Modernisierungsmaßnahmen - Mieterduldung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
105/07
Urteil vom
13.02.2008
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts
Berlin vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 27. August 1984 vom Land B. eine
Vier-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von rund 136 qm.
Der Mietvertrag nimmt auf die in der beigefügten Anlage 1 enthaltenen
"Allgemeinen Vertragsbestimmungen" Bezug. Dort ist im Hinblick auf
Ausbesserungen und bauliche Veränderungen in Ziffer 9.2 bestimmt:
"Ausbesserungen, bauliche Veränderungen und Maßnahmen zur Verbesserung der
gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes dürfen ohne Zustimmung des
Mieters vorgenommen werden, wenn sie den Mieter nicht wesentlich
beeinträchtigen."
Ferner schlossen die Beklagten mit ihrem damaligen Vermieter am 20. November
1984 eine als Ergänzung zum Mietvertrag bezeichnete Vereinbarung, die die
Durchführung verschiedener Modernisierungsmaßnahmen durch die Beklagten zum
Gegenstand hatte. Dort heißt es in § 2 Ziffer 4:
"Modernisierungen des Vermieters in der Wohnung des Mieters bleiben
vorbehalten."
Mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 2005 kauften die Kläger das Grundstück von
der Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Vermieters. Die Verkäuferin erteilte
den Klägern am 9. Januar 2006 schriftlich Vollmacht, bis zur endgültigen
Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch sämtliche Erklärungen die
Mietverhältnisse betreffend im eigenen Namen abzugeben, insbesondere
"Ankündigung, Durchführung und Abrechnung von Modernisierungsmaßnahmen sowie
Durchführung von Klagen jeder Art gegen Mieter". Gestützt auf diese Vollmacht
kündigte die von den Klägern beauftragte Hausverwaltung mit Schreiben vom 11.
Januar 2006 umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten für die
Wohnung der Beklagten an.
Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zu den Modernisierungsmaßnahmen
gerichtete Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Beklagten unter
Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, die Zustimmung zum Umbau
des Badezimmers unter Hinzunahme der ehemaligen Speisekammer und zur Anbringung
eines Wärmeverbundsystems an der Hoffassade sowie auf der obersten Geschossdecke
zu erteilen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die
Beklagten ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Verkäuferin und Vermieterin habe die Kläger als noch nicht im Grundbuch
eingetragene Erwerber wirksam ermächtigt, im eigenen Namen
Modernisierungsmaßnahmen anzukündigen und durchzuführen. Zwar solle nach
Wortlaut und Sinn des § 554 BGB grundsätzlich der Vermieter Bauherr der
Modernisierungsmaßnahmen sein. Ein Erwerber könne jedoch ausnahmsweise zur
Ausübung eines Gestaltungsrechts ermächtigt werden. Die tragenden Gründe der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Kündigung (Urteil vom 10. Dezember 1997
- XII ZR 119/96, NJW 1998, 896) seien auch auf die Modernisierungsankündigung
anzuwenden. Die Vollmachtserteilung sei in beiden Fällen möglich, und auch die
damit funktionell verwandte Ermächtigung sei zulässig. Die Gefahr eines
Baustillstands infolge finanzieller Probleme werde dadurch nicht erhöht und
stehe einer Ermächtigung nicht entgegen. Ohnehin sei der Mieter im Falle einer
etwaigen Bauzeitverlängerung zum Beispiel durch Minderungsansprüche geschützt.
Die Beklagten seien gemäß § 554 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Umbau des
Badezimmers unter Hinzunahme der ehemaligen Speisekammer und Abtrennung der
Toilette zu dulden. Die Ankündigung vom 11. Januar 2006 enthalte insbesondere
genaue Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeiten und erfülle die
Voraussetzungen des § 554 Abs. 3 BGB. Die geplante Grundrissänderung stelle eine
Verbesserung der Mietsache dar. Die Veränderung des Badezimmerzuschnitts unter
Verwendung des Raums der derzeitigen Speisekammer sei vorteilhaft, denn eine
Nasszelle bzw. deren Vergrößerung sei höher zu bewerten als das Vorhandensein
einer Speisekammer. Auch die Abtrennung der Toilette vom Duschraum sei objektiv
eine Verbesserung der Mietsache.
Die ordnungsgemäß nach § 554 Abs. 3 BGB angekündigte Anbringung eines
Wärmeverbundsystems an der Hoffassade sowie auf der obersten Geschossdecke
hätten die Beklagten gemäß § 554 Abs. 2 BGB ebenfalls zu dulden. Durch die
bessere Dämmung des Hauses werde Heizenergie eingespart. Dass die Wohnungen
aufgrund ihrer Lage in unterschiedlichem Maße von einzelnen Wärmedämmmaßnahmen
profitierten, sei unerheblich, weil insoweit ein generalisierender Maßstab
anzulegen sei.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision
zurückzuweisen ist. Die Beklagten sind verpflichtet, den von den Klägern
angekündigten Umbau von Bad und Abstellraum in ihrer Mietwohnung sowie die
Wärmedammmaßnahmen am Gebäude zu dulden.
1. Die Klage ist zulässig, denn die Kläger sind - was das Berufungsgericht nicht
ausdrücklich erörtert - befugt, den Anspruch des Vermieters auf Duldung der
Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die
"Vollmacht" vom 11. Januar 2006 ermächtigt die Kläger ausdrücklich, Ansprüche
aus dem Mietverhältnis im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Hierzu
gehört auch der Anspruch auf Duldung beabsichtigter Modernisierungsmaßnahmen,
den die Kläger hier mit dem als Zustimmungsbegehren formulierten Klagantrag
offensichtlich geltend machen.
Eine solche gewillkürte (aktive) Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der
Prozessstandschafter ein (rechtliches) Eigeninteresse an der gerichtlichen
Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen hat und eine
Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Prozessgegners nicht zu besorgen ist
(BGHZ 92, 347, 349; 119, 237, 242; 125, 196, 199, st. Rspr.). Beide
Voraussetzungen liegen hier offensichtlich vor. Die Kläger haben als
Grundstückskäufer ein anerkennenswertes Interesse an der Durchsetzung von
Modernisierungsmaßnahmen, die der Werterhöhung ihres (künftigen) Eigentums bzw.
der Steigerung seiner Ertragskraft dienen. Eine Benachteiligung der Beklagten
dadurch, dass die Duldungsklage von den Klägern als Erwerbern im eigenen Namen
und nicht von der noch im Grundbuch eingetragenen bisherigen Vermieterin erhoben
wurde, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht vorgebracht.
2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Beklagten die
streitigen Baumaßnahmen gemäß § 554 Abs. 2 BGB zu dulden haben.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage nicht deshalb unbegründet,
weil die Kläger nicht dargelegt haben, dass mit den beabsichtigten
Modernisierungsmaßnahmen keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Beklagten
verbunden sind. Zu Unrecht stützt die Revision sich für ihre Auffassung auf die
in Ziffer 9.2 der Anlage 1 zum Mietvertrag getroffene Regelung.
aa) Nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Mieter unter anderem Maßnahmen zur
Verbesserung der Mietsache und zur Einsparung von Energie zu dulden. Dies gilt
grundsätzlich auch dann, wenn mit den (Bau-)Maßnahmen wesentliche
Beeinträchtigungen des Mieters verbunden sind. Eine Ausnahme sieht § 554 Abs. 2
Satz 2 BGB nur für den Fall vor, dass die Maßnahme für den Mieter, seine Familie
oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die
auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer
Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Eine unbillige Härte, für
deren Voraussetzungen der Mieter nach allgemeiner Auffassung die Beweislast
trägt (Schmidt/Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 554 Rdnr. 237;
Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 554 Rdnr. 57; Palandt/Weidenkaff, BGB,
67. Aufl., § 554 Rdnr. 24), wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist
auch nicht ersichtlich.
bb) Eine zugunsten der Beklagten von § 554 Abs. 2 BGB abweichende vertragliche
Vereinbarung haben die Parteien entgegen der Auffassung der Revision in Ziffer
9.2 der Anlage 1 zum Mietvertrag nicht getroffen.
Der Senat kann die Klausel selbst auslegen, weil das Berufungsgericht dies
unterlassen hat und weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind (vgl.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 1998 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219). Allgemeine
Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines
rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners einheitlich so
auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGHZ
79, 117, 118 f.; 102, 384, 389 f., st. Rspr.). Hiernach enthält die Klausel
keine einschränkenden Voraussetzungen für Verbesserungen der Mietsache durch den
Vermieter.
Ziffer 9.2 der Anlage 1 zum Mietvertrag trifft nach seinem Wortlaut nur eine
Regelung dahin, dass der Vermieter bauliche Veränderungen und Maßnahmen zur
Verbesserung der Mieträume oder sonstiger Gebäudeteile, die den Mieter nicht
wesentlich beeinträchtigen, ohne dessen Zustimmung vornehmen darf. Eine
ausdrückliche Regelung, dass der Vermieter umgekehrt für bauliche Veränderungen
und Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume, die mit einer wesentlichen
Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind, die Zustimmung des Mieters
benötigt, enthält Ziffer 9.2 der Anlage 1 zum Mietvertrag nicht. Es kann auch
nicht angenommen werden, dass mit dieser Klausel eine stillschweigende Regelung
in dieser Hinsicht getroffen werden sollte.
Bei einer solchen Auslegung hätten die Mietvertragsparteien die dem Vermieter
vom Gesetz im Rahmen des § 554 BGB zugewiesene, nur im Fall einer für den Mieter
unbilligen Härte eingeschränkte Befugnis zur Durchführung von
Modernisierungsmaßnahmen sehr weitgehend zugunsten des Mieters abbedungen. Denn
Maßnahmen zur Modernisierung sind typischerweise bauliche Veränderungen, die
regelmäßig mit nicht unerheblichen Beeinträchtigungen des Mieters zumindest in
der Bauphase verbunden sind. Ein Anlass für ein so weites Entgegenkommen des
Vermieters ist aus der - für die Auslegung maßgeblichen - Sicht eines
verständigen Mieters nicht erkennbar und wird von der Revision auch nicht
vorgetragen. Auch haben die Mietvertragsparteien in der kurz nach Abschluss des
Mietvertrags getroffenen Modernisierungsvereinbarung vom 20. November 1984 in §
2 Ziffer 4 ausdrücklich festgehalten, dass sich der Vermieter
Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung der Mieter vorbehalten habe. Auch dies
spricht gegen die Annahme, dass die Mietparteien die sich aus dem Gesetz
ergebenden Rechte des Vermieters zur Durchführung von Verbesserungen der
Mietwohnung einschränken wollten.
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der von den Klägern
geplante Umbau des Badezimmers unter Einbeziehung der bisherigen Abstellkammer
eine Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt.
Hierunter fallen Maßnahmen, die den objektiven Gebrauchs- oder Substanzwert der
Räume oder Gebäudeteile im Rahmen ihres Zwecks erhöhen und eine bessere
Benutzung ermöglichen (KG, NJW 1985, 2031, 2032; Staudinger/Emmerich, BGB
(2006), § 554 Rdnr. 14; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, § 554 Rdnr. 62). Der
Maßstab, nach dem beurteilt werden muss, ob der Wohnwert verbessert wird, ist
die Verkehrsanschauung. Entscheidend ist, ob allgemein in den für das Mietobjekt
in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung
zugemessen wird, so dass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung nach
Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten - bei im übrigen
gleichen Konditionen - eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei
der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist (Senatsurteil vom 20. Juli 2005
- VIII ZR 253/04, NJW 2005, 2995, unter II 1).
Die Beurteilung, ob eine mit einer Grundrissänderung verbundene Umbaumaßnahme
als Wohnwertverbesserung einzustufen ist, entzieht sich einer generalisierenden
Betrachtung; sie kann nur aufgrund einer Würdigung des konkreten Zuschnitts der
betroffenen Wohnung, der Wohnungsgröße, der Einzelheiten der konkret geplanten
Baumaßnahme und der allgemeinen Wohnbedürfnisse der für die Wohnung in Betracht
kommenden Mieterkreise beurteilt werden.
Entgegen der Auffassung der Revision kann deshalb nicht allgemein angenommen
werden, dass bauliche Maßnahmen, die mit einer Änderung des Wohnungsgrundrisses
oder mit dem Wegfall eines Raumes verbunden sind, nicht zu einer Verbesserung
des Wohnwertes führen und deshalb vom Mieter grundsätzlich nicht zu dulden sind;
es kommt vielmehr auch insoweit auf eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls
an. Dabei handelt es sich um eine tatrichterliche Frage, die vom
Revisionsgericht nur eingeschränkt dahin überprüft werden kann, ob das
Berufungsgericht die tatsächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk-
und Erfahrungsgesetze beachtet hat. Einen solchen Fehler zeigt die Revision
nicht auf. Die - allerdings sehr knapp gehaltenen - Ausführungen des
Berufungsgerichts zu den von den Klägern geplanten Umbaumaßnahmen im
Sanitärbereich werden den an die erforderliche Abwägung der maßgeblichen
Gesichtspunkte zu stellenden Anforderungen noch gerecht. Die Einzelheiten der
vorgesehenen Baumaßnahmen waren aus dem im Berufungsurteil wiedergegebenen
Wohnungsgrundriss der mit der Planung und Ausführung beauftragten Architekten
ersichtlich. Die auf dieser Grundlage erfolgte Beurteilung des
Berufungsgerichts, dass die Abtrennung von Bad und WC (Schaffung eines separaten
WC) - bei einer nach Größe und Zuschnitt offensichtlich für mehrere Bewohner
oder für Familien geeigneten Wohnung - vorteilhaft ist, erscheint lebensnah und
lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen, zumal mit dem Umbau - auch unter
Berücksichtigung des damit notwendig verbundenen Verlusts der bisherigen
Abstell- und Speisekammer - ein Zuschnitt erreicht wird, der bei neueren
Wohnungen weithin dem üblichen Standard entspricht. Hieran ändert auch der von
der Revision hervorgehobene Umstand, dass zur Wohnung nach dem Mietvertrag keine
sonstigen Neben- oder Kellerräume mit Abstellmöglichkeiten gehören, nichts.
c) Die von den Klägern im Übrigen vorgesehenen Wärmedämmmaßnahmen an der Fassade
des Gebäudes und der obersten Geschossdecke führen, wie das Berufungsgericht
zutreffend und von der Revision unangegriffen festgestellt hat, zur Einsparung
von Energie und sind von den Beklagten unter diesem Gesichtspunkt zu dulden.
Auch die von der Revision gleichfalls nicht beanstandete Würdigung des
Berufungsgerichts, das Schreiben der Kläger vom 11. Januar 2006 erfülle die an
eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB zu stellenden
Anforderungen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
d) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem auf § 554 Abs. 2 BGB
gestützten Duldungsbegehren der Kläger nicht entgegen, dass sie die
Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Namen durchführen wollen, obwohl sie noch
nicht durch die Eintragung ins Grundbuch in die Rechte und Pflichten aus dem
Mietverhältnis eingetreten sind (§ 566 BGB).
aa) Dem Wortlaut des § 554 BGB lässt sich entgegen der Auffassung der Revision
nicht entnehmen, dass der Vermieter nur selbst und nicht durch einen von ihm
ermächtigten Dritten Modernisierungsmaßnahmen durchführen darf oder dass die
gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Ankündigung der Arbeiten nur durch
den Vermieter selbst erfolgen kann. Mit der Planung und tatsächlichen
Durchführung der Modernisierungsarbeiten wird der Vermieter in der Regel ohnehin
Dritte (Architekten, Handwerker) beauftragen. Diese kann er - was auch die
Revision nicht verkennt - ohne weiteres bevollmächtigten, in seinem Namen
Duldung der Bauausführung zu verlangen. Der Mieter ist dadurch nicht in seinen
schützenswerten Interessen beeinträchtigt, denn ihm stehen bei einer
Beeinträchtigung des Mietgebrauchs Minderungsansprüche gegen den Vermieter zu.
Im Übrigen haftet der Vermieter nach § 278 BGB für ein etwaiges Verschulden der
beauftragten Dritten, denn diese handeln als seine Erfüllungsgehilfen im
Hinblick auf die sich aus dem Mietvertrag dem Mieter gegenüber ergebenden
Obhutspflichten. Nichts anderes gilt, wenn der Vermieter einen Dritten, der als
Käufer des Mietobjekts schon vor der Grundbuchumschreibung auf eigene Rechnung
Modernisierungsmaßnahmen durchführen will, dazu ermächtigt, die Maßnahmen im
eigenen Namen anzukündigen und von den Mietern Duldung der Bauausführung zu
verlangen. Auch insoweit ist der Dritte insbesondere bei der Bauausführung im
Rechtskreis des bisherigen Vermieters und mit dessen Einverständnis tätig und
gilt deshalb für etwaige Minderungs- und Schadensersatzansprüche des Mieters
nichts anderes.
Entgegen der Auffassung der Revision ist einer derartigen Ermächtigung eines
Erwerbers der Mietsache auch nicht deshalb die Wirksamkeit zu versagen, weil die
zügige Durchführung der vom Erwerber angekündigten Arbeiten gefährdet sei, wenn
die Durchführung des Kaufvertrags später scheitere. Auch die Gefahr eines
Baustillstandes wird durch die Anerkennung einer solchen Ermächtigung nicht
erhöht. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, kommt es für die dem
Vermieter gegenüber seinem Mieter obliegenden Pflichten nicht darauf an, ob er
Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchführt
oder einen Käufer des vermieteten Grundstücks dazu ermächtigt; in jedem Fall
trifft die vertragliche Nebenpflicht zur zügigen Durchführung der Arbeiten den
Vermieter als Vertragspartner des Mieters.
bb) Ob es sich bei dem Duldungsanspruch des Vermieters im Hinblick darauf, dass
er auf eine Veränderung des bisherigen Zustands der Mietsache zielt, um ein -
nicht isoliert abtretbares - Gestaltungsrecht handelt, wie die Revision meint,
bedarf keiner Entscheidung. Eine Ermächtigung zur Ausübung eines Rechts im
eigenen Namen ist nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich zulässig, auch bei
Gestaltungsrechten und selbst dann, wenn diese nicht isoliert abgetreten werden
können (BGHZ 68, 118, 124 f., für das Wandelungsrecht; BGH, Urteil vom 10.
Dezember 1997 - XII ZR 119/96, NJW 1998, 896, unter 3 für das Kündigungsrecht
des Vermieters; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 413, Rdnr. 5; MünchKomm/Roth,
BGB, 5. Aufl., § 413 Rdnr. 11). Für die Befugnis des Vermieters,
Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 554 Abs. 3 BGB anzukündigen und den Mieter auf
deren Duldung in Anspruch zu nehmen, ist auch unter Berücksichtigung
berechtigter Interessen des Mieters - wie oben dargelegt - keine Ausnahme
geboten.