Modernisierungsmaßnahmen - Vermieterschreiben
Kammergericht
Berlin
Az: 8 U 77/09
Beschluss
vom16.07.2009
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Kammergerichts beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522
Absatz 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass sich
der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Gründe:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht
entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
I.
Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Mitte die Beklagte
verurteilt, die im Tenor des Versäumnisurteils vom 6. Januar 2009 im Einzelnen
aufgeführten Maßnahmen zum Zweck des Einbaus einer Gaszentralheizung mit
zentraler Warmwasserversorgung zu dulden.
Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 26. Mai 2008 unter Beifügung
einer von der Beklagten zu unterzeichnenden Duldungserklärung gebeten, ihr
innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich mitzuteilen, dass sie den
geplanten Maßnahmen zustimmt (Bl.18 ff). Die Klägerin hat zugleich angekündigt,
dass sie sich gezwungen sieht, Klage auf Duldung gegen die Beklagte zu erheben,
sofern sie innerhalb der vorgegebenen Frist negative oder gar keine Nachricht
von der Beklagten erhalten sollte. Die Beklagte, die gemäß § 554 Abs.2 Satz 1
BGB zwar nicht zur Zustimmung, sondern nur zur Duldung verpflichtet ist, wäre
aber gleichwohl nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verpflichtet gewesen, auf
das Schreiben der Klägerin zu reagieren. Da sie dies nicht getan hat, hat sie
Veranlassung zur Klage gegeben (Landgericht Berlin, Grundeigentum 1997, 621;
Blank/Börstinghaus, Miete 3. Auflage, 2008, § 554, Rdnr.64; Schmidt-Futterer,
Mietrecht, 9. Auflage, § 554, Rdnr. 305 mit weiteren Nachweisen). Bei den im
Urteil des Amtsgerichts zitierten Fundstellen handelt es sich entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht um eine Mindermeinung, sondern um die herrschende
Meinung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten
zitierten Fundstellen. Kinne/Schach/Bieber (Miet- und Mietprozessrecht, 4.
Auflage, 2007, § 554, Rdnr.81 verhält sich insbesondere nicht dazu, wie sich der
Mieter zu verhalten hat, wenn er unter Androhung einer Duldungsklage
ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert wird. Ebenso verhält es sich mit dem
von der Beklagten zitierten Entscheidung des Senats (GE 1992, 920). Der Senat
hatte in dem Rechtsentscheid vom 16. Juli 1992 nicht über eine Duldungsklage,
sondern über eine Mieterhöhungsklage zu entscheiden. Der Entscheidung lag ein
mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichender Fall zugrunde, bei der
der Vermieter bereits vor Zugang des Ankündigungsschreibens mit den
Modernisierungsmaßnahmen begonnen hat.
Die Beklagte hat auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Klägerin vom 25.
August 2008 Veranlassung zur Klage gegeben. Der Senat nimmt insoweit auf die in
vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen
Entscheidung Bezug.
Da sich die Parteien unstreitig auf eine vorzeitige Beendigung des
Mietverhältnisses geeinigt haben und die Beklagte die Mieträume bereits geräumt
hat, ist die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird,
dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
II.
Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung
des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
III.
Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.