dass diese zum damaligen Zeitpunkt
nicht substantiiert erfolgen konnten, ergibt sich zwingend aus dem Umstand, dass
die Rechnungen nach hiesiger Aktenlage erst mit dem Begleitschreiben vom
10.11.00 erfolgreich übermittelt werden konnten. Bereits mit Schreiben vom
29.11.00 – welches zwar an die Deutsche Telekom AG gerichtet ist, von dem aber
die Klägerin lt. Aktenlage eine Durchschrift erhalten hat, werden konkrete
Bedenken im Hinblick auf unbekannte Nummern und ggf. Zusammenhänge mit
Manipulationen oder technische Defekte auch in Verbindung mit dem
Festnetzanschluss vorgebracht.
Betreffend die Rechnung vom 4.12.00 hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung
von 243,30 DM + 38,93 DM MwSt = 282,33 DM (= 144,30 EUR). Zwar steht der
Klägerin auf Grund der fristlosen Kündigung keine Grundgebühr mehr zu, da diese
im Voraus für den Folgemonat zu entrichten wäre und sich folgerichtig auf
Dezember 2000 bezieht. Indes werden gegen die im Zeitraum vom 17.10.00 bis
3.11.00 aufgezeigten Verbindungen keinerlei substantiierte Einwendungen erhoben,
so dass insoweit – auch wenn Bedenken hinsichtlich technischer und manipulativer
Art grundsätzlich nicht ausgeräumt sind – die Vermutung der Korrektheit im
Einzelnen nicht erschüttert wurde. Ebenso steht der Klägerin die Erstattung der
Kosten im Zusammenhang mit der Sperrung der Karte auf Grund der fristlosen
Kündigung zu. Soweit die Klägerin Mahngebühren geltend macht, ist nicht
ersichtlich, welche Forderung angemahnt worden sein soll. Mit der Rechnung vom
4.12.00 werden jedenfalls nicht offene Rechnungsbeträge der Vormonate
eingefordert. Auch kann eine Mahngebühr für diese Rechnung nicht als
Verzugsschaden geltend gemacht werden, denn entgegen der gesetzlichen Regelung
wird nach den eigenen AGB der Klägerin (Ziff 4.5) eine Forderung erst mit Zugang
der Rechnung fällig, so dass vor Erhalt der Rechnung kein Verzug begründet
werden kann. Soweit Kopierkosten von 8,54 DM aufgeführt sind, ist weder eine
entsprechende vertragliche Vereinbarung vorgetragen, noch sind Umstände benannt
worden, die ggf. einen Erstattungsanspruch eines u.U. ersatzfähigen Schadens
untermauern könnten. Ebenso wenig können dem Beklagten die Kosten der
Rücklastschrift belastet werden, denn zum Zeitpunkt der Rücklastschrift war der
in Rechnung gestellte Betrag mangels Rechnungszugang nicht fällig, so dass der
Beklagte berechtigt einer Abbuchung widersprochen hat.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Abzustellen ist dabei auf die
Zustellung der Anspruchsbegründung am 16.9.04, da das Mahnverfahren aus dem Jahr
2001 nicht alsbald als streitiges Verfahren fortgesetzt worden ist.
Soweit die Kosten auf einen zweiten und dritten Mahnlauf von 10,23 EUR geltend
gemacht werden und restliche Inkassokosten begehrt werden, ist der Anspruch
schlüssig dargelegt. Zum einen divergieren die Mahnkosten mit den in den
Rechnungen vom 4.12.00, 2.1.01 und 24.1.01 jeweils aufgezeigten Mahngebühren von
3,45 DM. Auch ist nicht ersichtlich, auf welche Forderungen sich diese
Mahngebühren beziehen sollen. Andere Mahnschreiben oder zumindeste konkrete
Daten etwaiger Mahnschreiben sind nicht zur Akte gelangt. Ebenso wenig werden
die restlichen Nebenkosten von 19,48 EUR beziffert (133,71 EUR ./. 10,23 EUR ./.
104,00 EUR).
Die Kostenregelung basiert auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.