Nachbargrundstück - Privatstrasse an Nachbarmauer
Bundesgerichtshof
Az: V ZR 31/07
Urteil vom
29.02.2008
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2007 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die gegen die Abweisung des die Stützmauer betreffenden
Hilfsantrags gerichtete Berufung zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das an eine im Eigentum der
Beklagten stehende Privatstraße grenzt. Die Straße liegt über dem Bodenniveau
des klägerischen Grundstücks und ist mit Betonsteinen gepflastert. Sie schließt
unmittelbar an eine sich auf dem Grundstück der Kläger befindliche, etwa 50 cm
hohe Mauer an.
Mit der Behauptung, die Mauer halte aus statischen Gründen den von der
Privatstraße ausgehenden Druck nicht aus und drohe deshalb einzustürzen,
verlangen die Kläger von den Beklagten, die Straße abzustützen.
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem
Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter. Die
Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Kläger aus § 1004 BGB scheitere
daran, dass die frühere Eigentümerin ihres Grundstücks mit dem Anbau der
Privatstraße an die Gartenmauer einverstanden gewesen sei. Diese Zustimmung
müssten sich die Kläger als Rechtsnachfolger entgegenhalten lassen.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht zwar an, dass die
Beklagten nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der behaupteten
Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger in Anspruch genommen werden können.
Die Beklagten sind als Zustandsstörer passivlegitimiert, da die - für das
Revisionsverfahren zu unterstellende - Störung von ihrem Grundstück ausgeht und
die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf ihren Willen
zurückzuführen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, Urt. v. 1. Dezember 2006,
V ZR 112/06, NJW 2007, 432, Rdn. 14 m.w.N.). Letzteres folgt daraus, dass die
Beklagten für den baulichen Zustand der von ihnen unterhaltenen und benutzten
Straße verantwortlich sind (Rechtsgedanke des § 907 BGB), ohne dass es darauf
ankommt, welchen eigenen Beitrag sie hierzu geleistet haben und ob sie den
störenden Zustand der Straße bei Erwerb des Grundstücks kannten (vgl. Senat,
Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659, 660; Urt. v. 22.
September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).
Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch aus
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sei ausgeschlossen, weil die frühere Eigentümerin des
Grundstücks der Kläger damit einverstanden war, dass die Privatstraße
unmittelbar an die Gartenmauer herangebaut wurde. Gestattet der Eigentümer einen
bestimmten Störungszustand, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger
grundsätzlich nicht (Senat, BGHZ 66, 37, 39; BGHZ 60, 119, 122; Palandt/Bassenge,
BGB, 67. Aufl., § 1004, Rdn. 36; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 65
f.; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rdn. 198 m.w.N.). Denn hierbei handelt
es sich - wenn eine dingliche Belastung des Grundstücks unterbleibt - um eine
schuldrechtlich vereinbarte, also lediglich zwischen den Beteiligten wirkende,
Duldungspflicht oder sogar nur um eine gefälligkeitshalber erteilte, je nach den
Umständen widerrufliche Erlaubnis.
Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer des beeinträchtigten
Grundstücks eine schuldrechtliche Duldungsverpflichtung seines Rechtsvorgängers
übernommen hat. Ein Übernahmewille des Erwerbers kann aber nicht unterstellt
werden, vielmehr muss er deutlich zum Ausdruck gekommen sein (vgl. Staudinger/Gursky,
aaO). Vorliegend ist dafür nichts ersichtlich.
III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit der die
Stützmauer betreffende Hilfsantrag abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die notwendigen
Feststellungen zu der von den Klägern behaupteten Eigentumsbeeinträchtigung
treffen kann. Zugleich erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, gemäß § 139 Abs.
1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken (vgl. zum Klageantrag
bei § 1004 BGB: Senat, BGHZ 67, 252, 253; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. 236 m.w.N.).