Mobilfunkvertrag und Onlinerechnung?
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
299/08
Urteil vom
16.07.2009
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2009 für Recht
erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist die bundesweit tätige Dachorganisation der Verbraucherzentralen
und weiterer Mitgliedsverbände im Bereich des Verbraucherschutzes und in die vom
Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen
eingetragen. Die Beklagte bietet als Mobilfunk-Service-Provider
Mobilfunkleistungen zu verschiedenen Tarifen an, unter anderem auch zu
Online-Tarifen mit der Bezeichnung "Time & More Web". Bei Auswahl eines solchen
Tarifs erhält der Kunde als zusätzliche Leistung 150 Frei-SMS pro Monat. Ihm
wird jedoch lediglich online eine monatliche Rechnung zur Verfügung gestellt, zu
deren Einsicht er das Internet-Portal der Beklagten aufrufen muss; die Rechnung
kann er sich sodann als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken.
Darüber, dass eine solche Rechnung vorliegt, werden die Kunden auf Wunsch
kostenlos per SMS oder E-Mail hingewiesen. In den in der vorformulierten
Preisliste, gültig ab dem 1. Mai 2006, enthaltenen Vertragsbedingungen heißt es
hierzu im 1. Teil (Preise für Standard - Mobilfunkdienstleistungen) im ersten
Absatz unter B. (Time & More Web):
"...mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung
erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden. Die
Online Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an
Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden."
Der Kläger begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, von der
Beklagten, es zu unterlassen, den durch Unterstreichen kenntlich gemachten
Klauselteil oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Verträge über
Mobilfunkdienstleistungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der
Abwicklung nach dem 1. April 1977 geschlossener Verträge zu berufen, weil damit
eine unangemessene Benachteiligung der Kunden verbunden sei.
Das Landgericht hat die Beklagte in Bezug auf eine weitere, vom Kläger ebenfalls
beanstandete Vertragsbedingung antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt,
hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Klausel die Klage jedoch
abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos
geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein über den zuerkannten Teil hinausgehendes Unterlassungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die angegriffene, vorformulierte Bestimmung
in den Vertragsbedingungen der Beklagten, nach der bei Wahl eines "Time & More
Web"-Tarifs nur eine Online-Rechnung zur Verfügung gestellt und der Kunde zur
Einsichtnahme erst selbst auf das Internet-Portal der Beklagten zugreifen müsse,
könne nicht als unangemessene Benachteiligung angesehen werden. Die Beklagte
genüge damit vielmehr ihrer nebenvertraglichen Verpflichtung zur Erstellung
einer monatlichen Rechnung. Im Rahmen seiner Anspruchsberechtigung als
Verbraucherverband könne der Kläger zudem keine Vorschrift anführen, die eine
bestimmte Form einer Rechnung, insbesondere die Schriftform, verlange und die
eine konkrete Art der Übermittlung, etwa per Briefpost, vorsehe. Die vom Kläger
herangezogene Bestimmung des § 286 Abs. 3 BGB verlange zwar den Zugang einer
Rechnung, enthalte aber keine Regelung für die Einhaltung einer bestimmten Form
dafür. Darin werde lediglich als Rechtsfolge angeordnet, dass Verzug spätestens
eintrete, wenn die Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung beglichen werde. Damit sei es in das Belieben des
Gläubigers gestellt, für den Zugang einer Rechnung zu sorgen, wenn er den
Eintritt des Verzugs auf diese Weise herbeiführen wolle. Daneben werde auch
nicht zum Nachteil des Kunden von Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
abgewichen. Die Bestimmungen des § 45h und des § 45i TKG stellten ebenfalls
keine Anforderungen an die Form der Erteilung einer Rechnung und enthielten auch
keine Verpflichtung zu deren Übermittlung im Sinne des Klägers. Dem Kunden
bleibe deshalb auch bei Bereitstellung der Rechnung im Internet-Portal in jedem
Fall das Recht zu deren Beanstandung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist
erhalten. Auf § 14 UStG könne sich der Kläger schließlich nicht berufen, weil
diese Vorschrift nur Regelungen für das Verhältnis zwischen Unternehmern
enthalte.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des
Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) klagebefugt.
2.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die formularmäßige
Erklärung, wonach der Kunde den Erhalt lediglich einer Online-Rechnung, die im
Internet-Portal der Beklagten bereit gestellt wird, dort eingesehen, als
PDF-Dokument herunter geladen und auch ausgedruckt werden kann, akzeptiert und
der Versand einer Rechnung per Briefpost unterbleibt, keine Verkürzung der
Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemessene Benachteiligung im Sinne
von § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Jedenfalls im Bereich der
Anspruchsberechtigung des Klägers (vgl. § 3 Abs. 2 UKlaG) ergibt sich entgegen
der Auffassung der Revision aus keiner gesetzlichen Regelung, auch nicht aus den
vom Kläger herausgestellten Bestimmungen des § 286 Abs. 3 BGB und der §§ 45h,
45i und 97 Abs. 3 TKG, dass eine Rechnung in einer bestimmten Form, insbesondere
in Schriftform, zu erstellen und mit Briefpost, Fax oder auch nur mittels einer
E-Mail zu übermitteln ist. Im Übrigen ist eine Benachteiligung der Kunden schon
deshalb nicht zu besorgen, weil die fragliche Online-Rechnung von der Beklagten
selbst als rechtlich gänzlich unverbindlich angesehen und so auch in ihren
Vertragsbestimmungen bezeichnet wird.
a)
Aus der Bestimmung des § 286 Abs. 3 BGB lässt sich für die Unangemessenheit der
angegriffenen Klausel nichts Entscheidendes herleiten.
aa)
Diese Vorschrift enthält neben der in Absatz 1 geregelten Mahnung und den in
Absatz 2 aufgeführten Mahnungssurrogaten lediglich einen weiteren, den Verzug
des Schuldners auslösenden Tatbestand. Der Zugang einer Rechnung stellt jedoch
nur - neben der Fälligkeit der Entgeltforderung - die Voraussetzung für den
Beginn einer dreißigtägigen Frist dar, nach deren Ablauf der Schuldner
spätestens in Verzug gerät, sofern er nicht in dieser Zeit die Forderung
beglichen hat. Dagegen bestimmt diese Vorschrift nicht, in welcher Form die
Rechnung zu erstellen und wie der Zugang von dem Gläubiger zu bewirken ist.
bb)
Der in dieser Regelung enthaltene Begriff der Rechnung ist für sich genommen nur
von beschränkter Aussagekraft. Festzuhalten ist jedoch, dass eine Rechnung der
textlichen Fixierung einer vom Gläubiger geltend gemachten Entgeltforderung
dient und erkennen lassen muss, in welcher Höhe der jeweilige Betrag für welche
Leistung verlangt wird, um eine sachgerechte Überprüfung zu ermöglichen. Diesem
Zweck entsprechend ist grundsätzlich erforderlich, dass Schriftzeichen verwendet
werden und diese für den Schuldner speicherund auch in vergegenständlichter Form
reproduzierbar sind. Dabei muss aber die Schriftform des § 126 BGB nicht gewahrt
werden; dagegen wird eine nur mündliche oder telefonische Mitteilung diesem
Zweck ersichtlich nicht gerecht (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB, 2004, § 286 Rn.
99; AnwK/Schulte-Nölke, BGB, 2005, § 286 Rn. 54; MünchKommBGB/Ernst 5. Aufl.
2007, § 286, Rn. 82).
cc)
In Teilen der Kommentarliteratur wird weiter gehend angenommen, dass eine
Rechnung jedenfalls den in § 126b BGB normierten Anforderungen an die Textform
genügen muss (vgl. hierzu z.B. Erman/J. Hager, BGB, 12. Aufl. 2008, § 286 Rn.
53; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 286, Rn. 28).
Vorliegend spricht einiges dafür, dass die Form des § 126b BGB an sich gewahrt
ist, weil ein Kunde der Beklagten die Rechnung ohne Weiteres am Bildschirm
einsehen und lesen kann, und weiter sichergestellt ist, dass der Inhalt der
Datei (z.B. durch Ausdruck oder elektronische Speicherung) zu einer dauerhaften
Verwendung konserviert werden kann (vgl. Staudinger/Hertel, BGB, 2004, § 126b,
Rn. 27, 28; Wendtland, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 126b, Rn. 5;
MünchKommBGB/Einsele, BGB, 5. Aufl. 2006, § 126b; Rn. 4; AnwK/Noack/Kremer, §
126b, Rn. 13 f, 16; vgl. auch BT-Drucks. 14/4987, S. 19).
Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn - wie hier - dem
Kunden die Rechnung nicht unmittelbar per E-Mail übermittelt wird, sondern
dieser von sich aus tätig werden und auf das Internetportal des Unternehmens
Zugriff nehmen muss, die Textform des § 126b BGB erst und nur dann gewahrt ist,
wenn es tatsächlich zum Download oder zum Ausdruck der entsprechenden Seite
durch den Kunden kommt (Palandt/Grüneberg aaO, § 126b, Rn. 3). Die hierzu
ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. KG NJW 2006, 3215, 3216 unter
II. 2. d, bb; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 839, 840 unter II. 4. a) verhalten sich
allerdings zu der Frage, ob ein Unternehmer im Rahmen von Fernabsatzverträgen
seinen besonderen Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB
nachgekommen ist; demnach betreffen diese Entscheidungen Sachverhalte, die mit
der hier vertraglich vereinbarten besonderen Form der Rechnungsübermittlung
nicht vergleichbar sind.
dd)
Alle diese Fragen können freilich vorliegend dahinstehen, weil die Beklagte
dadurch, dass sie ihre Online-Rechnung ausdrücklich als rechtlich unverbindlich
bezeichnet, ihren Kunden gegenüber deutlich zum Ausdruck bringt, dass sich für
diese aus der Art der Rechnungsstellung keinerlei nachteilige Rechtsfolgen,
insbesondere auch keine Verzugsfolgen, ergeben.
b)
§ 45h TKG will lediglich sicherstellen, dass ein Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit in der von ihm
erstellten Rechnung auch die Entgelte anderer Leistungserbringer aufführt, die
Dienste über den Netzzugang des Teilnehmers erbracht haben (gemeinsame und keine
mehrfache Rechnungsstellung; vgl. nur BerlKommTKG/Schlotter, 2. Aufl. 2009, Rn.
1). Aussagen dazu, in welcher Form die Rechnung zu erstellen und auf welche
Weise sie dem Kunden zugänglich zu machen ist, sind dieser Vorschrift nicht zu
entnehmen.
c)
Auch § 45i Abs. 1 TKG verhält sich nicht dazu, auf welche Weise eine Rechnung zu
erstellen ist. Diese Bestimmung normiert nur das Recht des Kunden, die ihm
erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang
der Rechnung zu beanstanden. Dabei kann dem verständigen Kunden nicht verborgen
bleiben, dass allein das Einstellen der - ohnehin als unverbindlich bezeichneten
- Online-Rechnung in das Internet-Portal der Beklagten nicht ausreicht, diese
Frist in Lauf zu setzen. Zur Frage, wann die in das Internet eingestellte
Rechnung dem Kunden zugeht oder als zugegangen zu behandeln ist, trifft die
angefochtene Klausel keine Regelung. Es gelten damit die allgemeinen Regeln mit
der Folge, dass derjenige den Zugang der Rechnung darzulegen und zu beweisen
hat, der sich auf den Zugang beruft (vgl. Palandt/Ellenberger aaO, § 130 Rn. 21;
MünchKommBGB/Einsele aaO, § 130 Rn. 46; MünchKommmBGB/Ernst, aaO, Rn. 92).
d)
Aus § 97 Abs. 3 TKG lassen sich ebenfalls keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass
die angefochtene Klausel die Kunden der Beklagten unangemessen benachteiligt.
Die Bestimmung enthält insbesondere keine Verpflichtung eines Diensteanbieters,
seine Rechnungen in gegenständlicher Form zu erstellen und zu versenden. Der
Regelungsgehalt der Vorschrift beschränkt sich darauf, das Recht des Anbieters,
die Verkehrsdaten zu Abrechnungszwecken speichern zu dürfen, zeitlich zu
begrenzen, und zwar bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung. Es
versteht sich, dass es der Diensteanbieter nicht in der Hand hat, diese im
Datenschutzinteresse seiner Kunden zwingend vorgeschriebene Höchstspeicherfrist
durch die Art seiner Rechnungsstellung oder die Ausgestaltung seiner
Geschäftsbedingungen zum Nachteil seiner Kunden hinauszuschieben. Dabei spricht
vieles dafür, dass vorliegend - was der Senat nicht endgültig entscheiden muss -
die Frist des § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG bereits mit der Bereitstellung der
Online-Rechnung im Internet-Portal beginnt.
e)
Letztlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend § 14 UStG nicht als
maßgeblich angesehen. Zwar regelt § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG, dass Rechnungen auf
Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg
zu übermitteln sind. Daraus und aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG, der die
Verpflichtung eines Unternehmers zur Rechnungserstellung enthält, ergibt sich im
Hinblick auf § 3 Abs. 2 UKlaG kein Unterlassungsanspruch des Klägers, weil diese
Vorschrift nur zwischen Unternehmern gilt (vgl. Radeisen, in: Vogel, Reinisch,
Hoffmann, UStG, Loseblattsammlung, Stand 9/2008, § 14 Rn. 87).
f)
Schließlich ist die angegriffene Klausel auch nicht unter dem Gesichtspunkt des
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beanstanden. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die
Beklagte durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen
auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versuchte, ohne von vornherein
auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen
Ausgleich zuzugestehen (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 175, 102, 107 f, Rn. 19).
Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre wohl dann zu bejahen, wenn die
Beklagte gegenüber allen ihren Kunden ausschließlich eine
"Online-Rechnungsstellung" vorsehen würde, da der "elektronische Rechtsverkehr"
derzeit noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann. Dies ist jedoch
nicht der Fall. Die Kunden der Beklagten können frei wählen, sich also
insbesondere auch für einen Standardtarif entscheiden, bei dem die Rechnung per
Briefpost verschickt wird. Mit den Online-Tarifen entspricht die Beklagte sogar
einem praktischen Bedürfnis des Teils ihrer Kunden, die über die entsprechenden
technischen Möglichkeiten und handwerklichen Fertigkeiten verfügen, und deren
"Verbraucherverhalten" diese Art der Rechnungsstellung entgegenkommt.
3.
Soweit der Kläger zur Begründung einer unangemessenen Benachteiligung erstmals
in der Revisionsbegründung geltend gemacht hat, die angegriffene Klausel
verstoße deshalb gegen § 307 BGB, weil bei den Kunden der Eindruck entstehe, die
Online-Rechnung solle die gewöhnliche, per Briefpost übersandte Rechnung
ersetzen und bereits mit ihrer Bereitstellung dieselben Rechtsfolgen wie eine in
Papierform übermittelte Rechnung herbeiführen, kann er mit diesem neuen
Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden. Aus der
beanstandeten Klausel allein ergibt sich, wie der Kläger nicht verkennt, für
eine derartige Irreführungsgefahr kein Anhalt. Soweit der Kläger in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vertiefung seines Vorbringens auf
andere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten näher
eingegangen ist, handelt es sich durchweg um Klauseln, die in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Klausel stehen und die weder
Streitgegenstand sind oder waren noch in den Tatsacheninstanzen von einer Partei
oder dem Gericht als möglicherweise entscheidungserheblich besonders
angesprochen worden sind.