Skip to content

Nachbegutachtung Kfz-Sachverständiger – Nachbegutachtungskosten


AG Pfaffenhofen

Az: 1 C 419/13

Urteil vom 27.11.2013


1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2012 sowie weitere 39,00 € zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 76 % und die Beklagte 24 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger als Kfz-Sachverständiger macht vorliegend restlichen Schadenersatz aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als Versicherer aus einem Verkehrsunfall vom 08.11.2012 geltend.

Der Kläger erstellte anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 08.11.2012 in X für die Geschädigte Y ein Sachverständigengutachten. Die aus diesem Schadensereignis zu Lasten des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs war unstreitig.

Mit Ausnahme der streitgegenständlichen Restschadensersatzansprüche wurde der Schaden durch die Beklagte bereits reguliert.

Der Kläger erstellte ein Sachverständigengutachten mit Datum vom 09.11.2012.

Hierfür stellte der Kläger der Geschädigten eine Rechnung in Höhe von 896,18 € brutto und für eine durchgeführte Nachbesichtigung eine weitere Nachtragsrechnung in Höhe von 99,96 €.

Die Restschadenersatzansprüche trat die Geschädigte an den Kläger ab.

Die Rechnung vom 09.11.2012 lautet auszugsweise wie folgt:

Besichtigung, Schadensfeststellung, Kalkulation

544,00 €

1. Fotosatz je Foto (Motivauswahl, Bildbearbeitung)

19 x 2,32 €

44,08 €

2. Fotosatz je Foto (in Farbe)

19 x 1,53 €

29,07 €

Porto/Telefon

16,24 €

Schreibkosten* je Seite (Original)

14 x 3,06 €

42,86 €

Schreibkosten* je Seite (Kopie)

14 x 2,49 €

34,76 €

Fahrtkosten inkl. Fahrzeit

40 x 1,05 €

42,00 €

Gesamtbetrag

ohne MwSt.

753,09 €

MwSt. 19%

143,09 €

Zu zahlender Betrag inkl. MwSt. 896,18 €

Zur Kostenfestsetzung der Einzelbeträge wurde die BVSK Honorartabelle 2010/2011 zugrunde gelegt.

* Schreibkosten umfassen EDV, Papier und spezielle Software (DAT)

Die Nachtragsrechnung vom 13.11.2012 lautet auszugsweise:

Nachtrag zum obigen Gutachten

84,00 €

Gesamtbetrag

ohne MwSt.

84,00 €

MwSt. 19%

15,96 €

Zu zahlender Betrag

inkl. MwSt.  99,96 €

Die Beklagte hatte auf die gesamten Sachverständigenkosten 844,00 € abschließend gezahlt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte den gesamten Restschaden noch regulieren müsse. Dazu gehörten auch die notwendige Nachbegutachtung und die darauf resultierende Nachtragsrechnung. Insoweit sei berechtigter Weise die BVSK Honorartabelle 2010/2011 zugrunde gelegt worden. Die Gutachterkosten seien deshalb nicht überhöht. Auch könnten Kosten für die Nachbegutachtung geltend gemacht werden, da die Nachbegutachtung notwendig gewesen sei. Die Fahrt sei vom Sachverständigenbüro in Z zur Reparaturfirma in X erfolgt. Auch die Nebenkosten seien der BVSK Honorartabelle zu entnommen und zulässig.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 152,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die ihm durch außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte W.-B. & Kollegen entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,00 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung

Die Beklagte trägt vor, es würde sich um ein Routinegutachten handeln. Weiter seien die Gutachterkosten extrem und deutlich überhöht. Die Beklagte ist der Auffassung, dass auch die Höhe der Gutachterkosten durch die Gerichte überprüft werden könne und müsse. Zudem ist die Beklagte der Meinung, die Nebenkosten würden jegliches betriebswirtschaftlich begründbare Maßsprengen, insbesondere seien keine 19 Fotos zur Schadensdokumentation notwendig, sondern allenfalls 12, auch seien die Fotokosten zu hoch und würden sich lediglich zwischen 0,50 € und 0,60 € bewegen. Ein zweiter Fotosatz sei außerdem nicht notwendig. Die Porto und Telefonkosten seien mit 4,00 € anzusetzen. Es würden auch nur halbvolle Seiten abgerechnet, die Kosten seien zu hoch, da auch Computertextbausteine verwendet würden. Die Kopierkosten würden bei nur 0,50 € pro Seite liegen, Fahrkosten seien mit nur 0,30 € anzusetzen. Weder Abfahrtsort noch Ankunftsort seien ersichtlich. Die Kosten der Nachbegutachtung seien nicht erstattungsfähig, da es sich um Nachbesserung handeln würde.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet, ansonsten unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte nur noch einen Restanspruch in Höhe von 36,77 €.

Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Versicherung in Höhe der Sachverständigenkosten des zur Ermittlung des Schadensumfangs erforderlichen Sachverständigengutachtens, da diese Kosten auch zum ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB gehören.

Soweit zur Schadensermittlung die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, sind auch die Kosten des Sachverständigen zu ersetzen.

Für den Geschädigten gilt dabei, dass er auch dann einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenvergütung hat, wenn die Gutachterkosten nach genauerer Betrachtung und näherer Prüfung im Einzelfall überhöht sind.

Dies gilt aber nicht für den Sachverständigen selbst.

Während es bei der Schadensregulierung des Geschädigten darauf ankommt, dass die Abrechnung des Sachverständigen nicht auffällig willkürlich oder erkennbar überhöht und in keinen außergewöhnlichen Missverhältnis von Preis und Leistung steht, sind diese Grundsätze nicht übertragbar auf die Fälle, in denen der Sachverständige selbst gegenüber der Versicherung abrechnet.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Sachverständige wie hier sich den Vergütungsanspruch vom Geschädigten abtreten lässt.

Die Begründung dafür ist darin zu sehen, dass allein der Geschädigte nicht verpflichtet ist, „Marktforschung“ in Bezug auf die Gebührenrahmen von Sachverständigen anzustellen.

Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht in der Position, die es ihm ermöglicht, zu seiner Schadensregulierung zunächst herauszufinden, in welchem Rahmen sich die Sachverständigenhonorar und die Sachverständigenvergütungen üblicherweise bewegen.

Da es im Bereich von Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmethoden und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die dem Geschädigten einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglicht, kann und darf der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für den Geschädigten als Laien erkennbar willkürlich festgesetzt hat bzw. Preis und Leistung nicht in einem auffälligen und krassen Missverhältnis zueinander stehen.

Demgegenüber ist der Sachverständige selbst jedoch in Lage dazu, da er sein Honorar und die sonstigen Abrechnungspositionen selbst bestimmt.

Die Kosten des Sachverständigen gehören gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur in dem Umfang zum erforderlichen Herstellungsaufwand, soweit sie selbst der Höhe nach angemessen und erforderlich waren.

Während bei der Abrechnung des Geschädigten ein eher großzügiger Maßstab anzulegen ist, bei dem sogar im Einzelfall erhöhte Gutachterkosten noch als „erforderlich“ iSd. §249 Abs. 2 S. 2 BGB angesehen werden, gilt bei der Abrechnung des Sachverständigen gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherung eine engere Betrachtungsweise.

Ein solcher eng an der „Erforderlichkeit“ des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB orientierter Maßstab ist auch dann anzuwenden, wenn – wie hier – sich der Sachverständige den Restschadenersatzanspruch, der sich in den restlichen Sachverständigenkosten erschöpft, vom Geschädigten abtreten lässt.

Hierdurch soll gerade erreicht werden, dass die gegenüber dem Sachverständige geltende enge Betrachtungsweise zugunsten des beim Geschädigten anzuwendenden großzügigeren Maßstabes ausgetauscht wird.

Daher ist der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten näher und genauer auf dessen Erforderlichkeit zu prüfen.

Dabei ist nicht von Bedeutung, ob eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wurde oder nicht; denn „erforderlich“ im Sinne von § 249 Abs. 2 S.1 BGB kann nur die übliche Vergütung entsprechend § 632 Abs. 2 BGB sein.

Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistung gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (vgl. BGH VersR 2006, 1131).

Da es im Bereich von Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmethoden und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, ist die übliche Vergütung durch das Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen.

Dabei war das ergänzte Sachverständigengutachten zugrunde zu legen.

Bei dem Sachverständigenauftrag zur Erstellung eines Sachverständigengutachten handelt es sich um einen Werkvertrag.

Der Werkvertrag ist erst dann vollständige erfüllt, wenn der Sachverständige die Begutachtung vollständig abgeschlossen hat.

Soweit sich die Notwendigkeit zu einer Nachbegutachtung ergibt, ist das Sachverständigengutachten, das bis zu diesem Zeitpunkt erstellt wurde, noch nicht vollständig. Insoweit gehören auch die Feststellungen der Nachbegutachtung zum ursprünglichen Werkvertrag dazu. Erst mit Abschluss der Nachbegutachtung ist der Auftrag vollständig abgeschlossen.

Das hat zur Folge, dass die Nachbegutachtung nicht gesondert berechnet werden kann.

Allerdings führt die Nachbegutachtung, wie vorliegend auch, in der Regel zu einer Schadenserhöhung.

So wurden streitgegenständlich zunächst Reparaturkosten in Höhe von 4.192,78 € bei 600,00 € Wertminderung festgestellt, während sich bei der Nachbegutachtung Reparaturkosten von 4.895,57 € bei 600,00 € Wertminderung ergaben.

Folge dessen ist, dass somit als maßgeblicher Schadenswert nicht die ursprünglichen Reparaturkosten zugrunde zu legen sind, sondern der der Nachbegutachtung.

Dies wurde auch streitgegenständlich ersichtlich, indem der Kläger sein ursprüngliches Gutachten ergänzt hatte. Hier hatte der Kläger nicht etwa ein Ergänzungsgutachten erstellt, sondern vielmehr das ursprüngliche Gutachten überarbeitet und die Feststellungen der Nachbegutachtung dort integriert. Daher war auch der Kläger selbst nicht davon ausgegangen, dass er hier ein Nachtragsgutachten erstellt hatte.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Sachverständige als Kosten für die Nachbegutachtung lediglich den Unterschiedsbetrag abrechnen kann zwischen dem ursprünglichen Tabellenwert der BVSK Honorartabelle zum neuen Tabellenwert entsprechend der Nachbegutachtung.

Denn das Gericht zieht als Schätzgrundlage die BVSK-Honorarbefragung 2011 heran und legt diese der Entscheidung zugrunde.

Hierzu hat das LG Nürnberg-Fürth, 8. Zivilkammer, Urteil vom 29.02.2012, Az. 8 S 2791/11 ausgeführt: „An den Befragungen haben sich jeweils deutlich über 600 Sachverständigenbüros aus verschiedenen Regionen beteiligt. Damit beruht die Befragung auf einer ausreichenden Basis, um als Schätzgrundlage i.S.v. § 287 ZPO herangezogen zu werden. Andere, als Schätzgrundlage besser geeignete Erhebungen als die BVSK-Befragung sind nicht ersichtlich. (…) Auch das von der Beklagten als Anlage vorgelegte Gesprächsergebnis BVSK-HUK ist zur Ermittlung des ortsüblichen Honorars nicht geeignet. Aus der Bereitschaft einer Versicherung bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Honorars ziehen. Wenn sich die Mehrzahl der Sachverständigen den Preisvorstellungen der Versicherungen beugt, mag sich langfristig ein verändertes übliches preisgünstigeres Honorar entwickeln, das dann auch Niederschlag in den Befragungen finden müsste. Solange aber die Sachverständigen nur bei einigen Versicherungen zu Sonderkonditionen abrechnen und ansonsten die Honorarberechnung wie bislang beibehalten, kann nicht festgestellt werden, dass der Sonderkonditionspreis dem üblichen, angemessenen Preis entspricht (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321). Schließlich kann auch kein prozentualer Wert ausgeworfen werden, bis zu dem Sachverständigenkosten im Verhältnis zu den Reparaturkosten angemessen wären. Denn gerade ein Gutachten bei einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein als ein Gutachten bei einem größeren Schaden, z.B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321).“

Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an.

Im Rahmen der Umsetzung liefert der „HB V Korridor“ der BVSK-Honorarbefragung 2011 einen praktikablen Bandbreite zur Beurteilung der Üblichkeit.

Dabei ist streitgegenständlich von einem Schaden in Höhe von 5.495,57 € ohne MwSt auszugehen.

Dieser errechnet sich aus den Reparaturkosten zuzüglich der Wertminderung. Maßgeblich war dabei die Schadenshöhe nach dem ergänzten Sachverständigengutachten. Wie oben bereits festgestellt, war das Gutachten nach der ergänzenden Begutachtung zur Schadensbestimmung heranzuziehen und daher auch nunmehr für die Bemessung des Sachverständigenhonorars entscheidend.

Auch im Hinblick auf die Nebenforderungen war die BVSK Honorartabelle 2010/2011 heranzuziehen.

Hierzu führt das LG Nürnberg-Fürth ergänzend aus: „Neben dem Grundhonorar hält das Gericht grundsätzlich auch (pauschale) Nebenkosten für erstattungsfähig. Dass neben dem Grundhonorar üblicherweise keine Nebenkostenpauschalen abgerechnet werden, ergibt sich aus den BVSK-Honorarbefragungen gerade nicht. Vielmehr ist es nach dem Ergebnis der Befragungen durchaus üblich, weitere Nebenkosten (pauschal) in Rechnung zu stellen. Das Gericht sieht, dass vielleicht nicht alle Sachverständigen die Nebenkosten, die die Tabellen des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, sondern nur einzelne Positionen. Wenn sich jedoch die in Rechnung gestellten Einzelpositionen im Rahmen des Üblichen bewegen, vermag das Gericht dies nicht zu beanstanden (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321).“

Dem wird auch durch das erkennende Gericht gefolgt. Danach können neben dem Grundhonorar noch weitere Nebenkosten angesetzt und abgerechnet werden.

Entgegen der Ansicht des LG Saarbrücken im Urteil, Az. 13 S 37/12, vom 22.06.2012 ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Ansatz von weiteren Nebenkosten neben dem Sachverständigenhonorar zulässig und deren Gesamthöhe nicht auf 100,00 € beschränkt.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Diese Einschränkung hat das LG Saarbrücken auch nur für „Routineschadensgutachten“ getroffen, wobei dann – soweit man dem LG Saarbrücken folgt – im konkreten Einzelfall noch zu klären sein wird, bei welchen Schäden von einem Routineschadensgutachten auszugehen sein wird und wo nicht, und welche Kriterien zur Abgrenzung insoweit heranzuziehen sein werden.

Eine solche Einschränkung ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Bereich der Nebenkosten nicht vorzunehmen, vielmehr die Überprüfung anhand der Erforderlichkeit und Üblichkeit allein zu treffen.

Im konkreten Fall liegt nach Ansicht des Gerichts bei einer Schadenshöhe von 4.895,57 € reinen Reparaturkosten offensichtlich kein Routinegutachten vor.

Dabei wird durchaus gesehen, dass der Ansatz der Schadenshöhe zur Beurteilung, ob ein Routinegutachten vorliegt, wenig geeignet erscheint. Dies macht umso deutlicher, dass ein solches Kriterium „Routineschadensgutachten“ objektiv schwer zu fassen sein wird.

Auch die Anzahl der Seite oder der Bild-Dokumentation erscheinen wenig praktikabel.

Aber auch die Argumente aus dem Hinweisbeschlusses des Amtsgerichts München vom 30.05.2013, Az. 344 C 11935/13 überzeugen nicht.

Zwar ist dem Amtsgericht München dahingehend zuzustimmen, dass im Rahmen der Nebenkosten die dem Sachverständigen tatsächlich angefallenen Unkosten abgedeckt werden sollen, andererseits ist auch in anderen Bereichen beispielsweise bei der Rechtsanwaltsvergütung die Pauschalierung von bestimmten Kosten anerkannt.

So müssen nach Ansicht des Gerichts gerade bei den Fotokosten die Motivauswahl und Bearbeitung sowie der Ausdruck auf Fotopapier unter Einsatz eines eigenen Druckers mitkalkuliert werden dürfen. Hierbei handelt es sich auch tatsächlich um Unkosten, die durch den Sachverständigen zulässigerweise umgelegt werden können.

Dies trifft auch auf das Kilometerentgelt zu. Auch hier werden beispielsweise der Fahrzeugverschleiß als tatsächlich dem Sachverständigen entstandene Unkosten einkalkuliert. Dementsprechend verhält es sich auch bei den Schreibkosten und sonstigen Nebenkosten.

Aufgrund dessen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Nebenkosten zulässigerweise wie in der BVSK-Honorarbefragung ermittelt abgerechnet werden können.

Dabei spielt auch nicht so sehr das Verhältnis von Grundhonorar zu den gesamten Nebenkosten eine Rolle.

Insoweit gilt, dass sowohl beim Grundhonorar als auch bei den Nebenkosten jeweils auf die Notwendigkeit und Erforderlichkeit abzustellen ist.

Im Hinblick auf die erforderlichen Sachverständigenkosten hatte der Kläger sein Grundhonorar innerhalb des BVSK-Korridors gewählt. Diese Kosten sind damit erforderlich. Entsprechend der Regelung bei anderen Berufsgruppen wie beispielsweise der Rechtsanwälte, kommt es nicht auf den tatsächlichen Zeitaufwand an, der für die Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen aufgewandt wird. Vielmehr wird die Tätigkeit des Sachverständigen abhängig vom jeweiligen Schaden und unabhängig vom Zeitaufwand pauschal vergütet.

Aus diesem Grund kam es auf den Streit der Parteien, wie viel Zeit für die Gutachtenserstellung erforderlich war, nicht an.

Auch die Fotokosten bewegen sich innerhalb des BVSK-Korridors. Dabei waren sowohl der 1. Fotosatz als auch der 2. Fotosatz erforderlich.

Allerdings waren keine 16 Lichtbilder zur Schadensdokumentation notwendig. Vielmehr waren allenfalls 12 Bilder tatsächlich erforderlich. Daher konnten auch nur 12 Bilder abgerechnet werden.

Die Schreibkosten liegen auch innerhalb des BVSK-Korridors. Auch hier waren die Schreibkosten für Original und Kopie erforderlich.

Das Original war dabei für den Geschädigten, die Kopie für die gegnerische Versicherung erforderlich. Aus diesem Grund waren auch zwei Fotosätze notwendig.

Die Schreibkosten waren auch für das gesamte Gutachten anzusetzen. Dieses umfasst 14 Seiten, so dass auch diese 14 Seiten zu berücksichtigen waren. Wie oben bereits ausgeführt, sind in den Schreibkosten weitere Kosten einkalkuliert wie beispielsweise die Druckerkosten und ggf. Kosten für das Binden des Gutachtens.

Die Fahrstrecke wurde bestritten. Diese kann jedoch mit jedem Routenplaner ermittelt werden und beträgt zwischen dem Ort des Sachverständigenbüros und dem Besichtigungsort des verunfallten Fahrzeugs tatsächlich 19,8 km einfach, gerundet 20 km, so dass die angesetzten 40 km Gesamtfahrstrecke als richtig unterstellt werden können.

Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei ist sowohl der Abfahrtsort als auch der Besichtigungsort ersichtlich.

Der Geschädigte durfte auch nach seiner freien Wahl ein zur Erstellung des Schadensgutachten geeigneten Sachverständigen beauftragen. Er war nicht daran gebunden, einen solchen an seinem Wohnort zu wählen.

Im Rahmen der Kosten für Porto und Telekommunikation wurde eine Pauschale abgerechnet. Auch diese bewegt sich innerhalb des BVSK-Korridors.

Zulässigerweise ist auch hier die Abrechnung über eine Pauschale gestattet, so dass entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei kein konkreter Nachweis erforderlich war.

Danach ergibt sich bei Zugrundelegung dieser Ausführungen folgende Abrechnung der erforderlichen Sachverständigenkosten:

Grundhonorar

  558,00 €

1. Fotosatz

12 x 2,32 €

27,84 €

2. Fotosatz

12 x 1,53 €

18,36 €

Porto/Telefon

16,24 €

Schreibkosten (Original)

14 x 3,06 €

42,84 €

Schreibkosten (Kopie)

14 x 2,49 €

34,86 €

Fahrtkosten

40 x 1,05 €

42,00 €

Summe (ohne MwSt)

740,14 €

MwSt

140,63 €

Gesamtbetrag

880,77 €

Damit errechneten sich die erforderliche Sachverständigenkosten mit insgesamt 880,77 €.

Abzüglich der erfolgten Zahlung in Höhe von 844,00 € ergab dies eine Nachforderung in Höhe von 36,77 €.

In diesem Umfang war die Klage begründet.

Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Verzugsschaden in Höhe von 39,00 € und die Verzugszinsen waren ebenfalls durch die Beklagte zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wurde nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 152,14 € festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos