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Mobiliar- verseucht:
Neuanschaffung als außergewöhnliche Belastung absetzbar!
BUNDESFINANZHOF
Az.: III R 52/99
Urteil vom 23.05.2002
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
– Az.: 5 K 2932/96 - Urteil vom 29.03.1999
Leitsätze:
1. Aufwendungen für die
Neuanschaffung von Mobiliar können als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen sein, wenn von den ausgetauschten Möbeln aufgrund einer
Formaldehydemission nachweisbar eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht.
2. Die konkrete Gesundheitsgefährdung gilt als nachgewiesen, wenn die
Formaldehydemission ausweislich eines vor der Anschaffung erstellten amtlichen
technischen Gutachtens zu einer Formaldehydkonzentration in der Innenluft von
über 0,1 ppm geführt hat. Wird dieser Grenzwert unterschritten, können die
Kosten für die Neuanschaffung steuerlich nur dann abziehbar sein, wenn die
Schadstoffbelastung tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht
hat. Der Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und
Formaldehydemission ist in diesem Fall zusätzlich durch ein vor der Anschaffung
erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen.
Gründe
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im
Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer
Einkommensteuererklärung für 1995 machten sie u.a. Aufwendungen in Höhe von
26 843 DM für die Anschaffung von Schlafzimmermöbeln geltend. Die bisherige --im
Streitjahr mindestens 10 Jahre alte-- Schlafzimmereinrichtung sei wegen der
chronischen, auf formaldehydverseuchte Möbel zurückzuführenden
Nasennebenhöhlenerkrankung der Klägerin ausgetauscht worden. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug dieser Aufwendungen ab,
weil es sich um Kosten der privaten Lebensführung handle.
Während des anschließenden Einspruchsverfahrens reichten die Kläger ein Attest
einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28. Dezember 1995 ein, nach dem die
Klägerin an einer chronisch rezidivierenden Nasennebenhöhlenentzündung aufgrund
einer nachgewiesenen Formaldehydbelastung in der Wohnung leide und sich in
ständiger Behandlung der Universitätsklinik X befinde. Auf den Rat der Ärztin,
die Wohnung zu sanieren, hätten sie eine neue, von jeglichen Schadstoffen freie
Schlafzimmereinrichtung angeschafft. Die Maßnahme sei erforderlich gewesen, um
die Gesundheit der Klägerin zu erhalten.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage. Während des
Klageverfahrens legten sie ein weiteres Attest der Ärztin vom 27. Dezember 1996
vor sowie eine ärztliche Bescheinigung der Universitätsklinik X vom 28. April
1997. Danach sei im Schlafzimmer der Kläger durch das Labor ... eine
Formaldehydkonzentration von 0,11 ml/ccm (ppm) nachgewiesen worden. Die
durchgeführte Schlafzimmersanierung erscheine daher sinnvoll.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Deutsches
Steuerrecht-Entscheidungsdienst (DStRE) 2000, 740 veröffentlichten Urteil statt.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Kosten für Maßnahmen, die nach
der Lebenserfahrung nicht ausschließlich unmittelbar zur Behandlung oder
Linderung einer Krankheit ergriffen würden, nur dann als außergewöhnliche
Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu
berücksichtigen, wenn durch ein im Vorhinein ausgestelltes amts- oder
vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen werde, dass die Maßnahme zur Heilung
oder Linderung einer Krankheit notwendig sei und eine andere Behandlung nicht
Erfolg versprechend erscheine. Von diesem Nachweiserfordernis könne nur
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bescheinigung einer
Versicherungsanstalt oder die Bestätigung einer Behörde vorgelegt werde, welche
die Notwendigkeit der Maßnahme im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder
Beihilfen geprüft und anerkannt habe. In einem solchen Fall müsse außer Zweifel
stehen, dass der Steuerpflichtige an einer Krankheit leide und die fragliche
Maßnahme medizinisch angezeigt sei. Das Erfordernis eines amtlichen Nachweises
habe der BFH in seiner Entscheidung vom 9. August 2001 III R 6/01 (BFHE 196,
492, BStBl II 2002, 240) zur steuerlichen Berücksichtigung von Asbestsanierungen
nochmals bestätigt. Hieran fehle es im Streitfall. Zudem sei fraglich, ob das
Erfordernis der ordnungsmäßigen Entsorgung der schadstoffbelasteten Möbel
erfüllt sei. Einer Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
stehe ferner die Gegenwerttheorie entgegen, da auch mit biologischem
Holzschutzmittel behandelte Massivholzmöbel einen Gegenwert darstellten, weil
sie nicht auf die speziellen Bedürfnisse der Kläger zugeschnitten, sondern ohne
Veränderung gleichermaßen durch andere Steuerpflichtige nutzbar seien.
Schließlich seien nach dem Prinzip des Vorteilsausgleichs dem Steuerpflichtigen
etwa zugeflossene Werterhöhungen zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Im Laufe des Revisionsverfahrens haben die Kläger mit Schreiben vom 4. April
2000 eine amtsärztliche Bestätigung der Bescheinigung der Universität X vom
28. April 1997 eingereicht. Der mit "Amtsärztliche Bestätigung" überschriebene
Vermerk ist unter die Ausführungen der Universität X gesetzt und lautet "Aus
amtsärztlicher Sicht ist eine Raumsanierung erforderlich, Im Auftrag...".
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126
Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht auf den
amtlichen Nachweis der Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen
verzichtet.
1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn
einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche
Belastungen). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und
einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die
Gründe müssen von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen
einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann. Entscheidend ist, ob das
Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten
dieser Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (BFH-Urteil
vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, m.w.N.).
2. Aufwendungen zur Beseitigung einer konkreten, von einem Gegenstand des
existenznotwendigen Bedarfs ausgehenden Gesundheitsgefährdung können nach dem
Senatsurteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240 (unter II. 2. c) aus
tatsächlichen Gründen zwangsläufig sein. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung
durch die asbesthaltige Außenfassade eines Einfamilienhauses hat der Senat
lediglich dann als gegeben angesehen, wenn die Gefahr besteht, dass Asbestfasern
freigesetzt werden und ins Innere des Hauses gelangen; denn nur dann sind die
Bewohner aufgrund der möglichen Einatmung von Asbestfasern konkret gefährdet
(Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, unter II. 2. d). Die von einem
Gegenstand ausgehende konkrete Gesundheitsgefährdung ist durch ein amtliches
technisches Gutachten nachzuweisen (Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240,
unter II. 2. e).
In Weiterentwicklung dieser Grundsätze, die jeweils entsprechend dem
Gefährdungspotential und der Wirkungsweise des betreffenden Schadstoffs zu
modifizieren sind, ist bei einer Formaldehydausgasung durch schadstoffbelastetes
Mobiliar eine konkrete Gesundheitsgefährdung nur hinreichend dargetan, wenn
durch ein amtliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Ausgasung zu einer
Formaldehydkonzentration in der Innenraumluft von über 0,1 ppm geführt hat.
a) Eine Formaldehydbelastung von Innenräumen kann durch Möbel entstehen, bei
deren Herstellung Spanplatten verwendet werden. Bei Spanplatten, die unter
Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharzen hergestellt werden, kommt es häufig
zu einer nachträglichen Formaldehyd-Abgabe bzw. Abspaltung (vgl. Formaldehyd,
Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit, Bd. 148,
S. 57, 59; Leitfaden für die Innenraumlufthygiene in Schulgebäuden,
Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes, S. 23, 43). Formaldehyd
ist ein Stoff von erheblicher Reaktivität und ausgeprägter Reiz- und Giftwirkung
auf Auge und Nase (vgl. Lexikon der Gesundheit, 1988, S. 162; Winneke/Berresheim/Kotalik/Kabat,
Vergleichende olfaktometrische Untersuchungen zu Formaldehyd und
Schwefelwasserstoff, Staub - Reinhaltung der Luft 1988, 319). Die Ausdünstungen
von mit Formaldehyd behandeltem Holz können gesundheitsbeeinträchtigende Mengen
dieser Substanz an die Raumluft abgeben (vgl. Bekanntmachungen des
Bundesgesundheitsamts --BGA--, Zur Gültigkeit des 0,1-ppm-Wertes für
Formaldehyd, Bundesgesundhbl. 1992, 482; Winneke/Berresheim/Kotalik/Kabat, a.a.O.),
wodurch --je nach persönlicher Empfindlichkeit-- verschiedene Reizzustände
verursacht werden können, die nach Beendigung der Exposition abklingen (vgl. BGA
in Bundesgesundhbl. 1992, 482).
Die gesundheitsschädlichen Wirkungen von Formaldehyd hängen wesentlich von der
Konzentration ab (vgl. BGA in Bundesgesundhbl. 1992, 482). Der vom BGA für
Innenräume empfohlene Orientierungswert von 0,1 ppm soll auch empfindliche
Personen bereits vor subjektiven Reizwirkungen schützen, d.h. solchen, die nicht
zu morphologischen Veränderungen an den Schleimhäuten führen (vgl. BGA in
Bundesgesundhbl. 1992, 482). Diesen Grenzwert hat auch die Verordnung über
Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz
(Chemikalien-Verbotsverordnung --ChemVerbotsV--) vom 19. Juli 1996 (BGBl I 1996,
1151) übernommen. Nach Abschn. 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV dürfen danach
beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe nicht in den Verkehr gebracht
werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des
Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ppm überschreitet. Auch nach
Begasungen mit Formaldehyd dürfen nach Anhang V Ziff. 5.7.4 i.V.m. § 15d der
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen i.d.F. vom 15. November 1999
(Gefahrstoffverordnung, BGBl I 1999, 2233) Räume, Einrichtungsgegenstände und
begaste Güter erst freigegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass der
Grenzwert nicht überschritten wird.
Der Gesetzgeber sieht danach eine Formaldehydausgasung, die zu einer
Formaldehydkonzentration in der Raumluft von mehr als 0,1 ppm führt, typisierend
als gesundheitsgefährdend an. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache,
dass ein gesetzliches Verbot die ultima ratio der Gefahrenvorsorge darstellt und
daher nur bei erheblichen Gefahren angeordnet werden kann (vgl. den Bericht der
Bundesregierung über die Anwendung und die Auswirkungen des Chemikaliengesetzes,
BTDrucks 10/5007, 22). Der Senat schließt sich dieser gesetzlichen Wertung auch
im Rahmen der steuerrechtlichen Prüfung der Zwangsläufigkeit an und beurteilt
den Austausch von Möbeln, die eine über dem Wert von 0,1 ppm liegende
Formaldehydbelastung von Innenräumen verursachen, als aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig. Dem Steuerpflichtigen ist insbesondere nicht zumutbar, abzuwarten,
ob er tatsächlich zu den besonders empfindlichen Personen gehört, die bereits
bei einer nur knapp über dem Grenzwert liegenden Schadstoffbelastung mit
Krankheitserscheinungen reagieren.
Unterschreitet die Formaldehydkonzentration in den Innenräumen den Grenzwert von
0,1 ppm, ist dagegen ein Austausch des Mobiliars regelmäßig als steuerlich nicht
zu berücksichtigende Maßnahme der Gesundheitsvorsorge zu beurteilen (vgl.
Senatsurteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, unter II. 2. d, m.w.N.).
b) Der Steuerpflichtige muss eine konkrete Gesundheitsgefahr infolge des
Überschreitens des Grenzwerts durch ein vor dem Austausch der Möbel von einer
amtlichen technischen Stelle erstelltes Gutachten nachweisen. Darin sind die
Quellen der Abgabe bzw. Abspaltung von Formaldehyd genau zu beschreiben. Aus dem
Gutachten muss sich ferner ergeben, dass die Maßnahme notwendig war, um eine
Formaldehydemission zu beseitigen, die zu einer Formaldehydkonzentration in
Innenräumen von über 0,1 ppm geführt hat. Außerdem ist zu den notwendigen
Maßnahmen zur Beseitigung der Formaldehydemission Stellung zu nehmen. Da
Aufwendungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG nur steuermindernd berücksichtigt
werden dürfen, soweit sie den Umständen nach notwendig sind, ist insbesondere
auch auszuführen, ob die Gesundheitsgefahr durch eine Nachbeschichtung der
Spanplatten (vgl. Formaldehyd, Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend,
Familie und Gesundheit, Bd. 148, S. 60) hätte kostengünstiger beseitigt werden
können.
Die Steuergerichte und Finanzbehörden können ohne spezielle Sachkunde und
(Unvoreingenommenheit verbürgende) Unterstützung nicht anhand objektiver
Kriterien über die Notwendigkeit und damit die Zwangsläufigkeit der Maßnahme
entscheiden; deshalb sieht der Senat ein vor deren Durchführung erstelltes
technisches Gutachten einer zuständigen amtlichen Stelle als unverzichtbar an.
Damit wird keineswegs die Fachkompetenz und Objektivität der im Streitfall tätig
gewordenen Personen und Einrichtungen in Zweifel gezogen. Jedoch müssten bei
Verzicht auf ein amtliches Gutachten im Einzelfall umfassende Ermittlungen zur
Tätigkeit der eingeschalteten Stellen, zur Qualifikation der begutachtenden
Personen und zur Aussagekraft der vorgelegten Bescheinigungen angestellt werden.
Die damit für Finanzbehörden und Gerichte verbundenen Schwierigkeiten haben den
Senat dazu veranlasst, im Streitfall keine Ausnahme von dem Erfordernis
amtlicher Gutachten zuzulassen.
Jedoch ist bei Maßnahmen zur Beseitigung einer Ausgasung, die zu einer den
Grenzwert von 0,1 ppm überschreitenden Formaldehydkonzentration in Innenräumen
geführt hat, ein zusätzliches amtsärztliches Zeugnis entbehrlich, weil insoweit
die Gesundheitsgefährdung hinreichend konkretisiert ist (so z.B. auch
Oberfinanzdirektion --OFD-- München vom 9. Dezember 1993, Steuererlasse in
Karteiform --StEK--, Einkommensteuergesetz, § 33 Nr. 115; OFD Hannover vom
8. November 1996, Finanz-Rundschau --FR-- 1997, 192, StEK,
Einkommensteuergesetz, § 33 Nr. 131; OFD Saarbrücken vom 18. Juli 1997,
Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 1536; StEK, Einkommensteuergesetz, § 33
Nr. 135; Bremer Senat für Finanzen vom 24. Februar 2000, Der Betrieb --DB--
2000, 799, StEK, Einkommensteuergesetz, § 33 Nr. 147: Danach sind bereits
eingetretene oder konkret zu befürchtende Gesundheitsschäden durch ärztliches
Attest und der Zusammenhang mit den Ausgasungen unabhängig von einem Grenzwert
durch ein amtliches technisches Gutachten nachzuweisen).
c) Der Senat hat nachträglich erstellte Gutachten und Bescheinigungen als
Nachweis nur ausreichen lassen, wenn bei Durchführung der Maßnahme aufgrund der
bis dahin bekannt gewordenen Rechtsprechung für den Steuerpflichtigen nicht
erkennbar war, dass die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen von einer
vorherigen Begutachtung abhängt (Senatsurteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002,
240, unter II. 2. f, m.w.N.).
Im Streitfall hat der Senat erstmals über die steuerliche Berücksichtigung von
Maßnahmen zur Beseitigung von Formaldehydemissionen und die Anforderungen an den
Nachweis der Zwangsläufigkeit entschieden. Er hält daher ein nachträglich
erstelltes Gutachten, das ggf. unter Auswertung der Unterlagen des Labors ...
angefertigt werden kann, für ausreichend. Im Übrigen aber mindert die durch
Zeitablauf erschwerte Beweismittelbeschaffung die Anforderungen an den Nachweis
der Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahme nicht (Senatsurteil in BFHE 196,
492, BStBl II 2002, 240, unter II. 2. f, m.w.N.). Sollten die Möbel nach dem
Ergebnis des Gutachtens aufgrund der Schadstoffbelastung als Sondermüll zu
entsorgen sein, ist zusätzlich die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen. Als
neutrale und fachkundige Instanz kommen hierfür die technischen
Überwachungsvereine (TÜV) in Betracht (Senatsurteil in BFHE 196, 492, BStBl II
2002, 240, unter II. 2. f, m.w.N.). Ergibt sich aus dem Gutachten die
Zwangsläufigkeit der Maßnahme, so können auch die Aufwendungen für das Gutachten
und für die Entsorgung der schadstoffbelasteten Möbel gemäß § 33 EStG
berücksichtigt werden.
d) Führt die von den Möbeln ausgehende Formaldehydausgasung zu einer
Formaldehydkonzentration im Schlafzimmer, die den Grenzwert von 0,1 ppm nicht
überschreitet, können die Kosten der Neuanschaffung nur dann als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie notwendig waren, um
eine durch die Schadstoffbelastung verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung zu
lindern oder zu beseitigen.
Da es in diesem Fall jedoch an der --eine konkrete Gefährdung indizierenden--
Überschreitung eines gesetzlich festgelegten Grenzwertes fehlt, ist die
Kausalität der Schadstoffbelastung für die gesundheitliche Beeinträchtigung des
Steuerpflichtigen hier durch ein vor Durchführung der Maßnahme einzuholendes
amts- oder vertrauensärztliches Attest nachzuweisen, aus dem sich sowohl der
Kausalzusammenhang als auch die Tauglichkeit der Maßnahme zur Beseitigung bzw.
Linderung der Beschwerden ergibt.
Zusätzlich ist durch ein amtliches Gutachten die --durch die ausgetauschten
Möbel verursachte-- Formaldehydkonzentration im Innenraum feststellen zu lassen.
Nur durch diesen doppelten Nachweis kann gewährleistet werden, dass die
Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind, um Gesundheitsbeeinträchtigungen
aufgrund der schadstoffbelasteten Möbel zu beseitigen oder zu lindern.
Ärztliches und technisches Gutachten können im Streitfall aus den unter Ziff. II.
2. c dargestellten Gründen nachträglich erbracht werden.
3. Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war sein Urteil aufzuheben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das
FG wird den Klägern Gelegenheit geben, die erforderlichen Nachweise
beizubringen. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang die Zwangsläufigkeit der
geltend gemachten Aufwendungen feststellen, weist der Senat vorsorglich auf
Folgendes hin:
a) Aufwendungen, die durch einen als zwangsläufig anzusehenden Austausch von
schadstoffbelasteten Möbeln entstehen, sind als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, obwohl der Steuerpflichtige mit den schadstoffarmen Möbeln
einen Gegenwert erhält. Anders als bei der reinen Vermögensumschichtung ist der
Steuerpflichtige belastet, soweit Werte endgültig abgeflossen sind (Senatsurteil
vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766, m.w.N.). Bei
einem Verlust von Gegenständen des lebensnotwendigen Bedarfs infolge eines
unabwendbaren Ereignisses oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des
Wohnens halten Rechtsprechung und Verwaltung § 33 EStG unter dem Gesichtspunkt
des verlorenen Aufwands im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen für
anwendbar, wenn weder Anhaltspunkte für ein Verschulden vorliegen noch von
anderer Seite Ersatz zu erlangen ist (Senatsurteil in BFHE 189, 371, BStBl II
1999, 766, m.w.N.; R 187 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2001).
Auch bei der Belastung von Mobiliar mit einem gesundheitsgefährdenden Stoff wie
Formaldehyd ist unter den genannten Voraussetzungen ein endgültiger Wertverlust
anzunehmen; denn die Möbel sind infolge der von ihnen ausgehenden
Gesundheitsgefährdung wertlos und zwar auch dann, wenn die Formaldehydausgasung
lediglich zu einer Schadstoffkonzentration in der Innenluft unterhalb des
Grenzwerts führt, aber beim Steuerpflichtigen konkrete gesundheitliche
Beeinträchtigungen verursacht. Denn auch minder schadstoffbelastete Möbel werden
wegen von ihnen ausgehenden möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen in der Regel
unverkäuflich sein. Entgegen der Auffassung des FA ist der Ersatz von Hausrat,
der nur für Allergiker schädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1991
III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290), mit dem Austausch von
schadstoffbelastetem Mobiliar nicht vergleichbar.
Bei der Ermittlung des abziehbaren Betrags wird das FG jedoch zu beachten haben,
dass die mit dem Erwerb der schadstoffarmen Möbel zugeflossene Werterhöhung (neu
für alt) im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen ist (BFH-Urteil in BFHE 196,
492, BStBl II 2002, 240, m.w.N.; zur Berechnungsmethode vgl. z.B. FG Düsseldorf,
Urteil vom 22. Juli 1999 10 K 3923/96 E, Entscheidungen der Finanzgerichte
--EFG-- 1999, 1075). Die Finanzverwaltung lässt Wiederbeschaffungskosten nur in
Höhe des gemeinen Wertes (Restwertes) des ersetzten Wirtschaftsgutes zu (z.B.
OFD Hannover in FR 1997, 192, StEK, Einkommensteuergesetz, § 33 Nr. 131; OFD
Saarbrücken in DStR 1997, 1536, StEK, Einkommensteuergesetz, § 33 Nr. 135;
Bremer Senat für Finanzen in DB 2000, 799, StEK, Einkommensteuergesetz, § 33
Nr. 147). Des Weiteren weist der Senat darauf hin, dass das entsorgte
Schlafzimmer nach dem hausärztlichen Attest vom 27. Dezember 1996 im Zeitpunkt
der Ersatzbeschaffung mindestens 13 Jahre alt gewesen sein muss ("Anschaffung im
Dezember 1982"). Das FG geht dagegen von einem Alter von 10 Jahren aus. Zudem
hängt entgegen der Auffassung des FG die Nutzungsdauer eines Gegenstandes nicht
nur vom tatsächlichen Verschleiß im Sinne des technischen Verbrauchs ab, sondern
kann auch durch eine wirtschaftliche Entwertung verkürzt sein (BFH-Urteil vom
19. November 1997 X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59, m.w.N.).
b) Anhaltspunkte für ein Verschulden der Kläger am Entstehen der Aufwendungen
sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist den Klägern nicht vorzuwerfen, dass sie
weder Ansprüche wegen eines Sachmangels geltend gemacht noch ein Zertifikat über
die Schadstofffreiheit der Möbel verlangt haben. Die Empfindlichkeit der
Klägerin gegenüber der Formaldehydbelastung dürfte bei Anschaffung der
schadstoffbelasteten Möbel noch nicht bekannt gewesen sein; auch waren die
Voraussetzungen einer entsprechenden Schadstoffbelastung für die zivilrechtliche
Sachmängelhaftung noch nicht abschließend geklärt (vgl. Urteile des
Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 1993 VII ZR 74/92, Verbraucher und Recht 1993,
320; des Oberlandesgerichts --OLG-- Düsseldorf vom 26. Oktober 1990 22 U 18/90,
NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1991, 1495; des OLG Nürnberg
vom 15. Januar 1992 9 U 3700/89, NJW-RR 1993, 1300, und des OLG Köln vom 6. Mai
1991 12 U 130/88, NJW-RR 1991, 1077). Unter diesen Umständen würde der an das
Verhalten der Kläger anzulegende Sorgfaltsmaßstab überspannt, wenn die
Aufwendungen zur Beseitigung der Schadstoffquelle nur für den Fall steuerlich
berücksichtigt würden, dass die Kläger bereits beim Erwerb mögliche
zivilrechtliche Ansprüche (ggf. gerichtlich) geltend gemacht haben. Die Kläger
können auch nicht auf etwaige Ersatzansprüche verwiesen werden, weil insoweit
bereits Verjährung eingetreten sein dürfte (vgl. § 477 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs).
c) Da schadstofffreie Einrichtungsgegenstände in der Regel im Preis höher
liegen, erscheinen die Aufwendungen für die Neuanschaffung in Höhe von 26 843 DM
auch nicht unangemessen (vgl. auch OFD Münster, veröffentlicht in juris Nr: FMNR824430098
--VV NW OFD Münster vom 27. August 1998 XXI--, welche die
Nichtbeanstandungsgrenze für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung bei
Verlust durch ein unabwendbares Ereignis mit 21 000 DM ansetzt).
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