MPU-Anordnung
nach alkoholbedingter Fahrradfahrt
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 10 B
10930/09.OVG
Beschluss vom
25.09.2009
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Fahrerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung hat der 10. Senat des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 25.
September 2009 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. August 2009 die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
4. August 2009 wiederhergestellt.
Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
G r ü n d e
Die Beschwerde ist zulässig und hat aus den vom Antragsteller dargelegten
Gründen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen
den Bescheid vom 4. August 2009 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen müssen.
Das gegen den Antragsteller ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
(Mofa und Fahrrad) zu führen, erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen
summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet hat. Ein
überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der offensichtlich
rechtswidrigen Verbotsverfügung besteht nicht.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die
Fahrerlaubnisbehörde das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen oder Tieren
zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn
sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Die
fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist
derzeit nicht erwiesen. Der Antragsgegner schließt auf die Ungeeignetheit des
Antragstellers, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine
Fahreignung vorgelegt hat; dieser Schluss ist aber nicht zulässig, weil das
medizinisch-psychologische Gutachten von ihm zu Unrecht gefordert wurde.
Als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung gegenüber dem Antragsteller kommt hier, worauf sich der
Antragsgegner auch stützt, § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV in
Betracht. Gemäß § 3 Abs. 2 FeV finden die §§ 10 bis 14 FeV entsprechend
Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines
Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist.
Welche Tatsachen die Eignung einer Person, mit nicht fahrerlaubnispflichtigen
Fahrzeugen oder Tieren am Straßenverkehr teilzunehmen, in Frage stellen können,
ist im Straßenverkehrsgesetz oder in der Fahrerlaubnisverordnung nicht näher
geregelt. Auch hier gilt zwar grundsätzlich der Eignungsbegriff des § 2 Abs. 4
StVG, wonach geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen
Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (vgl.
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 3 Rdnr. 1 mit Hinweis auf
die Begründung zur Verordnung, VkBl 1998, 1061). Hieraus ergibt sich aber noch
nicht, welche körperlichen oder geistigen Einschränkungen und Erkrankungen die
Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ausschließen.
Anlage 4 zur FeV, die regelhaft solche Erkrankungen und Mängel, insbesondere den
Alkoholmissbrauch definiert, kann hier nicht herangezogen werden, da sie sich
speziell auf die Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.
Weil die von § 3 Abs. 2 FeV geforderten Tatsachen erst die entsprechende Geltung
der §§ 10 bis 14 FeV und der hierzu ergangenen Anlagen eröffnen, kann das
Vorliegen solcher Tatsachen nicht schon mit den Voraussetzungen dieser
Regelungen begründet werden (vgl. zur Problematik der Rechtsfolgenverweisung
auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 4 K 2083/01 –, juris; gegen
die ungeprüfte Übernahme der Anforderungen auch Geiger, Verbot des Führens nicht
fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge, SVR 2007, 161; für eine Anwendung der
Vorschriften für Fahrerlaubnisinhaber Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 11.
September 2008 – 11 CS 08.1188 – und vom 27. März 2006 – 11 ZB 06.41 –, beide
juris).
Allerdings kann eine Fahrt mit dem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr mit
einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ eine Tatsache darstellen, welche die
Eignung einer Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge berührt. Auch bei
der Nutzung von Mofas und Fahrrädern beeinträchtigt die Wirkung erheblicher
Alkoholmengen die Fahrsicherheit und das Reaktionsvermögen und damit die sichere
Teilnahme am Straßenverkehr. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ geht
die strafgerichtliche Rechtsprechung bei einem Fahrradfahrer von absoluter
Fahruntüchtigkeit und einer gemäß § 316 StGB strafwürdigen abstrakten Gefährdung
des Straßenverkehrs aus (vgl. Hentschel, a.a.O., § 316 StGB Rdnrn. 1, 17). Nach
allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen weist das Erreichen von
Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 ‰ auf deutlich normabweichende
Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin, die mit der
Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und
der dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris). Diese allgemeinen Erkenntnisse zu den
Anzeichen und Folgen eines übermäßigen Alkoholkonsums gelten nicht nur für
Kraftfahrer, sondern vom Grundsatz her auch für Personen, die ausschließlich mit
einem Fahrrad oder einem Mofa am Straßenverkehr teilnehmen. Auch bei ihnen
besteht im Fall eines chronisch überhöhten Alkoholkonsums und der Gewöhnung an
die Giftwirkung des Alkohols die Gefahr, dass sie ihre Fähigkeit zur sicheren
Verkehrsteilnahme nicht mehr realistisch einschätzen können und deshalb
wiederholt unter erheblichem Alkoholeinfluss fahren werden. Der Antragsteller
hat die Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰, die diese Bedenken im Regelfall
begründet, noch deutlich überschritten.
Liegen damit Tatsachen vor, die Zweifel an seiner Fahreignung als Fahrrad- und
Mofafahrer begründen können, ist § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV grundsätzlich
anwendbar. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein
medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im
Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt
wurde. Der Antragsteller hat ein Fahrzeug, nämlich ein Fahrrad, mit einer
Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ geführt. Allerdings gilt § 13 FeV im
Zusammenhang mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht unmittelbar, sondern nur
entsprechend. Dies bedeutet, dass die Regelung hier nicht schematisch angewendet
werden darf, sondern entsprechend der Besonderheit, dass ausschließlich eine
Verkehrsteilnahme mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug inmitten steht.
Die Teilnahme mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr,
insbesondere mit einem Fahrrad, fällt in den Kernbereich des Grundrechts der
allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Die
Fortbewegung mit diesem Verkehrsmittel ist grundsätzlich voraussetzungslos allen
Personen, auch kleineren Kindern und alten Menschen, erlaubt und hat für den
Personenkreis, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, ganz wesentliche
Bedeutung für ihre persönliche Bewegungsfreiheit. Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
beeinträchtigen überdies die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer
Verkehrsteilnehmer schon wegen ihrer erheblich geringeren Geschwindigkeit
typischerweise nicht im gleichen Ausmaß wie Kraftfahrzeuge (vgl. BVerwG, Urteil
vom 27. März 1979 – 2 BvL 7/78 –, juris). Entsprechend ihrer unterschiedlichen
Betriebsgefahren stuft der Gesetzgeber deshalb auch selbst die Zulassung der
verschiedenen Fahrzeuge zum Straßenverkehr ab, indem er die Nutzung von
Kraftfahrzeugen einer Fahrerlaubnispflicht, die Nutzung von Mofas einer
Prüfberechtigung unterwirft und alle sonstigen Fahrzeuge ohne weiteres zulässt.
Er nimmt damit die Gefahr, dass unerkannt ungeeignete oder unfähige Personen
diese erlaubnisfreien Verkehrsmittel benutzen, zunächst hin und ordnet sie
grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko der Verkehrsteilnehmer zu. Jede
Einschränkung dieser Grundfortbewegungsarten muss diese Wertentscheidung des
Gesetzgebers beachten und in ihrem Rahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
wahren. Dies gilt bereits für Maßnahmen der Verkehrsbehörde im Vorfeld einer
Beschränkung oder eines Verbots, namentlich für die gemäß § 13 FeV vorgesehenen
Maßnahmen zur Klärung der Fahreignung.
Von den hiernach möglichen Aufklärungsmaßnahmen stellt die
medizinisch-psychologische Untersuchung aber den schwerwiegendsten Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Sie ist mit der Erhebung und
Offenlegung höchstpersönlicher Daten und Informationen in einer verhörähnlichen
Situation verbunden. Schon bei Fahrerlaubnisinhabern und -bewerbern muss die
Anordnung dieser Untersuchung das Übermaßverbot beachten und das
Spannungsverhältnis berücksichtigen, das zwischen dem Interesse an der
Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des
Fahrerlaubnisinhabers andererseits besteht, von Gefahrerforschungseingriffen
verschont zu bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind
(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 – BvR 689/92 –, NJW 1003, 2365 und
vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, NJW 2002, 2378, beide zitiert aus juris).
§ 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV verlangt diese Maßnahme gegenüber Fahrerlaubnisinhabern
und –bewerbern bei einer Teilnahme am Straßenverkehr - auch mit einem Fahrrad -
ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ pauschal und ohne Rücksicht auf die
Besonderheiten des Einzelfalls, weil bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der beim
Fahrradfahren nicht zwischen Alkoholkonsum und Fahren trennen konnte, jederzeit
damit gerechnet werden muss, dass er auch mit einem Kraftfahrzeug fährt und
damit die Gefährdung für die Verkehrssicherheit noch steigert (vgl. BVerwG,
Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32/07 –, NJW 2008, 2601, juris). Diese gesteigerte
Gefährdung der Verkehrssicherheit kann aber nicht eintreten, wenn der Betroffene
überhaupt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, sondern ausschließlich
Fahrrad fährt. Zwar bedeutet die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher
Alkoholisierung auch mit einem Fahrrad eine Gefahr für die Sicherheit des
Straßenverkehrs. Das Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmer ist hier
indessen wegen der allgemein geringeren Betriebsgefahren eines Fahrrades
deutlich niedriger einzuschätzen als beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs. Bei
Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss muss
aufgrund der heutigen Verkehrsdichte und der Schnelligkeit des Verkehrsmittels
jederzeit damit gerechnet werden, dass sich die Gefahr eines schweren Unfalls
tatsächlich realisiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass es dabei zu erheblichen
Schädigungen von Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer kommt, ist
hoch. Dies ist bei Fahrradfahrern wesentlich anders zu beurteilen: Fahrradfahrer
benutzen nicht die Autobahnen oder vergleichbar ausgebaute Schnellstraßen mit
einer hohen Verkehrsdichte. Innerorts – zumal im ländlichen Raum – fließt der
gesamte Straßenverkehr langsamer; auf Fahrrad- und Wirtschaftswegen ist der
Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen nahezu ausgeschlossen und mit sonstigen
Verkehrsteilnehmern wie anderen Fahrradfahren oder Fußgängern eher gering. Ein
betrunkener Fahrradfahrer kann zwar ebenfalls einen schweren Unfall im
Straßenverkehr verursachen, beispielsweise wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer
wegen seines unkontrollierten Verhaltens unvorhersehbar ausweichen müssen und
mit anderen Fahrzeugen kollidieren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April
2008 – 12 ME 35/08 –, juris; Bayerischer VGH, a.a.O.). Solche folgenschweren
Ereignisse stellen aber doch die Ausnahme dar. Die pauschalierende
Betrachtungsweise des § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV lässt sich nach alledem gegenüber
Personen, die lediglich fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge oder Tiere führen, nicht
rechtfertigen.
Vor diesem Hintergrund setzt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen
Begutachtung entsprechend § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV gegenüber einem
Fahrradfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist,
zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit voraus, dass sich eine naheliegende und
schwerwiegende, an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern
heranreichende Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den Radfahrer
aus den konkreten Umständen des Einzelfalls herleiten lässt. Daran fehlt es
hier.
Der Antragsteller ist zwar mit einer außergewöhnlich hohen
Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ Fahrrad gefahren, es handelte sich dabei
aber um seine erstmalige Auffälligkeit nach – wie er unwidersprochen vorträgt –
einer privaten Feier in der Nacht. Er hat bei seiner Fahrt zudem den Fahrradweg
benutzt und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es gibt derzeit keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er regelmäßig auch am Tag zu Zeiten mit
höherer Verkehrsfrequenz betrunken Fahrrad fährt und durch eine unkontrollierte
Fahrweise auf öffentlichen Straßen eine ständige Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmer und die allgemeine Verkehrssicherheit darstellt. Nach den
Feststellungen der Polizei und des untersuchenden Arztes vermittelte er bei dem
Vorfall vom 30. Dezember 2008 den Eindruck starker Alkoholisierung, was trotz
der hohen Blutalkoholkonzentration zu seinen Gunsten, nämlich eher gegen eine
besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung spricht. Andere Drogen als Alkohol,
insbesondere harte Drogen, denen der Gesetz- und Verordnungsgeber ein noch
höheres Gefährdungspotential zuweist, sind nicht im Spiel. Der Antragsteller ist
schon 62 Jahre alt, im Vorruhestand und fährt nach seinen Angaben vornehmlich
auf Fahrradwegen und Feldwegen zur sportlichen Betätigung sowie zum Einkaufen
auf den Markt mit einem Damen-City-Bike. Eine Prüfberechtigung für Mofas besitzt
er nicht und er beabsichtigt auch nicht, ein solches Fahrzeug zu führen.
Schließlich ist er nach seinem unwiderlegten Vortrag für sein Fehlverhalten zum
ersten Mal mit einem Strafbefehl belegt worden, so dass davon ausgegangen werden
darf, dass schon der Eindruck der erheblichen Geldstrafe von 400,-- € ihm als
Mahnung für sein zukünftiges Verhalten gereicht. Unter Berücksichtigung all
dieser Umstände erscheinen bei lebensnaher Betrachtung die von ihm ausgehenden
Gefahren für die Verkehrssicherheit und für andere Verkehrsteilnehmer derart
fernliegend, dass sie die schwerwiegenden Belastungen mit einer
medizinisch-psychologische Untersuchung nicht rechtfertigen können.
Darüber hinaus ist die Verbotsverfügung des Antragsgegners aber auch aus anderen
Gründen rechtswidrig:
Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Verkehrsbehörde zwar aus der Weigerung, ein
Gutachten vorzulegen, grundsätzlich auf die Nichteignung des Betroffenen
schließen. Aber auch diese Vorschrift ist gemäß § 3 Abs. 2 FeV nur entsprechend
anwendbar. Die Verkehrsbehörde muss hier nach Auffassung des Senats im
Einzelfall abwägen, ob die vom Betroffenen dargelegten Gründe für seine
Weigerung nachvollziehbar sind und deshalb ausnahmsweise den Schluss auf seine
Nichteignung verbieten. Der Antragsteller hat im Schreiben vom 27. Juli 2009
seine Gründe ausdrücklich dargelegt, aus denen er die medizinisch-psychologische
Untersuchung nicht durchführen will. Er hat hierfür insbesondere die Kosten des
Gutachtens angeführt und auf deren Unangemessenheit mit Blick auf die
ausschließliche Nutzung eines Fahrrades verwiesen. Diesen Einwänden kann nicht
pauschal entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber dem Verkehrsteilnehmer
auch sonst die Kosten zumutet, die mit dem Halten und dem Führen von Fahrzeugen
verbunden sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 26/83 –,
BVerwGE 71, 93, zitiert aus juris; Beschluss des Senats vom 21. November 2008 –
10 B 11094/08.OVG –). Dieser Grundsatz bezieht sich nämlich auf die Kosten, die
bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs schon für den Erwerb der Fahrerlaubnis und
sodann für Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Form von
Versicherungsprämien, Benzin und Reparaturen regelmäßig anfallen. Damit ist die
Situation eines Fahrradfahrers nicht vergleichbar. Bei ausschließlicher Nutzung
eines Fahrrads reichen die Kosten für das Gutachten an den Fahrzeugwert heran
oder übersteigen diesen sogar. Der Antragsteller hat sich in dem genannten
Schreiben ausdrücklich bereit erklärt, an anderen, weniger kostenintensiven
Maßnahmen zur Klärung seiner Fahreignung mitzuwirken. Auch diese Bereitschaft
spricht im vorliegenden Fall dagegen, allein aus der Nichtvorlage des
medizinisch-psychologischen Gutachtens ohne weitere Würdigung seiner
Einlassungen pauschal auf eine Nichteignung wegen Uneinsichtigkeit und fehlendem
Verantwortungsbewusstsein zu schließen.
Ferner unterliegt die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 FeV selbst bei
erwiesener Nichteignung des Betroffenen dem Auswahlermessen der Behörde. Zwar
muss sie in diesem Fall tätig werden, die Auswahl der von § 3 Abs. 1 FeV
genannten Maßnahmen (Verbot, Beschränkungen oder Auflagen) liegt aber in ihrem
pflichtgemäßen Ermessen, wobei sie auch hier den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und den Vorrang des jeweils geeigneten milderen Mittels zu
beachten hat (vgl. Hentschel, a.a.O., Rdnr. 8, 9; BayVGH vom 27. März 2006,
a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Januar 1990, NJW 1990,
2081). Dieses Auswahlermessen hat der Antragsgegner ebenfalls nicht ausgeübt. Im
Bescheid vom 4. August 2009 finden sich keine Erwägungen zu möglichen milderen
Mitteln als dem ausgesprochenen Fahrverbot, vielmehr geht der Antragsgegner
offenbar davon aus, dass dem Antragsteller das Führen fahrerlaubnisfreier
Fahrzeuge zwingend zu untersagen ist. Eine solche Ermessensreduktion kann der
Senat indessen nicht erkennen. Nach einer einzigen nächtlichen Auffälligkeit ist
vielmehr vordringlich an ein zeitlich beschränktes Verbot zu denken oder an die
Auflage eines Gesprächs mit einem Verkehrspsychologen. Als wesensgleiches Minus
zu dem ausgesprochenen Verbot kommt zunächst auch die Androhung desselben für
den Wiederholungfall in Frage. Zu beachten ist hierbei nämlich, dass ein Verbot
zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht nur erheblich in das Grundrecht
der Handlungsfreiheit eingreift, sondern zugleich nahezu nicht kontrollierbar
ist, sich der Ertrag dieser Maßnahme für die Verkehrssicherheit also faktisch
als gering erweist. Die Androhung des Verbots als eindringliche Warnung an den
Betroffenen bleibt in ihrer Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit
hinter diesem ohnehin geringen Ertrag kaum zurück.
Schließlich begegnet das gegenüber dem Antragsteller verhängte Verbot,
fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, auch im Hinblick auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechtlichen Bedenken. In diesem
Zusammenhang weist er nämlich zu Recht darauf hin, dass – wie es auch den
bisherigen Erfahrungen des Senats entspricht – einem Fahrerlaubnisinhaber, dem
wegen einer Alkoholproblematik die Fahrerlaubnis entzogen wird, jedenfalls in
der Regel nicht gleichzeitig das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verboten
wird. Der Antragsteller wird damit ohne erkennbaren Grund schlechter gestellt
als die Mehrzahl der Fahrerlaubnisinhaber, die in vergleichbarer Weise wie er im
Straßenverkehr auffällig geworden sind, denen aber die Nutzung von Fahrrädern
erlaubt bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.